projets
LVwG-AV-257/001-2020•LVwG N LVwG-AV-257/001-2020
LVwG-AV-257/001-2020Tribunal administratif régional13 juil. 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzung; finanzielle Belastung; Prognose;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, geb. ***, StA. Indien, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 20. Jänner 2020, Zl. ***, mit dem der am 19. September 2019 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein bis zum Ablauf des 01. Dezember 2020 befristeter Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erteilt.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG 125,50 Euro als die Hälfte der mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09. Juli 2020, Zlen. LVwG-AV 256/002-2019 und LVwG-AV-257/001-2019 mit 251,-- Euro bestimmten Barauslagen für den der mündlichen Verhandlung am 09. Juli 2020 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1. Am 19.09.2017 wurde für die nunmehrige Beschwerdeführerin, A, eine am *** geborene Staatsangehörige, durch deren Mutter und gesetzliche Vertreterin, Frau C, eine am *** geborene Staatsangehörige Indiens, bei der österreichischen Botschaft in Neu Deli unter Vorlage einer Reihe von Unterlagen die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Vater der Beschwerdeführerin, Herrn D (im Folgenden: der Vater der Beschwerdeführerin) gestellt. Parallel dazu stellte die Mutter der Beschwerdeführerin auch für sich selbst einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit Herrn D als ihrem Ehemann (vgl. dazu das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom heutigen Tag mit der Zahl LVwG-AV-256/001-2020).
Bei Antragstellung für die Beschwerdeführerin und deren Mutter wurden eine Reihe an Unterlagen vorgelegt. Konkret wurden bei Antragstellung insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: Eine Kopie der ersten Seite des bis zum 01.12.2020 gültigen indischen Reispasses der Beschwerdeführerin, eine Kopie der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, eine Kopie Heiratsurkunde der Eltern der Beschwerdeführerin, ein polizeiliches Führungszeugnis betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem Heimatland, ein (der österreichischen Botschaft in New Delhi im Original vorgelegtes und in Kopie zum Akt genommenes) der Mutter der Beschwerdeführerin ausgestelltes Goethe-Zertifikat A1 vom 08.02.2017, eine Kopie der ersten Seites des indischen Reisepasses des Vaters der Beschwerdeführerin, eine Kopie der Aufenthaltskarte des Vaters der Beschwerdeführerin, eine Kopie der E-Card des Vaters der Beschwerdeführerin, eine Kopie eines Mietvertrages vom 10.05.2006 betreffend eine Wohnung an der Adresse ***, ***, eine Vereinbarung über den Eintritt des Vaters der Beschwerdeführerin in den Mietvertrag vom 10.05.2006, Verlängerungen des Mietvertrages, Lohn/Gehaltsabrechnungen des Vaters der Beschwerdeführerin für die Monate Mai bis August 2017 und eine notarielle beglaubigte Haftungserklärung gem. § 2 Abs. 1 Z 15 NAG, abgegeben durch den Vater der Beschwerdeführerin und für eben diese und für die Mutter der Beschwerdeführerin.
1.1.2. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: die belangte Behörde) durch die österreichische Botschaft in Deli übermittelt. Am 09.11.2017 konnte dem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden.
1.1.3. Nach Durchführung einer Reihe von Abfragen forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.01.2018 zur Vorlage näher angeführter Unterlagen auf.
1.1.4. Mit Schreiben vom 20.01.2018 teilte das Magistrat St. Pölten mit, dass die Unterkunft mit der Adresse ***, ***, für mehr als eine Person nicht ortüblich iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG sei.
1.1.5. Auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich mit Schreiben vom 02.03.2018 mit, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen die Mutter der Beschwerdeführerin aufscheinen.
1.1.6. Am 06. bzw. 19.03.2018 wurden durch den Vater der Beschwerdeführerin eine Reihe an weiteren Unterlagen vorgelegt. Konkret wurden ein KSV-Auszug des Vaters der Beschwerdeführerin, Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Vaters der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober 2017 bis Jänner 2018, eine Umsatzliste des Kontos des Vaters der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.10.2017 bis 31.01.2018, Bestätigungen hinsichtlich Entrichtung der Miete für den Zeitraum November 2011 bis März 2018, das der Mutter der Beschwerdeführerin ausgestellte, bis dahin nur als Kopie im Akt befindliche Goethe Zertifikat A1 im Original, eine Verlängerung des Mietvertrages betreffend die Wohnung in der ***, *** und eine Bestätigung der E vom 23.02.2018, dass der Vater der Beschwerdeführerin keine Finanzierung bei diesem Institut unterhalte, vorgelegt.
1.1.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.05.2018 wurde die Beschwerdeführerin dahingehend vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert, dass die Behörde mitteilte, dass kein Nachweis für eine ortübliche Unterkunft erbracht worden sei.
1.1.8. Mit Eingabe vom 19.06.2018 wurde als neue beabsichtigte Unterkunft eine Wohnung mit der Adresse ***, *** bekannt gegeben und ein Mietvertrag sowie ein Wohnungsplan für eben diese Wohnung übermittelt.
1.1.9. Mit Schreiben vom 25.06.2018 teilte der Magistrat St. Pölten auf entsprechende Anfrage der belangten Behörde mit, dass die Wohnung an der Adresse ***, *** nicht als ortsüblich anzusehen sei, wobei in diesem Schreiben insbesondere darauf verwiesen wurde, dass ausweislich des Zentralen Melderegisters mit Stand 22.06.2018 bereits zwei Personen an dieser Adresse gemeldet seien.
1.1.10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.06.2018, Zl. *** wurde das Verfahren über den Antrag der Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung über das Aufenthaltsrecht des Vaters der Beschwerdeführerin ausgesetzt. Nachdem am 03.09.2019 eine Kopie der dem Vater der Beschwerdeführerin durch das Magistrat St. Pölten ausgestellten, bis zum 30.07.2020 gültigen Rot-Weiß-Rot – Karte plus übermittelt worden war, wurden die Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter am 27.09.2019 wieder aufgenommen.
