LVwG N LVwG-AV-408/001-2020

LVwG-AV-408/001-2020Tribunal administratif régional24 août 2020

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verwahrung; Verlässlichkeitsprüfung; Verschulden;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-408/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.408.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26. März 2020, Zl. ***, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Waffenbesitzkarte Nr. ***, ausgestellt am 06. Mai 1976 von der LPD Oberösterreich SVA Referat 3 – Sicherheitsverwaltung, entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

„Mit angefochtenem Bescheid wurde Ihnen gemäß § 25 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Z 2 und § 16b des Waffengesetzes iVm. § 3 Abs. 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), in Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG 1991, Ihr waffenrechtliches Dokument entzogen. Diesem Entzug lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei Ihnen wurde am 26. Februar 2020 von der Polizeiinspektion *** eine Verlässlichkeitsüberprüfung im Sinne des Waffengesetzes durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung Ihre Schusswaffe der Kategorie B in einem Umzugskarton auf Ihren Dachboden verwahrt wurde. Sie konnten ferner nicht angeben, in welchem sich die gegenständliche Schusswaffe befindet. Die Herstellung des Zustandes der ordnungsgemäßen Verwahrung sei Ihnen aufgrund eines Gipsbeines bisher nicht möglich gewesen.

Gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf haben Sie fristgerecht Vorstellung erhoben und begründeten diesen wie folgt:

Sie führten aus, dass Sie bereits seit über 40 Jahren im Besitz des waffenrechtlichen Dokumentes und der Schusswaffe seien. In dieser Zeit hätten Sie sich stets streng an die gegebenen Gesetze und Verordnungen gehalten, im Zuge der vergangenen Überprüfungen gem. § 25 WaffG hätte es keinerlei Beanstandungen gegeben und hätten Sie die Waffe stets sicher in einem Tresor verwahrt. Die gegenwärtige Situation erklären Sie dahingehend, dass Sie nach einer erlittenen Fersenzertrümmerung infolge eines Unfalls im Rahmen von Renovierungsarbeiten auf Ihrer neuen Liegenschaft und dem dadurch verbundenen Spitalsaufenthalt, Sie aufgrund eines Gipsbeines in Ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sodass es Ihnen zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht möglich war, Ihre Schusswaffe der Kategorie B den Polizeibeamten zur Prüfung vorzuzeigen.

Weiters konnte der konkrete Standort der Schusswaffe nicht bestimmt werden, da aufgrund einer stattgefundenen Übersiedlung durch eine Spedition während Ihres Spitalsaufenthaltes im Dezember 2019 und Jänner 2020, die beträchtliche Menge an Übersiedlungsgutes (hunderte Kartons) auf Ihren Dachboden gelagert wurde. Obwohl Sie noch körperlich beeinträchtigt waren, durchsuchten Sie am 13. März 2020 den gegenständlichen Dachboden. Nach 4 Tagen, am 17. März 2020, konnten Sie die Schusswaffe auffinden und der Polizei vorzeigen. Die Behörde hat aufgrund Ihrer Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde den im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für eine Entziehung von waffenrechtlichen Dokumente relevanten Elemente nicht entkräften konnten.

Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht. (VwGH v. 18.4.77, 2942/76, v. 23.5.77, 1938/75, v. 17.10.84, 83/11/0182 und v. 16.3.78, 2715/77, 747/78)

Rechtlich ist dazu festzuhalten:

Gemäß § 25 Abs.1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs.3 Waffengesetz 1996). Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides der Behörde abliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 AVG und § 13 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 8 Abs.1 des Waffengesetzes 1996 ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Gemäß § 16b des WaffG sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind. Nach § 3 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt. Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind gemäß § 3 Abs. 2 der 2. WaffenG Durchführungsverordnung folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);

2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit,

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

Eine Gesamtbetrachtung der Sachlage ergibt, dass in Ihrem Fall weder das Kriterium des § 3 Abs. 2 Z 2 der 2.Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen) noch jenes des § 3 Abs. 2 Z 3 leg.cit. (Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind) und des § 3 Abs. 2 Z 4 leg.cit. (Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender) gegeben ist. Die Behörde hält fest, dass Ihnen als Besitzer eines waffenrechtlichen Dokumentes sowie einer Schusswaffe besondere Sorgfaltspflichten treffen, was die ordnungsgemäße Verwahrung anbelangt sowie, dass diese auch im unvorhergesehenen Fall (Krankenhausaufenthalt etc.) ordnungsgemäß verwahrt sein muss.

