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LVwG-S-1176/001-2020•LVwG N LVwG-S-1176/001-2020
LVwG-S-1176/001-2020Tribunal administratif régional24 juil. 2020
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Verordnung; Gesetzwidrigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 20.05.2020, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben sich am 6.4.2020 gegen 17:45 Uhr auf dem Gehsteig in der ***, ***, auf der Höhe des Parkplatzes der *** mit einer weiteren Person aufgehalten, somit einen öffentlichen Ort betreten, obwohl zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten ist. Der Aufenthalt am angeführten Ort war auch nicht durch die unter § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes aufgezählten Ausnahmen gerechtfertigt insb. handelte es sich nicht um eine Person aus dem gemeinsamen Haushalt und wurde gegenüber dieser Person auch kein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 3 Abs. 3 iVm § 2 Zi. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 360,00
36 Stunden
§ 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€36,00
Gesamtbetrag:
€396,00“
Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne auf das Vorbringen in dieser Beschwerde näher einzugehen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen wie folgt:
Gemäß § 2 Z 1 Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I 12/2020, idF
BGBl. I 23/2020 kann beim Auftreten von COVID-19 durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt.
Gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 3 600 Euro zu
Bestrafen, wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 untersagt ist.
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II 98/2020, idF BGBl. II 108/2020 ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten.
§ 2 dieser Verordnung bestimmt 5 Ausnahmen von dem Betretungsverbot nach § 1.
Mit Erkenntnis vom 14.07.2020, Zl. V 363/2020-25, hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzwidrigkeit des § 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, des § 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 108/2020 sowie der §§ 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. II Nr. 98/2020, idF BGBl. II Nr. 107/2020, festgestellt.
Weiters hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.
Da somit durch das Erkenntnis des VfGH die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretungsnorm nicht mehr angewendet werden darf und das Landesverwaltungsgericht seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen hat, ist festzustellen, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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