LVwG N LVwG-AV-251/001-2020

LVwG-AV-251/001-2020Tribunal administratif régional20 août 2020

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; Kostenbeitrag; stationäre Pflege; Einkommen; Steuergutschrift; Sach- und Rechtslage;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-251/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.251.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, vertreten durch Frau C, Erwachsenenvertreterin in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. Februar 2020, Zl. ***, betreffend die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG 2000), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10. Februar 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrages in der Höhe von € 1.384,80,-- für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5. Dezember 2012, Zl. ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege verpflichtet.

Begründet wurde dieser Bescheid dahingehend, dass das Land Niederösterreich für die bewilligte Pflege monatlich Kosten in der Höhe von € 2.175,60 übernehme und der Beschwerdeführer abseits der Pension und des Pflegegeldes im Kalenderjahr 2019 über ein Einkommen aus einer Steuergutschrift für das Jahr 2018 laut Einkommensbescheid vom 5. März 2019 in der Höhe von € 1.731,-- verfüge.

Aus der Rechtslage folge, dass Sozialhilfe nur unter Berücksichtigung des vorhandenen Einkommens zu gewähren sei, dass bei einem laufenden Einkommen aber 20% außer Ansatz zu bleiben haben.

Herr A sei daher zum Einsatz von 80% des sonstigen laufenden Einkommens, das seien € 1.384,80, zu verpflichten.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 19. Februar 2020 wurde vorgebracht, dass es sich bei dem Betrag von € 1.384,80 um eine Steuergutschrift aus dem Jahre 2018 gehandelt habe.

Dieser Betrag sei für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers wie folgt verwendet worden:

-Logopädie und Musiktherapie€ 1.014,--

-Universitätsklinikum ***€ 346,64

-Selbstbehalt Einzelzimmerzuschlag€ 1.351,32

-Anschaffung eines Fernsehgerätes€ 324,--

-Bandagist€ 219,--

Dies ergebe außerordentliche Ausgaben für das Jahr 2019 von insgesamt € 3.254,96. Als Beweis hierzu legte der Beschwerdeführer die entsprechenden Belege der Beschwerde bei.

Aus den genannten Gründen stehe der Betrag nicht mehr zur Verfügung und es wurde daher ersucht von der Einhebung des Beitrages Abstand zu nehmen.

3. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5. Dezember 2012, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege bewilligt.

Der Beschwerdeführer leistet hierfür einen Beitrag aus seiner Pension und aus seinem Pflegegeld.

Für das Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer Ersätze für Heimhilfekosten in der Höhe von € 25.345,82 geleistet.

Für das Jahr 2019 hat der Beschwerdeführer Ersätze für Heimhilfekosten in der Höhe von € 25.497,30 geleistet.

Mit dem Einkommenssteuerbescheid vom 5. März 2019 für das Jahr 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Gutschrift in der Höhe von € 1.731,-- gutgeschrieben und zur Auszahlung gebracht.

Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 9. Jänner 2020 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er aus seiner Steuergutschrift vom 5. März 2019 für das Jahr 2018 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 1.384,80 für die empfangene Sozialhilfe für das Jahr 2019 zu leisten hat.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Leistung zur Bezahlung des Kostenbeitrages in der Höhe von € 1.384,80 vorgeschrieben.

Im Jahre 2019 bezahlte der Beschwerdeführer folgende für seinen Krankheits- und Pflegebedarf relevanten Rechnungen:

-Administrationspauschale Logopädie vom 4.12.2019, B, € 30,--

-Administrationspauschale Logopädie vom 3.10.2019, B, € 30,--

-Administrationspauschale Logopädie vom 5.8.2019, B, € 30,--

-Gebührenrechnung Universitätsklinikum *** vom 4.3. 2019, € 61,90

-Gebührenrechnung Universitätsklinikum *** vom 31.5. 2019, € 49,52

-Gebührenrechnung Universitätsklinikum *** vom 6.8. 2019, € 61,90

-Gebührenrechnung Universitätsklinikum *** vom 26.9. 2019, € 86,66

-Gebührenrechnung Universitätsklinikum *** vom 9.10. 2019, € 49,52

-Gebührenrechnung Universitätsklinikum *** vom 17.10. 2019, € 37,14

-Honorarnote Musiktherapie vom 30.1.2019, € 44,--

-Honorarnote Musiktherapie vom 15.3.2019, € 88,--

-Honorarnote Musiktherapie vom 8.5.2019, € 110,--

-Honorarnote Musiktherapie vom 25.5.2019, € 66,--

-Honorarnote Musiktherapie vom 8.7.2019, € 88,--

-Honorarnote Musiktherapie vom 19.8.2019, € 88,--

-Honorarnote Musiktherapie vom 19.8.2019, € 66,--

-Honorarnote Musiktherapie vom 26.9.2019, € 66,--

-Honorarnote Musiktherapie vom 4.12.2019, € 66,--

-Honorarnote Musiktherapie vom 14.12.2019, € 88,--

-Einzelzimmerzuschlag monatlich € 114,77 (Jahresgebühr: € 1.351,32)

Im Jahre 2020 bezahlte der Beschwerdeführer folgende für seinen Krankheits- und Pflegebedarf relevante Rechnung:

-Honorarnote Musiktherapie vom 4.1.2020, € 66,--

In Summe bezahlte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 und zu Beginn 2020 Rechnungen in der Höhe von € 2.357,96 an therapeutischen bzw. krankheitsbedingten Maßnahmen.

Zusätzlich erfolgte mit 20. Februar 2019 eine Anschaffung eines TV Gerätes für den Beschwerdeführer mit einem Kaufpreis von € 324,--.

4. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Vorbringen der Erwachsenenvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerde.

Es blieb unbestritten, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2020, Zl. ***, Sozialhilfe bewilligt wurde und diese vom Beschwerdeführer auch in Anspruch genommen wurde.

Die Zahlung der Kostenersätze für die Jahre 2018 und 2019 in der Höhe von € 25.345,82 (2018) und € 25.497,30 (2019) ergeben sich aus den Schreiben der belangten Behörde vom 24. Jänner 2019 und vom 8. Jänner 2020, beide Zl. ***. Diese Schreiben dienten dem Beschwerdeführer zur Vorlage beim Finanzamt.

Die Steuergutschrift in der Höhe von € 1.731,-- stützte sich auf den Einkommenssteuerbescheid vom 5. März 2019 und betraf das Jahr 2018.

Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 10. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 1.384,80 vorgeschrieben. Es ist hierbei ersichtlich, dass diese bescheidgemäße Verpflichtung 11 Monate nach Zukommen der Steuergutschrift an den Beschwerdeführer erlassen wurde.

Die krankheits- und pflegebezogenen Ausgaben, die seit Erhalt der Steuergutschrift für das Jahr 2018 entstanden sind, ergeben sich aus den der Beschwerde beigelegten Rechnungen.

Hieraus ist ersichtlich, dass der Betrag in der Höhe von € 1.384,80 aufgrund der Ausgaben in der Höhe von € 2.357,96 bis zur Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht mehr vorhanden war.

Dieses Vorbringen, dass diese Steuergutschrift bereits aufgewendet wurde und daher nicht mehr vorhanden war, ergibt sich aus den vorgelegten Rechnungen und werden diese vom erkennenden Gericht als glaubwürdig eingestuft.

Abgesehen von der Rechnung über ein TV-Gerät betreffen sämtliche Ausgaben die krankheits- bzw. pflegebedingten Aufwendungen für den Beschwerdeführer und werden somit als notwendig beurteilt.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) lautet wie folgt:

Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes lauten wie folgt:

Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:

[…]

§ 3

Leistungen

(1) Die Sozialhilfe umfasst:

1. Hilfe bei stationärer Pflege

2. Hilfe in besonderen Lebenslagen

3. Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen

4. Förderungen

(2) Die Hilfe erfolgt, so weit nichts anderes bestimmt ist,

-durch Geld- bzw. Sachleistungen und

-durch ambulante Dienste, teilstationäre und stationäre Dienste.

[…]

(1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfebedürftige Mensch

[…]

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Leistung der Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 erfolgt unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind.

