LVwG N LVwG-AV-1288/001-2019

LVwG-AV-1288/001-2019Tribunal administratif régional23 juil. 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Bewilligungspflicht; Auflagen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1288/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1288.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 1.7.2019, ***, betreffend einen Abbruchauftrag nach der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die beiden im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18.1.2018, ***, vorgeschriebenen “Auflagen” aufgehoben werden.

2. Ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Grundstück, auf dem sich die vom Abbruchauftrag erfassten Baulichkeiten befinden, nunmehr (anstatt “Teilfläche 3 des Grundstückes Nr. ***”) die Nummer *** trägt.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 14 Z. 1 und 2, § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Bescheid vom 18.1.2018, ***, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer den baupolizeilichen Auftrag zum Abbruch von fünf auf der von ihm gepachteten Teilfläche 3 des im Eigentum von B stehenden Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich u.a. der *** See befindet, befindlichen Bauwerken, nämlich

1. einer im westlichen Bereich der Teilfläche befindlichen Holzkonstruktion mit einem Grundriss von 8,8 x 3,8 m, einer Traufenhöhe von 2,3 – 2,5 m und einer Firsthöhe von ca. 3,6 m,

2. einer im nördlichen Bereich der Teilfläche befindlichen Holzstiege (Abmessungen 3,9 x 1,3 m)

3. eines im östlichen Bereich der Teilfläche befindlichen Steges aus einer Holz-Stahl-Konstruktion (Abmessungen 4,10 x 3,7 m) samt Holz-Stahl-Stiege in das Wasser (Abmessungen 3,7 x 0,7 m),

4. der an der südlichen und nördlichen Seite der Teilfläche befindlichen Einfriedungen aus Holz-Konstruktion mit einer Länge von 13 m und einer verlaufenden Höhe von 1,50 – 1,80 m und

5. der im nördlichen Bereich der Teilfläche befindlichen Gartenhütte aus Kunststoff (Abmessungen: L x B X H = 1,50 x 1,0 x 1,80 m)

binnen acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides erteilt. Weiters wurden die zwei folgenden Auflagen erteilt:

1. Vor dem Beginn der Abbrucharbeiten sind vorhandene Strom-, Wasser- und Kanalanschlüsse von dazu befugten Personen bzw. Unternehmern ordnungsgemäß abzuschließen und zu sichern.

2. Die erfolgte Durchführung der aufgetragenen Arbeiten ist der Baubehörde schriftlich gemäß § 16 NÖ Bauordnung 2014 innerhalb von 4 Wochen ab Fertigstellung zu melden.

Der Bürgermeister führte begründend aus, dass für die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Bauwerke (Superädifikate) weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige vorliegen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine eventuelle Umwidmung wurde entgegnet, dass sich der Auftrag an der aktuellen Widmung „Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün“ zu orientieren habe.

Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 1.7.2019 keine Folge gegeben.

