LVwG N LVwG-AV-723/001-2020

LVwG-AV-723/001-2020Tribunal administratif régional27 juil. 2020

Regest

Apothekenrecht; Bewilligung; Hausapotheke; Parteistellung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-723/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.723.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Sonja Dusatko als Einzelrichterin über die Beschwerde des

1. Herrn A, Arzt für Allgemeinmedizin, ***, ***,

2. Herrn C, Arzt für Allgemeinmedizin , ***, ***,

beide vertreten durch B, Rechtsanwalt. ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 27.05.2020, ***, mit dem die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach unter Spruchpunkt I. Herrn D die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ausschließlich für die Ordination am Standort ***, ***, erteilt hat und unter Spruchpunkt II. die Einsprüche von A und C mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat, zu Recht:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

D hat mit Schreiben vom 28.01.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in *** beantragt. Dieses Ansuchen wurde in den amtlichen Nachrichten des Landes NÖ vom 14.02.2020 verlautbart.

Mit Schreiben vom 15.03.2020, ergänzt am 20.03.2020 bzw. 22.03.2020 haben die Beschwerdeführer im wesentlichen inhaltsgleiche Einsprüche erhoben und vorgebracht, dass die nach der Apothekenbetriebsordnung gebotenen räumlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Hausapotheke am beabsichtigten Betriebsstandort nicht gewährleistet wären. Überdies bestehe dort kein Bedarf an einer ärztlichen Hausapotheke, ja nicht einmal an einer Kassenvertragsstelle. *** habe laut wikipedia 475 Einwohner (Stand 01.01.2019). Eine Kassenvertragsstelle in einer derart kleinen Gemeinde könne sich wirtschaftlich nicht rentieren, sodass davon auszugehen sei, dass die Ordination erst gar nicht eröffnet werde. Eine Eröffnung sei vom Antragsteller bereits mehrfach angekündigt worden, bislang aber nicht erfolgt. In den umliegenden Gemeinden seien ausreichend Kassenvertragsstellen für Allgemeinmedizin besetzt, sodass die *** Bevölkerung bestens medizinisch und medikamentös versorgt sei.

Eine Hausapothekenkonzession könne einem Arzt für Allgemeinmedizin nur dann erteilt werden, wenn der Arzt seine hauptberufliche Tätigkeit in jener Ordination ausübe, für welchen Standort die Hausapothekenkonzession erteilt werden solle. So judiziere der VwGH (27.06.2002, Zl 2002/10/0026), dass von einem die ordnugsgemäße Heilmittelabgabe gewährleistenden Betriebsumfang nur dann gesprochen werden könne, wenn die allgemeinärztliche Tätigkeit den Schwerpunkt der Tätigkeit des Arztes bilde und die sonstigen Tätigkeiten lediglich untergeordnete Bedeutung hätten. Wie der Antragssteller öffentlich erklärt haben solle, habe er gar nicht vor, seine hauptberufliche Tätigkeit in *** auszuüben, sondern weiterhin in der Ordination seines Vaters in *** zu ordinieren. Der Ordinationsstandort *** solle dem Vernehmen nach von zwei Dauervertretern geführt werden; der Antragssteller selbst wolle nur fallweise und ganz selten in *** ordinieren. Der Antragssteller möge daher aufgefordert werden, an Eides statt zu erklären, ob und wenn ja welche Ordinationszeiten er selbst in *** betreuen werde.

Hausapothekenführenden Ärzten komme ein Einspruchsrecht zu, was sich aus § 48 Abs. 2 iVm § 52 Apothekengesetz ergäbe.

Zu den Einsprüchen hat der Antragsteller, vertreten durch E und F, Rechtsanwälte, ***, ***, Stellung genommen.

