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LVwG-S-1458/001-2020•LVwG N LVwG-S-1458/001-2020
LVwG-S-1458/001-2020Tribunal administratif régional13 août 2020
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Lebensmittel; Inverkehrbringen; Lebensmittelunternehmer; Verantwortlichkeiten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, p. A. B Marketinggesellschaft m.b.H., ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 18. Juni 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 80,-- zu entrichten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 760,99 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Rechtsmittelwerberin wegen Übertretung des § 5 Abs. 5 Z. 1 und 2 LMSVG iVm Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von € 40,-- sowie der Ersatz der Barauslagen (Kosten Untersuchung bzw. Gutachtenerstellung AGES ***) in der Höhe von € 240,99 vorgeschrieben.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Tatbeschreibung:
Sie sind als verantwortliche Beauftragte der Firma B Marketing Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in ***, , dafür verantwortlich, dass das Lebensmittel mit der Bezeichnung „ – ***, ***“ am 27.7.2017 an die C-Filiale in ***, ***, geliefert und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl im Lebensmittel das Ektoparasitenmittel Fipronil (Fipronilsulfon) in einer Menge von 0,012 +- 0,006 mg/kg nachgewiesen wurde.
Bei der Beurteilung wird davon ausgegangen, dass die Kontamination durch eine Anwendung von Fipronil als pharmakologisch wirksamer Stoff zustande gekommen ist. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmenden in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist das Insektizuid Fipronil zur Anwendung bei Tieren, die für die Lebensmittelproduktion vorgesehen sind, nicht zugelassen.
Die Ware war aufgrund dieser Kontamination für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden und nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF. Als für den menschlichen Verzehr ungeeignet zu beurteilen und daher nicht sicher gemäß VO (EG) Nr. 178/2002, Abschnitt 4, Art. 14, Abs. 2. Sie unterlag dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG.“
Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und das Absehen von der Strafe und die Aufhebung sämtlicher Bescheide und Erkenntnisse im gegenständlichen Verfahren, Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu deutliche Strafminderung beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tatbeschreibung im Straferkenntnis nicht ausreichend determiniert sei, indem die Chargennummer oder ein ähnliches Identifikationsmerkmal fehle. Es sei der Rechtsunterworfenen daher unmöglich abzuleiten, um welches Produkt es sich handle. Sie könne daher auch nicht an die vorgelagerten Händler oder Produzenten weiterleiten, welche Chargennummer allenfalls aus dem Verkehr genommen werden müsse, was dazu führe, dass die gesamte Produktion, also zig Tonnen, vernichtet werden müsse.
Außerdem sei es durch die ungenaue Tat- und Produktbeschreibung unmöglich, ein Gegengutachten bzw. eine Analyse einzuholen, da das Produkt in verschiedenen Chargen produziert und geliefert werde. Es sei dadurch der Rechtsweg abgeschnitten und das rechtliche Gehör nicht gewährt worden.
Es sei dem Akt bzw. dem Straferkenntnis auch nicht zu entnehmen, ob allfällige Vorlieferanten oder der Erzeuger oder andere in die Liefer- bzw. Herstellerkette Involvierte bereits für die gegenständliche bzw. behauptete Tat bestraft worden seien. Eine allfällige Doppelbestrafung könne daher nicht ausgeschlossen werden.
Außerdem werde Verjährung eingewendet, indem das Verfahren, insbesondere für den Bereich der Lebensmittelsicherheit, zu lange dauere.
Weiters werde vorgebracht, dass es sich bei der gezogenen Probe des Artikels um ein original verpacktes Lebensmittel des Lieferanten handle. Die B und die Beschwerdeführerin hätten daher keinen Einfluss auf eine Kontamination. Es sei derjenige zur Verantwortung zu ziehen, der die Übertretung verursacht habe, bei verpackten Lebensmitteln sei daher auf den Hersteller zurückzugreifen.
Das beanstandete Produkt sei bei D VERMARKTUNGS GMBH Co KG, ***, Deutschland, gekauft worden, sohin innerhalb der EU und somit durch dieses Unternehmen in Verkehr gebracht worden. Dieses Unternehmen sei IFS Food zertifiziert und unterliege damit höchsten Qualitätsstandards. Es sei bewusst bei IFS zertifizierten Unternehmen gekauft worden um das Risiko zu minimieren.