In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die im Bescheid genannten Objekte seien nicht bewilligungspflichtig, und es bestehe auch kein öffentliches Interesse an deren Abbruch. In der Nachbarschaft des gegenständlichen Badeteiches seien als Erholungsflächen für die Bevölkerung Kleingartenanlagen und Bauland-Sondergebiete geschaffen worden. Seit 20 Jahren seien an dem Teich Badehütten gebaut worden. Man habe den Pächtern zugesichert, dass sie Badehütten errichten dürften, wenn diese kein Fundament hätten. Die Gemeinde sei über die Errichtung der Badehütten immer informiert gewesen. Nachdem 33 Badehütten errichtet worden seien, habe die Gemeinde 2013 einen Baustopp verhängt und sich danach immer wieder dahingehend geäußert, dass die Situation „legalisiert“ werden solle. Eine „Legalisierung“ durch eine Widmung in Bauland-Sondergebiet oder Grünland-Kleingarten wäre möglich, doch die Gemeinde wolle das offenbar nun nicht mehr. Bereits 2004 habe die Gemeinde Herrn B mitgeteilt, dass die Widmung Bauland-Sondergebiet genehmigt werden könne, wenn seitens der Wasserrechtsbehörde für das gegenständliche Gewässer die Nutzung als Badeteich bewilligt werde. Die BH Tulln habe mit Bescheid vom 3.1.2005 die wasserrechtliche Bewilligung für die Nutzung als Sportfischteich mit Badenutzung für einen eingeschränkten Personenkreis (maximal 150 Personen) erteilt und sei in ihrem Schreiben vom 25.10.2007 davon ausgegangen, dass 35 Bauparzellen mit Wohnhäusern am See entstehen sollen. Am Badeteich sei also aufgrund einer Zusage der Gemeinde für eine Umwidmung in Bauland-Sondergebiet in gutem Glauben gebaut worden; die Pächter genössen Vertrauensschutz. Eine nunmehr erfolgte Meinungsänderung der Gemeinde könne nicht zum Nachteil der Pächter gehen. Darüber hinaus handle es sich bei einer ohne Fundament und ohne Verankerung im Boden errichteten Badehütte um kein Bauwerk im Sinne der NÖ Bauordnung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde vorgelegt hat, hat am 17.6.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin hat der Behördenvertreter einen Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 13.1.2020 vorgewiesen, wonach das nach wie vor im Eigentum von B stehende Grundstück nunmehr derart aufgeteilt worden ist, dass die vorigen Teilflächen eigene Grundstücksnummern erhalten haben. Die gegenständliche Teilfläche Nr. 3 ist nunmehr das Grundstück *** EZ *** KG ***, und der Beschwerdeführer ist Pächter dieses Grundstücks.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen angegeben, dass er seit 2002 an diesem See als Fischer und (auf Ersuchen von Herrn B) als Fischereiaufseher tätig sei. 2007 habe er erstmals auf der Nordseite des Sees eine Holzhütte vom Baumarkt aufgestellt. Etwa 2010 habe er diese Hütte auf die Westseite verlegt und die dortige Teilfläche 3 (zuerst mündlich, dann schriftlich) gepachtet. Die Bauwerke auf dieser Teilfläche seien allesamt in seinem Eigentum und habe er allesamt selbst hergestellt. Das erste sei eben jene Baumarkthütte aus Holz mit einem Grundriss von 8,8x3,8m gewesen, die über einen Schlafraum verfüge und die er dann selbst bis 2012 durch den Zubau eines Nassraums (WC) und einer Küche vergrößert habe. Die Hütte stehe auf Dachpaneelen bzw. Staffeln. Den Stiegenabgang aus Holz, der vom Weg auf der oberen Berme hinunter führe, habe er 2013 und die Steganlage mit Stiege zum See habe er 2010 errichtet. Der Steg sei fix mit Metallstehern im Boden eingeschlagen. Die 2013-2015 errichteten Einfriedungen (Sichtschutzwände) seien 1,8m hohe Wandelemente vom Baumarkt aus Holz. Diese seien mit dem Boden verbunden, indem er die mitgekauften Steher mittels Metallspießen, die in den Boden eingeschlagen seien, verbunden habe. Das fünfte Objekt sei eine Plastikhütte vom Baumarkt, die er selbst zusammengebaut und 2014/2015 aufgestellt habe und in der er die Fischerutensilien aufbewahre. Diese sei so schwer, dass sie nicht umfallen könne. Er sei schon ewig an dem See und habe viel Herzblut hineingesteckt. Herr B habe 2013 gesagt, die Pächter müssten um Baubewilligung ansuchen.

Der Behördenvertreter gab bekannt, dass sich die Teilfläche des Beschwerdeführers in der Flächenwidmung Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün befinde und dass es Widmungsanträge für eine Umwidmung in Bauland-Sondergebiet bzw. Grünland-Kleingarten gegeben habe. Beim Land NÖ seien diese Umwidmungsanträge aber nie bewilligt worden. Die Gemeinde sei dem Vorhaben positiv gegenübergestanden, könne aber eine Umwidmung nicht ohne die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde durchführen. Die Schuld an der Misere treffe nicht die Gemeinde, sondern Herrn B, der falsche Hoffnungen geweckt habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers steht folgender Sachverhalt fest:

Auf dem im Eigentum von B stehenden Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** (früher Teilfläche 3 des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG ***) mit der Flächenwidmung Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün befinden sich die folgenden, im Eigentum des Pächters A (des Beschwerdeführers) stehenden Baulichkeiten, für die allesamt keine Baubewilligung bzw. Bauanzeige vorliegt:

1. eine 2007 errichtete Holzhütte mit einem Grundriss von 8,8 x 3,8 m, einer Traufenhöhe von 2,3 – 2,5 m und einer Firsthöhe von ca. 3,6 m, mit einem Schlafraum und bis 2012 errichteter Küche, Essecke und Nassraum (WC), auf Staffeln und Dachpaneelen,

2. eine 2013 errichtete, vom Weg der oberen Berme zur Wiese bzw. Hütte hinunterführende Holzstiege (Abmessungen 3,9 x 1,3 m) samt Holzgeländer, die mit Holzpflöcken auf der Böschung verankert ist,

3. ein 2010 errichteter Steg aus einer Holz-Stahl-Konstruktion (Abmessungen 4,10 x 3,7 m), mit Metallstehern im Boden verankert, samt verankerter Holz-Stahl-Stiege in den See (Abmessungen 3,7 x 0,7 m),

4. zwischen 2013 und 2015 errichtete Einfriedungen (Sichtschutzwände) aus einer Holz-Konstruktion mit einer Länge von 13 m und einer verlaufenden Höhe von 1,50 – 1,80 m, zwischen Stehern, die mit Metallspießen im Boden verankert sind, und

5. eine etwa 2014/2015 errichtete, begehbare, als Lager genützte Gartenhütte aus Kunststoff (Abmessungen: L x B x H = 1,50 x 1,0 x 1,80 m).