Er hat vorgebracht, dass gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz Inhaber öffentlicher Apotheken sowie die gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffenen Ärzte, die den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, Einsprüche bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einbringen können. Diese Bestimmung sei gemäß § 53 Apothekengesetz im Verfahren auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke sinngemäß anzuwenden. Daraus folge, dass Ärzte zur Beeinspruchung eines Apothekenansuchens und zwar sowohl einer öffentlichen Apotheke als auch einer ärztlichen Hausapotheke nur dann legitimiert seien - ihnen also Parteistellung zukomme - wenn sie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffen seien. Die Betroffenheit sei gegeben, wenn die Bewilligung des Ansuchens dazu führe, dass es zu einer Zurücknahme der ärztlichen Hausapotheke komme.

§ 29 Abs. 3 Apothekengesetz normiere, dass eine ärztliche Hausapotheke bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen sei. Die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke führe somit zu keiner Zurücknahme der einem anderen Arzt erteilten Hausapothekenbewilligung.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Parteistellung im Apothekenbewilligungsverfahren auf den formalisierten Bedarf (VwGH vom 29.05.1995, Zl 93/10/0138 und folgende Entscheidungen) und darauf beschränkt, dass es sich bei der „Standortgemeinde“ um eine Einarztgemeinde mit Hausapothekenbewilligung handle. Existenzgefährdung des hausapothekenführenden Arztes bilde keinen Einspruchsgrund.

Auch sonstige sich nicht aus § 10 oder § 29 Apothekengesetz ergebende Bedarfselemente würden keinen Grund zur Beeinspruchung des Verfahrens darstellen. Wie vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, würden weder mangelnde persönliche Voraussetzungen des Antragstellers noch sonstige sich nicht aus § 10 oder § 29 Apothekengesetz ergebenden Voraussetzungen in das Einspruchsrecht des Apothekers oder hausapothekenführenden Arztes fallen.

Da eine Bewilligung der beantragten Hausapotheke nicht zu einer Zurücknahme der bestehenden Hausapotheken der Beschwerdeführer führe, komme ihnen keine Parteistellung zu und ihr Einspruch sei als unzulässig zurückzuweisen.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach den angefochtenen Beschied erlassen.

In der Begründung des Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach unter anderem Folgendes angeführt:

„Nach Rechtsauffassung der Behörde kommt den Einspruchswerbern A, Allgemeinmediziner in ***, und C, Allgemeinmediziner in ***, keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu. Die Einsprüche sind daher als unzulässig zurückzuweisen.

Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 Zi. 1. ApG, wonach die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke nach Maßgabe des Abs. 4 zurückzunehmen ist, wenn die Wegstrecke zwischen dem Berufssitz des Arztes und der neu errichteten Apotheke vier Straßenkilometer nicht überschreitet.

Die jeweiligen Wegstrecken überschreiten diese Distanz deutlich. Herr A und Herr C sind somit nicht von einer Rücknahme Ihrer Apothekenbewilligung betroffen. Folglich kommt Ihnen im gegenständlichen Verfahren keine Parteienstellung zu.“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen haben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist im wesentlichen inhaltsgleiche Beschwerden erhoben und die Abweisung der beantragten Hausapothekenbewilligung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem NÖ LVwG beantragt.

Begründend haben sie vorgebracht, dass in der Rechtsprechung des VwGH die Frage, ob hausapothekenführenden Ärzten im Verfahren über einen Antrag auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke Parteistellung zukommt, nicht geklärt ist.

Aus der Bestimmung des § 53 Apothekengesetz, wonach für Verfahren bei Anträgen auf Haltung einer ärztlichen Hausapotheke die §§47 bis 51 sinngemäß anzuwenden seien und § 51 Abs. 3 Apothekengesetz ergäbe sich, dass Grundvoraussetzung, dass auch einem hausapothekenführenden Arzt im Hausapothekenbewilligungsverfahren Parteistellung zukomme, die rechtzeitige Erhebung des Einspruches sei. Dies sei erfolgt.

