LVwG N LVwG-AV-780/002-2019

LVwG-AV-780/002-2019Tribunal administratif régional17 août 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Parteistellung; Nachbar; Präklusion;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-780/002-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.780.002.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerden der A in *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 13.05.2019, ***, betreffend eine der mitbeteiligten Partei B in ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, erteilte baubehördliche Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:

1. Aufgrund der gegenständlichen Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend abgeändert, dass die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Aus dem Inhalt des von der Marktgemeinde *** vorgelegten unbedenklichen Verfahrensaktes ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 16.10.2017 beantragte Herr B (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) unter Vorlage von Projektsunterlagen die Baubewilligung für die Errichtung einer überdachten Open-Air Reithalle, eines Pferdestalles für die Einstellpferdehaltung im Sinne der landwirtschaftlichen Urproduktion, eines Heulagers und einer Mistplatte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***.

Das von der mitbeteiligten Partei zur baubehördlichen Bewilligung eingereichte Projekt wird in der Baubeschreibung, den drei Einreichplänen vom 14.10.2016 (Grundriss/ Schnitte, Lageplan/ Ansichten), erstellt von Baumeister D in ***, sowie der Retentionsberechnung vom 19.10.2016 dargestellt.

Entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** ist für den verfahrensgegenständlichen Teilbereich des Baugrundstückes die Widmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin A ist Eigentümerin des im südöstlichen Bereich an das Grundstück der mitbeteiligten Partei angrenzenden Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***.

Seitens der Baubehörde wurden im Rahmen der Vorprüfung ein agrartechnisches sowie ein bautechnisches Gutachten eingeholt und schließlich die Nachbarn des Baugrundstückes mit Schreiben der Baubehörde vom 29.01.2018 gemäß § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 vom Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt. Es wurde den Nachbarn damit die Gelegenheit gegeben, während der Parteienverkehrszeiten in den Antrag, die Bezug habenden Pläne und sonstigen Beilagen sowie die vorliegenden Gutachten Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich einzubringen. Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 01.02.2018 zugestellt.

Mit Schreiben vom 14.02.2019 erhob die Beschwerdeführerin innerhalb der eingeräumten Frist gegen das verfahrensgegenständliche Projekt der mitbeteiligten Partei Einwendungen, indem sie eine Beeinträchtigung der natürlichen Wasserabflussverhältnisse zu Lasten der umliegenden EZ’s monierte. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass durch die neu entstehende großflächige verdichtete Bodenfläche im Grünland ein negativer Einfluss auf die Nachbargrundstücke eintrete.

In weiterer Folge wurde der mitbeteiligten Partei mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.03.2018, 6/53/2017, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Open Air Reithalle, eines Pferdestalles, eines Heulagers und einer Mistplatte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und wurde die Einwendung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Zur Frage der Beeinträchtigung der Wasserabflussverhältnisse durch Bodenversiegelung verwies die Baubehörde darauf, dass im Gegenstande ein unbedenkliches bautechnisches Gutachten vorliege. Die Einwendung könne inhaltlich nicht nachvollzogen werden, als für die Baulichkeit eine entsprechende Regenwassersammlung vorgesehen sei. Daher erfolge keine unkontrollierte Ableitung von Regenwässern.

Mit Schreiben vom 18.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin Berufung gegen diesen Bescheid und beantragte dessen Aufhebung und wiederholte die Befürchtung, dass die bestehenden Fließwege der vorhandenen Hangwässer einerseits durch die Lage des Bauvorhabens, als auch durch die konzentrierte Einbringung der Dachabwässer zur Versickerung, zu Ungunsten der Anrainer beeinflusst werden würden. Eine fachliche Beurteilung könne nur durch einen wasserrechtlichen Amtssachverständigen im Rahmen eines Fachgutachtens erfolgen. Sie fordere daher die Einholung eines Fachgutachtens der zuständigen Behörde in Mödling. Weiters zweifle sie die im agrartechnischen Gutachten angeführte Selbstproduktion von Futtermitteln an.

Die mitbeteiligte Partei wurde im Berufungsverfahren der belangten Behörde aufgefordert, das Versickerungsprojekt zu verbessern, und wurde dazu der technische Bericht „Oberflächenentwässerung“ sowie das geotechnische Gutachten der E GmbH in *** vom 29.11.2018, ***, vorgelegt. In Abänderung des ursprünglich eingereichten Versickerungsprojekts wurde statt des Retentionsbeckens, in welchem die Dachflächenwässer des überdachten Reitplatzes, des Pferdestalls und der/s überdachten Mistplatte/Heulagers gesammelt werden sollten, und des diesem angeschlossenen Versickerungsschotterkoffers südlich des bestehenden Reitplatzes - und damit in unmittelbarer Nähe zur südlich angrenzenden Wohnsiedlung - ein neues Versickerungsbecken nördlich des Reitplatzes, nunmehr ca. 60 m von der nächstgelegenen Wohnnachbarschaft entfernt, vorgesehen.