Die Bezirkshauptmannschaft Mödling legte die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie den Verwaltungsstrafakt am 15. Juli 2020 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
Dem Verwaltungsstrafakt *** ist folgender entscheidungsrelevanter Inhalt zu entnehmen:
Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Tiroler Landesregierung, Lebensmittelaufsicht für den Bezirk ***, vom 15.09.2017, GZ. ***, sowie das Gutachten der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit ***, vom 16.08.2017, Auftragsnummer ***.
Folgender Sachverhalt steht fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt verantwortliche Beauftragte der B Marketing Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in ***, ***.
Am 27.07.2017 wurde von der B Marketing Gesellschaft m.b.H. das (von der D Vermarktung GmbH Co KG, ***, , Deutschland, erzeugte) Lebensmittel „, ***, ***“ an die Filiale der E GmbH in ***, ***, geliefert, wo dieses Lebensmittel zum Verkauf feilgeboten wurde. Am 10.08.2017 wurden von einem Lebensmittelaufsichtsorgan des Amtes der Tiroler Landesregierung 2 Originalpackungen (Tetra Pak je 1000 g) Losnummer ***, Mindesthaltbarkeitsdatum 6.9.2017, aus dem Kühlregal im Verkaufsraum als Proben gezogen.
Die Analyse dieser Proben bei der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit ***, ergab, dass das Schädlingsbekämpfungsmittel Fipronilsulfon in einer Menge von 0,012 +- 0,006 mg/kg nachgewiesen wurde. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 37/2020 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist das Insektizid Fipronil zur Anwendung bei Tieren, die für die Lebensmittelproduktion vorgesehen sind, nicht zugelassen.
Die Proben sind daher als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen.
Ein Kontrollsystem, um die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Vorschriften sicherzustellen und Übertretungen auszuschließen, wurde im Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht eingerichtet.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Umstände der Probenziehung ergeben sich aus dem unbedenklichen Probenbegleitschreiben vom 10.08.2017, jene der Lieferung aus dem Schreiben der E GmbH vom 24.05.2018 in Zusammenhalt mit dem Lieferschein der D – Vermarktung Gmbh Co KG vom 27.07.2017. Das Verfahren und die Interpretation der Analyseergebnisse ergibt sich aus dem Amtlichen Untersuchungszeugnis der AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit ***, vom 16.08.2017, an dessen Richtigkeit das erkennende Gericht keinen Zweifel hatte. Den Analyseergebnissen wurde beschwerdeführerseits nicht entgegen getreten.
Die Feststellungen über das nicht vorhandene Kontrollsystem ergeben sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 8.6.2018, der Rechtfertigung vom 7.9.2018 sowie der Beschwerde. Demnach verfügt das Unternehmen über keine entsprechenden Lebensmittelprüfeinrichtungen und ließ hinsichtlich der betroffenen Produktgruppe auch keine externe Prüfung durchführen. Das Vorbringen, das Herstellerunternehmen sei IFS Food zertifiziert und unterliege damit höchsten Qualitätsstandards, ist keinesfalls geeignet, ein qualitativ und quantitativ ausreichendes Kontrollsystem darzutun. So wurde weder behauptet noch glaubhaft gemacht, dass eine Überprüfung dieses oder ähnlicher Lebensmittel auf ihren Gehalt an Schädlingsbekämpfungsmitteln beim Hersteller, bei der Lieferantin oder bei der E GmbH stattgefunden habe.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 3 Z. 9 LMSVG ist „Inverkehrbringen“ als Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h, gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen.
Gemäß § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist.
Gemäß § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG ist, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, in Verkehr bringt, mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
Art. 3 Z. 8 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit“ definiert „Inverkehrbringen“ wie folgt:
„das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten Lebensmittel als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie
(a)gesundheitsschädlich sind,
(b)für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
Gemäß Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist das Insektizid Fipronil zur Anwendung bei Tieren die für die Lebensmittelproduktion vorgesehen sind, nicht zugelassen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Verantwortung für die Einhaltung der verfahrensgegenständlichen Bestimmungen ausschließlich den Hersteller des verpackten Lebensmittels treffe, ist dem entgegen zu halten, dass gegenständlich gegen das in § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG normierte Verbot verstoßen wurde, da das Unternehmen, deren verantwortliche Beauftragte die Beschwerdeführerin war, am Tatort zur Tatzeit ein für den menschlichen Verzehr ungeeignetes Lebensmittel durch Lieferung in Verkehr gebracht hat.
