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LVwG-AV-1362/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1362/001-2019
LVwG-AV-1362/001-2019Tribunal administratif régional29 juil. 2020
Freie Berufe; Ärzte; Krankenunterstützung; Antrag; Verspätung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 04. September 2019, Zl. ***, betreffend Antrag auf Krankenunterstützung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer Hüfttotalendoprothese links von 25. März 2019 bis einschließlich 06. Juni 2019 arbeitsunfähig (siehe die im Akt liegende Aufenthaltsbestätigung des Spitals sowie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung bis einschließlich 06. Juni 2019).
Ab 07. Juni 2019 bis 16. Juni 2019 konsumierte der Beschwerdeführer Erholungsurlaub; ab 17. Juni 2019 arbeitete er wieder.
1.2. Mit Antrag vom 10. Juli 2019, beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich am selben Tag eingelangt, begehrte der Beschwerdeführer Krankenunterstützung von 25. März 2019 bis 06. Juni 2019.
Als „Begründung der verspäteten Einreichung“ vermerkte der Beschwerdeführer „Urlaubswoche vom 7. – 14. Juni 19 (erster Arbeitstag: 17. Juni 2019)“ am Antragsformular.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag über vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit, daher verspätet eingelangt und auch keine ausreichende Verspätungsbegründung vorgelegt worden sei.
1.4. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Operation noch längere Zeit Schmerzen hatte und daher nach dem Krankenstand Erholungsurlaub genommen habe. Seine „volle Belastbarkeit“ habe er erst „Mitte Juni 2019 erreicht“. Er ersuche darum, „diesen Urlaub als notwendige Heilungszeit“ anzuerkennen, sodass der Antrag als fristgerecht eingebracht angesehen werden könne.
2.1.1. Gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich in der geltenden Fassung sind Anträge auf Krankenunterstützung spätestens binnen vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall einzubringen, andernfalls sie als verspätet eingebracht zurückzuweisen sind. Bei ausreichender Begründung der Fristversäumnis kann das Versäumen der Antragsfrist nachgesehen werden. Anzuschließen ist im Falle der Hauspflege eine Bestätigung des behandelnden Arztes, bei stationärer Behandlung eine Bestätigung der Krankenanstalt, wobei jeweils die Diagnose anzuführen ist.
2.1.2. Der Antrag auf Krankenunterstützung ist – unstrittig – nicht innerhalb der vierwöchigen Frist nach Ende der Berufsunfähigkeit eingebracht worden.
Die für Ausnahmefälle, nämlich bei ausreichender Begründung der Fristversäumung, vorgesehene Nachsicht schafft im Ergebnis eine Rechtswohltat, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gleichkommt. Angesichts des grundsätzlichen Gebots der Zurückweisung eines verspäteten Antrags auf Krankenunterstützung besteht kein Zweifel daran, dass eine ausnahmsweise Nachsicht gemäß § 63 Abs. 4 der Satzung nur in Betracht kommt, wenn entsprechend gewichtige Gründe dafür bestehen, dass der Antragsteller trotz zumutbarer Sorgfalt bei der Führung seiner Angelegenheiten an der Einhaltung der Antragsfrist gehindert war (VwGH vom 27. April 2017, Ra 2017/11/0015).
Dass der Beschwerdeführer direkt anschließend an den „Krankenstand“ Erholungsurlaub konsumierte, stellt keinen „gewichtigen Grund“ in diesem Sinne dar: Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, dass er aufgrund seiner Schmerzen an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war; vielmehr gibt er an, dass er ohnehin ab Mitte Juni – also lange vor dem Fristende am 05. Juli 2019 – „voll leistungsfähig“ war.
Die Rechtsauffassung, der Erholungsurlaub sei nicht in die vierwöchige Frist einzurechnen und die Frist habe erst mit dem Ende des Erholungsurlaubs zu laufen begonnen hätte, ist verfehlt. Für eine derartige Auslegung bietet der klare Wortlaut des § 63 Abs. 4 der Satzung keinen Anhaltspunkt.
2.1.3. Der Antrag auf Krankenunterstützung ist daher als verspätet zurückzuweisen. Die belangte Behörde hat sich – wie sich aus der auf die Verspätung abzielenden Begründung des Bescheids ergibt – mit der „Abweisung“ des Antrags lediglich im Ausdruck vergriffen (vgl. zB VwGH vom 11. Juli 2014, 2012/17/0176).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die – trotz Hinweis in den angefochtenen Bescheiden von keiner der Parteien beantragte – Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).
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