LVwG N LVwG-S-1425/001-2019

LVwG-S-1425/001-2019Tribunal administratif régional10 juil. 2020

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitslosenversicherung; Verwaltungsstrafe; Arbeitsloseneigenschaft; Gefälligkeitsdienst;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1425/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1425.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin

HR Mag. Baar über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 21. Mai 2019, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis spruchgemäß folgendes Verhalten angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

10.04. 2019, 16:10 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben im Zeitraum lt. eigener Angabe seit 10.04.2019 11:00 Uhr vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen, ohne dazu berechtigt zu sein. Es wurde festgestellt, dass vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen haben. Zum Zeitpunkt der Kontrolle haben Sie Sesselleisten montiert.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 71 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 200,00

40 Stunden

§ 71 Abs. 2 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 i.d.g.F.

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€20,00

Gesamtbetrag:

€220,00

Vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, hat der Beschuldigte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben.

Er macht geltend, er sei damals lediglich im Rahmen einer bloßen Nachbarschaftshilfe tätig gewesen, wobei es sich um eine kurzfristige Hilfestellung im Rahmen des Freundschafts- und Nachbarkreises ohne Erhalt eines Entgelts und ohne Entlohnung gehandelt habe. Er wohne mit seiner Familie in der *** (Ecke ***); der betreffende Nachbar wohne mit seiner Gattin und drei Kindern in der ***, wobei die beiden betreffenden Grundstücke direkt nebeneinander liegen würden. Es bestehe ein sehr gutes freundschaftliches Verhältnis mit wechselseitiger Unterstützung und Hilfestellung. Als der Beschuldigte im letzten Jahr aufgrund einer Operation mehrmals Krankenhausaufenthalte absolvieren musste, sei die nachbarliche Familie so entgegenkommend gewesen, die Kinder des Beschuldigten zur Schule mitzunehmen. Auch habe der Nachbar nach den Operationen des Beschuldigten Pellets für den Ofen in den Keller getragen, da dies dem Beschuldigten gesundheitlich nicht möglich gewesen wäre. Die nachbarliche Familie habe die Familie des Beschuldigten stets unterstützt und herrsche demzufolge eine entsprechende Dankbarkeit und wechselseitige Hilfsbereitschaft.

Im vorliegenden Fall habe der Nachbar den Beschuldigten ersucht, ihm bei der Montage von Leisten kurzfristig zur Hand zu gehen, was der Beschuldigte aufgrund des bestehenden Freundschafts- und Nachbarschaftsverhältnisses auch getan habe, wobei es sich um eine bloße freiwillige kurzfristige unentgeltliche Unterstützung in einem geringfügigen Ausmaß gehandelt habe. Derartige Nachbarschaftshilfen seien jedoch nicht dem Arbeitsmarktservice zu melden. Am betreffenden Tag sei er zwischen 11.00 Uhr und 12.00 Uhr an der betreffenden Örtlichkeit gewesen, wobei er sich die Räumlichkeiten zunächst angesehen habe, dann habe er noch diverse Besorgungen erledigt. In der Folge habe er etwa zwei bis drei Stunden am angegebenen Tatort gearbeitet.

Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Finanzamt *** wurde der Beschuldigte am angegebenen Tatort zum angegebenen Tatzeitpunkt bei der Montage von Sesselleisten im Dachgeschoss beschäftigt; Eigentümer des Anwesens sei Herr C. Der Beschuldigte habe die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht unverzüglich dem Arbeitsmarktservice gemeldet.

Herr C hat im Rahmen des gegen ihn wegen Übertretung nach dem ASVG geführten Verfahrens (***) angegeben, dass A sein Nachbar sei. Er habe ihn gefragt, ob er ihm zwei Leisten im Haus, welche noch gefehlt hätten, montieren könne. Da sie eine sehr gute Nachbarschaft hätten, habe dieser sich dazu bereit erklärt; er sei im Rahmen einer bloßen Nachbarschaftshilfe (ohne jegliche Entlohnung) tätig geworden. Sie würden direkt nebeneinander wohnen und einander gegenseitig aushelfen. Er habe auch seinerseits mehrmals Herrn A unterstützt, als dieser im letzten Jahr operiert werden musste; er habe damals etwa die Kinder des Nachbarn in die Schule mitgenommen oder die Pellets für den Ofen des Nachbarn in den Keller getragen, da es für diesen damals nicht möglich gewesen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Im vorliegenden Verfahren ist folgender Sachverhalt als entscheidungswesentlich festzustellen:

Am 10.04.2019 um 16.10 Uhr wurde im Rahmen einer Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde der Beschuldigte bei Arbeiten (Montage von Sesselleisten) im Dachgeschoss eines im Eigentum von Herrn C stehenden Hauses (in ***, ***) angetroffen; er hatte diese Tätigkeit etwa zwei bis drei Stunden lang ausgeübt. Eine Meldung der Aufnahme der Tätigkeit an das Arbeitsmarktservice war nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat zu diesem Zeitpunkt (seit 24.10.2018) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld) in Anspruch genommen.