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Im Sinne der NÖ Bauordnung 2014 - NÖ BO 2014, die seit 1.2.2015 in Geltung steht, gilt gemäß § 4 Z. 7 als „Bauwerk“ ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und gemäß § 4 Z. 15 als „Gebäude“ ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Gemäß § 4 Z. 6 leg. cit. sind „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind. Dieselben Definitionen fanden sich auch in der NÖ BO 1996, die bis 31.1.2015 in Geltung stand; nämlich in § 4 Z. 3, Z. 7 und Z. 4 leg. cit..

Gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 und auch gemäß der Vorgängerbestimmung § 14 Z. 1 NÖ BO 1996 bedürfen bzw. bedurften Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Gemäß § 14 Z.2 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen einer Baubewilligung.

Gemäß § 14 Z.2 NÖ BO 1996 bedurfte die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten, einer Baubewilligung.

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 (und auch gemäß der Vorgängerbestimmung § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996) muss (bzw. musste) eine Baubewilligung zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass sämtliche Objekte des Abbruchauftrages, nämlich die die zwei Hütten, die zwei Stiegenanlagen (bzw. der Steg) und die Sichtschutzwände jeweils die Definition eines „Bauwerks“ gemäß § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 bzw. der Vorgängerbestimmung erfüllen. Der Begriff „Bauwerk“ umfasst sowohl Gebäude als auch ober- und unterirdische bauliche Anlagen. Die „kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden“ ergibt sich bei den fünf Baulichkeiten daraus, dass sie allein aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer Ausgestaltung ein gewisses Eigengewicht aufweisen; eine solche wäre aber auch dann anzunehmen, wenn sie zwar so, wie sie ausgeführt worden sind, keine Verbindung mit dem Boden aufwiesen, eine solche aber eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müssten. Nicht nur die beidene Hütten, sondern auch die gegenständlichen Stiegen, Stege und 1,80 m hohen Sichtschutzwände bedürfen zu ihrer fachgerechten, ordnungsgemäßen Herstellung einer festen Verbindung mit dem Boden und eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen, dass ein Ein- bzw. Umstürzen verhindert sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung gewährleistet wird, da nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt wird (vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2014/05/0036, wonach die fachgerechte Errichtung einer aus 1,80 m hohen Platten hergestellten Einfriedung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert, zumal diese standfest bzw. sturm- und kippsicher auszuführen sind, um niemanden zu gefährden, und VwGH 30.9.2015, 2013/06/0251, wonach bei Baulichkeiten, die über Pfähle mit dem Erdreich verbunden sind, das Eigengewicht der Baulichkeit auf das Erdreich drückt, wodurch bereits eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden besteht, wonach es (z.B. bei Baumarkthütten) nicht darauf ankommt, ob bautechnische Kenntnisse am Ort der Aufstellung oder am Ort der Herstellung vorgefertigter Teile aufzuwenden sind, und wonach für bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich sind).

Aus all diesen Gründen stellen die verfahrensgegenständlichen fünf Baulichkeiten jedenfalls „Bauwerke“ dar. Die beiden Hütten erfüllen zudem die Definition eines „Gebäudes“, denn sie sind oberirdisch, haben ein Dach und mindestens 2 Wände, können von Menschen betreten werden, und die Schutzfunktion für Menschen und Sachen steht außer Zweifel; somit sind bzw. waren sie baubewilligungspflichtig gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 bzw. der Vorgängerbestimmung. Die Stiegenanlagen (samt Steg) und die Einfriedungen sind als bauliche Anlagen baubewilligungspflichtig sowohl gemäß § 14 Z. 2 NÖ BO 2014 in der geltenden Fassung als auch gemäß der Vorgängerbestimmung der NÖ BO 1996 (zumal es auf der Hand liegt, dass davon Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (vgl. etwa VwGH 6.7.2010, 2009/05/0016, und VwGH 15.5.2012, 2012/05/0003)). Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind, waren von 1.2.2015 bis 12.7.2017 bloß anzeigepflichtig; sollten die laut Angaben des Beschwerdeführers „zwischen 2013 und 2015“ errichteten Sichtschutzwände erst nach dem 1.2.2015 errichtet worden sein, liegt dennoch keine Bauanzeige für sie vor, sodass sie auch aus diesem Grund als konsenslos gelten. Bewilligungsfrei war zuweilen nach der NÖ BO 1996 etwa die Aufstellung kleinerer Gerätehütten im Bauland oder die Errichtung von Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind; solche Fälle sind gegenständlich nicht gegeben.

