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LVwG-AV-1316/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1316/001-2019
LVwG-AV-1316/001-2019Tribunal administratif régional24 juil. 2020
Bildung und Kultur; Schulumlage; Schulerhaltungsbeitrag; Sprengelangehörigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde *** gegen den Bescheid des Obmanns der Mittelschulgemeinde *** vom 22.10.2019, Zl.: ***, betreffend Vorschreibung einer Schulumlage für das Haushaltsjahr 2020 nach dem NÖ Pflichtschulgesetz 2018 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Stadtgemeinde *** (lediglich) für einen Schüler ein Schulerhaltungsbeitrag und zwar in der Höhe von Euro 1.910,49 vorgeschrieben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 17 und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 49 NÖ Pflichtschulgesetz 2018
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Obmanns der Mittelschulgemeinde *** vom 22.10.2019, Zl: ***, wurde der Stadtgemeinde *** nach Erstellung des Voranschlages des Haushaltsjahres 2020 und auf Grund des Verhältnisses der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen 144 Schüler zur Anzahl der aus der Stadtgemeinde *** stammenden sieben Schüler – bei einer Kopfquote von 1.910,49 Euro – eine Schulumlage von 13.400,-- Euro vorgeschrieben. Gestützt wurde dies auf § 47 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018.
In der Begründung des Bescheides wurde dargelegt, die Ermittlung der „Schulumlage/Schulerhaltungsbeiträge“ stütze sich „auf die Erstellung des Voranschlages durch die Schulgemeinde, die Anzahl der aus der dortigen Gemeinde stammenden Schüler und die gesetzlichen Bestimmungen“.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Stadtgemeinde *** vom 30.10.2019. Gemäß Verordnung über die Schulsprengel und Schulgemeinden der Polytechnischen Schulen in Niederösterreich habe die NÖ Landesregierung auf Grund der §§ 8 Abs. 5, 36 und 41 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 für die Gemeinden *** und *** den Schulsprengel mit Standort *** verordnet. Der festgelegte Schulsprengel für die Stadtgemeinde *** sei daher die Neue Mittelschule (NMS) in ***. Gemäß § 8 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 sei unter Pflichtsprengel jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort wohnenden Schupflichtigen verpflichtet seien, die betreffende Schule zu besuchen.
Die sechs näher genannten Schüler in der an die Neue Mittelschule (NMS) *** angeschlossenen Polytechnischen Klasse und ein näher genannter Schüler in der Klasse 4B der NMS *** seien mit ihrem Hauptwohnsitz in der Gemeinde *** gemeldet und sei daher „der zuständige Pflichtsprengel die Neue Mittelschule in ***“.
Ein Ansuchen zum sprengelfremden Schulbesuch der Neuen Mittelschule und Polytechnischen Schule *** sei der Stadtgemeinde *** nicht bekannt. Seitens der Stadgemeinde *** seien für diese Schüler für den spregelfremden Schulbesuch in der NMS *** und der an diese angeschlossene Polytechnische Klasse auch keine Übereinkommen abgeschlossen worden.
Eine Zuweisung des Landesschulrates für Niederösterreich sei mit Schreiben vom 31.07.2017 zum weiteren Schulbesuch der NMS *** für den Schüler A erfolgt und gelte hiermit dieser Schüler als dem Sprengel der NMS *** angehörig.
Die weiteren sechs angeführten Schüler, die die an die NMS *** angeschlossene Polytechnische Klasse besuchten, gehörten jedoch dem Schulsprengel der NMS *** an.
Auf das der Beschwerde beiligende Schreiben der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 28.01.2019 über die Regelung des sprengelfremden Schulbesuchs ab 01.01.2019 werde verwiesen.
Beantragt wurde, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Vorschreibung der Schulumlage auf (lediglich) einen Schüler zu berichtigen.
Der Obmann der Mittelschulgemeinde *** legte die Beschwerde samt dem bekämpften Bescheid sowie eine Liste enthaltend die Schülerzahlen an der NMS *** pro Gemeinde und eine Liste mit den namentlich angeführten Schülern aus der Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Vorlageschreiben vom 19.11.2019 führte er aus, die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages für die sechs Schüler der Polytechnischen Klasse, die ihren Wohnsitz in *** haben, seien vom Direktor der NMS *** in die Mittelschule *** geschickt worden, da auf Grund der geringen Schülerzahlen im Pflichtsprengel ***, zu dem auch die Gemeinde *** gehöre, keine Polytechnische Klasse geführt werde. Die Schüler aus der Gemeinde *** besuchten ebenso die Polytechnische Klasse in der NMS ***.
Ein weiterer Grund sei, dass sich die nächste Pflichtschule mit einer Polytechnischen Klasse in der Stadtgemeinde *** befinde. Die Vorschreibung der Schulumlage für die Schüler aus *** stütze sich auf die §§ 46 und 49 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBI. Nr. 47/2018.
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Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens zur Behauptung der vorübergehenden Unterrichtseinstellung und der damit verbundenen Zuweisung der näher genannten sechs Schüler aus dem Schulsprengel der PTS *** an die an die NÖ Mittelschule *** angeschlossene PTS-Klasse die Stellungnahme der Bildungsdirektion für Niederösterreich eingeholt, welche mit Schreiben vom 01.07.2020 mitteilte, dass für die genannten sechs Schüler keine schriftlichen Gesuche um sprengelfremden Schulsbesuch vorlägen und auch seitens der Bidlungsdirektion für Niedeöstereich, Außenstelle ***, betreffend diese Schüler keine schriftlichen Schulzuweisungen an die NMS *** getätigt worden seien.
Nach Übermittlung dieser Stellungnahme an die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde fand am 22.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** und der Obmann der Schulgemeinde *** teilnahmen.
Der Obmann der Schulgemeinde *** brachte vor, dass bereits in den Schuljahren 2017/2018 und 2018/2019 Schüler aus der Stadtgemeinde *** die Polytechnische Klasse in der NMS *** besucht hätten und sei für diese Schüler unbeanstandet der Schulerhaltungsbeitrag durch die Stadtgemeinde *** geleistet worden. Die Polytechnische Klasse in *** gebe es bereits drei Jahre nicht mehr.
Auch die Schüler aus dem Polysprengel *** besuchten die Polytechnische Klasse in *** und sei bisher unbeanstandet für diese Schüler seitens deren Wohngemeinden der Schulerhaltungsbeitrag geleistet worden.
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** brachte vor, dass Schüler aus *** auch die Polytechnische Schulen in *** und in *** besuchen würden, weil sie den gewünschten Fachbereich dort vorfänden.
Der Obmann der Mittelschulgemeinde *** räumte ein, dass es eine schriftliche Zuweisung der Schüler an die Schule in *** nicht gebe. Er habe sich bereits seit einigen Jahren bei der Bildungsdirektion bemüht eine Lösung dafür zu finden, da ja auf Grund der Unterrichtseinstellung in *** die Schüler nach *** kämen. Weil es sich um Pflichtschüler handle, könnten diese auch nicht ohne weiteres abgewiesen werden. Daher seien sie auch in der Schule aufgenommen und die notwendigen Lehrerstellen von der Direktion bei der Bildungsdirektion angefordert und von dort auch zugesagt worden.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Es ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Der in der Stadtgemeinde *** wohnhafte Schüler A besuchte (auch) im Schuljahr 2019/2020 auf Grund einer Zuweisung durch den Landesschulrat für Niederösterreich die NMS ***.
Für die in der Stadtgemeinde *** wohnhaften sechs Schüler an der an die NMS *** angeschlossenen Polytechnischen Klasse, für welche mit dem bekämpften Bescheid ebenfalls ein Schulerhaltungsbeitrag vorgeschrieben wurde, erfolgte weder eine Zuweisung an diese Schule durch die Bildungsdirektion für Niederösterreich noch ein ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch.
Eine Vereinbarung der Stadtgemeinde *** mit der Mittelschulgemeinde ***, für den Schulbesuch der sechs Schüler an der an die NMS *** angeschlossenen Klasse der Polytechnischen Schule den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten, erfolgte nicht.
Seit dem Schuljahr 2017/2018 ist an der Neuen Mittelschule *** keine an diese angeschlossene Klasse der Polytechnischen Schule mehr gebildet worden.
Der Standort der Schule in *** ist für die Schüler aus *** der nächstgelegene.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, aus der eingeholten Stellungnahme der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 01.07.2020 sowie auf Grund der Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2020.
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzs 2018, LGBl. Nr. 47/2018, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, lauten:
„§ 7
Schulsprengel
(1) Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Sind einer Volksschule, Neuen NÖ Mittelschule, Sonderschule anderer Art oder Polytechnischen Schule Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Bildungsdirektion kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges und die Behinderungsart der Schüler und Schülerinnen erweitern oder einengen. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden, wobei die Festsetzung so erfolgen kann, dass der Bereich des gesamten Bundeslandes in einem Berechtigungssprengel erfasst wird.
(2) Der Schulsprengel besteht aus
1. einer oder mehreren Gemeinden und, soweit dies zur Erleichterung des Schulbesuches zweckmäßig erscheint, aus
2. einer oder mehreren Gemeinden sowie Gebietsteilen von Gemeinden oder
3. Gebietsteilen mehrerer Gemeinden.
(3) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Bildungsdirektion entweder von Amts wegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder der Landesregierung durch Verordnung. Die Landesregierung, alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.
(4) Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, sind von der Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) die erforderlichen Vereinbarungen mit den beteiligten anderen Bundesländern zu treffen. Die Aufteilung des Schulaufwandes ist durch Vereinbarung der beteiligten Schulerhalter zu treffen.
(5) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
(6) Jeder und jede Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn oder sie nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er oder sie angehört.
(7) Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind.
(8) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. Welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler oder eine sprengelangehörige Schülerin zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers oder der Schülerin.
(9) Als sprengelangehörig gelten auch Schüler und Schülerinnen
1. die wegen Stilllegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellung, aufgrund einer schulbehördlichen Anordnung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden,
2. mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule deshalb besuchen, weil an der allgemeinbildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann,
3. der Vorschulklasse, welche die nächstgelegene Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels keine Vorschulklasse geführt wird,
4. von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird,
5. einer schulübergreifenden Tagesbetreuung nur für die Zeit dieser Tagesbetreuung.
(10) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen durch den Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Pflichtschule darf jedenfalls nicht erfolgen, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der sprengeleigenen Schule eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Erfolgt aufgrund eines der Erziehungsberechtigten rechtszeitig gestellten Gesuchs an die Schulleitung der aufnehmenden Schule nicht längsten zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch eine schriftliche Mitteilung an diese durch die Schulleitung, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung an die Bildungsdirektion. Wird ein Schüler oder eine Schülerin in eine Schule aufgenommen, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört, so können die Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren.“
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt den gesetzlichen Schulerhaltern und gesetzlichen Schülerheimerhaltern sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Schule oder einem Schülerheim beteiligten Gemeinden Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte sind binnen sechs Wochen nach Einlangen der Aufforderung auszuüben. Erfolgt während dieser Frist keine Äußerung, ist Zustimmung anzunehmen.
(3) Soweit die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des § 7 Abs. 5 Schulorganisationsgesetz die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat das Land die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen. Solche Vereinbarungen sind insbesondere über die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrpersonen abzuschließen.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden (Schulgemeinden) mit Ausnahme jener gemäß §§ 41, 45 Abs. 3 Z 15, 46, 47 und 49 bis 51 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.“
„§ 46
Aufteilung des Schulaufwandes
(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.
(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist die Differenz der Ein- und Auszahlungen der operativen Gebarung zuzüglich der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit sowie jener Investitionen über € 400,-- in der investiven Gebarung, welche nicht ganz oder teilweise durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen bedeckt werden, zugrunde zu legen.
(3) Der gemäß Abs. 2 berechnete Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 47 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.
(4) Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.