In weiterer Folge wurde dazu die gutachterliche Stellungnahme der F GmbH in ***, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, vom 08.02.2019 eingeholt, in welcher u.a. festgehalten wird, dass die Bemessung gemäß den einschlägigen Normen und Regelwerken erfolgt sei durch die geplanten Maßnahmen keine negativen Auswirkungen für die Anrainer zu erwarten seien.

Nach Abschluss des berufungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den ergänzten Unterlagen eingeräumt und machte diese davon auch in ihrem Schreiben vom 11.04.2019 Gebrauch. Sie führte darin u.a. aus, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, die Kosten/Nutzen Aufstellung, die als Beilage im eingereichten Betriebskonzept erwähnt werde, einzusehen. Somit sei eine Beurteilung des agrartechnischen Gutachtens nicht gewährleistet.

Bei der geplanten Reithalle von 1.537,5 m² finde sich in der Baubeschreibung der Hinweis, dass es sich bei dem Reitplatz mit Überdachung um kein Gebäude lt. § 4 Abs 15 handle. Im Grünland würden solche Baulichkeiten unter Umständen einer naturschutzrechtlichen Zustimmung bedürfen. Im Bauakt finde sich kein Hinweis auf eine Stellungnahme der Naturschutzbehörde, die erforderlich sei.

Es sei keine Detailplanung, wie in der gutachterlichen Stellungnahme vom 08.02.2019 gefordert, im Akt. Der per 14.10.2016 erstellte Einreichplan mit dem obsoleten Versickerungskoffer könne nicht einfach im Verbund mit dem techn. Gutachten über das nunmehr erforderliche Pufferbecken als Genehmigungsgrundlage dienen. Dagegen spreche, dass die Lage nur entlang der Höhenlinie, aber nicht im Abstand zum Bauvorhaben definiert sei und jegliche Angabe zur Höhenlage des vorhandenen Bauplatzes fehle. Die Beurteilung, ob in der Natur das benötigte Gefälle zum Pufferbecken vorhanden sei, sei somit unmöglich.

Im vorgelegten Gutachten werde die 15.000 m² große Verrieselungsfläche als ausreichend bezeichnet und ein negativer Einfluss auf Nachbarschaftsrechte ausgeschlossen. Dabei sei allerdings unberücksichtigt geblieben, dass die darin enthaltene Ackerfläche von ca. 9.000 m² im Verhältnis zu der angrenzenden Wiesenfläche ein deutlich bis zu mehr als 2 m höheres Niveau aufweise, also eine Geländekante ausgebildet werde. Diese Tatsache, die zu einem abweisenden Fließverhalten führe, werde nicht thematisiert und bleibe daher unberücksichtigt. Dies sei nicht akzeptabel.

Das Gutachten beziehe sich nur auf reine Regenwässer. Aufgrund der Tatsache, dass sich am Hang oberhalb des geplanten Pufferbeckens weitläufige Gatschkoppeln und eine ausgedehnte Feldmiete (seit Jahren unveränderte Standorte) befinden würden, sei zu untersuchen, ob Austräge ins Grundwasser stattfinden und so die Grundwasserqualität der bestehenden Hausbrunnen auf den angrenzenden Parzellen negativ beeinflusst werden. Dies sei bis dato nicht geschehen.

Im Übrigen könne sie aus den ihr aus dem Bauakt zur Verfügung gestellten Unterlagen keinerlei Angaben über die geplante Art der Sammlung der flüssigen und festen Ausscheidungen der Pferde finden.

Grundsätzlich sei auch eine periodische Überprüfung vorzusehen, die die Einhaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit als landwirtschaftliche Urproduktion überprüft, damit eine klare Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und einer infolge der fehlenden Widmung Grünland/Sport ausgeschlossenen Nutzung sichergestellt sei.

