LVwG N LVwG-AV-1180/001-2019

LVwG-AV-1180/001-2019Tribunal administratif régional23 juil. 2020

Regest

Finanzrecht; Abfallwirtschaft; Abfallentsorgung; Pflichtbereich;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1180/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1180.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Frau A,

***, ***, gegen den Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 05. September 2019, EDV-Nummer: ***, mit welchem die Berufung gegen den Zuteilungsbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 07. Mai 2019, EDV-Nummer: ***, betreffend die Zuteilung einer 120-Liter Restmülltonne (13 Abfuhren/Jahr) sowie einer 240-Liter Altpapiertonne (8 Abfuhren/Jahr) auf der Liegenschaft ***, ***, EDV- Nummer: ***, (Wirksamkeitsbeginn: 01.08.2019), nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG), nach Beschlussfassung im Vorstand vom 04. September 2019, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, wie folgt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 05. September 2019, EDV-Nummer: ***, mit welchem der Berufung gegen den Verpflichtungsbescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 07. Mai 2019, EDV-Nummer: ***, betreffend die Zuteilung einer 120-Liter Restmülltonne (13 Abfuhren/Jahr) sowie einer

240-Liter Altpapiertonne (8 Abfuhren/Jahr) auf der Liegenschaft

***, ***, Wirksamkeitsbeginn: 01.08.2019, abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, wird abgewiesen.

Der Bescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 05. September 2019,

EDV-Nummer: ***, wird bestätigt.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Obmannes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 07.05.2019, EDV-Nummer: ***, wurde gemäß § 9 Abs. 1 und § 11 Abs. 6 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

(NÖ AWG 1992) und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** für das im Pflichtbereich gelegene Grundstück ***, ***, ***, mit Wirksamkeitsbeginn 01.08.2019, folgende Anzahl und Art von Müllbehältern für folgende Abfuhren/Jahr vorgeschrieben:

1x Restmülltonne 120 Liter13 Abfuhren/Jahr

1x Altpapiertonne 240 Liter8 Abfuhren/Jahr.

Der gegenständliche Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe wurde der Beschwerdeführerin entsprechend dem Rückschein jener Sendung, die diesen Zuteilungsbescheid enthielt, durch Ausfolgung – ohne Angabe des Zustelldatums am Rückschein - (Bestätigung der Übernahme durch Unterfertigung durch die Beschwerdeführerin) persönlich zugestellt.

Über die dagegen offenkundig fristgerecht erhobene Berufung vom 31.05.2019 hat der Vorstand des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 05.09.2019, EDV-Nummer: ***, dies nach ordnungsgemäßer Beschlussfassung in der Sitzung des Vorstandes am 04.09.2019, dahingehend entschieden, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

Begründend führte die Berufungsbehörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,

des § 9 Abs. 1 Abs. 2 NÖ AWG 1992 und des § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 sowie unter Verweisung auf § 8 Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 01.01.2018 sowie nach dem Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur (VwGH vom 25.06.2015, Zl. Ra 2015/07/0006) im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstückes EZ *** mit der Adresse ***, ***, eingetragen sei.

Auf der maßgeblichen Liegenschaft, die zum Gemeindegebiet *** und somit zum Pflichtbereich des GVU Bezirk *** zähle, befinde sich ein Wohngebäude, das derzeit unbewohnt sei.

Laut Auskunft des Bauamtes der Gemeinde sei eine aufrechte Benützungsbewilligung gegeben, ebenso der Anschluss an die kommunale Abwasserentsorgung.

Auf den der Berufung beigefügten Innenfotos sei der gute Zustand der Räumlichkeiten zu erkennen. Eine – wie von der Berufungswerberin vorgebracht – derzeit defekte Heizung bewirke keine desolate Bausubstanz.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung, an der öffentlichen Müllabfuhr teilzunehmen, scheide gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 aus. Dass das Wohngebäude – wie von der Berufungswerberin vorgebracht – derzeit nicht genutzt werde, ändere daran nichts (vgl. Erkenntnis VwGH, Zl. Ra 2015/07/006).

Die Berufungsentscheidung wurde der Beschwerdeführerin entsprechend dem Rückschein jener Sendung, die diese Entscheidung enthielt, am 12.09.2019 durch Hinterlegung und Bereithalten zur Abholung zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dagegen fristgerecht mit E-Mail vom 04.10.2019 Beschwerde erhoben.

In der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass keinerlei Restmüll auf ihrer Liegenschaft in ***, ***, anfalle, da das Haus leer stehe. Zum Beweis dafür lege die Beschwerdeführerin die Strom- uns Gasabrechnung der B vor, aus welcher sich ergebe, dass dort kein Verbrauch stattfinde.

Die Beschwerdeführerin ersuche höflichst um positive Erledigung ihrer Beschwerde.

Auf Grund des vorliegenden Abgabenaktes und der Eingaben der Beschwerdeführerin, insbesondere auf Grund der vorliegenden Farblichtbildausdrucke betreffend das Innere und das Äußere des maßgeblichen Wohngebäudes, war von folgendem, als feststehend anzusehenden, entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des maßgeblichen Grundstückes

Nr. *** (Baufläche), weiters des Grundstückes Nr. *** (Gärten), EZ ***,

KG ***, Bezirksgericht ***, mit der topografischen Adresse ***, ***.

Das gegenständliche Grundstück liegt im Pflichtbereich der im Zeitpunkt der Erlassung des Verpflichtungsbescheides der Behörde erster Rechtsstufe geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** (in der Fassung vom 01.01.2018).

Das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist als Baufläche gewidmet.

Es befindet sich auf diesem Grundstück ein intaktes, unbewohntes Wohngebäude, das über eine Dacheindeckung, unbeschädigte Fenster, Türen, einen Garagenanbau, eine Innenausgestaltung mit Verputz, Böden, Elektro-, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen verfügt.