1.1.11. Am 01.10.2019 wurden seitens der Beschwerdeführerin eine Kopie des bis zum 18.09.2024 gültigen Reisepasses der Mutter der Beschwerdeführerin, ein am 20.05.2018 unterzeichneter, bis zum 31.05.2021 gültiger Mietvertrag betreffend die Adresse ***, ***, ein Wohnungsplan, eine Finanzübersicht betreffend das Girokonto des Vaters der Beschwerdeführerin, ein polizeiliches Führungszeugnis betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin vom 31.05.2019, Lohn/Gehaltsabrechnungen des Vaters der Beschwerdeführerin für die Monate Mai bis August 2019, eine Kontoübersicht des Vaters der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.01.2019 bis 20.09.2019 und ein Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft mit der Adresse ***, ***, vorgelegt.
1.1.12. Mit Schreiben vom 22.11.2019 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Vorlage weiterer, näher genannter Unterlagen auf.
1.1.13. Bei einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde gab der Vater der Beschwerdeführerin an, dass er an regelmäßigen Kosten für Strom alle drei Monate rund 118,-- Euro und für die GIS alle zwei Monate 52,66 Euro zu bezahlen habe. Weiters wurde ein Versicherungsdatenauszug des Vaters der Beschwerdeführerin vom 26.11.2019, ein Grundbuchsauszug und eine Monatsvorschreibung für den Monat September 2018 (Miete inklusive Betriebskosten: 209,15 Euro) vorgelegt.
1.1.14. Mit Schreiben vom 10.12.2019 wurde durch den Magistrats St. Pölten mitgeteilt, dass es sich bei der Wohnung mit der Adresse ***, *** um eine ortsübliche Unterkunft iSd § 11 Abs. 2 Z 2 NAG handle.
1.1.15. Mit E-Mail vom 30.12.2019 (und in der Folge am 07.01.2020 durch persönliche Vorsprache des Vaters der Beschwerdeführerin) wurden seitens der Beschwerdeführerin ein KSV-Auszug des Vaters der Beschwerdeführerin und eine Bestätigung der F GmbH Co KG vorgelegt, dass diese als neue Eigentümerin der Liegenschaft in den mit dem Vater der Beschwerdeführerin bestehenden Mietvertrag betreffend die Wohnung mit der Adresse ***, ***, *** eintrete und dass dieser Mietvertrag aufrecht sei.
1.2. In Beschwerde gezogener Bescheid:
1.2.1. In der Folge wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.01.2020, Zl. ***, den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.09.2017 auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestützt auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG ab.
1.2.2. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Darstellung des Verfahrensgangs zunächst als maßgeblicher, der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt festgestellt, die Beschwerdeführerin sei am *** in ***, *** (lndien) geboren, sei indische Staatsangehörige und verfüge über einen bis zum 01.12.2020 gültigen indischen Reisepass. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein Recht zur Niederlassung oder zum Aufenthalt für das Bundesgebiet. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe am 23.11.2013 in ***, *** (lndien) mit dem Vater der Beschwerdeführerin, Herrn D, geboren am ***, die Ehe geschlossen und sei am *** die Beschwerdeführerin als deren gemeinsame Tochter in ***, *** (lndien), geboren worden.
Zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem in Österreich niedergelassenen, über eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus verfügenden Vater der Beschwerdeführerin und Ehemann der Mutter der Beschwerdeführerin, einem ebenfalls indischen Staatsangehörigen, hätte die Mutter der Beschwerdeführerin für sich und für die Beschwerdeführerin am 19.09.2017 jeweils einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus gestellt.
Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet befinde sich in *** ***. Eine Anfrage beim Magistrat St. Pölten habe ergeben, dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft handle.
Der Vater der Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2012 durchgehend bei G beschäftigt und bringe ein Einkommen in der Höhe von monatlich 1.586,20 Euro (brutto) ins Verdienen.
1.2.3. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage wird in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ausgeführt, dass und warum aus Sicht der Behörde nicht iSd § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG ausgeschlossen werden könne, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Hierzu wird in der Bescheidbegründung insbesondere ausgeführt, damit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, müssten nach den Richtsätzen des § 293 ASVG für ein Ehepaar mit Kind durch die unterhaltspflichtige Person feste und regelmäßige Einkünfte in der Höhe von 1.621,15 Euro erzielt werden. Da die monatlichen Aufwendungen – wobei die belangte Behörde von monatlichen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 264,81 Euro (als die Summe aus 209,15 Euro für Miete inklusive Betriebskosten, 29,33 Euro für Strom und 26,33 Euro für die GIS) ausging – den Wert der freien Station in der Höhe von 299,95 Euro nicht übersteigen würden, sei vorliegend für die Prüfung der ausreichenden Unterhaltsmittel ausschließlich der Ehegattenrichtsatz zuzüglich des Richtsatzes für ein Kind heranzuziehen.
Da die Beschwerdeführerin selbst und deren Mutter über keine Ersparnisse verfügten, müsse davon ausgegangen werden, dass diese auf die Unterhaltsleistung durch den Vater der Beschwerdeführerin angewiesen sein werde.
Der Vater der Beschwerdeführerin sei bei G beschäftigt und erhalte unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen einen Netto-Monatslohn in der Höhe von 1.414,44 Euro. Da diese Einkünfte des Vaters der Beschwerdeführerin weit unter dem gesetzlich festgelegten Richtsatz für Ehepaare mit einem Kind in der Höhe von 1.621,15 Euro lägen, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein werde. Die Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ein über dem ASVG-Richtsatz liegendes entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfolgen und könne die belangte Behörde daher nicht davon ausgehen, dass die Erteilungsvoraussetzung gem. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt sei.
1.2.4. Zur nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmenden Interessenabwägung wird im angefochtenen Bescheid zusammengefasst ausgeführt, der Vater der Beschwerdeführerin verfüge über ein befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Die Beschwerdeführerin selbst habe ihr Leben größtenteils mit ihrer Mutter in ihrem Heimatland verbracht und sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dort einen Kindergarten oder eine Schule besuche, sodass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und dass die Bindungen dorthin maßgeblich seien.
Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten am 23.11.2013 in Indien die Ehe geschlossen. Der Behörde lägen keinerlei Unterlagen vor, wonach die Beschwerdeführerin bereits im Inland mit ihrem Vater ein gemeinsames Familienleben geführt hätte. Umgekehrt sei der Behörde auch kein länger andauerndes Familienleben mit dem Vater der Beschwerdeführerin in Indien bekannt. Insbesondere sei ein solches ausgehend davon, dass der Vater der Beschwerdeführerin arbeitstätig sei und sich daher abgesehen vom fünfwöchigen Urlaubsanspruch in Österreich aufhalte, wohl zu verneinen. Weitere Angaben zum Familienleben, insbesondere zum gemeinsamen Kontakt seien im Verfahren nicht gemacht worden. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei daher festzuhalten, dass dem Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin in Österreich niedergelassen sei, kein größeres Gewicht beizumessen sei, als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des NAG. Durch den Aufenthalt des Vaters der Beschwerdeführerin bestünden zwar familiäre Bindungen in Österreich, die vorzunehmende Abwägung der gegenüberstehenden Interessenlagen gehe jedoch zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, da das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen, insbesondere des NAG, die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 EMRK überwiege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, in eventu die Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt wurde.
Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichem vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels sehr wohl vorlägen, da das Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin als Zusammenführendem entgegen der Annahme der belangten Behörde den ASVGRichtsatz für ein Ehepaar mit einem gemeinsamen, im selben Haushalt lebenden minderjährigen Kind erreiche.
Geringfügige Unterschreitungen der ASVG-Richtsätze seien nach der Judikatur zulässig und könne und werde der Vater der Beschwerdeführerin sämtliche empfangsbereiten Geräte aus dem Haushalt entfernen, sodass auch eine Abmeldung der GIS erfolgen könne und die GIS-Gebühr in der Höhe von 26.33 Euro keinen Abzugsposten mehr darstelle.
Die belangte Behörde sei von einem monatlichen Netto-Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin in der Höhe von 1.414,44 Euro netto ausgegangen. Tatsächlich sei das Gehalt des Vaters der Beschwerdeführerin mit Anfang des Jahres 2020 auf monatlich 1.589,14 Euro brutto, sohin 1.565,77 Euro netto gestiegen. Darüber hinaus seien dem durch den Vater der Beschwerdeführerin erzielten Netto-Einkommen 121,90 Euro an Familienbeihilfe und der Familienbonus in der Höhe von 125,-- Euro hinzuzuzählen. Als Beilage zur Beschwerde wurde eine Lohn-/Gehaltsabrechnung des Vaters der Beschwerdeführerin für den Monat Jänner 2020 vorgelegt.
1.4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
1.4.1. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
1.4.2. Auf telefonische Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15.05.2020 wurde durch die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass für die Befragung des Vaters der Beschwerdeführerin, dessen zeugenschaftliche Einvernahme in der Beschwerde ausdrücklich beantragt worden war, ein Dolmetscher für die indische Sprache (Punjabi) erforderlich sei.
1.4.3. Mit mit 30.06.2020 datierter Eingabe wurden durch den anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin eine Reihe an Unterlagen übermittelt. Im Einzelnen wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Ein KSV1870-InfoPass betreffend den Vater der Beschwerdeführerin, eine Kopie der E-Card des Vaters der Beschwerdeführerin, eine Kopie der bis zum 30.07.2020 gültigen Rot-Weiß-Rot – Karte des Vaters der Beschwerdeführerin, eine Kopie der ersten Seite des bis zum 18.09.2024 gültigen Reispasses der Beschwerdeführerin, eine Kopie des bis zum 01.12.2020 gültigen Reisepasses der Beschwerdeführerin, ein Versicherungsdatenauszug betreffend den Vater der Beschwerdeführerin mit Beitragsgrundlagen vom 30.06.2020, eine Kontoübersicht des Vaters der Beschwerdeführerin, ausweislich derer der Vater der Beschwerdeführerin mit Stand 29.06.2020 über ein Guthaben in der Höhe von 4.744,24 Euro verfügte, eine Übersicht über das Lohnkonto des Vaters der Beschwerdeführerin bei G als Arbeitgeber für den Zeitraum 06/2019 bis 05/2020, eine Arbeitsbestätigung für den Vater der Beschwerdeführerin, ausgestellt von G am 29.06.2020, wonach es sich um ein unbefristetes, seit 22.08.2012 bestehendes, aufrechtes Dienstverhältnis handle, sowie dem Vater der Beschwerdeführerin durch die H GmbH ausgestellte Honorar-Abrechnungen für die Monate Februar bis Mai 2020, ausweislich derer der Vater der Beschwerdeführerin in den genannten Monaten Gutschriften zwischen 127,45 Euro und 230,27 Euro erhalten hat.
1.4.4. Mit Eingabe vom 07.07.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass kein Vertreter an der für 09.07.2020 anberaumten Verhandlung teilnehmen könne. Darüber hinaus wurde in dieser Stellungnahme seitens der belangten Behörde zum Beschwerdevorbringen dahingehend Stellung genommen, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Familienbeihilfe bei der Berechnung der erforderlichen
Unterhaltsmittel nicht als einkommenserhöhend berücksichtigt werden dürfe. Dies müsse auch für den „Familienbonus plus“ gelten, da dieser Absetzbetrag in der gesetzlich vorgesehenen Höhe nur für Kinder im Inland zustehe.
Ein Rechtsanspruch auf den „Familienbonus plus“ sei somit erst dann gegeben, wenn das Kind über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfüge.
Des Weiteren werde darauf hinweisen, dass der Ehegattenrichtsatz für das Jahr 2020 auf 1.524,99 Euro gestiegen sei, der Kinderrichtsatz ist bei 149,15 Euro geblieben sei, womit vorliegend ein Einkommen von zumindest 1.674,14 Euro erreicht werden müsse.