Am 13.05.2019 erging zur Geschäftszahl *** der Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Berufung teilweise Folge gegeben und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz wie folgt ergänzt wurde:

„Das Bauprojekt ist unter Heranziehung des technischen Berichtes zur Oberflächenentwässerung sowie des geotechnischen Gutachtens, beide verfasst durch die E Ges.m.b.H., Ziviltechniker für Bauwesen, gesiegelt durch Herrn G, staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen, ***, *** vom 29.11.2018, GZ. *** zu realisieren. Das Operat wird zu einem wesentlichen Bestandteil dieser Bewilligung erklärt und sind die darin enthaltenen Vorgaben und Auflagen einzuhalten. Die Anlage ist stets in Betrieb zu halten und laufend normgerecht zu warten.“

Das darüberhinausgehende Berufungsbegehren wurde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Rechtsmittel vom 08.08.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Abänderung des angefochtenen Bescheides und Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Beschwerdeführerin führte zusammengefasst aus, dass die vom Gutachter H geforderte Detailplanung fehle, im technischen Bericht nicht auf die Topographie eingegangen worden sei und die Gemeinde in I. und II. Instanz nicht ihrer Pflicht zur Feststellung des materiellen Sachverhalts nachgekommen sei.

Ob Belästigungen durch Staub, Insekten, Lärm, Geruch, örtlich zumutbar seien und welche Auswirkungen sie auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen hätten, sei nicht erhoben bzw. durch einen Mediziner abgeklärt worden.

Gerade die Abstimmung der im Projekt ausgewiesenen Mistplatte, aber auch der bereits seit Jahren bestehenden Feldmieten und der Gatschkoppel mit der nunmehr erforderlichen „Verrieselungsanlage“ begründe ihre Befürchtungen bezüglich der Gefahr für die bestehenden Brunnen bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers.

Mit Schreiben der Marktgemeinde *** vom 09.09.2019 wurde diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung übermittelt.

Festgehalten wird, dass gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** auch eine Beschwerde der Nachbarin I, welche im Verfahren der Baubehörde I. Instanz ebenfalls Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erhoben hatte, vorliegt. Diese Entscheidung bezieht sich ausschließlich auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin A und ergeht hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin I eine gesonderte Erledigung.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Bauakt der Marktgemeinde ***. Im Wesentlichen ist der vorliegende Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem vorhandenen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu in rechtlicher Hinsicht Nachfolgendes erwogen:

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Zufolge Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten:

§ 6 (Parteien und Nachbarn):

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. (…)

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung; der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- oder Klimaanlagen), zwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt sein könnten.

(…)“

§ 14 (Bewilligungspflichtige Bauvorhaben)

„Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

(…)“

§ 21 (Verfahren mit Parteien und Nachbarn)

„(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

(…)

Die NÖ BO 2014 sieht für die Anwendung der Bestimmungen der am 30.08.2018 in Kraft getretenen Novelle LGBl 53/2018 keine Übergangsbestimmungen vor. Daher ist entsprechend dem Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden hat, die NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle maßgeblich, auch wenn das Bauansuchen vor deren Inkrafttreten eingebracht wurde (VwGH Ra 2019/05/0238 bzw. Ra 2018/05/0216).

Aus § 6 Abs 1 NÖ BO 2014 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzenden Grundstückes Nr. *** Nachbarin im Sinne der Z 3 leg. cit. ist.

Die Beschwerdeführerin wurde von der Baubehörde - wie bereits im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegt - diesem Baubewilligungsverfahren als Partei beigezogen und mit der Verständigung vom 29.01.2018 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen, also unter Hinweis auf den Verlust ihrer Parteistellung, vom verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben i.S. des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 ordnungsgemäß verständigt (VwGH 2008/05/0112). Es wurde ihr somit die Möglichkeit gegeben, zulässige Einwendungen zu erheben.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2003/05/0026 bzw. 2006/05/0181) ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2001/05/0032 mwN bzw. 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist. Aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – VwGH 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte.

Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 nämlich keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

Die Anordnung des § 21 Abs 1 NÖ BO 2014, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung vom geplanten Bauvorhaben bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 rechtzeitig erhoben hat, ihre Parteistellung verliert. Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung nur dadurch, dass er die in § 6 Abs 2 NÖ Bauordnung genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (VwGH 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.

Ein Nachbar, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, kann darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt weitere neue Einwendungen nicht mehr nachtragen, weil er insoweit seine Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (VwGH 2001/07/0169 zu § 42 Abs 1 AVG).

Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin besteht also ausschließlich hinsichtlich der rechtzeitig - binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung vom 29.01.2018 - vorgebrachten tauglichen Einwendungen. Darüber hinaus besteht kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren.

Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin ist dementsprechend auf jene Einwendungen beschränkt, die im Schreiben vom 14.02.2018 erhoben wurden.