Das Bezug habende Haus ist an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen. Es besteht eine aufrechte Benützungsbewilligung für dieses Objekt als Wohngebäude.

Die Beschwerdeführerin hat nicht um Ausnahme von der Verpflichtung, an der öffentlichen Müllabfuhr teilzunehmen (gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992), angesucht bzw. ist eine derartige Ausnahmebewilligung nicht erteilt bzw. nicht erteilbar, weil auf dem Grundstück ein Wohngebäude besteht, es somit nicht unbebaut ist.

Dem Berufungsbescheid des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** liegt eine ordnungsgemäße Beschlussfassung in diesem Kollegialorgan in der Sitzung vom 04.09.2019, wie auch eine entsprechende Einladungskurrende, zu Grunde.

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des Bezug habenden Grundstückes ist, ergab sich aus dem Auszug aus dem Hauptbuch des Grundbuches der KG ***, Bezirksgericht ***, EZ ***.

Der äußere und innere – intakte – Zustand des Wohngebäudes ist durch Farblichtbildausdrucke dokumentiert.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach das Wohngebäude leer stehe und wonach Strom und Gas nicht verbraucht würden, wurde seitens des erkennenden Gerichtes gefolgt.

Aus dem von der Behörde vorgelegten Akt ergab sich und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass das Gebäude an den öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossen ist und dass eine aufrechte Benützungsbewilligung für dieses Gebäude besteht.

Die Tatsache der ordnungsgemäßen Einladung zur Sitzung des Vorstandes des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** ergab sich aus der vorliegenden Einladungskurrende.

Die ordnungsgemäße Beschlussfassung ergab sich aus TOP 5 des Bezug habenden Sitzungsprotokolles vom 04.09.2019.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

§ 24. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992, LGBl. .8240/0 idF LGBl. Nr. 42/2017):

§ 9 Abs. 1 und 2 NÖ AWG 1992

Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

(1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.

§ 11 Abs. 2, 6 und 7 NÖ AWG 1992

Erfassung von Müll im Pflichtbereich

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

Bereits aus § 9 Abs. 2, erster Satz, NÖ AWG 1992 ergibt sich, dass der Pflichtbereich einer Gemeinde alle Grundstücke zu umfassen hat, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, darunter Grundstücke mit der Widmung Bauland.

Die Tatbestandsvoraussetzung der Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als Bauland ist erfüllt.

Aus § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 ergibt sich, das Eigentümer und Nutzungsberechtigte nur jener Grundstücke, auf denen sich (u.a.) keine Wohngebäude befinden, von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (im Sinn des § 11 Abs. 3 NÖ AWG) auszunehmen sind, dies jedoch auch nur unter der Voraussetzung, dass sie eine dem Ziel und den Grundsätzen des § 1 NÖ AWG 1992 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können.

Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eingewendet, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992 gestellt bzw. dass eine derartige Bewilligung erteilt worden wäre.

Dazu ist festzuhalten, dass sich die Ausnahmebestimmung (u.a.) nur auf die Grundstücke von Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten beziehen kann, auf denen sich keine Wohngebäude befinden.

Entsprechend den bereits im Verfahren vor der Behörde getroffenen Feststellungen und auf Grund der vorliegenden Farblichtbildausdrucke betreffend das Bezug habende Gebäude (sowohl den Innen-als auch den Außenzustand betreffend) war festzustellen, dass sich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein bewohnbares Gebäude befindet, welches jederzeit als Wohnsitz nutzbar zu machen ist, welches nach den ebenfalls unbestrittenen Feststellungen der Behörde über einen Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal verfügt und für welches eine aufrechte Benützungsbewilligung besteht.

Wenn auch das gegenständliche Bauobjekt derzeit nicht bewohnt ist, kann es jederzeit bewohnbar gemacht werden, sodass (auch im Zuge allfälliger Innenausbau- bzw. Sanierungsmaßnahmen) jederzeit mit einem Anfall von nicht gefährlichem Siedlungsabfall sowie von einer jederzeitig möglichen Nutzbarmachung bzw. Nutzbarkeit dieses Gebäudes ausgegangen werden kann.

Es handelt sich somit um ein Objekt, das der üblichen (Wohnraum-)Benutzung

zugeführt werden kann. Der tatsächliche Anfall von Abfall ist dabei nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 24.01.2013, Zl. 2010/07/0232 und VwGH vom 25.06.2015, Ra 2015/07/006).

Beim gegenständlichen Grundstück, dessen Alleineigentümerin die Beschwerdeführerin ist, handelt es sich sohin um ein solches, bei dessen widmungsgemäßer Verwendung mit einem Anfallen von Abfall gerechnet werden kann.

Dass sich das Bezug habende Grundstück im Pflichtbereich des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** befindet, wurde von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten.

Mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung wurde die Vorschreibung der Entsorgung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall nach der Menge und nach der Anzahl der Abfuhren jeweils im geringstmöglichen Umfang gemäß

§ 8 Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk *** vom 01.01.2018 (eine Restmülltonne mit einem Fassungsvermögen von 120 Litern und eine Altpapiertonne mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern, dies bei 13 jährlichen Abfuhren für Restmüll und 8 jährlichen Abfuhren für Altpapier) vorgeschrieben.

Im Hinblick auf die oben dargelegte Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur war daher die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung spruchgemäß zu bestätigen.

Von der Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung konnte abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund des Verfahrens vor der Behörde feststand, eine weitere Beweisführung nicht erforderlich war, die Beurteilung der Beschwerde von einer Rechtsfrage abhing, da keine der Parteien die Abhaltung einer Verhandlung beantragt hat und da dem nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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