Zuzugestehen sei, dass nach § 51 Abs. 3 Apothekengesetz nur jenen hausapothekenführenden Ärzten Parteistellung im Apothekenkonzessionsverfahren zukomme, die nach § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz betroffen seien, denen also bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke die Rücknahme der Hausapothekenkonzession droht. Da durch Eröffnung einer Hausapotheke an einem neuen Standort aber keine Schließung umliegender Hausapotheken drohe, könne die Parteistellung (der bestehenden Hausapotheke bzw. des eine Hausapotheke führenden Arztes in einer Nachbargemeinde) nicht auf den Satzteil des § 51 Abs. 3 des Apothekengesetzes „gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben“ gestützt werden.

Allerdings sei § 51 Apothekengesetz in seiner Gesamtheit sinngemäß auf das Verfahren zur Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke anzuwenden. Dies ordne

§ 53 Apothekengesetz unzweifelhaft an. Apotheken könnten im Verfahren auf Erteilung einer neuen Apothekenkonzession Einspruch wegen mangelnden Bedarfes erheben und würden dann Parteistellung erlangen. Sinngemäß und per analogiam müsse dies auch für hausapothekenführende Ärzte gelten, die den Bedarf an einer neu zu errichtenden Apotheke beeinspruchen würden. Diese seien daher hinsichtlich der Parteistellung denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken im Sinne des § 53 Apothekengesetz gleichzustellen, die Einspruch erhoben hätten.

Den Beschwerdeführern komme daher Parteistellung zu. Die belangte Behörde hätte daher die Einsprüche nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte sich inhaltlich damit auseinandersetzen müssen.

Die Beschwerdeführer hätten im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht, dass der Antragsteller gar nicht vorhabe, die Stelle selbst zu führen, sondern im Wesentlichen über ständige Vertreter. Zu diesem Vorbringen habe sich der Antragsteller nicht geäußert. Er wäre aber dazu zu befragen gewesen. Das Verfahren sei daher mangelhaft geblieben.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das NÖ LVWG hat in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach Einsicht genommen.

4. Feststellungen:

Der Verfahrensablauf ist in Punkt 1 dargestellt. Die Beschwerdeführer sind Ärzte für Allgemeinmedizin mit Hausapotheken in ***, *** bzw. ***, ***.

5. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensablauf ergibt sich aus dem vorgelegten Akt.

6. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Das Apothekengesetz sieht betreffend die ärztlichen Hausapotheken Folgendes vor:

§ 28 Funktion ärztlicher Hausapotheken

(1) Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet.

(2) Sind in einer Gemeinde weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt, oder hat in einer Gemeinde nur eine Vertragsgruppenpraxis, die versorgungswirksam höchstens eineinhalb besetzten Vertragsstellen nach § 10 Abs. 2 Z 1 entspricht, ihren Berufssitz, so erfolgt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung in der Regel durch ärztliche Hausapotheken, sofern nicht Abs. 3 oder § 29 Abs. 1 Z 3 Anwendung findet.

(3) Ist in einer Gemeinde gemäß Abs. 2 eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß § 29 erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.

(4) Durch Abs. 2 werden bestehende öffentliche Apotheken sowie deren Übergang und Fortbetrieb im Sinne der §§ 15 und 46 nicht berührt.

§ 29 Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke

(1) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist einem Arzt für Allgemeinmedizin auf Antrag zu erteilen, wenn

In einem Zeitraum, während dessen ein Gesamtvertrag gemäß § 341 ASVG nicht besteht, findet Z 1 keine Anwendung

(1a) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Abs. 1 Z 2 oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Abs. 1 Z 1 steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.

(1b) Entfällt die Entfernungsvoraussetzung gemäß § 28 Abs. 3 oder gemäß Abs. 1a auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.

(2) Verlegt ein Arzt für Allgemeinmedizin seinen Berufssitz in eine andere Gemeinde, so erlischt die für den vorherigen Berufssitz erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke.

