LVwG N LVwG-AV-664/001-2020

LVwG-AV-664/001-2020Tribunal administratif régional6 juil. 2020

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Absonderungsmaßnahme; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit; Zurückweisung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-664/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.664.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26.05.2020, Zl. ***, den

BESCHLUSS

1. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde wegen sachlicher Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 27.3.2020 gegen den Mandatsbescheid vom 15.3.2020, Zl ***, mit welchem seine Absonderung gemäß § §§ 1, 6, 7, 43 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950, BGBI. Nr. 186/1950 i.d.g.F. iVm §§ 1, 2, 4 und 5 Absonderungsverordnung, RGBI Nr. 39/1915, i.d.g.F. bis zum 19. März 2020 und dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses angeordnet wurde, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Absonderungsbescheid am 15.03.2020 erlassen worden und am 19.03.2020 außer Kraft getreten sei.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ende des Absonderungsbescheides richtigerweise der 23.03.2020 hätte sein müssen, da der Kontakt mit dem positiv auf COVID-19 getesteten Patienten zuletzt am 09.03.2020 stattgefunden habe. Die Ordination des Beschwerdeführers habe aus medizinischer Verantwortung bis 23.03.2020 geschlossen bleiben müssen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

(VwGVG) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 28 Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]

§ 31 Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]

Die maßgebliche Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950, BGBl Nr. 186/1950,

idF BGBl I Nr. 63/2016 lautet wie folgt:

§ 7 Absonderung Kranker

[…]

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Die angehaltene Person kann bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnitts des Tuberkulosegesetzes beantragen. Jede Anhaltung ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.

[…]

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat in seinem Beschluss vom 29.05.2020, LVwG-AV-453/001-2020, zur Frage der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes ausgeführt wie folgt:

„Durch die Novellierung des Epidemiegesetzes im Jahr 2016 wurde die Entscheidung über die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Absonderungsmaßnahmen durch die Bezirksgerichte, in deren Sprengel der Anhaltungsort liegt, eingeführt (§ 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950).

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend § 7 Abs. 1 und 1a Epidemiegesetz 1950 (RV zu BGBl I Nr. 63/2016) wurde ausgeführt, dass nach dem Vorbild des Tuberkulosegesetzes und den aktuellen verfassungsrechtlichen Vorgaben folgend auch im Epidemiegesetz das Rechtsschutzinstrumentarium für freiheitsbeschränkende Maßnahmen den menschenrechtlichen Standards entsprechend ausgestaltet wurde. Kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen, denen gegenüber eine freiheitsbeschränkende Maßnahme (Absonderung in der Wohnung oder einer entsprechenden Krankenanstalt) verfügt wurde, steht aus diesem Grund die Möglichkeit einer Überprüfung dieser Maßnahme durch das Gericht zu. Die freiheitsbeschränkende Maßnahme kann dabei je nach Sachlage, insbesondere der Dringlichkeit der Maßnahme, entweder durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (auch unter Assistenz der Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes, vgl. § 28a leg. cit.) oder durch Bescheid erfolgen. