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LVwG-AV-579/001-2020•LVwG N LVwG-AV-579/001-2020
LVwG-AV-579/001-2020Tribunal administratif régional20 août 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Liegenschaft; Zutritt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 24.04.2020, Zl. ***, betreffend ein baupolizeiliches Verfahren, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
I.Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender für den vorliegenden Fall entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 20.12.2019 wurde Frau A als Eigentümerin der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, verpflichtet, den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen des Bauwerkes am Donnerstag, 30.01.2020, 09:00 Uhr, ***, ***, zu gestatten. Mit Spruchpunkt II. wurde wegen Gefahr im Verzug einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) aberkannt.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass mit Bescheid vom 22.02.2013 baupolizeiliche Aufträge erteilt worden seien. Mit Bescheid vom 08.11.2013 sei gemäß § 29 NÖ Bauordnung 1996 eine Baueinstellung verfügt und mit Bescheid vom 10.04.2014 ein Abbruchbescheid erlassen worden. Zur weiteren Prüfung und Klärung des Sachverhaltes sei von der Baubehörde gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 eine Überprüfung des Gebäudes für den 28.02.2019 festgesetzt worden. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Wasserrechtsbehörde sei ebenfalls anwesend gewesen. Zu Beginn des Ortsaugenscheines sei die rechtliche Situation besprochen worden. Daraufhin sei sowohl den Vertretern der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als auch der Baubehörde der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Gebäude und zu den restlichen Außenbereichen der Liegenschaft verweigert worden. Aufgrund der unklaren Situation, welche Bauten konsenslos errichtet worden seien, könnten sich unter anderem betreffend Brandschutz gefährliche Situationen ergeben und sei daher die aufschiebende Wirkung auszuschließen.
Aus der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters vom 22.2.2013 ergibt sich, dass aufgrund durchgeführter Lokalaugenscheine am 18.02.2013 und 19.02.2013,
festgestellt werden konnte, dass das westlich gelegene Wirtschaftsgebäude durch
den Brand größtenteils zerstört worden ist, der östlich gelegene Wohnbereich vom
Brand nicht betroffen ist, jedoch durch die Löscharbeiten beeinträchtigt wurde. Beim
Wirtschaftsteil sind die Decken der im Erdgeschoss befindlichen Lagerräume bereits
in Eigenregie unterstellt und gepöltzt worden. Verkohlte Teile der Dachkonstruktion seien noch nicht beseitigt worden, der gesamte Wirtschaftsteil sei jedoch nicht
benutzbar. Im Wohnbereich sei ein Wanddurchbruch hergestellt worden, welcher mittels Holzsteher aufgepölzt wurde. Weiters seien im Wohn- und Außenbereich
hygienisch bedenkliche Zustände festgestellt worden.
Aus der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters vom 10.4.2014, mit welchem der vollständige Abbruch des konsenslos errichteten Umbaus beim bestehenden Gebäude angeordnet wurde, ist zu entnehmen, dass aufgrund eines Lokalaugenscheines am 07.11.2013 festgestellt werden könne, dass baubewilligungspflichtige Bauarbeiten ohne Bewilligung der Baubehörde durchgeführt wurden. lm Detail habe festgestellt werden können, dass beim westlich, direkt an den Wohnteil angrenzenden Wirtschaftsbereich ein turmähnlicher Aufbau konsenslos errichtet worden sei. Dieser Aufbau sei in Holzkonstruktion ausgeführt, wobei die Firsthöhe auf ca. das Niveau der Firsthöhe des Wohngebäudes angehoben worden sei.
Gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom 20.12.2019 wurde von A fristgerecht Berufung erhoben. Der Spruch sei formal unzulässig, da es sich auf die rechtliche Grundlage Gefahr im Verzug stütze, die in diesem Fall nicht vorliege. Werde auf einen Bescheid vom 22.02.2013, also vor über 6 Jahren, Bezug genommen, handle es sich nach der gültigen Rechtsprechung keinesfalls um Erkenntnisse die Gefahr im Verzug begründen könnten. Eine unklare Situation, wie im Spruch zu Unrecht behauptet, bestehe allenfalls durch die unzutreffende Auffassung, dass es sich um einen Neubau, Zubau oder Anbau nach der NÖ Bauordnung handle. Dies treffe nicht zu. Die Behauptung es könnten brandtechnische Vorschriften tangiert sein, sei aus der Luft gegriffen. Dafür würden keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. Tatsächlich sei ein teilweise beschädigtes Gebäude instandgesetzt worden. So seien das Holz des Dachstuhls teilweise ersetzt worden, Ziegel neu eingedeckt und Brandschäden behoben worden. Instandsetzungsarbeiten seien gemäß § 17 der NÖ Bauordnung bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben.