(3) Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist nach Maßgabe des Abs. 4 bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke zurückzunehmen, wenn

(4) Der Inhaber der neu errichteten öffentlichen Apotheke ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Apotheke der Behörde mitzuteilen. Die Behörde hat die Zurücknahme der Hausapothekenbewilligung auf Antrag des Inhabers der öffentlichen Apotheke mit Bescheid so rechtzeitig auszusprechen, dass die Einstellung des Hausapothekenbetriebes drei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides erfolgt, mit dem die Konzession für die öffentliche Apotheke erteilt wurde. Wird die öffentliche Apotheke nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, ist die Hausapothekenbewilligung so zurückzunehmen, dass die Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke und die Einstellung des Hausapothekenbetriebes zum selben Zeitpunkt erfolgen.

(1)Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke berechtigt einen praktischen Arzt zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, oder im Umkreis von vier Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet. Die zweitgenannte Einschränkung gilt nicht für innerhalb dieses Umkreises rechtmäßig bestehende ärztliche Hausapotheken.

(1a) Abs. 1 gilt für ärztliche Hausapotheken, die gemäß § 29 Abs. 4 noch in Betrieb bleiben dürfen, mit der Maßgabe, dass der zu ihrem Betrieb berechtigte Arzt auch zur Verabreichung von Arzneimitteln an die in seiner Behandlung stehenden Personen berechtigt ist, wenn sich der Sitz der Hausapotheke an einem Ort befindet, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist.

(2) Mit dem Arzneimittel ist dem Patienten stets das vorschriftsmäßig ausgefertigte und taxierte Rezept auszufolgen.

(3) Der hausapothekenführende Arzt ist berechtigt und verpflichtet, ein Arzneimittel aus der ärztlichen Hausapotheke zu verabfolgen, wenn es von einem anderen Arzt verordnet wurde und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden könnte.

(1)Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden.

(2)In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden.

(3)Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen.

(4) Die Bestimmungen der §§ 6, erster und dritter Absatz, 6a und 7 finden auf ärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

Für das Verfahren bei Anträgen auf Bewilligung zum Betrieb einer Filiale einer öffentlichen Apotheke sowie zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke im Sinne des § 29 und zum Betrieb einer Anstaltsapotheke sind die §§ 47 bis 51 sinngemäß anzuwenden.

§ 47 Apothekengesetz regelt die Abweisung eines Antrages ohne weiteres Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen, § 49 regelt Stellungnahmerechte, § 50 die Mitwirkung der Standesvertretung.

Die Beschwerdeführer leiten ihre Parteistellung einerseits aus dem Einspruchsrecht des § 48 Apothekengesetz sowie aus dem § 51 Abs. 3 Apothekengesetz ab. Diese bestimmen Folgendes:

(1)Längstens innerhalb 14 Tagen nach Einlangen eines Gesuches um die Bewilligung zum Betriebe einer neu zu errichtenden Apotheke hat die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gesuch nicht im Sinne der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen ohne weiteres Verfahren abgewiesen worden ist, die Bewerbung unter Anführung des Namens, der Berufsstellung und des Wohnortes des Gesuchstellers und des für die Apotheke in Aussicht genommenen Standortes auf Kosten des Gesuchstellers in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Zeitung zu verlautbaren.

(2)In diese Verlautbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Inhaber öffentlicher Apotheken sowie gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffene Ärzte, welche den Bedarf an der neuen öffentlichen Apotheke als nicht gegeben erachten, etwaige Einsprüche gegen die Neuerrichtung innerhalb längstens sechs Wochen, vom Tage der Verlautbarung an gerechnet, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Standort der neuen öffentlichen Apotheke in Aussicht genommen ist, geltend machen können, daß später einlangende Einsprüche aber nicht in Betracht gezogen werden.

(3) Gleichzeitig mit der Verlautbarung der Kundmachung in der amtlichen Zeitung hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausfertigung der Kundmachung der zuständigen Standesvertretung der Apotheker und der Ärztekammer zu übermitteln.