Die monatlichen Aufwendungen seien bereits von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden, da diese unter dem Wert der freien Station lägen. Unter Zuhilfenahme des Brutto-Netto-Rechners sei ein monatliches Einkommen des Zusammenführenden in der Höhe von 1.495,06 Euro netto festgestellt worden. Der Richtsatz sei somit folglich nicht erfüllt, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde die Beschwerde abzuweisen sei.
1.4.5. Am 09.07.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine – gemeinsame, sowohl auf die gegenständliche, zur Zahl LVwG-AV-257/001-2020 protokollierte Beschwerde der Beschwerdeführerin und auf die zur Zahl LVwG-AV-256/001-2020 protokollierte Beschwerde von Frau C (der Mutter der Beschwerdeführerin zur Zahl LVwG-AV-257/001-2020) bezogene – öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde eine Kopie einer polizeilichen Bestätigung der Unbescholtenheit der Mutter der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat vom 15. Juni 2020, eine aktuelle Kontoübersicht des Vaters der Beschwerdeführerin vom 07.07.2020 ausweislich derer dieser über ein Guthaben von 4.743,25 Euro verfügt, sowie ein zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und der H GmbH am 13.02.2020 abgeschlossener Verteilvertrag. In diese Unterlagen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung ebenso Einsicht genommen, wie in den restlichen Akteninhalt, wobei der Akteinhalt als verlesen in das Verfahren einbezogen wurde. Weiters wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Befragung von Herrn D, dem Vater der Beschwerdeführerin, dies unter Beiziehung eines nicht-amtlichen gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache Punjabi.
1.4.6. Durch das Landesverwaltungsgericht wurden weiters Abfragen in diversen Registern (Zentrales Fremdenregister, Zentrales Melderegister, Sozialversicherungsdaten) durchgeführt und die Ergebnisse zum Akt genommen
2.1. Die Beschwerdeführerin, A, wurde am *** geboren und ist Staatsangehörige Indiens. Sie besitzt einen Reisepass der Republik Indien, der bis zum 01.12.2020 gültig ist.
2.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin schloss am 23.11.2013 in Indien mit Herrn D, dem Vater der Beschwerdeführerin die Ehe. Die Ehe der Mutter der Beschwerdeführerin mit dem in Österreich niedergelassenen Vater der Beschwerdeführerin ist aufrecht und handelt es sich um eine gültige Ehe. Eine Aufenthaltsehe liegt nicht vor. Am *** wurde die Beschwerdeführerin als gemeinsame Tochter ihrer Eltern in ***, *** (lndien), geboren
2.3. Der Vater der Beschwerdeführerin, Herr D wurde am *** geboren und ist Staatsangehöriger Indiens. Herr D kam bereits im Jahr 2000 nach Österreich, wo er seither auch durchgehend lebt und gemeldet ist. Nachdem über seinen Asylantrag negativ rechtskräftig entschieden worden war, verblieb Herr D in Österreich und verfügt er seit 01.06.2012 über den seither aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG, dessen derzeitige Gültigkeit am 30.07.2020 endet. Herr D beabsichtigt, weiterhin in Österreich zu bleiben und rechtzeitig einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu stellen.
2.4. Die Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin stellte für die Beschwerdeführerin, die aktuell in Indien lebt, zum Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem in Österreich niedergelassenen Vater am 19.09.2017 bei der Österreichischen Botschaft in Neu Deli einen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Parallel dazu stellte die Mutter der Beschwerdeführerin auch für sich selbst einen Antrag auf Erteilung eines Erst-Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“.
2.5. Dem Antrag der Beschwerdeführerin konnte am 09.11.2917 ein Quotenplatz zugeteilt werden.
2.6. Die Beschwerdeführerin wird nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemeinsam mit ihren Eltern an der Adresse ***, Unterkunft nehmen. Bei dieser Unterkunft handelt es sich um eine Wohnung, die eine Nutzfläche von 51,57m2 aufweist und über eine Küche mit Essplatz, Badezimmer mit WC, einen Vorraum und zwei Schlafzimmer verfügt.
In dieser Wohnung werden nach Zuzug der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter neben der Beschwerdeführerin nur deren Eltern leben.
Der Vater der Beschwerdeführerin hat am 20.03.2018 einen bis zum 31.05.2021 befristeten Mietvertrag für diese Wohnung abgeschlossen und eine mit 19.12.2019 datierte Bestätigung vorgelegt, wonach die neue Eigentümerin der Liegenschaft in das Mietverhältnis als Vermieterin eintritt und dass das Mietverhältnis aufrecht ist. Eine 57m2 große Wohnung, die über eine Küche mit Essplatz, Badezimmer mit WC, einen Vorraum und zwei Wohn- bzw. Schlafräume verfügt, ist als ortsübliche Unterkunft für ein Ehepaar mit einer gemeinsamen fünfjährigen Tochter anzusehen. Seitens der Stadt St. Pölten wurde die Ortsüblichkeit der Unterkunft mit Schreiben vom 10.12.2019 bestätigt.
2.7. Die Beschwerdeführerin wird nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels mit ihrem unselbständigen erwerbstätigen und somit gesetzlich krankenversicherten Vater bei dessen gesetzlicher Krankenversicherung mitversichert sein und somit über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen.
2.8. Der Vater der Beschwerdeführerin ist seit 22.08.2012 durchgehend bei G als Küchenmitarbeiter in einer *** Filiale Vollzeit beschäftigt. Von 16.03.2020 bis 15.06.2020 war er zur Kurzarbeit angemeldet. Seit 16.06.2020 arbeitet er wieder 40 Stunden pro Woche. Aufgrund dieser unselbständigen Erwerbstätigkeit hat der Vater der Beschwerdeführerin Anspruch auf einen monatlichen Brutto-Lohn in der Höhe von 1.589,14 Euro zuzüglich Sonderzahlungen.