(2) Der Einsatz des Einkommens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder vorläufig verschlimmert würde.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen, inwieweit Einkommen und pflegebezogene Leistungen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(4) Das Vermögen des hilfebedürftigen Menschen und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt..

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln (NÖ EigenmittelVO) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Einkommen

Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

[…]

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.

6. Erwägungen:

Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer zurückliegenden Steuergutschrift verpflichtet, einen Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme einer bewilligten Sozialhilfe zu leisten.

Dagegen wurde eingewendet, dass ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 1.384,80 nicht geleistet werden kann, da diese Steuergutschrift bei Erlass des Bescheides nicht mehr vorhanden war.

Dieses Vorbringen führt den Beschwerdeführer zum Erfolg.

Wie festgestellt, erhält der Beschwerdeführer Hilfe bei stationärer Pflege nach § 12 NÖ SHG. Diese Hilfe wird gemäß § 15 NÖ SHG unter Berücksichtigung des Einsatzes des Einkommens und der pflegebezogenen Geldleistungen gewährt.

Auch war festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 25.497,30 aus seinem Einkommen und den pflegebezogenen Geldleistungen geleistet hat.

Ebenso war festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid des Finanzamtes *** vom 5. März 2019 eine Steuergutschrift in der Höhe von € 1.731,-- erhalten hat.

Gemäß § 4 Abs. 1. Z. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln haben 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension) bei der Berechnung eines Kostenbeitrages außer Ansatz zu bleiben.

Die vom Beschwerdeführer erhaltene Steuergutschrift für das Jahr 2018 stellt zweifelsfrei ein Einkommen im Sinne dieser Bestimmung dar und ist sie dadurch für eine Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages heranzuziehen.

Erst mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid mehr als 11 Monate später, nachdem dem Beschwerdeführer die Steuergutschrift ausbezahlt wurde, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Leistung des beschwerdegegenständlichen Kostenbeitrages.

In diesem Zeitraum hat der Beschwerdeführer diese erhaltene Steuergutschrift gänzlich aufgebraucht, um seine krankheits- bzw. pflegebezogenen Ausgaben zu finanzieren.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verpflichtung zum Kostenersatz (u.a.) nur dann zulässig, wenn der potentiell zum Ersatz Verpflichtete im Zeitpunkt der Erlassung des Kostenersatzbescheides über die Geldmittel, die ihn in die Lage versetzen, der Ersatzpflicht nachzukommen, auch tatsächlich verfügt (vgl. zB VwGH 29.01.2010, 2009/10/0128; VwGH 08.10.2014, 2013/10/0099).

Die höchstgerichtliche Rechtsprechung vom 29.01.2019, Zl. 2009/10/0128, führt hierbei aus, dass bei der Ermittlung des Einkommens oder Vermögens nur jene Einkommensbeträge und nur jenes Vermögen zu berücksichtigen sind, über die der Verpflichtende tatsächlich verfügt.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des beschwerdegegenständlichen Bescheides waren die vorhandenen Geldmittel aus der Steuergutschrift nachweislich nicht mehr vorhanden.

Da die Verwaltungsgerichte grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden haben, muss die Voraussetzung eines tatsächlichen verwertbaren (entsprechenden) sonstigen Einkommens überdies auch im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht gegeben sein (vgl. VwGH 27.03.2019, Ra 2018/10/0129; VwGH 28.02.2018, Ra 2016/10/0055; VwGH 29.10.2007, 2006/10/0108).

Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer die nachträglich erhaltene Steuergutschrift für das Jahr 2018 bereits vollständig im Jahre 2019 verbraucht hat. Folglich kann diese im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht mehr zur Leistung eines Kostenbeitrages herangezogen werden.

Da der Beschwerdeführer über kein weiteres verwertbares sonstiges Einkommen verfügt, aus welchem ein Kostenbeitrag geleistet werden könnte, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die weder vom Beschwerdeführer, noch von der belangten Behörde beantragt wurde, unterbleiben, da bereits die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Überdies wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, welche dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde nicht ohnehin bekannt waren.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.