§ 51 Abs. 3 Apothekengesetz bestimmt Folgendes:

(3)Gegen eine Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde, mit welcher die Konzession zum selbständigen Betriebe einer öffentlichen Apotheke verweigert wird, steht dem Antragsteller, gegen die Erteilung der Konzession aber denjenigen Inhabern öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 3 und 4 betroffenen Ärzten, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Einspruch erhoben haben, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

Aus den zitierten Bestimmungen kann das NÖ LVwG keine Parteistellung von hausapothekenführenden Ärzten im Verfahren eines Antrages zur Bewilligung einer weiteren Hausapotheke in einer Nachbargemeinde herauslesen. Das Apothekengesetz gewährt hausapothekenführenden Ärzten ausschließlich in einem Verfahren zur beantragten Konzession einer öffentlichen Apotheke Parteistellung, wenn aufgrund der Konzessionserteilung die Bewilligung für die Hausapotheke zurückgenommen werden kann.

Um eine planwidrige Lücke handelt es sich nach Rechtsansicht des NÖ LVwG nicht, versucht doch das Apothekengesetz die medizinische und medikamentöse Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen und einen Ausgleich zwischen der Versorgung durch öffentliche Apotheken und Hausapotheken zu gewährleisten.

Grundsätzlich können überdies Vorschriften einer Bedarfsbeschränkung nicht extensiv ausgelegt werden.

Zur Bedarfsprüfung hat der VfGH in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 02.03.1998, G 37/97, G 224-232/97, u.a. Folgendes festgestellt:

„Errichtet das Gesetz eine Schranke schon für den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit, die der Betroffene, der alle subjektiven Voraussetzungen erfüllt, aus eigener Kraft nicht überwinden kann - eine Schranke, wie sie etwa die Bedarfsprüfung darstellt -, so liegt grundsätzlich ein schwerer Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Erwerbsausübungsfreiheit vor, der nur angemessen ist, wenn dafür besonders wichtige öffentliche Interessen sprechen und wenn keine Alternativen bestehen, um den erstrebten Zweck in einer gleich wirksamen, aber das Grundrecht weniger einschränkenden Weise zu erreichen (z.B. VfSlg. 11.483/1987, 11.749/1988, 12.643/1991, 13.023/1992).“

Im vorliegenden Fall hat das Gesetz die Existenz bestehender Hausapotheke in Nachbargemeinden nicht als mangelnden Bedarf für eine weitere Hausapotheke in einer von diesen Gemeinden verschiedenen Gemeinde vorgesehen. Eine derartige Bedarfsprüfung oder Zugangsschranke kann daher nicht in das Apothekengesetz hineininterpretiert werden.

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer eine eigene Existenzgefährdung durch die Errichtung einer weiteren Hausapotheke in einer Nachbargemeinde nicht einmal vorgebracht. Selbst wenn den Beschwerden die Befürchtung einer Einkommensverminderung zu grunde liegt, lässt sich daraus aufgrund der Bestimmung des § 342 Abs. 1 ASVG nichts für die Beschwerdeführer gewinnen:

Mit Erkenntnis vom 26. Juni 2008, G 12/08-12, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich, u.a. § 10 Abs. 2 Z 1 und § 62a Abs. 4 Apothekengesetz idF BGBl. I Nr. 41/2006 als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen. In der Begründung hat er unter anderem folgendes ausgeführt:

„Gemäß § 342 Abs. 1 ASVG haben die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge die Zahl und die örtliche Verteilung der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem Ziel festzusetzen, dass unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten und ihren Angehörigen gesichert ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein.“

Zusammengefasst ergeben sich aus dem Apothekengesetz keinerlei Anhaltspunkte für eine Parteistellung benachbarter hausapothekenführender Ärzte im Verfahren zur Bewilligung einer Hausapotheke in einer Nachbargemeinde. Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren und der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen weitere Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Rechtsprechung des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der eindeutigen Rechtslage erfolgte. Zwar gibt es – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung zur Frage der Parteistellung von hausapothekenführenden Ärzten im Verfahren zur Bewilligung einer Hausapotheke in einer Nachbargemeinde, doch ist dies durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Systematik des Apothekengesetzes klargestellt; und es liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann nicht vor, wenn es trotz fehlender Rechtsprechung auf Grund der eindeutigen Rechtslage keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf (VwGH Ra 2018/04/0110, Ra 2018/05/0011 u.a.).

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