(5) Die Aufteilung des in der investiven Gebarung aufgenommenen Schulaufwandes, welcher durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen ganz oder teilweise bedeckt wird, ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Zahl der Schüler und Schülerinnen nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft der Gemeinde zu gleichen Teilen zugrunde zu legen.
Die Finanzkraft einer Gemeinde wird aus den für die Gemeinde im laufenden Jahr zu erwartenden
-Erträgen der ausschließlichen Gemeindeabgaben ohne die Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen und ohne die Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Grundstückseigentümerinnen sowie Anrainern und Anrainerinnen und
-Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankenabgabe
ermittelt. Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Finanzkraft sind vorläufig geschätzte Beträge zugrunde zu legen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (z. B. Erträge an ausschließlichen Gemeindeabgaben in den Vorjahren, Prognosen über künftige Entwicklung der Gemeindeertragsanteile).
Falls nur Teile einer Gemeinde dem Schulsprengel angehören, ist die Finanzkraft im Verhältnis der Einwohnerzahl dieses Gebietsteiles zur Einwohnerzahl im gesamten Gemeindegebiet heranzuziehen. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes.
(6) Liegt ein gemeinsamer Schulaufwand mehrerer gesetzlicher Schulerhalter vor und können sich diese bis zur Erstellung des Voranschlages über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so ist das Aufteilungsverhältnis auf Antrag einer beteiligten Gemeinde von der Bildungsdirektion durch Bescheid festzusetzen.
(7) Für Schulgemeinden sind die Bestimmungen der §§ 30 und 31 Abs. 3 letzter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600, für die Wirtschafts- und Haushaltsführung sinngemäß anzuwenden, wobei die gemäß § 43 Abs. 9 gewählten Rechnungsprüfer zumindest einmal während des Haushaltsjahres die Gebarung der Schulgemeinde und weiters den Rechnungsabschluss auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen haben.
(8) Die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen kann über eigene Verrechnungskonten des Schulerhalters erfolgen.
§ 47
Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen
(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde oder der Obmann oder die Obfrau der Schulgemeinde, jedoch nach Anhörung des Schulausschusses, hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Erforderlichenfalls sind bis zur Erstellung des Voranschlages für das nächstfolgende Haushaltsjahr Nachtragsvoranschläge zulässig und sind ebenfalls mit Bescheid bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.
(2) Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.
(3) Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde (Obmann oder Obfrau der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluss zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.
(4) Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.
§ 48
[…]
§ 49
Sonstige Schulerhaltungsbeiträge
(1) Für Schüler und Schülerinnen, die gemäß § 7 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.
(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.“
Verordnung über die Schulsprengel und Schulgemeinden der Polytechnischen Schulen in Niederösterreich, LGBl. Nr. 57/2016, idF LGBl. Nr. 55/2018 (auszugsweise):
In nachstehenden Standorten ist eine Polytechnische Schule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird:
[…]
In nachstehenden Standorten ist eine Polytechnische Schule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird:
[…]
Schule
Standort
Sprengel
[…]
Verwaltungsbezirk ***
*** (an die Neue NÖ Mittelschule *** angeschlossene Klasse)
Gemeinden ***, ***, ***, *** und ***
*** (an die Neue NÖ Mittelschule *** angeschlossene Klasse)
Gemeinden *** und ***
*** (an die Neue NÖ Mittelschule *** angeschlossene Klasse)
Gemeinden *** und ***
*** (an die Neue NÖ Mittelschule *** angeschlossene Klasse)
Gemeinden ***, *** und ***
[…]“
Verordnung über die Schulsprengel der Neuen NÖ Mittelschulen und die Mittelschulgemeinden in Niederösterreich, LGBL. Nr. 56/2016:
In nachstehenden Standorten ist eine Neue NÖ Mittelschule zu führen, deren Schulsprengel wie folgt festgesetzt und für die nach Maßgabe der Kennzeichnung „x“ eine Schulgemeinde gebildet wird:
Schule
Standort
Sprengel
[…]
Verwaltungsbezirk ***
x ***
Gemeinden ***, ***, ***, *** und ***
Gemeinde ***
x ***
Gemeinden *** und ***
Gemeinde ***
Gemeinde ***
x ***
Gemeinden *** und ***
[…]“
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß der Verordnung über die Schulsprengel und Schulgemeinden der Polytechnischen Schulen in Niederösterreich, LGBl. Nr. 57/2016, idF LGBl. Nr. 55/2018, gehört die Stadtgemeinde *** dem Pflichtsprengel der Polytechnischen Schule *** (an die Neue NÖ Mittelschule *** angeschlossene Klasse) an.