Seit 13. Februar 2020 ist der Vater der Beschwerdeführerin zusätzlich zu seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit bei G auf Grundlage eines am 13.02.2020 abgeschlossenen, keine zeitliche Begrenzung enthaltenden Verteilvertrag für die H GmbH als Zeitungszusteller tätig. Von der H GmbH wird er abhängig von der Zahl an zugestellten Zeitungen innerhalb eines ihm zugewiesenen Gebietes bezahlt.
In den Monaten Februar 2020 bis Mai 2020 hat der Vater der Beschwerdeführerin durch diese Tätigkeit für die H GmbH zwischen 127,45 Euro (in der zweiten Februarhälfte) und 230,27 Euro, durchschnittlich monatlich 193,44 Euro ins Verdienen gebracht.
Es ist davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin während des Prognosezeitraumes – ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe und ohne Berücksichtigung des Familienbonus plus – ein Einkommen in der Höhe von rund 1.709,-- Euro netto monatlich ins Verdienen bringen wird.
2.9. Der Vater der Beschwerdeführerin hat Ersparnisse in der Höhe von rund 4.000,-- Euro.
2.10. Die Beschwerdeführerin lebt aktuell mit ihrer Mutter bei ihren Großeltern väterlicherseits in Indien. Die Eltern der Beschwerdeführerin treffen – abgesehen von jenen für die Beschwerdeführerin – keine Unterhaltsverpflichtungen. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat weder Schulden noch nachgewiesene Ersparnisse.
2.11. Der Vater der Beschwerdeführerin hat im Monat insgesamt 284,48 Euro an regelmäßig anfallenden Kosten zu tragen: So hat er monatlich 209,15 Euro an Miete samt Betriebskosten, rund 30,-- Euro monatlich für Strom, rund 19,-- Euro für die Heizung und 26,33 Euro an GIS-Gebühren zu bezahlen. Der Vater der Beschwerdeführerin hat keine Schulden und treffen diesen keine monatlichen Kreditrückzahlungsverpflichtungen.
2.12. Für die Eltern der Beschwerdeführerin handelte es sich bei der durch diese geschlossene Ehe um deren erste Eheschließung. Sie haben ein gemeinsames Kind, nämlich die am *** geborene Beschwerdeführerin. Abgesehen von ihrer gemeinsamen Tochter haben die Eltern der Beschwerdeführerin keine Kinder und treffen sie auch keine sonstigen Unterhalts- oder Alimentationsverpflichtungen.
2.13. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich und auch in Indien unbescholten. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Hinweise darauf, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, sind nicht erkennbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreiten würde.
3.1. Die oben getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes, insbesondere auf Grundlage der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der Vater der Beschwerdeführerin als Zeuge vernommen wurde, getroffen.
Allgemein ist zum Zeugen auszuführen, dass dieser einen durchwegs glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließe. Seine Antworten und Ausführungen wirkten in keiner Weise vorgefertigt oder gekünstelt, sondern spontan, in sich schlüssig und somit grundsätzlich glaubwürdig. Dies insbesondere auch deshalb, weil seine Angaben mit den jeweils Bezug habenden, vorgelegten Unterlagen in Einklang stehen. Festzuhalten ist auch, dass der Zeuge einen ausgesprochen umsichtigen und auffallend gut organisierten Eindruck hinterließ. So hatte dieser sämtliche ihn betreffenden Unterlagen sorgfältig geordnet dabei und war dieser bestrebt, die von ihm etwa hinsichtlich seines Einkommens und seiner regelmäßig zu tragenden Kosten möglichst auf den Cent genau anzugeben und seine Angaben durch entsprechende Unterlagen zu belegen. Auch vermittelte dieser überzeugend, dass er stets bestrebt war und ist, durch eigene Arbeit für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können und dass es ihm ein Anliegen war und ist, sich weder von einer Bank noch von Freunden Geld leihen zu müssen.
Im Einzelnen ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen:
3.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zur Gültigkeitsdauer des Reisepasses der Beschwerdeführerin und zu den festgestellten Daten des Vaters der Beschwerdeführerin beruhen auf den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Bezug habenden Urkunden (Geburtsurkunde, Reisepässe, Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ des Vaters der Beschwerdeführerin, Heiratsurkunde) und stehen diese auch im Einklang mit den Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag und sind diese im Übrigen auch unstrittig. So ist insbesondere unstrittig, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet derzeit über einen aufrechten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt. Auch ist unstrittig, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin nur bis zum 01.12.2020 gültig ist.
3.3. Die Feststellungen zu Datum und Inhalt des persönlich bei der österreichischen Botschaft in Neu Deli für die Beschwerdeführerin gestellten verfahrenseinleitenden Antrages ergeben sich aus eben diesem Antrag selbst.
3.4. Die Feststellung zur Zuteilung des Quotenplatzes beruht auf dem im Akt befindlichen Aktenvermerk ***.
3.5. Dass die Beschwerdeführerin nach Zuzug nach Österreich in der derzeit durch ihren Vater bewohnten und gemieteten Wohnung an der Adresse ***, ***, Unterkunft nehmen wird, ergibt sich aus den Ausführungen ihres Vaters bei der mündlichen Verhandlung und aus dem vorgelegten Mietvertrag.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Größe der Wohnung, zur Zahl der vorhandenen Zimmer und deren Aufteilung sowie die Feststellung dazu, wer nach Zuzug der Beschwerdeführerin an dieser Adresse wohnen wird, konnten auf Grundlage des vorgelegten Mietvertrages, des im Akt befindlichen Wohnungsplanes, und des Schreibens des Magistrats St. Pölten vom 10.12.2019 sowie auf Basis der Zeugenaussagen des Vaters der Beschwerdeführerin getroffen werden.
Dazu, dass seitens der Stadt St. Pölten die Ortsüblichkeit der Unterkunft bestätigt wurde, ist auf das im Akt befindliche Schreiben des Magistrates St. Pölten vom 10.12.2019 zu verweisen. Angesichts der Größe und Beschaffenheit der Wohnung und der Zahl der nach Zuzug der Beschwerdeführerin in eben dieser lebenden Personen besteht auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts kein Zweifel daran, dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft handelt, zumal der fünfjährigen Beschwerdeführerin und deren Eltern neben Küche, Vorraum und Badezimmer zwei weitere Zimmer zur Verfügung stehen.
