LVwG N LVwG-AV-1135/001-2019

LVwG-AV-1135/001-2019Tribunal administratif régional7 août 2020

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1135/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1135.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn A (vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 06.09.2019, ***, betreffend Verhängung eines Waffenverbotes zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 12 Waffengesetz 1996 – WaffG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten dem nunmehrigen Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung den Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2019 seinen PKW auf der Landesstraße *** und in weiterer Folge auf der *** gelenkt habe. Bei einem Abbiegemanöver habe sich ein anderer Fahrzeuglenker in seinem Vorrang eingeschränkt gefühlt, wodurch es zu gegenseitigen Gestikulierungen und in Folge zu einem Anhalten der beiden Fahrzeuge gekommen sei. In weiterer Folge führt der bekämpfte Bescheid die unterschiedlichen Schilderungen sowohl des Beschwerdeführers als auch des mitbeteiligten Fahrzeuglenkers an.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidbehebung. Begründet wird die Beschwerde dahingehend, dass der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich zum angelasteten Sachverhalt nicht erklärt, unrichtig sei, zumal entsprechende Angaben im Strafverfahren sehr wohl getätigt worden wären. Es liege keine missbräuchliche Waffenverwendung vor, vielmehr habe der Beschwerdeführer in Verteidigungsabsicht gehandelt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie des Strafaktes ***des Bezirksgerichtes *** ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 10.08.2019 gegen 10.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen *** zunächst auf der Landesstraße *** in *** in Fahrtrichtung Landesstraße ***, wobei er im Kreuzungsbereich mit der Landesstraße *** das Fahrzeug kurz anhielt, um einem allfälligen Querverkehr den Vorrang einzuräumen. Am Beifahrersitz dieses Fahrzeuges befand sich die Gattin des Beschwerdeführers.

In weiterer Folge fuhr der Beschwerdeführer in die L *** nach links in Richtung *** ein. Unmittelbar nach der Einfahrt auf die Landesstraße L *** näherte sich das von C gelenkte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, welches die genannte Straße in dieselbe Fahrtrichtung befuhr, dem Fahrzeug des Beschwerdeführers und schloss auf dieses auf. Ob es durch die Einfahrt des Beschwerdeführers in den Kreuzungsbereich zu einer Vorrangverletzung gegenüber dem von C gelenkten Kraftfahrzeug gekommen ist oder nicht, bedarf keiner Feststellung, da es für die Beurteilung im gegenständlichen Verfahren ohne Bedeutung ist.

In weiterer Folge hat C das Fahrzeug des Beschwerdeführers überholt, nach dem Überholvorgang sein Fahrzeug bis zum Stillstand stark abgebremst und den Rückwärtsgang eingelegt und ist auch wenige Meter mit dem Rückwärtsgang gefahren. Dadurch war der Beschwerdeführer gezwungen, das von ihm gelenkte Fahrzeug ebenfalls stark bis zum Stillstand abzubremsen, um einen Auffahrunfall zu verhindern.

Nachdem C das von ihm gelenkte Fahrzeug endgültig angehalten hat, sprang er aus seinem Fahrzeug, begab sich zum Fahrzeug des Beschwerdeführers und versuchte die Fahrertür aufzureißen, dies misslang aufgrund der Türver-riegelung. Zu diesem Zeitpunkt hat C auch mit den Händen wild gestikuliert.

In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer das Fenster der Fahrertür geöffnet um C zu fragen, worum es eigentlich gehe. C hat unmittelbar nach dem Öffnen der Scheibe in das Fahrzeuginnere gegriffen, um den Lenker im Brustbereich zu erfassen. Der Lenker (Beschwerdeführer) ist – soweit es die Position des Fahrersitzes zuließ – nach rückwärts ausgewichen. Mit der zweiten Hand hat C die Faust geballt und erwecke dies beim Beschwerdeführer den Eindruck, dass C auf den Beschwerdeführer einschlagen wolle.

Der Beschwerdeführer hat C darauf hingewiesen, dass er im Besitz eines Pfeffersprays ist. Aufgrund dessen hat C, nachdem er seine Hand kurz zurückgezogen hat, nochmal durch die offene Seitenscheibe in das Fahrzeug in Richtung des Beschwerdeführers gegriffen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer zwei Sprühstöße in Richtung C abgegeben.