Die Stadtgemeinde *** begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die sechs in ihrem Gemeindegebiet wohnenden Schüler dem Sprengel der Polytechnischen Schule *** (an die NMS *** angeschlossene Klasse) angehören und die Stadtgemeinde *** eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Besuch der Polytechnischen Schule *** (an die NMS *** angeschlossene Klasse) nicht abgegeben hat. Bestritten wird, dass diese Schüler gemäß § 7 Abs. 9 Z. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 als zur Polytechnischen Schule *** sprengelangehörig gelten.
Gemäß § 7 Abs. 5 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 gehören dem Schulsprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.
Gemäß § 7 Abs. 6 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 ist jeder und jede Schulpflichtige in die Schule aufzunehmen, die für ihn oder sie nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er oder sie angehört.
Gemäß § 7 Abs. 9 Z 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 gelten auch Schüler als sprengelangehörig, sdie wegen Stillegung einer Schule, vorübergehender Unterrichtseinstellug, aufgrund einer schulbehördlichen Anordung oder wegen eines Ausschlusses aufgrund schulrechtlicher Vorschriften einer anderen Schule zugewiesen wurden.
Gemäß § 7 Abs. 9 Z 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 gelten Schüler von Polytechnischen Schulen als sprengelangehörig, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird.
Wie unstrittig feststeht, wurden die sechs im Sprengel der Polytechnischen Schule *** (an die NMS *** angeschlossene Klasse) wohnhaften Schüler in die Polytechnische Schule *** (an die NMS *** ageschlossene Klasse) aufgenommen und haben diese zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 (siehe § 46 Abs. 3 erster Satz NÖ Pflichtschulgesetz 2018) tatsächlich besucht.
Die Aufnahme an diese Schule erfolgte, weil die an die NMS *** angeschlossene Polytechnische Klasse nicht geführt wird.
Selbst wenn diese Aufahme wegen „vorübergehender Unterrichtseinstellung“ erfolgte, so fehlt es an einer ausdrücklichen Zuweisung der Schüler an die Polytechnische Schule *** (an die NMS *** angeschlossene Polytechnische Klasse), um die Sprengelangehörigkeit zu dieser Schule nach § 7 Abs. 9 Z 1 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 zu begründen.
Auch § 7 Abs. 9 Z. 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 greift hier nicht, da der Besuch der sprengelfremden Schule sich nicht auf einen hier angebotenen gewünschten Fachbereich zurückführen lässt.
Eine Sprengelangehörigkeit der sechs Schüler im Sinne des § 7 Abs. 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 zur Polytechnischen Schule *** (an die NMS *** angeschlossene Polytechnische Klasse) ergibt sich somit nicht.
Dies hat zur Folge, dass betreffend diese sechs Schüler § 49 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 für die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages nicht anzuwenden ist.
Da keine Sprengelangehörigkeit gemäß § 7 Abs. 9 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 vorliegt, kann der Stadtgemeinde *** für den Schulbesuch dieser Schüler mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage ein Schulerhaltungsbeitrag nicht vorgeschrieben werden.
Die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages an die Stadtgemeinde *** war daher insoweit rechtswidrig.
Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben und der Spruch des bekämpften Bescheides entsprechend abzuändern.
Angemerkt wird, dass § 7 Abs. 10, letzter Satz, NÖ Pflichtschulgesetz 2018 in Ausführung des § 8 Abs. 2 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, im Falle eines beantragten sprengelfremden Schulbesuches (nur) die Möglichkeit der Vereinbarung von Schulerhaltungsbeiträgen zwischen den „Schulerhaltern“ vorsieht.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der klaren Rechtslage.
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