3.6. Die Feststellung zum Krankenversicherungsschutz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Hinblick auf seine aufrechte Erwerbstätigkeit (unstrittig) über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt und die Beschwerdeführerin als dessen minderjähriges, nach Zuzug nach Österreich im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und dem sich daraus ergebenden gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kraft Gesetzes mit ihrem Vater mitversichert sein wird.
3.7. Die Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Vaters der Beschwerdeführerin basieren auf den glaubwürdigen Aussagen des als Zeugen befragten Vaters der Beschwerdeführerin und den mit dessen Angaben in Einklang stehenden diesbezüglich vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Sozialversicherungsdatenauszug für den Vater der Beschwerdeführerin, der durch G am 29.06.2020 ausgestellten Arbeitsbestätigung für den Vater der Beschwerdeführerin, der Übersicht über das Lohnkonto des Vaters des Beschwerdeführers bei G, der Kontoübersicht des Vaters der Beschwerdeführerin, die (mit der Beschwerde vorgelegte) Lohn/Gehaltsabrechnung für Jänner 2020, dem vorgelegten Verteilvertrag zwischen dem Vater der Beschwerdeführerin und der H GmbH und auf den durch die H GmbH ausgestellten Honorarabrechnungen für die Monate Februar bis Mai 2020, ausweislich derer der Vater der Beschwerdeführerin im Februar 2020 127,45 Euro, im März 2020 230,27 Euro, im April 2020 215,42 Euro und im Mai 2020 200,61 Euro an Honorar für Zustelldienstleistungen bezogen hat. .
Aus den oben angeführten Unterlagen – insbesondere der Lohn/Gehaltsabrechnung, der Lohnkontoübersicht und auch aus den Kontoauszügen, aus denen die tatsächliche Überweisung des Lohnes ersichtlich ist – ergibt sich, dass der Vater der Beschwerdeführerin zum einen einer Vollzeitbeschäftigung bei G nachgeht, aufgrund derer er Anspruch auf einen monatlichen Bruttolohn in der Höhe von 1.589,14 Euro hat und dass dieser zum anderen seit Februar 2020 für die H GmbH tätig ist, wobei er aus dieser Tätigkeit in den Monaten Februar 2020 bis Mai 2020 Einkünfte in der Höhe zwischen 127,45 Euro und 230,27 Euro, durchschnittlich somit 193,44 Euro erzielt hat.
Ausweislich des Brutto-Netto-Rechners ergibt sich bei einem monatlichen Brutto-Lohn in der Höhe von 1.589,14 Euro unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen und ohne Berücksichtigung von Familienbeihilfe und Familienbonus ein Brutto-Jahres-Lohn in der Höhe von 22.247,96 Euro. Ausgehend davon, dass der Vater der Beschwerdeführerin durch seine Tätigkeit für H auch in den kommenden 12 Monaten durchschnittlich 193,44 Euro, insgesamt somit rund 2.316,-- Euro (errechnet aus 12x 193,--) ins Verdienen bringen wird, so ergibt sich insgesamt ein Brutto-Jahreseinkommen in der Höhe von insgesamt rund 24.563,-- Euro. Unter Zugrundelegung dieses Gesamt-Brutto-Jahres-Einkommens ergibt sich nach dem Einkommenssteuerrechner des BMF (www.finanz.at/steuern/einkommenssteuer) ein Gesamt-Netto-Jahres-Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin in der Höhe von 20.515,95 Euro, was umgerechnet einem monatlichen Netto-Einkommen in der Höhe von 1.709, 66 Euro entspricht. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die angestellte Durchschnittsberechnung betreffend die Einkünfte des Vaters der Beschwerdeführerin aus seiner Tätigkeit für H im eher unteren Bereich angesiedelt sind, da auch die im Februar 2020 – wo dieser lediglich einen halben Monat lang gearbeitet hat – erzielten Einkünfte in die Durchschnittsberechnung einbezogen wurden.
Der Vater der Beschwerdeführerin hat bei der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, auch nach Zuzug der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter weiterhin beiden schon bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten nachgehen zu wollen und verfügt er insbesondere über einen unbefristeten, seit dem Jahr 2012 durchgehend aufrechten Dienstvertrag mit G und sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin im Prognosezeitraum aus seiner Tätigkeit für die H nicht durchschnittlich Einkünfte in derselben Höhe wie im Durschnitt der vergangenen Monate erzielen sollte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin auch im Prognosezeitraum aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für G und seiner Tätigkeit für die H ein durchschnittliches Netto-Einkommen in der festgestellten Höhe erzielen wird.
3.8. Dass der Vater der Beschwerdeführerin keine Schulden hat und ihn keine monatlichen Kredit-Rückzahlungsverpflichtungen oder Unterhaltspflichten treffen, kann aufgrund dessen glaubwürdigen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Kontoauszügen und dem vorgelegten KSV-Auszug festgestellt werden, zumal es auch keinerlei Hinweise darauf gibt, dass die Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin nicht zutreffend sein sollten.
3.9. Die Feststellung zur Höhe des Sparguthabens des Vaters der Beschwerdeführerin beruht auf der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Finanzübersicht seines Kontos, aus der der aktuelle Saldo ersichtlich ist. Hinweise darauf, dass die Ersparnisse des Vaters der Beschwerdeführerin aus illegalen Quellen stammen könnten, sind keine hervorgekommen.
3.10. Die Feststellungen zu den durch den Vater der Beschwerdeführerin zu tragenden regelmäßigen Belastungen beruhen auf den durch diesen als Zeuge somit unter Wahrheitspflicht gemachten diesbezüglichen Angaben bei der mündlichen Verhandlung, auf dem Mietvertrag und den vorgelegten Kontoübersichten des Vaters der Beschwerdeführerin.
