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LVwG-AV-120/001-2020•LVwG N LVwG-AV-120/001-2020
LVwG-AV-120/001-2020Tribunal administratif régional20 juil. 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Kollegialorgan; Beschlussdeckung; Unzuständigkeit; Nichtbescheid;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 13. Dezember 2019, GZ: ***, betreffend ein Baubewilligungsverfahren, zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 13. Dezember 2019, GZ: ***, wurde einer Berufung der A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 17. September 2019, GZ. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Baubewilligung, nicht stattgegeben.
Die Begründung des Bescheides umfasst zunächst eine kurze Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes. Danach folgen über insgesamt vier Seiten rechtliche Erwägungen, in denen auf das Vorbringen der Berufung näher eingegangen wird. Insbesondere unter Darstellung der Rechtslage nach dem NÖ Raumordnungsgesetz und unter Bezugnahme auf ein im Verfahren eingeholtes agrartechnisches Gutachten wird der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides sowie der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften mit umfangreichen Ausführungen entgegengetreten. Durch das vorgelegte Betriebskonzept sei im Ergebnis keine Widmungskonformität des Bauvorhabens nachgewiesen worden.
Dem Bescheid ist eine Bezugnahme auf eine im Gemeindevorstand in dessen Sitzung vom 12. Dezember 2019 erfolgte Beschlussfassung zu entnehmen.
Der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid im Wege ihrer Rechtsvertretung am 18. Dezember 2019 nachweislich zugestellt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2020 fristgerecht Beschwerde ein, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde und die Akten der Baubehörden wurden am 27. Jänner 2020 (einlangend) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde in den vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt der Baubehörden Einsicht genommen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus diesem Verwaltungsakt sowie dem Beschwerdevorbringen.
Ebenfalls vorgelegt wurden Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der Gemeindevorstandsitzung vom 12. Dezember 2019, in welcher der Beschluss zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides gefasst wurde.
Im Sitzungsprotokoll wurde dazu unter Tagesordnungspunkt 2. Folgendes festgehalten:
„Beschlussfassung Berufung A gegen Bescheid der Baubehörde der Gemeinde ***
Am 2. Juli 2019 hat Frau A um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Reitstalles und einer Pferdepension zur Ausbildung, Betreuung, Zucht und Vermietung von Tieren auf dem Grundstück Nr. ***, GB ***, ***, angesucht. Das Grundstück befindet sich laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im Grünland – Iand- und forstwirtschaftliche Nutzung.
Es wurde dem Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Gebietsbauamt ***, eine Parie der Einreichunterlagen samt landwirtschaftlichem Betriebskonzept übermittelt und um Bestätigung der Widmungskonformität ersucht, um gemäß NÖ Bauordnung die Baubewilligung im Grünland erteilen zu dürfen.
Mit agrartechnischem Gutachten Kennzeichen: *** vom 02.09.2019, erstellt von Frau C, wurde der Gemeinde *** mitgeteilt, dass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht, da vom Grundsatz her kein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 abgebildet werden kann, der die geforderten Kriterien für eine Bauführung in der Widmungsart Grünland – Land- und Forstwirtschaft erfüllt. Beim ggst. Reitstall handelt sich um einen gewerblichen Reitstall.
Das Bauvorhaben wurde daher mit Bescheid vom 17.09.2019, ***, abgewiesen und gegen diesen Abweisungsbescheid wurde am 02.10.2019 von den Rechtsanwälten B, ***, in Vertretung von A, das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Berufung wird nicht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird zur Gänze bestätigt.
