LVwG N LVwG-AV-849/001-2020

LVwG-AV-849/001-2020Tribunal administratif régional12 août 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Unzulässigkeit; Frist; COVID-19;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-849/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.849.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter

Mag. Schnabl über die Säumnisbeschwerde des Herrn A, geb. ***, StA.: Bosnien Herzegowina, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), folgenden

BESCHLUSS:

1. Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit persönlich am 29.10.2019 beim Amt der NÖ Landesregierung gestelltem Antrag, datiert mit 25.10.2019, beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Nachdem dem Antrag am 01.03.2020 ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2020 zugeteilt werden konnte, übermittelte das Amt der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 27.04.2020 einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer in Bezugnahme auf ergänzend von ihm vorzulegende Urkunden und holte darüber hinaus Auskünfte von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, der Marktgemeinde *** und dem Österreichischen Sprachdiplom Deutsch ein. Am 19.05.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Urkunden vor.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 31.07.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Ab. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 22.10.2019 bei der Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt habe, über den die „BH“ bis dato nicht entschieden habe. Durch Verweis auf die aktenkundige Empfangsbestätigung mache er glaubhaft, dass seit Antragstellung die Entscheidungsfrist des § 73 AVG von sechs Monaten verstrichen sei. In der Sache selbst habe der Beschwerdeführer im Falle der Erteilung des Aufenthaltstitels einen festen Arbeitsvertrag, den er in einem vorlegte.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung seiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und ihm den Aufenthaltstitel zuerkennen.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 05.08.2020 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Säumnisbeschwerde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt GZ. *** zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vom Amt der NÖ Landesregierung vorgelegten Akt.

4. Feststellungen:

Mit schriftlichem Antrag datiert mit 25.10.2019 und vom Beschwerdeführer persönlich am 29.10.2019 dem Amt der NÖ Landesregierung überreicht beantragte der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Bosnien Herzegowina die Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehegattin C.

Diesem Antrag konnte am 01.03.2020 ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2020 zugeteilt werden. Dies wurde dem Beschwerdeführer vom Amt der

NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 27.04.2020 mitgeteilt und dieser in Einem aufgefordert, weitere näher angeführte Urkunden vorzulegen. Mit E-Mail vom 19.05.2020 legte der Beschwerdeführer bzw. dessen Ehegattin weitere Urkunden vor. Darüber hinaus holte das Amt der NÖ Landesregierung Stellungnahmen von der Landespolizeidirektion Niederösterreich, der Marktgemeinde *** und dem Österreichischen Sprachdiplom Deutsch ein; eine Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag ist bislang nicht ergangen.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 31.07.2020, per Telefax auch am 31.07.2020 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt, erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vom Amt der NÖ Landesregierung vorgelegten Verwaltungsaktes. Insbesondere der Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Antragstellung vom 29.10.2019 ergibt sich aus diesem selbst bzw. auf der darauf angebrachten Eingangsstampiglie; soweit der Beschwerdeführer – hier aber ohnehin nicht von Relevanz – den 22.10.2019 als Einbringungsdatum behauptet, liegt ein offensichtlicher Schreibfehler vor. Der Zeitpunkt der Zuteilung eines Quotenplatzes ergibt sich aus dem dem Antrag beigehefteten Aktenvermerk; darüber wurde der Beschwerdeführer auch von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.04.2020 informiert und wurde auch dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Auch der Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde ist unstrittig.

6. Rechtslage:

Folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

§ 31 Abs. 1 VwGVG:

„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“

§ 8 Abs. 1 VwGVG:

„(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“

§ 12 Abs. 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG):

„(7) Ist in Fällen der Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 die Anzahl der Quotenplätze in einem Land ausgeschöpft oder – wenn auch nicht rechtskräftig – zugeteilt, hat die Behörde die Entscheidung über den Antrag aufzuschieben, bis ein Quotenplatz vorhanden ist, sofern sie den Antrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen oder abzuweisen hat. Ein solcher Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen gemäß § 8 VwGVG. Der Fremde oder der Zusammenführende hat zum Stichtag des Aufschubes einen Anspruch auf Mitteilung über den Platz in der Reihung des Registers. Die Mitteilung über die Reihung ist auf Antrag des Fremden einmalig in Bescheidform zu erteilen. Weitere Reihungsmitteilungen können auch in anderer technisch geeigneten Weise, die den Schutz personenbezogener Daten wahrt, ergehen. Drei Jahre nach Antragstellung ist ein weiterer Aufschub nicht mehr zulässig und die Quotenpflicht nach Abs. 1 erlischt.“

§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz – COVID-19-VwBG), BGBl. I Nr. 16/2020 idgF, (COVID-19-VwBG):

„(1) Die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 wird nicht eingerechnet:

1. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist,

2. in Entscheidungsfristen mit Ausnahme von verfassungsgesetzlich festgelegten Höchstfristen und

3. in Verjährungsfristen.