Die Behauptung, der Zugang zum Gebäude wäre grundsätzlich verweigert worden, entspreche nicht den Tatsachen. Vielmehr sei anlässlich einer Diskussion am Grundstück über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ein Kompromiss gefunden worden. Am 28.02.2019 hätte man sich dahingehend geeinigt, dass bis August 2019 nach zuvor erfolgter Terminabstimmung die Ausführung der Instandsetzungsarbeiten angesehen werden könnten, um zu verifizieren, dass diese Instandsetzungsarbeiten der Baunorm nicht zuwiderlaufen würden. Eine Begehung mit solch einer umfangreichen Mannschaft wie beim Termin, als der Zugang auf Grundlage differenter Rechtsaufassungen nicht gestattet worden sei, wäre nicht erwünscht. Zu der schlussendlich vereinbarten Begehung, sei es aus Gründen, welche der Eigentümerin der Liegenschaft nie zur Kenntnis gelangten, nicht gekommen. Dieses Versäumnis liege aber nicht auf Seiten der Eigentümerin oder des ihr zurechenbaren C.
Darüber hinaus sei dem Bescheid vom 22.02.2013 längst entsprochen worden. Dabei gehe es um eine von der ursprünglichen Ausführung des Daches abweichende Gaupe explizit um ein den ursprünglichen Maßen und Ausführungen zugefügtes Dachteil, dass von der zuvorigen Bauweise abgewichen sei. Diese Gaupe sei dem Abbruchbescheid entsprechend bereits im Jahr 2014 wieder entfernt worden. Ansonsten sei die Instandsetzung in der gleichen Art und Weise ausgeführt worden, wie das durch Feuer beschädigte Dach zuvor gewesen sei.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 24.04.2020, Zl. ***, wurde der angefochtene Bescheid bestätigt und die Berufung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Baubehörde nach § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrags nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen habe, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung und Anzeige vorliege. Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung komme es bei der Feststellung, ob ein Bauwerk konsenslos ist, auf dessen tatsächliche Ausführung an; nur, wenn diese feststeht, kann es zu einem baupolizeilichen Auftrag kommen (VwGH 03.07.2007, 2005/05/0001). Die baubehördliche Überprüfung am 18.02.2019 habe diesbezüglich zu keinen Feststellungen der Baubehörde geführt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht erhoben habe werden können. Im gegenständlichen Fall sei es daher zur Feststellung des vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nötig, einen Ortsaugenschein durchzuführen und das Grundstück zu betreten. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
Diesen Berufungsbescheid vom 24.04.2020 bekämpft die Beschwerdeführerin in der vorliegenden, an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Beschwerde vom 25.05.2020. In der Beschwerde wird Nachstehendes vorgebracht:
„Mit Bescheid vom 22.02.2013 wurde uns seitens der Marktgemeinde ***, baupolizeilich ein Bauteil, explizit ein zusätzlicher Aufbau an unserem nach einem Brandereignis instandgesetzten Dachstuhl beanstandet. Mit Datum vom 08.11.2013 ein Baueinstellungsbescheid zugesandt. Und Mit Bescheid vom 10.04.2014 ein Abbruchbescheid erteilt.
Wir haben das beanstandeten Bauteil daraufhin innerhalb der gesetzten Frist entfernt. Somit ihrem Bescheid entsprochen.
Anlass für weitere Maßnahmen sah die Gemeinde nachweislich nicht, denn es sind nach dem Rückbau des beanstandeten Bauteils keine weiteren Weisungen ergangen. Die Sache ist inzwischen verjährt und auch tatsächlich erledigt.