Eine Einwendung liegt vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich als durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Bauverfahren (VwGH 2009/05/0278).

Im Sinne der dargelegten Präklusionswirkung sind nun unabhängig davon, ob mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt subjektiv-öffentliche Rechte im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 2014 betroffen sind oder sein können, von vornherein sämtliche Einwendungen im Rahmen der Berufung und in weiterer Folge der Beschwerde nicht weiter zu berücksichtigen, die von der Beschwerdeführerin nicht schon spätestes innerhalb der ihr mit Schreiben der Baubehörde vom 29.01.2018 eingeräumten Frist erhoben wurden, zumal diesbezüglich die Beschwerdeführerin eben präkludiert ist.

In ihrem Schreiben vom 14.02.2018 hat die Beschwerdeführerin lediglich eine Beeinträchtigung der natürlichen Wasserabflussverhältnisse zu Lasten der umliegenden EZ’s und durch die entstehende großflächige verdichtete Bodenfläche im Grünland einen negativen Einfluss auf die Nachbargrundstücke befürchtet.

Einem Nachbarn steht jedoch in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht zu und es wird alleine dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarn auf Trockenheit iSd § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 nicht geltend gemacht (VwGH 2007/05/0072). Das Recht auf Gewährleistung der Trockenheit steht dem Nachbarn nämlich nur hinsichtlich dessen bestehenden und baubehördlich bewilligten oder angezeigten Bauwerke zu (VwGH 2011/07/0204).

Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich in diesem Zusammenhang inhaltlich überhaupt nicht auf eine Beeinträchtigung der Trockenheit oder Standsicherheit ihrer Bauwerke. Vielmehr wird zu den im Einspruch nicht näher spezifizierten Befürchtungen hinsichtlich der Niederschlagswässer in späteren Schriftsätzen eine mögliche Beeinträchtigung der Hausbrunnen eingewendet. Der Vollständigkeit halber sei hier jedoch angemerkt, dass hinsichtlich einer allfälligen Einwirkung auf das Grundwasser die Bauordnung den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräumt und allfällige Fragen dazu in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde fallen (VwGH 2001/05/0909).

Eine allfällige Beeinträchtigung der Trockenheit und Standsicherheit der auf ihrem Grundstück bewilligten oder angezeigten Bauwerke durch das Eindringen von Dachwässer, welche von den im gegenständlichen Bauverfahren beantragten Bauwerken zur Versickerung abgeleitet werden sollen, wurde von Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen bzw. nicht erwähnt und wäre auch eine Deutung bzw. Auslegung der diesbezüglichen Einwendung in diese Richtung völlig überschießend und konstruiert und nicht den Konkretisierungserfordernissen entsprechend. Bei einer Zusammenschau des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren, besteht auch kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nur negative Auswirkungen auf die Grundstücke der Nachbarn und der darauf befindlichen Hausbrunnen befürchtet.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass innerhalb der von der Baubehörde I. Instanz dafür eingeräumten Frist von der Beschwerdeführerin mit dem Einwendungsschreiben vom 14.02.2018 keine zulässigen Einwendungen erhoben wurden.

Zufolge § 21 Abs 1 NÖ BO 2014 ist die Parteistellung der Beschwerdeführerin mit Ablauf der genannten Frist am 14.02.2018 erloschen. Ihr gesamtes späteres Vorbringen war daher zufolge der bereits eingetretenen Präklusionswirkung nicht mehr beachtlich und war sie dem Verfahren nicht mehr als Partei hinzuzuziehen.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Parteistellung auch nicht durch Zustellung des Baubewilligungsbescheides wiedererlangt und war sie zur Einbringung der Berufung dagegen nicht mehr berechtigt.

Wer im Verfahren keine Parteistellung und daher auch keinen Anspruch auf Zustellung des Bescheides hat, hat auch kein Berufungsrecht. Eine solche Berufung ist stets zurückzuweisen (VwGH 85/07/0257).

Durch die inhaltliche Erledigung der unzulässigen Berufung hat die belangte Behörde allerdings eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit zur Sachentscheidung in Anspruch genommen. Sie hat dadurch den nunmehr angefochtenen Bescheid - soweit es die Berufung der Beschwerdeführerin betrifft - mit Rechtswidrigkeit belastet, war sie doch hier zur Sachentscheidung überhaupt nicht befugt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 und Abs 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da schon der das Verfahren der belangten Behörde einleitende Berufungsantrag zurückzuweisen war und eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weiterte Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Mit der nunmehrigen Entscheidung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 2014/02/0174).

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 BVG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet werden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.