Aufgrund des eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen Sachverhaltes und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Ihrer Person als erwiesen angenommenen Tatsachen, war die Behörde berechtigt, spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund des Unfalls gezwungen war, die Waffe mit den anderen Sachen durch eine Spedition übersiedeln zu lassen. Durch den Umstand, dass er eine Fersenzertrümmerung erlitten habe, habe er in Summe bis 24. Februar 2020 den Fuß nicht belasten und gehen dürfen. Die Waffe sei im Zuge des Umzuges von der Spedition auf den Dachboden gebracht worden. Dort sei sie unter anderem mit ca. 15.000 Kochbüchern gelagert worden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2020 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes und der vorgelegten Urkunden, Nachstehendes erwogen:

Sachverhalt:

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer bei der Kontrolle am 26. Februar 2020 die Waffe nicht vorweisen konnte. Er gab damals an, dass sich diese in einer Umzugskiste am Dachboden befinde. Da er Anfang Dezember 2019 einen Unfall mit einer Fersenzertrümmerung hatte, sei es für ihn nicht möglich auf den Dachboden zu gehen. Im Zuge des Unfalls sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen die Waffe mit einer Spedition übersiedeln zu lassen. Dabei habe er extra darauf geachtet, dass die Waffe getrennt von der Munition in verschiedenen Kartons transportiert werden. Insgesamt wurde auch die Kochbuchsammlung von ca. 15.000 Stück übersiedelt. Der Dachboden ist lediglich über eine schmale Leiter welche von der Dachbodenluke heruntergezogen wird erreichbar. Andere Personen als der Beschwerdeführer würden nicht im Haus sein. Familie habe er keine mehr. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Verwahrung am Dachboden nicht dem Gesetz entsprechend sei, jedoch habe er nicht alleine auf den Dachboden gehen können. Daher habe er zugewartet bis er wieder auf die Leiter steigen habe können.

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung und ist im Wesentlichen unstrittig. Aus dem Verwaltungsakt ist ergibt sich, dass der Beschwerdeführer schon bei der Kontrolle am 26. Februar 2020 angab, dass die Waffe am Dachboden in einem Umzugskarton sei. Aufgrund des Gipsbeins habe er die Waffe noch nicht ordentlich verwahren können. Dies entspricht im Wesentlichen auch den Angaben in der Verhandlung. Insgesamt machte der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen Eindruck. Es sei ihm auch bewusst gewesen, dass die Lagerung der Waffe in einem Umzugskarton nicht ordentlich sei. Aufgrund der Ereignisse (Sturz mit Fersenzertrümmerung) sei er jedoch dazu gezwungen gewesen die Waffe in dieser Form transportieren zu lassen und dann am Dachboden liegen zu lassen bis er wieder fähig gewesen wäre auf den Dachboden zu gehen.

Rechtlich folgt:

Die wesentlichen Bestimmungen des WaffG lauten:

§ 8

„(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1. alkohol- oder suchtkrank ist oder

2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder

5. wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde

1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.“

§ 25

„(1) Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.

(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn

1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder

2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).

(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszufolgen.“

Für den vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Verwahrung der Waffe in einem Umzugskarton auf dem Dachboden nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Jedoch war zu Prüfen ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 WaffG erfüllt sind. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Waffe aufgrund eines Unfalls mit einer Fersenzertrümmerung durch die Spedition übersiedeln lassen. Diese hat den Umzugskarton samt den anderen auf den Dachboden gebracht. Dem Beschwerdeführer war es bis zur Kontrolle nicht möglich über die Leiter auf den Dachboden zu steigen. Insgesamt kann daher im vorliegenden Fall von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers an der mangelnden Verwahrung ausgegangen werden. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, wo die Waffe gelagert war und keine Personen Zutritt auf den Dachboden hatten und der Beschwerdeführer darauf achtete. Darüber hinaus befand sich die Waffe mit der Kochbuchsammlung mit ca. 15.000 Kochbüchern auf den Dachboden, sodass ein Zufallsfund als sehr unwahrscheinlich angesehen werden musste. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass die Folgen unbedeutend waren. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass die Polizei bei der Nachschau die Waffe nicht fand. Der Beschwerdeführer hat die Waffe selbst am 17. März 2020 bei der Polizei abgegeben. Der 17. März 2020 war der erste Tag an dem der Beschwerdeführer auf den Dachboden aus eigenem klettern konnte. Somit hat er unverzüglich die Waffe der Polizei übergeben und den ordnungsgemäßen Zustand hergestellt. Da somit alle Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 WaffG erfüllt sind, war von einer Entziehung der waffenrechtlichen Dokumente Abstand zu nehmen und spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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