Dies dürfte schon aufgrund der Tatsache erwiesen sein, dass Sie als Baubehörde keinen weiteren Anlass sahen, seit 2013, als die Beanstandung erfolgt und rückgebaut wurde, weiter tätig zu werden und bis dato keine weiteren Schreiben an uns gerichtet wurden.
Anläßlich einer Grundstücksteilung 2018 waren Vertreter der Gemeinde, auch der Bürgermeister und Vertreter der Baubehörde, hier in der Zwischenzeit mehrfach anwesend, ohne einen nicht konsensfähigen Zustand zu rügen.
Der Bescheid vom 20.12.2019 ist als unzulässig abzuweisen, da er auf der Grundlage eines nicht mehr bestehenden Umstandes erfolgt. Ein Bescheid, welchem von uns nachweislich bereits 2014 entsprochen wurde, der somit keine Rechtsgrundlage mehr für weitere Maßnahmen begründen kann, darf nicht als Rechtfertigung für die Durchsetzung eines Ortsaugenscheines nach der NÖ Bauordnung verwendet werden.
Es liegt kein konsensloses Bauen vor. Einer Baubwilligung oder Bau-Anzeige bedurfte es gemäß der NÖ Bauordnung bei einer Instandsetzung nicht.
Ich weise darauf hin, dass nach § 20 NÖ Bauordnung die Instandsetzung nach Brandereignissen keiner Baubewilligung bedarf, somit eine Bau behördliche Überprüfung, wie bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben vorgesehen, hier jedoch nach § 20 NÖ Bauordnung rechtlich nicht begründbar ist.
Originalauszug Baugesetz:
§ 20*) Freie Bauvorhaben (1) Bauvorhaben (§ 2 Abs. l lit. e), die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, sind frei. Dies gilt besonders für bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie unwesentliche Änderungen von Bauwerken oder sonstigen Anlagen.
Die Bauordnung unterscheidet nicht darin ob wer nur den Außenputz an einem älteren bestehenden Bau erneuert oder ob das Dach nach einem Brand wieder neu aufgesetzt wird. Beides ist bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeit und nicht bewilligungspflichtig nach der geltenden Bauordnung. Es ist keine Frage, dass der Wiederaufbau eines abgebrannten Dachstuhls der Erhaltung der darunterliegenden Gebäudeteile dient, und keinen Neubau im Sinn des Baugesetzes darstellt.
Für nicht bewilligungspflichtige Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten besteht seitens der Behörde kein Recht zur Überprüfung oder Betretung unseres Privatgrundes. Einer Betretung wird ausdrücklich wiedersprochen. Zuwiederhandlungen begründen eine Besitzstörungsklage.
Einer Begehung, Kontrolle oder einem Lokalaugenschein durch die Mitarbeiter der BH oder der Gemeinde fehlt die rechtliche Grundlage, schon deswegen weil ein konsensloser Bau nicht vorliegt, eine Baubewilligung oder Anzeige nicht erforderlich war.
verbracht werden. Hierzu gibt es Nachweise die falls erforderlich, bei Gericht vorgelegt werden. Der Vorwurf der Lagerung von Abfällen ist haltlos und konnte bisher nicht bestätigt werden. Dass sich bei Instandsetzungsarbeiten anfallende Stoffe zeitweise in zulässiger Art, bis zur Wiederverwendung oder der zugelassenen Deponierung auf dem Grundstück befinden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Zuwiderhandlung gegen das Abfallgesetz ist nicht erwiesen. Eine unzulässige Lagerung fand nicht statt. Abfälle im Sinn des Abfallgesetzes wurden ordnungsgemäß entsorgt. Darüber liegen Entsorgungsnachweise vor.
Das Betreten der Gebäude wurde der versammelten Mannschaft am 28.02.2019 deshalb nicht gestattet, weil dazu keine Rechtsgrundlage bestand. Die Amtshandlung wurde mit dem NÖ-Baurecht begründet. Dieses verlangt für die Instandsetzung von Gebäuden jedoch keine Baubewilligung. Die NÖ-Bauordnung lautet im betreffenden Auszug wie folgt;
§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
I.mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrech und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht e
II.für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Die Instandsetzungsarbeiten fallen unter § 17 der NÖ BO; Bewilligungs-‚ anzeige- und meldefreie Vorhaben.