Die auf dem Beifahrersitz befindliche Gattin des Beschwerdeführers hat in Richtung C geschrien, dass sie die Polizei rufen werde. Da sich ihr Handy in ihrer Handtasche auf dem Rücksitz befand, ist die Gattin des Beschwerdeführers ausgestiegen um an das Telefon zu gelangen. Daraufhin hat sich C unverzüglich zu seinem Fahrzeug begeben, ist eingestiegen und hat den Vorfallort verlassen.

Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht *** am 10.02.2020 im Rahmen einer Hauptverhandlung gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Da seitens der Staatsanwaltschaft sofort ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde, ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen.

Zum Vorfallszeitpunkt war der Beschwerdeführer 67 Jahre alt, C 54 Jahre.

Dieser Sachverhalt stützt sich auf die glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin sowohl vor der Polizei als auch im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ***. In Teilbereichen weicht die Aussage von C davon ab, teilweise werden die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt.

C widerspricht sich in seinen Einvernahmen z.B. dahingehend, dass er ursprünglich bei der Anzeigenerstattung angegeben habe, er habe durch das Einfahren des Beschwerdeführers in die L *** sein Fahrzeug stark abbremsen müssen, hingegen gab er als Zeuge im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht *** an, dass er sein Fahrzeug nicht abbremsen musste, sondern lediglich den Fuß vom Gaspedal genommen habe. Auch erscheint seine Behauptung, wonach er am Fahrbahnrand lediglich angehalten habe, um in der Vorbeifahrt das Kennzeichen des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges aufschreiben zu können und weiters, dass er durch das Anhalten des Beschwerdeführers der Meinung gewesen sei, diese suche das Gespräch, weshalb er ausgestiegen und zu diesem Fahrzeug hingegangen sei, völlig unglaubwürdig.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Im gegenständlichen Fall ist zur korrekten Beurteilung selbstverständlich die Gesamtschau der Dinge von Bedeutung. Für das erkennende Gericht bestehen nicht die geringsten Zweifel, dass C nach dem Überholvorgang sein Fahrzeug stark abgebremst (bis zum Stillstand) und daran anschließend sogar kurz das Fahrzeug mit dem Retourgang nach rückwärts bewegt hat und damit in weiterer Folge der Beschwerdeführer sein Fahrzeug zur Vermeidung eines Unfalles stark abbremsen musste. Nachdem C aus seinem Fahrzeug gesprungen und zum Fahrzeug des Beschwerdeführers gelaufen ist, wollte er die Tür aufreißen, wobei er mit der geballten Faust wild gestikuliert hat. Nachdem der Beschwerdeführer die Seitenscheibe geöffnet hat, hat C in das Fahrzeug in Richtung Brustbereich des Beschwerdeführers gegriffen. Bei vernünftiger und realistischer Betrachtungsweise kann kein Zweifel bestehen, dass sich für den Beschwerdeführer diese Situation durch das aggressive und rambomäßige Verhalten von C als massiv bedrohlich dargestellt hat und er zu Recht Angst zumindest um seine Gesundheit und die Unversehrtheit seiner Person verspürte, da er mit einem beginnenden Angriff gegen Leib und Leben rechnen durfte und musste. Da C trotz Hinweises auf das Vorhandensein eines Pfeffersprays ein zweites Mal in das Fahrzeug griff, hat der Beschwerdeführer zwei Sprühstöße in Richtung C mit dem Pfefferspray abgegeben. Es war dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten mit der Abwehr-handlung so lange zuzuwarten, bis z.B. ein Faustschlag gegen ihn getätigt wird.

Unzweifelhaft handelt es sich dabei um eine Notwehrsituation iSd § 3 StGB. Der Beschwerdeführer fürchtete zu Recht zumindest um seine Gesundheit und die Unversehrtheit seiner Person. Schließlich sind Gewalttätigkeiten im Straßenverkehr ein durchaus realistisches Szenario. Es kann daher nicht im mindesten davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch ist dem Beschwerdeführer auf Grund seiner früheren jahrzehntelangen beruflichen Tätigkeit (Dienstwaffenträger) zuzugestehen, dass er Waffen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß einsetzt.

In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass die Erstbehörde als Sachverhalt lediglich die teilweise einander widersprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers und von C angeführt hat, ohne jedoch von einem auf einer Beweisaufnahme gestützten konkreten Sachverhalt auszugehen und diesen Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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