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LVwG-AV-762/001-2020•LVwG N LVwG-AV-762/001-2020
LVwG-AV-762/001-2020Tribunal administratif régional3 août 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Konsenslosigkeit; Gartenhaus; Bauwich;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Stadtgemeinde *** vom 15.04.2019, GZ***, betreffend Versagung einer baubehördlichen Bewilligung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus dem vorgelegten Bauakt der Stadtgemeinde *** ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt:
Mit dem bei der Stadtgemeinde *** am 26.06.2019 eingelangten Schreiben stellte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) das Ansuchen um die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Gartenhütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (wohl richtig: KG ***), gemäß dem Einreichplan vom 21.06.2019.
Mit Bescheid vom 14.10.2019, Zl. ***, wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Antrag ab. Begründet wurde dies damit, dass die Prüfung des Bauvorhabens gemäß § 20 NÖ BO 2014 ergeben habe, dass sich die Gartenhütte im hinteren Bauwich befinde. Gemäß Stammverordnung zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** sei im Bereich des Baulandes Sondergebiet Badeteich im hinteren Bauwich zur Wasserfläche die Errichtung von Nebengebäuden oder oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, verboten. Das vorliegende Projekt befinde sich im Widerspruch zum Bebauungsplan und sei gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu versagen.
Dagegen erhob der nunmehrige Beschwerdeführer die am 28.10.2019 in der Stadtgemeinde *** eingelangte Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, die Gartenhütte bestehe seit 1997 in der heutigen Form und sei 1997 in Massivbauweise anstelle der Holzriegelbauweise genehmigten Hütte errichtet worden. Das Ausmaß der Hütte erstrecke sich über die gesamte genehmigte Fundamentplatte, was einer Vergrößerung der Holzhütte um ca. 10 % gleichkomme. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Gartenhütte sei die heute gültige Baufluchtlinie noch nicht existent gewesen. Dies lasse sich durch genehmigte Bauvorhaben nachweisen. Eine Einreichung sei damals nicht für notwendig erachtet worden, „da die Hütte ja in der Amnestie mit eingezeichnet“ worden sei. Es sei leider übersehen worden, dass sich die Maße geändert hätten. Der Beschwerdeführer sei zweimal von der Baubehörde um Nachbesserungen der Einreichunterlagen ersucht worden, denen er nachgekommen sei. Somit stelle sich die Frage der Notwendigekeit von Nachbesserungen, wenn die Gartenhütte sowieso nicht genehmigt werden könne. Aufgrund der Nachbesserungen gehe er davon aus, dass der Einreichung Glauben geschenkt worden sei, die Jahreszahlen nachvollziehbar argumentiert worden seien und er mit der nachträglichen Einreichung der Gartenhütte zeitlich und „flächenwidmungstechnisch“ richtigliege. Die in der Begründung des Bescheides angegebenen Gründe führten sich ad absurdum, denn es hätte zum Zeitpunkt der Errichtung weder eine Bausperre noch die heutige Flächenwidmung und auch nicht die Baufluchtlinie gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.04.2020 wies der Gemeindevorstand der Stadtgemeinde *** die Berufung ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Ausmaß des ehemals als Gerätehaus bezeichneten Gebäudes 2,50 × 2,0 m betragen habe. Die nunmehr gegenständliche Gerätehütte habe ein Ausmaß von 4,20 × 5,22 m. Dies impliziere durch Ausmaß und Baumaterial, wie auch den Ausführungen des Berufungswerbers zu entnehmen sei, dass das festgestellte Gerätehaus abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt worden sei. Der Neubau stelle eine konsenslose Bauführung dar. Dieser Umstand sei bereits im mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.04.2016, GZ. ***, abgeschlossenen baubehördlichen Verfahren zur Entfernung des gegenständlichen Gerätehauses behandelt worden. Es sei zwar richtig, dass im Jahr 1997 noch keine Baufluchtlinie existent gewesen sei. Der Berufungswerber verkenne aber, dass grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung bzw. im Bezug auf die Existenz der Baufluchtlinie, der Tag der Einreichung, im konkreten Fall der 26.06.2019 maßgeblich sei. Zum Zeitpunkt der Einreichung am 26.06.2019 habe die hintere Baufluchtlinie bestanden. Ebenso die darauf Bezug nehmende Bestimmung des § 8 der Verordnung zum Bebauungsplan der Stadtgemeinde ***. Diese Verordnung datiere vom 14.01.2019 und sei im Zeitraum vom 15.01.2019 bis 30.01.2019 kundgemacht worden. § 8 Abs. 1 der Verordnung zum Bebauungsplan normiere, dass im Bereich des Baulandes Sondergebiet Badeteich im hinteren Bauwich zur Wasserfläche die Errichtung von Nebengebäuden oder oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, verboten sei. Da die gegenständliche Gerätehütte im hinteren Bauwich situiert und hier die Errichtung von Nebengebäuden verboten sei, liege ein Widerspruch zum Bebauungsplan vor, weswegen die Berufung abzuweisen gewesen sei.
Die vom Bauwerber dagegen erhobene Beschwerde vom 24.05.2020 legte die belangte Behörde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
In der Beschwerde wird die Abänderung des Bescheidspruchs beantragt und vorgebracht wie in der Berufung sowie weiters ausgeführt, nach der ersten Einreichung sei gesagt worden, die Gartenhütte sei zu hoch und müsste in der Höhe korrigiert werden, danach stehe einer Genehmigung nichts im Wege.
Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG ***, und stellte am 26.06.2019 das hier gegenständliche Bauansuchen..
Zuvor war mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.11.2017, GZ.: ***, ein im Wesen gleichgerichtetes Bauansuchen gemäß
§ 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 NÖ BO 2014 zurückgewiesen worden.
Der geltende Flächenwidmungsplan weist das Baugrundstück als im Bauland Sondergebiet Badeteich gelegen aus.
Im § 8 der im Zeitraum vom 15.01.2019 bis 30.01.2019 kundgemachten Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** (Änderung des Bebauungsplans) wurde festgelegt:
„§8 Anordnung der Gebäude
(1)Im Bereich des Bauland Sondergebietes Badeteich ist im hinteren Bauwich zur Wasserfläche die Errichtung von Nebengebäuden oder oberirdischen baulichen Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht verboten.“
Bei der beantragten Gartenhütte im Ausmaß von 4,20 × 5,22 m handelt es sich um ein Nebengeäude im Sinn des § 4 Z. 15 der NÖ BO 2014, welches im mit dem Bebauungsplan verordneten hinteren Bauwich situiert ist.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt und sind unstrittig.
§ 20 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) in der Fassung LGBL. Nr. 2018/53 lautet (auszugsweise):
(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.03.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Der im gegenständlichen Fall zu beurteilende Sachverhalt erweist sich unstrittig derart, dass das Baugrundstück innerhalb des Baulandes Sondergebiet Badeteich im Bereich der Katastralgemeinde *** liegt und zum Zeitpunkt der Einreichung des gegenständlichen Ansuchens um Baubewilligung die oben wiedergegebene Bestimmung des § 8 des verordneten Bebauungsplanes bereits gegolten hat und nach wie vor gilt. Ebenso gilt der verordnete hintere Bauwich
Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen eingewendet, dass das eingereichte Bauvorhaben bereits vor der Erlassung dieser Bestimmung des Bebauungsplanes errichtet worden sei.
Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß § 34 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 Änderungen des Bebauungsplanes in einem Baubewilligungsverfahren dieses nur dann nicht berühren, wenn das Verfahren im Zeitpunkt der Kundmachung der Auflegung des Entwurfs (§ 33 Abs. 1) bereits anhängig war.
Das gegenständliche Baubewilligungsverfahren wurde erst mit dem am 26.06.2019 bei der Baubehörde eingelangten Antrag um Baubewilligung anhängig. Zu diesem Zeitpunkt galt bereits § 8 des Bebauungsplanes.
Da das Bauvorhaben somit dem Bebauungsplan widersprach, hatte die Baubehörde gemäß § 20 Abs. 2 der NÖ BO 2014 den Antrag um Baubewilligung abzuweisen.
Der Beschwerde war deshalb der Erfolg zu versagen.
Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ. Des Weiteren wurden im Verfahren ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 05.03.2014, Zl. 2013/05/0131).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.
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