Es trifft nicht zu, dass mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes unseres Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist. Selbst die Schäden aus dem Brand im Jahre 2012 hatten keine 50% des umbauten Raumes geschädigt. Lediglich der Dachstuhl war zum Teil beschädigt, wurde inzwischen instandgesetzt.
Es trifft nicht zu, dass wir als Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der darin gewährten Frist überhaupt zu stellen hättenEs wurde kein Zubau, Anbau oder Neubau erstellt. Instandsetzungsarbeiten sind Bewilligungs-‚ anzeige- und meldefreie Vorhaben.
Da es sich bei der Instandsetzung nach einer Beschädigung durch ein Brandereignis nicht um ein Bewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 14, nicht um ein Anzeigepflichtiges Vorhaben nach § 15, oder Meldepflichtiges Vorhaben nach § 16 der NÖ-BO handelt, liegt tatsächlich keine Rechtsgrundlage für eine Überprüfung und das zu diesem zweck notwendige Betreten des Grundstückes bzw. Bauwerkes vor. Daher müssen wir niemanden gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO in unsere Räume zu einer Begutachtung lassen.
Die gegenständlichen Bauten entsprechen immer noch nach Konstruktionsart, Volumen und Maße denen des ursprünglichen Baus. Sie wurden lediglich instandgesetzt. Allenfalls wurden frühere, größere Gebäudeteile im Bereich des westlichen Flügels nicht mehr in den Maßen instandgesetzt wie sie waren. Auf ein zuvor vorhandenes Gebäudeteil wurde verzichtet. Es wurde nicht mehr instandgesetzt, sondern entfernt.
Aus diesen Gründen berufen wir gegen den Bescheid vom 09.12.2019.“
II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
§ 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lauten:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren
einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu
erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen
Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst
zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter
Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des
Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts
unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit
Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss
ausgegangen ist.
[…]“
§ 34 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 lautet:
„§ 34
Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
[…]
(3) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“
§ 35 NÖ Bauordnung 2014 lautet:
„§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 3 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder
Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig
ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
[…]“.
III.Rechtliche Erwägungen:
Wie unter I. festgestellt werden konnte, ist für das gegenständliche baupolizeiliche Verfahren ein mehrere Jahre zurückliegendes beträchtliches Brandereignis auf der gegenständlichen Liegenschaft ursächlich. Wie in den vorgelagerten Verfahren dokumentiert, weichen die versuchten Instandsetzungsarbeiten zumindest im Detail vom bewilligten baurechtlichen Konsens ab und bedingten letztlich die Erlassung eines baupolizeilichen Abbruchbescheides – siehe Bescheid des Bürgermeisters vom 10.4.2014, Zl. ***.
Eine Überprüfung der Erfüllung der baupolizeilichen Aufträge ist bis zur Erlassung des nun bekämpften Bescheides nicht erfolgt.
Aus dem Verfahrensakt der Marktgemeinde *** ergibt sich darüber hinaus, dass am 28.2.2019 eine baupolizeiliche Überprüfung verweigert wurde. Dies deckt sich insbesondere mit der Darlegung in der Berufungsschrift vom 23.12.2019, wonach eine Begehung mit solch einer umfangreichen Mannschaft auf Grundlage differenter Rechtsauffassungen nicht gestattet wurde. Auch in der Beschwerde wurde die Verweigerung nicht in Abrede gestellt, da keine rechtliche Grundlage nach der NÖ BO dafür vorliege.
Es liegt jedenfalls nicht im Ermessen des betroffenen Liegenschaftseigentümers zu bestimmen, welche Personen für die Überprüfung durch die Baubehörde herangezogen werden. Gemäß § 34 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu gestatten.
Nach Maßgabe der festgestellten Sachlage kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie es gemäß § 35 Abs. 4 iVm § 34 Abs. 3 NÖ BO 2014 für nötig erachtete, der Eigentümerin A mit Bescheid die Verpflichtung des Zutrittes zum Grundstück mit Bescheid aufzutragen.
Nachdem im erstinstanzlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen wurde – dies wurde in der Beschwerde entgegen dem Berufungsvorbringen von der Beschwerdeführerin nicht mehr moniert – war bzw. wäre der Bescheid einer Vollstreckung zugänglich.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.
IV.Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
V.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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