3.11. Dass der Vater der Beschwerdeführerin ebenso wie deren Mutter weder Schulden hat, noch monatliche Prämienzahlungen für private Versicherungen zu leisten hat, hat dieser bei der mündlichen Verhandlung ebenso glaubwürdig angegeben. Diese Ausführungen sind – abgesehen vom bei der mündlichen Verhandlung hinterlassenen glaubwürdigen persönlichen Eindruck – auch deshalb den zu treffenden Feststellungen zugrunde zu legen, da es keinerlei in eine gegenteilige Richtung deutenden Hinweise, insbesondere auch nicht in den vorgelegten Kontoauszügen des Vaters der Beschwerdeführerin, gibt.
3.12. Hinweise darauf, dass mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin eine Gefährdung oder Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden wäre, haben sich keine ergeben und ist somit davon auszugehen, dass bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels keine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zu befürchten ist.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
[…]
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
[…]
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
[…]
.
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
[…]
[…]
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgenommen einer solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,
[…]“
4.2. § 292 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF, (ASVG) lauten:
„§ 292. […]
[…] Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 284,32 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 288,87 €, gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 € und gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 299,95) heranzuziehen ist; […]
[…]
Richtsätze
§ 293. (1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 120,00 €,
(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2017: 1 334,17 €, gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 € und gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €; Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“.)
bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist 882,78 €,
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
cc) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 000 €,
(Anm. 3: für 2018: 1 022,00 € und für 2019: 1 048,57 €)
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259
747,00 €,
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres274,76 €,
(Anm. 4: für 2017: 327,29 €, für 2018: 334,49 € und für 2019: 343,19 €)
falls beide Elternteile verstorben sind412,54 €,
(Anm. 5: für 2017: 491,43 €, für 2018: 502,24 € und für 2019: 515,30 €)
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres488,24 €,
(Anm. 6: für 2017: 581,60 €, für 2018: 594,40 € und für 2019: 609,85 €)
falls beide Elternteile verstorben sind747,00 €.
(Anm. 2: für 2017: 889,84 €, für 2018: 909,42 € und für 2019: 933,06 €)
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 7: für 2017: 137,30 €, für 2018: 140,32 € und für 2019: 143,97 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.“
5. Erwägungen (zu Spruchpunkt 1):
5.1. Zum durch die Behörde angezogenen Abweisungsgrund der nicht hinreichenden finanziellen Mittel:
5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) zum Zweck des gemeinsamen Familienlebens mit ihrem im Bundesgebiet niedergelassenen Vater, der über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügt, auf eine negative Prognose hinsichtlich des Erfordernisses des gesicherten Lebensunterhaltes (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).
Dieser Abweisungsgrund kann ausgehend von den auf Grundlage der nunmehr vorgelegten Unterlagen und auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung aus folgenden Gründen nicht aufrechterhalten werden.
5.1.2. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
Für die Berechnung der Unterhaltsmittel maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032).
Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356) und kommt auch der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch ein (nicht aus illegalen Quellen stammendes) Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfGH 04.10.2018, G 133/2018).
Dies selbst dann, wenn es sich um geschenktes Sparguthaben handelt (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2017/22/0130).
§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).
5.1.3. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für G und aus seiner Tätigkeit für die H GmbH im Prognosezeitraum monatlich insgesamt rund 1.709,66 Euro netto ins Verdienen bringen wird.
Darüber hinaus verfügt dieser über Ersparnisse in der Höhe von rund 4.000,-- Euro. Umgerechnet auf den Monat stehen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern somit aus Ersparnissen monatlich zusätzlich rund 333,-- Euro zur Verfügung.
Aus dem prognostizierten monatlichen Einkommen des Vaters der Beschwerdeführerin und dem, was der Beschwerdeführerin und deren Eltern aufgrund der Ersparnisse des Vaters der Beschwerdeführerin umgerechnet im Monat zur Verfügung steht, ergibt sich somit in Summe ein prognostiziertes Familieneinkommen von rund 2.042,66 Euro (Summe aus 1.709,66 Euro plus 333,-- Euro aus Ersparnissen) monatlich.
Regelmäßige Aufwendungen bestehen nach den getroffenen Feststellungen in der Höhe von insgesamt rund 284,48 Euro (Summe aus 209,15 Euro an Miete samt Betriebskosten, 30,-- Euro monatlich für Strom, 19,-- Euro für Heizung und 26,33 Euro an GIS-Gebühren) und übersteigen diese somit den „Wert der freien Station“ (in der Höhe von aktuell 299,95 Euro) nicht.
Das prognostizierte monatliche Nettofamilieneinkommen in der Höhe von 2.042,66 Euro liegt damit deutlich über dem zu erreichenden gesetzlichen Richtsatz für Ehegatten mit einem im selben Haushalt lebenden minderjährigen Kind.
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Damit ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG erfüllt und kann der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden.
Im Verlängerungsfall wird zu prüfen sein, ob die vorgenommene Prognose ex post betrachtet tatsächlich zutreffend war und auch für die Zukunft noch bestehen kann.