Laut im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten und seines Nachbarn C besteht zwischen diesen beiden ein langfristiges gutes Nachbarschaftsverhältnis, in dessen Rahmen es wiederholt zu gegenseitigen Hilfeleistungen gekommen ist (so wurden die Kinder des Beschwerdeführers von der Familie des Nachbarn öfters zur Schule mitgenommen, ebenso hat der Nachbar wiederholt für den Beschwerdeführer Pellets in dessen Keller getragen). Der Nachbar habe den Beschwerdeführer um Hilfe bei der Montage von Leisten ersucht, was er auch (unentgeltlich) aufgrund des bestehenden Nachbarschaftsverhältnisses getan habe.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist derjenige, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

Gemäß § 71 Abs. 2 AlVG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 200,-- bis zu € 2.000,--, im Wiederholungsfall von € 400,-- bis zu € 4.000,-- zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit.a AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 und 2, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Gemäß § 25 Abs. 2 AlVG gilt, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit.a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 15), die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.

Der nach § 71 Abs. 2 AlVG sanktionierte Sachverhalt wird sohin verwirklicht, wenn jemand, der im Bezug von Leistungen des AMS stand, zu welchen er berechtigt war, diesen Status verliert. Wenn ein Empfänger von Leistungen des Arbeitsmarktservice von einem öffentlichen Organ bei Tätigkeiten gemäß § 25 Abs. 2 AlVG angetroffen wird, kann dem Vorhalt der Nichtanzeige dieser Tätigkeit die Geringfügigkeit der Entlohnung nicht entgegengehalten werden. Die gesetzliche Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG setzt aber voraus, dass der Empfänger der Leistung bei einer Tätigkeit als Dienstnehmer (oder als selbständiger Erwerbstätiger oder als im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder Tätiger) angetroffen wird. Gesetzlich fingiert wird allerdings nur die Höhe der Entlohnung, nicht aber, dass es sich bei der beanstandeten Tätigkeit um eine Erwerbstätigkeit im Sinn des § 25 AlVG handelt.

§ 25 Abs. 2 AlVG stellt daher mit seinem Verweis auf § 12 Abs. 3 lit.a AlVG auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ab, wenngleich im Fall der Betretung bei einer solchen die Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht eingewendet werden kann (VwGH 14.11.2012, Zl. 2010/08/0033).

Im vorliegenden Fall macht der Beschuldigte geltend, er habe damals lediglich einem guten Nachbarn unentgeltlich und kurzfristig bei der Montage von Sesselleisten geholfen, wobei mit diesem Nachbarn ein langjähriges gutes freundschaftliches Verhältnis bestehe und es immer wieder zu gegenseitigen unentgeltlichen Hilfeleistungen gekommen sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen; als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, dazu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (siehe VwGH 2011/08/0318).

Im vorliegenden Fall gelangt das Gericht im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer sowie von dessen Nachbarn C übereinstimmend und glaubhaft geschilderte gute Nachbarschaftsbeziehung einerseits und den Umstand, dass eine nur kurzfristige Tätigkeit im Ausmaß von einigen Stunden beabsichtigt war, dies überdies im privaten Bereich (und nicht etwa in einem Gewerbebetrieb), zu der Überzeugung, dass die Tätigkeit des Beschuldigten für seinen Nachbarn in Würdigung der gesamten Umstände des Falles als Ausfluss eines Gefälligkeitsdienstes gegenüber seinem Nachbarn erscheint; dass die getätigte Mithilfe das Maß der unter guten Nachbarn üblichen und gebotenen Gefälligkeit überschritten hätte, war jedenfalls nicht zu erkennen. Angesichts der geschilderten Umstände und in einer Gesamtbetrachtung des zur Anzeige gebrachten Sachverhalts ist deshalb davon auszugehen, dass die geleisteten Tätigkeiten, bei denen es sich um Hilfstätigkeiten gehandelt hat, angesichts der besonderen, schon vor der Ausübung dieser Tätigkeit zwischen dem Beschuldigten und seinem Nachbarn bestehenden gutnachbarlichen Beziehungen als Gefälligkeitsdienst anzusehen sind, der deshalb von der Bestimmung des § 4 Abs. 2 ASVG nicht erfasst ist, sodass auch das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 12 Abs. 3 AlVG zu verneinen ist.

Der Beschwerdeführer war daher zur Anzeige dieser Tätigkeit gegenüber dem Arbeitsmarktservice nicht verpflichtet und hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, sodass die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen waren.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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