LVwG N LVwG-S-1362/001-2019

LVwG-S-1362/001-2019Tribunal administratif régional6 août 2020

Regest

Lebensmittelrecht; Inverkehrbringen; Kontamination; Tatumschreibung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1362/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1362.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13.5.2019, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 44a Z. 1, § 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Stunden) wegen folgender am 8.10.2018, 10:20 Uhr, in ***, ***, begangener Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1, § 5 Abs. 5 Z. 2, § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG verhängt:

„Sie haben es als Betreiber des Betriebes B mit Sitz in ***, ***, somit als Hersteller der Ware mit der Bezeichnung "Grammelschmalz" zu verantworten, dass anlässlich einer Produktprobenüberprüfung, durch Organe der Lebensmittelkontrolle des Amtes NÖ Landesregierung, folgende Verwaltungsübertretung festgestellt wurde: Bei der übergebenen Probe (das Grammelschmalz wurde am 26.09.2018 bei D, ***, *** gekauft) vom 08.10.2018 um 10:20 Uhr, beigelegt war ein 1cm großer drahtförmiger Fremdkörper, wurde bei der mikroskopischen Untersuchung ein abgeflachtes Metallstück (Länge: ca. 5 cm, Breite: ca. 0,5 mm) mit anhaftenden Fetttröpfchen, das an ein Teilstück eines Topfreinigers erinnert, festgestellt. Bei der Identifizierung des Fremdkörpers wurde als Bemerkung angegeben, dass das Metalldrahtstück im Erscheinungsbild bezüglich Breite, Stärke sowie im ferromagnetischen Verhalten (haften auf dem Magneten) den bei Metalldraht Schwämmen verwendeten Metalldrähten sehr ähnlich ist. Die Probe besitzt dadurch eine der Verbrauchererwartung derart widersprechende Beschaffenheit, dass ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit (Genusstauglichkeit) nicht gewährleistet ist. Die Probe ist somit nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z.2 LMSVG als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen und unterliegt daher dem Verbot des § 5 Abs.1 Z 1 LMSVG.“

Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der Untersuchungskosten von 152 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle vom 26.11.2018 und ein Gutachten der AGES - Institut für Lebensmittelsicherheit *** vom 20.11.2018.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung: Das Grammelschmalz sei angeblich am 26.9.2018 von einer anonymen Person auf seinem Bauernhof gekauft und am 8.10.2018 dem Marktamt *** übergeben worden. Er selbst habe die Probe am 8.10.2018 nicht gesehen und habe auch keine Kenntnis über den Anzeigeleger, weshalb nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass es sich überhaupt um Grammelschmalz aus seinem Betrieb oder seiner Herstellung handle. In den übersandten Aktenteilen seien Schwärzungen bzw. Anonymisierungen enthalten, die Identität des Zeugen werde verschleiert. Dadurch werde die im Strafverfahren zu wahrende Objektivität verloren und sein rechtliches Gehör verletzt. Das Straferkenntnis sei ungesetzmäßig ausgeführt. Durch Feststellungs- und Begründungsmängel lägen erhebliche Form- und Verfahrensmängel vor. Es fehle jede Auseinandersetzung der Behörde, welches Verhalten wem zugerechnet werde und wie dieses Verhalten zu würdigen sei. Er sei dem Risiko der Doppelbestrafung ausgesetzt, weil der Sachverhalt nicht definiert sei. Er bestreite weiterhin, dass die Probe aus seinem Betrieb stamme und dass eine Verunreinigung vorgelegen habe. Es sei lebensfremd, dass sich jemand Grammelschmalz kaufe und 12 Tage später eine angebliche Verunreinigung reklamiere.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 3 Z. 9 LMSVG ist „Inverkehrbringen“ als Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 definiert.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen.

Gemäß § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist.

Gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG ist, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, in Verkehr bringt, mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Art. 3 Z 8 der „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit“ definiert „Inverkehrbringen“ wie folgt: „das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“.

Beim gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG verbotenen „Inverkehrbringen“ von Lebensmitteln handelt es sich nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169) um ein Begehungsdelikt. Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde; davon leitet sich auch die Tatzeit ab (d.h. die Verwaltungsübertretung wird in jenem Augenblick begangen, in dem das Lebensmittel in Verkehr gebracht wird).

Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.4.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042, mwH). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mwH).

Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Tatumschreibung „Sie haben es als Betreiber des Betriebes […], somit als Hersteller der Ware mit der Bezeichnung "Grammelschmalz" zu verantworten, dass anlässlich einer Produktprobenüberprüfung […] festgestellt wurde: Bei der übergebenen Probe (das Grammelschmalz wurde am 26.09.2018 bei D, ***, *** gekauft) vom 08.10.2018 um 10:20 Uhr […] wurde bei der mikroskopischen Untersuchung ein abgeflachtes Metallstück […] festgestellt: […] Die Probe besitzt dadurch eine der Verbrauchererwartung derart widersprechende Beschaffenheit, dass ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit (Genusstauglichkeit) nicht gewährleistet ist […]“ nicht.

Dadurch wird nämlich nicht mit der gemäß § 44a Z. 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tathandlung dem Beschwerdeführer konkret als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist (vgl. zu all dem VwGH 18.10.1999, 98/10/0004). Dass der Beschwerdeführer das beanstandete Lebensmittel „in Verkehr gebracht“ haben soll, wird gar nicht angelastet, sondern (zusammengefasst) dass er es „zu verantworten habe“, dass ein Metallstück in der Ware festgestellt worden sei. Für eine Subsumtion unter die von der belangten Behörde herangezogene Übertretungs- bzw. Strafnormen (§ 5 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG) lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht zweifelsfrei erkennen, durch welche Vorgangsweise der Beschwerdeführer das Grammelschmalz in Verkehr gebracht haben soll (von einem Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf ist keine Rede). Aus dem Satz „Das Grammelschmalz wurde am 26.09.2018 bei D … gekauft“ wiederum ergibt sich nicht, wer Verkäufer und wer Käufer war, sodass auch damit nicht konkret angelastet wird, dass der Beschwerdeführer als Täter das Grammelschmalz durch eine Weitergabe an eine dritte Person in Verkehr gebracht hätte. Weiters passt mit alldem nicht zusammen, dass der Beschwerdeführer die Tat zur Tatzeit „8.10.2018, 10:20 Uhr“ begangen haben soll. Jegliche Spruchkorrektur in die eine oder andere Richtung (v.a. hinsichtlich Tatzeit, Tathandlung) ist dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl. VwGH 27.4.2012, 2008/17/0175).

Schon aus diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren – da die dem Beschwerdeführer angelastete Tat, nämlich dass er „verantwortlich“ sei, dass im Lebensmittel ein Fremdkörper „festgestellt“ worden sei, keine Verwaltungsübertretung bildet – gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen. - Abgesehen davon wäre angesichts der Aktenlage im konkreten Fall kaum mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass das von der AGES untersuchte Grammelschmalz tatsächlich kontaminiert im Betrieb des Beschwerdeführers in Verkehr gebracht worden ist, da beim Marktamt ein offener Plastikbecher übergeben wurde, von dem keinerlei Etikettierung (und damit keine Hersteller- bzw. Händlerangabe) dokumentiert ist, und somit von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um ein von jemand anderem in Verkehr gebrachtes Grammelschmalz handeln bzw. dass die Kontamination nicht beim Hersteller entstanden sein könnte.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.