5.2. Zu den sonstigen Erteilungsvoraussetzungen:
5.2.1. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung ausreichen (vgl. etwa VwGH 5.5.2011, 2008/22/0508). Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass im Regelfall – selbst bei einem nur eingeschränkt kündbaren Mietvertrag – nicht garantiert werden kann, dass gerade eine bestimmte Unterkunft über den gesamten Zeitraum der Gültigkeit des Aufenthaltstitels zur Verfügung stehen wird, weil auch hier eine gewisse rechtliche bzw. tatsächliche Unsicherheit vorhanden ist. Deshalb ist in einer Prognoseentscheidung zu beurteilen, ob begründete Aussicht besteht, dass der Fremde (bzw. der zusammenführende Familienangehörige) in der Lage sein wird, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (s. VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Zur Ortsüblichkeit einer Unterkunft hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AufG und § 8 Abs. 5 FrG 1997 (den Vorgängerbestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG) und dem darin enthaltenen Erfordernis einer „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ ausgeführt, dass die Behörde dann, wenn sie die Ortsüblichkeit einer von einem Antragsteller zur Verfügung stehend angegebenen Wohnung in Zweifel zieht, Feststellungen über die Beschaffenheit der Wohnung zu treffen und zu ermitteln und darzulegen hat, ob Inländer mit vergleichbarer Familienstruktur und sozialer Schichtung in vergleichbaren Wohngegenden (Bezirksteilen) zu einem noch ins Gewicht fallenden Anteil vergleichbare Wohnungen so nutzen, wie es fallbezogen beabsichtigt ist (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/1352). Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in seiner einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt, dass keine allgemein gültigen Grundsätze hinsichtlich Wohnungsgröße sowie Anzahl und Alter der Bewohner bestehen. Ausdrücklich festgehalten hat der Gerichtshof etwa, dass auch „beengte Wohnverhältnisse“ ortsüblich sein können (vgl. VwSlg. 15.416 A/2000) und er hat insbesondere betont, dass es sich bei der behördlichen Feststellung, eine für Inländer ortsübliche Unterkunft liege nur dann vor, wenn auf jede der dort gemeinsam wohnenden Personen mindestens 10 m2 an Nutzfläche entfalle, nicht um eine offenkundige Tatsache handle (vgl. etwa VwGH 28.2.1997, 95/19/0566). Ebenso sei es keinesfalls offenkundig, dass eine ortsübliche Unterkunft bei Familien mit Kindern nur dann vorliege, wenn für die Kinder ein eigener Schlafraum zur Verfügung stehe (vgl. etwa VwGH 14.5.1999, 97/19/0815).
Im Lichte dieser Judikatur und ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass der erforderliche Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht wurde, zumal angesichts der Größe der Wohnung und der Anzahl der dort künftig lebenden Personen (ein Ehepaar und deren minderjährige rund fünfjährige gemeinsame Tochter) auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keinerlei Bedenken bestehen (vgl. insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181).
Darauf hinzuweisen ist, dass auch seitens der – mit den örtlichen Verhältnissen vertraute – Stadt St. Pölten die Wohnung als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG qualifiziert wurde.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern im Prognosezeitraum ihre Wohnbedürfnisse nicht mehr befriedigen könnten und die Gefahr der Obdachlosigkeit eintreten könnte, bestehen nicht. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass der Vater der Beschwerdeführerin bereits seit fast 20 Jahren in Österreich lebt und seit Jahren stets über eine durch ihn finanzierte Wohnung verfügte, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie selbst dann, wenn der aktuelle Mietvertrag innerhalb des Prognosezeitraumes gekündigt oder in der Folge nicht verlängert werden sollte, davon auszugehen wäre, dass es dem Vater der Beschwerdeführerin möglich wäre, umgehend wieder eine neue, leistbare und ortsübliche Wohnung für sich und seine Familie zu finden, sodass aus jetziger Sicht nicht von einer Gefahr der Obdachlosigkeit der Beschwerdeführerin und deren Familie auszugehen ist.
Bis zum hier relevanten 01.12.2020 ist durch den derzeit bis zum 31.05.2021 befristeten, vorgelegten Mietvertrag jedenfalls ein Rechtsanspruch auf eine ortübliche Unterkunft nachgewiesen worden.
Die Beschwerdeführerin erfüllt somit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG.
5.3. Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels:
5.3.1. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des von der Beschwerdeführerin begehrten Aufenthaltstitels erfüllt (wobei die Urkunden und Nachweise gemäß § 7 Abs. 1 und § 9b NAG-DV vorliegen) und liegen keine Erteilungshindernisse vor:
5.3.2. Als minderjährige Tochter ihres indischen, in Österreich rechtmäßig niedergelassenen, über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügenden Vaters erfüllt die Beschwerdeführerin die Begriffsdefinition des Familienangehörigen und handelt es sich beim Vater der Beschwerdeführerin als Zusammenführendem um einen Staatsangehörigen der Republik Indien und somit iSd § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG um einen Drittstaatsangehörigen, der über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot -Karte plus“ verfügt.
Da dem – durch die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin persönlich bei der österreichischen Botschaft in Neu Deli gestellten – Antrag der Beschwerdeführerin auch ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte, sind die in § 46 Abs. 1 Z 2 lit b NAG normierten Voraussetzungen erfüllt.
5.3.3. Aufgrund der bestehenden Erwerbstätigkeit ihres Vaters ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0168).
5.3.4. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Ebenso liegen dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht vor und es ist nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.
Da somit alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerde stattzugeben und ist der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel in konstitutiver Weise und im Hinblick darauf, dass der Reisepass der Beschwerdeführerin nur bis zum 01.12.2020 gültig ist, gem. § 20 Abs. 1 NAG nur bis zu diesem Tag – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.
6. Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt 2):
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit grundsätzlich die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine klare und verlässliche Verständigung in einer mündlichen Verhandlung zu gewährleisten (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0109). Nur wenn Gewissheit besteht, dass tatsächlich alle maßgeblichen Fragen verstanden und zweckentsprechend beantwortet werden können, ist die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich (vgl. VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007).
Die Beiziehung eines Dolmetschers für die indische Sprache (Punjabi) zur Einvernahme des Zeugen war unstrittig notwendig. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Hinsichtlich der Gebührennote wurden seitens der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsanwaltes keine Einwendungen erhoben.
Die Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit insgesamt 251,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht.
Der Beschwerdeführerin ist sohin der Ersatz der Hälfte (anteilsmäßig auf Grund der gemeinsamen Verhandlung der Rechtssache der Beschwerdeführerin und der Rechtssache ihrer Mutter) dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen und somit der Betrag von 125,50,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vorzuschreiben (vgl. zB VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, zumal gegenständlich vor allem Fragen der (vorliegend nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommenen) Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26.05.2015, Ra 2014/01/0175) und die Entscheidung im Übrigen auf einer, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden einzelfallbezogenen Beurteilung beruht (vgl. etwa VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.