Die Frage, wann die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit eines Lebensmittels nicht mehr gewährleistet ist, ist unter Heranziehung des oben zitierten Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unter Zugrundelegung der „berechtigten Verbrauchererwartung“ zu beantworten: dieser widerspricht es definitiv, wenn in einem flüssigen Eiprodukt ein nicht zugelassenes Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten ist. Damit ist die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit dieses Eiproduktes nicht gewährleistet, dieses als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher nicht sicher im Sinne Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002. Das Inverkehrbringen erfolgte im Unternehmen der Beschwerdeführerin am 27.7.2017 durch Lieferung von der Zentrale der B Marketing Gesellschaft m.b.H. in ***, ***, an die Filiale der E GmbH in ***, *** (= Weitergabe im Sinne des Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Beim Inverkehrbringen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein Begehungsdelikt, und Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0198); die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mödling, in deren Sprengel sich der Ort, von dem aus die Ware ausgeliefert wurde (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169), nämlich der Sitz der Zentrale in ***, befindet, war daher gegeben (vgl. § 2 Abs. 2, § 27 Abs. 1 VStG).
Den Beschwerdeausführungen hinsichtlich „Stufenverantwortung“ (die zwar im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) eine Rolle spielt; vgl. dazu LVwG OÖ vom 13.12.2018, LVwG-000293/9/Gf/RoK) ist in diesem Zusammenhang zu entgegnen, dass das LMSVG jeden Inverkehrbringer gleichartig zur Verantwortung zieht, unabhängig davon, ob dies der Hersteller, Importeur, Lieferant, Großhändler oder Einzelhändler oder dgl. ist. Der Beschwerdeführerin sei entgegnet, dass nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 jeder Lebensmittelunternehmer in der Lebensmittelkette dafür zu sorgen hat, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen. Seine Kontrolltätigkeit kann selbstverständlich nur im Rahmen des eigenen Unternehmens erfolgen, womit aber der Umfang der Kontrolle nicht die Beschaffenheit des Lebensmittels, wie es aus der vorangehenden Betriebsstufe stammt, beseitigt; dies unterstreicht Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, wonach ein Lebensmittelunternehmer, wenn er erkennt oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, zu konkreten Maßnahmen verpflichtet ist, und dabei ist es gleichgültig, ob die mangelnde Lebensmittelsicherheit auf einen Fehler in seinem Unternehmen oder in der vorangegangene Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beruht (vgl. dazu Blass ua, LMR, § 82 LMSVG Rz 8f.). Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.4.2019, Ra 2019/10/0034, ebenfalls ergangen zu einem Inverkehrbringen eines von dritter Seite bezogenen Produktes in einer Lebensmitteleinzelhandelsfiliale aus, wo er ausgesprochen hat, dass es bei einem Verstoß gegen das Verbot des Inverkehrbringens einer näheren Prüfung der Vertriebskette nicht bedarf. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. das Urteil vom 23.11.2006, C-315/05, Lidl) haben die Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu sorgen und lässt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eine Einschränkung der Haftung auf den Hersteller gerade nicht entnehmen. Das Beschwerdevorbringen, ausschließlich der Hersteller hafte bei verpackten Lebensmitteln für die Produktbeschaffenheit, geht daher ins Leere.
Auch das Beschwerdevorbringen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bereits der Erzeuger oder andere in die Liefer- bzw. Herstellerkette Involvierte für die gegenständliche Verwaltungsübertretung bestraft wurden, weshalb eine unzulässige Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden könne, ist verfehlt. So ist aus dem oben Ausgeführten eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Lebensmittelunternehmer sämtlicher Stufen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung gegeben. Eine unzulässige Doppelbestrafung könnte nur vorliegen, wenn ein Beschuldigter wegen derselben Verwaltungsübertretung mehrfach zur Verantwortung gezogen würde, was im Gegenstand jedoch nicht der Fall ist.
Dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Abs. 1 VStG nicht entspräche, wie beschwerdeführerseits vermeint wird, weil ein weiteres Identifikationsmerkmal des beanstandeten Lebensmittels (wie etwa Chargennummer) fehle, kann nicht nachvollzogen werden. So hat die Beschwerdeführerin selbst im Einspruch vom 8.6.2018 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.5.2018, ***, ausgeführt, es handle sich bei dem beanstandeten Artikel um die Art.Nr. *** des Lieferanten D-Vermarktung GmbH Co KG und wurde dazu beschwerdeführerseits der Lieferschein dieser Firma (Lieferschein Nr. ***) vorgelegt, aus welchem das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Chargennummer der Lieferung, aus welcher das verfahrensgegenständlich beanstandete Lebensmittel stammt, zu entnehmen ist. Daraus erhellt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet war, sie rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden, weshalb ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Abs. 1 VStG nicht zu erblicken ist.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, es sei durch die ungenaue Tat- bzw. Produktbezeichnung unmöglich, ein Gegengutachten einzuholen, so ist dem mit dem Probenbegleitschreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Lebensmittelaufsicht für den Bezirk ***, dass eine Gegenprobe für den Hersteller ausgehändigt wurde, die Entnahme einer Gegenprobe für die Einzelhandelsstufe infolge Verzichtes seitens des beprobten Betriebes entfallen sei, entgegen zu halten, dass es der Beschwerdeführerin jedenfalls freistand, die Analyse einer Gegenprobe zu veranlassen.
Zur subjektiven Tatseite ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
§ 90 Abs. 1 LMSVG enthält weder eine Bestimmung über das Verschulden, noch gehört zum Tatbestand des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr; es handelt sich somit um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Eine Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin wäre somit nur dann nicht anzunehmen, hätte sie glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/10/0085). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. VwGH 14.6.2012, 2009/10/0080 und 0081).
Die Beschwerdeführerin vermochte im gegenständlichen Fall nicht überzeugend dazulegen, dass sie mit dem im Unternehmen eingerichteten Kontrollsystem solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung kommen konnte. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, dass die Herstellerfirma IFS Food zertifiziert sei und damit höchsten Qualitätsstandards unterliege. Eine derartige Zertifizierung trifft keinerlei Aussage über die Zusammensetzung des gegenständlichen Produktes bzw. den Gehalt oder das Freisein von Insektiziden.
Freilich ist die Beschwerdeführerin kaum in der Lage, den Herstellungsprozess des verfahrensgegenständlichen Produktes zu kontrollieren, aber hat sie gegenständlich nicht dargelegt, sich durch irgendeine Kontrollmaßnahme vergewissert zu haben, dass die Zertifizierung Gewähr für die Sicherheit des Lebensmittels, insbesondere für das Nichtvorhandensein von unzulässigen Insektiziden, biete (vgl. VwGH 3.10.2008, 2005/10/0147). Sie hat nicht vorgebracht, geschweige denn belegt, dass die Herstellerfirma das Produkt jemals auf den Gehalt/das Freisein von unzulässigen Schädlingsbekämpfungsmitteln überprüft und dies auch mitgeteilt hätte. Die Beschwerdeführerin hat sohin nicht glaubhaft gemacht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2019/10/0034).
Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsvorschrift ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Verbraucherschutz) und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht als „gering“ zu beurteilen sind und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam die beantragte Verfahrenseinstellung bzw. Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG gegenständlich keinesfalls in Betracht.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren zusätzlich die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Es sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe den oben dargestellten Strafrahmen in äußerst geringem Maße ausschöpfen. Die Beschwerdeführerin ist mehrfach einschlägig vorbestraft, welcher Umstand straferschwerend wirkt. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Zu ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen, Vermögen, Verbindlichkeiten) hat sie keine Angaben gemacht, sodass von keinen unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe kam aus all diesen Gründen jedenfalls nicht in Betracht.
Gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG ist der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der AGES-Gebühren vorzuschreiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. Da das Straferkenntnis bestätigt wurde, war auszusprechen, dass ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist (§ 52 Abs. 1 VwGVG). Dieser Beitrag ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren (§ 64 Abs. 2 VStG) mit 10% und für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 2 VwGVG) mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit jeweils 10 Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführerseits eingewendete Verjährung liegt nicht vor.
Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs. 1 VStG ein Jahr ab Tatbegehung (27.7.2017) und ist durch die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30.5.2018 eine zeitgerechte Verfolgungshandlung erfolgt. Die Strafbarkeitsverjährung beträgt drei Jahre ab dem obgenannten Zeitpunkt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz wird die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht eingerechnet
1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,
2. in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen,
Im Gegenstand ist daher Strafbarkeitsverjährung noch nicht eingetreten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bloß eine – unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und in Entsprechung der ständigen Rechtsprechung des VwGH hiezu – dem Einzelfall gerecht werdende Strafzumessung durchzuführen galt (VwGH 5.9.2015, Ra 2015/02/0146; zur Tatsache, dass Bewertungsfragen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung sind, vgl. weiters 8 Ob 79/10s).
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