Es ist daher folgender Beschluss zu fassen: Der Berufung wird gemäß g 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Antrag: Bgm. … stellt den Antrag, der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen, zuzustimmen. Vize-Bgm. … verlässt den Besprechungsraum. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen“
2.1. Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):
Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
…
2.2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben … ist …
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht (…)
Wie oben unter 1. zum Sitzungsprotokoll des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 12. Dezember 2019 dargestellt, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Prüfung der von den Baubehörden vorgelegten Aktenunterlagen festgestellt, dass sich aus dem Protokoll zu dieser Sitzung (TOP 2.), in welcher die verfahrensgegenständliche Angelegenheit behandelt wurde, nicht die im Sinne des Gesetzes erforderliche Beschlussdeckung für den nunmehr angefochtenen Bescheid ergibt. Der im Sitzungsprotokoll festgehaltene Beschluss stimmt nicht mit dem Inhalt der Bescheidausfertigung vom 13. Dezember 2019 überein. Es kann dem Sitzungsprotokoll auch nicht entnommen werden, dass bei dieser Sitzung dem Gemeindevorstand ein Erledigungsentwurf bereits vorlag.
Aus dem Gemeindevorstandsprotokoll ist nur ersichtlich, dass der Gemeindevorstand über den Antrag, „der Berufung … nicht stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen“, entschieden hat. Gegenstand der abschließenden Abstimmung im Gemeindevorstand war also nur der Spruch, über die Begründung der Entscheidung sagt das Sitzungsprotokoll nichts aus.
Die – im Verhältnis zum Inhalt des Beschlusses und zu den vorangehenden Ausführungen im Sitzungsprotokoll – doch wesentlich umfangreichere Begründung in der Bescheidausfertigung wurde offensichtlich keiner Beschlussfassung im Gemeindevorstand unterzogen. Die vierseitige Begründung wurde nicht einmal in Grundzügen einer Beschlussfassung unterzogen.
Es kann dem Sitzungsprotokoll nicht entnommen werden, dass bei dieser Sitzung des Gemeindevorstandes ein Erledigungsentwurf vorlag bzw. dass der Gemeindevorstand auch die Begründung der ausgefertigten Erledigung beschlossen hat. Es wäre jedoch nach Maßgabe des Gesetzes zwingend erforderlich gewesen, dass einerseits der Spruch des Bescheides durch einen Beschluss gedeckt ist und andererseits der Gemeindevorstand seine Entscheidung auch entsprechend begründet. Spruch und maßgebliche Begründung der Entscheidung wären in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen gewesen, zumal der angefochtene Bescheid vom 13. Dezember 2019, dem dieser Beschluss zugrunde liegen soll, sehr wohl eine (umfangreiche und komplexe) über den Inhalt des protokollierten Beschlusses weit hinausgehende Begründung enthält.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH Zl. 81/05/0090, Zl. 86/05/0139, Zl. 95/05/0186, Zl. 2003/06/0149) hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es der Gemeindevorstand der Gemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu sein. Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH Zl. 90/13/0028, Zl. 91/05/0068, Zl. 92/04/0188, Zl. 93/08/0273, Zl. 94/06/0083, Zl. 93/13/0008).
Die in der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides enthaltene umfangreiche Begründung findet im protokollierten Beschluss des Gemeindevorstandes inhaltlich keine Deckung. Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Bescheid vom 13. Dezember 2019, der eine eingehende Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom 12. Dezember 2019, sodass der angefochtene Bescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist.
Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Bescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH Zl. 2266/76, sowie VwGH Zl. 81/05/0090), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführer betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 27 VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH Zl. 83/05/0137) – selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.
Da die in der Bescheidausfertigung enthaltene Begründung dieses Bescheides entsprechend dem Sitzungsprotokoll offensichtlich nicht Gegenstand der Beschlussfassung war, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig.
Die gegenständliche Entscheidung war somit aufgrund der Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften (fehlende Beschlussdeckung durch die in der Bescheidausfertigung angeführte Kollegialbehörde) ohne Einlassung in die Sache zu treffen. Aufgrund der Beschwerde war der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben, ohne auf das Vorbringen der Beschwerden einzugehen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Für eine Entscheidung im nun fortzuführenden Berufungsverfahren wird eine Begutachtung des nachgereichten Betriebskonzeptes vom Mai 2020 durch einen agrartechnischen Sachverständigen im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 und Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 erforderlich sein.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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