Das Beweisverfahren hat eindeutig ergeben, dass für sämtliche fünf verfahrensgegenständlichen Bauwerke keine Baubewilligungen (oder Bauanzeigen) vorliegen. Eine Baubewilligung hatte (siehe oben) schon nach der NÖ BO 1996 zwingend in Schriftform zu ergehen. Dass für die fünf Bauwerke keine schriftliche Baubewilligung vorliegt, ergibt sich aus den Feststellungen. Allfällige Niederschriften bzw. Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde vermögen eine Baubewilligung der zuständigen Baubehörde nicht zu ersetzen. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, die Gemeinde sei über die Errichtung der Badehütten informiert gewesen, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrages zu begründen vermag (vgl. z.B. VwGH 16.3.2012, 2010/05/0182). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn Gemeindeorgane in Kenntnis des Bestehens von konsenslosen Gebäuden sind und aber kein Bauauftrag erteilt wird, ein "Verzicht" auf die Erlassung solcher Bauaufträge nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist (vgl. VwGH 28.10.2005, 2004/05/0190), und kann eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl. z.B. VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176, und vom 4.3.2008, 2005/05/0302). Da der Beschwerdeführer seine Bauten auf einem Grundstück, das als Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün gewidmet war (und nach wie vor ist), errichtet hat, kann er keinen „Vertrauensschutz“ im Hinblick auf die Unterlassung der Änderung einer Widmung genießen (vgl. VwGH 29.4.2005, 2003/05/0128). Er hat gar nicht behauptet, jemals ein Bauansuchen gestellt oder eine Bauanzeige eingebracht zu haben.

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 1996 („…wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat“), ist (siehe dazu wörtlich die Materialien zu § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014, abgedruckt in W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 11 S. 543) „für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich“. Die Bewilligungs- bzw. Anzeigefähigkeit ist also nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Da für die verfahrensgegenständlichen bewilligungspflichtigen Bauwerke unstrittigerweise keine Baubewilligungen vorliegen, kommt es auf die Frage, ob das Grundstück irgendwann umgewidmet wird oder umgewidmet werden sollte, nicht an und sind die in § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 normierten Voraussetzungen für die Erteilung eines Abbruchauftrages gegeben.

Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer (vgl. VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171). Adressat eines Auftrags nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ist – mangels anders lautender gesetzlicher Regelung – der jeweilige Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder der Baulichkeit (vgl. VwGH 15.02.2011, 2008/05/0087). Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken, einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen Eigentümer eines Bauwerks als Adressaten eines Beseitigungsauftrags heranzuziehen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0186). Die Beschwerdeführer ist der Qualifikation seiner Person als Eigentümer der Bauwerke (Superädifikate) im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten.

Da der Abbruchauftrag aus all diesen Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen war, war dieser zu bestätigen, wobei die Grundstücknummer wegen der zwischenzeitlichen Änderung neu zu bezeichnen war. Die Frist zur Abbruchsdurchführung wurde vom Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Ausmaßes nicht bekämpft und wird vom erkennenden Gericht als ausreichend bzw. angemessen empfunden, damit der Beschwerdeführer den Auftrag erfüllen kann.

Zu den zwei vom Bürgermeister erteilten und von der belangten Behörde bestätigten „Auflagen“ ist folgendes auszuführen: Eine „Auflage“ ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl. VwGH 21.2.2002, 2001/07/0106). Nebenbestimmungen dürfen nur insoweit vorgeschrieben werden, als dies gesetzlich entweder ausdrücklich vorgesehen oder mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung in untrennbarer Weise verbunden ist bzw. dem Antrag der Partei entspricht (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/06/0060). Bei einem baupolizeilichen Auftrag (wie hier gegenständlich) handelt es sich aber nicht um einen „begünstigenden Verwaltungsakt“, und damit wird dem Beschwerdeführer auch kein Recht eingeräumt, sondern – im Gegenteil – eine Verpflichtung auferlegt. Auflagen sind von keiner Partei beantragt worden. Eine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung von „Auflagen“ gibt es z.B. für die Baubewilligung in § 23 Abs. 2 NÖ BÖ 2014, nicht jedoch in § 35 NÖ BO 2014. Die von der Baubehörde festgelegten zwei „Auflagen“ finden in dem von der Baubehörde erster Instanz als Rechtsgrundlage zitierten § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 keine Deckung. Diese Bestimmung ist dem Wortlaut nach nämlich nur Grundlage dafür, den „Abbruch“ selbst anzuordnen, aber räumt der Baubehörde nicht die Befugnis ein, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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