Im Anwendungsbereich der Z 2 verlängert sich die jeweilige Entscheidungsfrist um sechs Wochen, wenn sie jedoch weniger als sechs Wochen beträgt, nur im Ausmaß der Entscheidungsfrist selbst.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in rechtlicher Hinsicht unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie folgt erwogen:

Als „Anträge von Parteien“, welche nach § 73 Abs. 1 AVG die Entscheidungspflicht zur Folge haben, kommen alle Begehren in Betracht, über die durch Bescheid abzusprechen ist, das heißt, die ihrem Inhalt nach abstrakt dazu geeignet sind, durch die angerufene Behörde mittels Bescheides erledigt zu werden. Diesbezüglich besteht aber eben nur eine objektive Verpflichtung der Behörde; dass gegebenenfalls die Behörde schon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist entscheidet, ist für die Partei prozessual nicht durchsetzbar, dh die Partei hat kein durchsetzbares subjektives öffentliches Recht darauf, dass über ihren Antrag vor Ablauf von sechs Monaten entschieden wird (vgl. VwGH 24.06.1999, 98/23/0239; VwGH 13.09.2001, 2001/12/0168; Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 46 zu § 73).

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. auch etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 12 [Stand 15.2.2017, rdb.at]; vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, [2014] Rz 933).

Die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde hängt auch vom Zeitpunkt ihrer Erhebung ab. Wurde die Säumnisbeschwerde vor Ablauf der im § 8 Abs. 1 VwGVG genannten Frist erhoben, so ist sie verfrüht und mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, ob nach der Erhebung tatsächlich Säumnis eingetreten ist oder nicht (VwGH 28.01.2004, 2003/12/0147, VwGH 28.09.2010, 2009/05/0316 uva).

Nur bei Vorliegen einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde erfolgt nach Vorlage derselben oder nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist ein Übergang der Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht (vgl. etwa jüngst VwGH 27.5.2020, Ra 2020/03/0019).

Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz VwGVG kann Säumnisbeschwerde (erst) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

Gemäß § 12 Abs. 7 erster und zweiter Satz NAG hat die Behörde in einem Familienzusammenführungsfall wie dem vorliegenden, wenn die Anzahl der Quotenplätze ausgeschöpft oder zugeteilt ist, die Entscheidung über den Antrag aufzuschieben, bis ein Quotenplatz vorhanden ist, sofern der sie den Antrag nicht aus anderen Gründen zurückzuweisen oder abzuweisen hat. Ein solcher Aufschub hemmt den Ablauf der Fristen gemäß § 8 VwGVG.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, konnte dem Antrag des Beschwerdeführers erst am 01.03.2020 ein Quotenplatz zugeteilt werden.

Die Entscheidungsfrist war daher zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch nicht abgelaufen und ist auch nach wie vor nicht abgelaufen, womit demgemäß keine behördliche Säumnis vorliegt.

Zu verweisen ist außerdem auf § 2 Abs. 1 COVID-19-VwBG. Nach dieser Bestimmung wird, in einem Fall wie dem vorliegenden, die Zeit von 22.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 in die Entscheidungsfrist nicht eingerechnet und es wird außerdem die Entscheidungsfrist um sechs Wochen verlängert (vgl. dazu auch etwa Greifeneder in Resch, Corona-HB1.01 Kap 15, Rz 14, [Stand 15.5.2020, rdb.at]).

Die am 31.07.2020 vom Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde ist daher auch aus diesem Grunde jedenfalls verfrüht erhoben, womit sie als unzulässig zurückzuweisen war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 2 VwGVG unterbleiben, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war und im Übrigen auch kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde. Davon abgesehen ist auch nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG; vgl. auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09; VfGH 15.10.2016, A7/2016; VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0067).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu insbesondere auf die zitierte Judikatur verwiesen sowie darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0203).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.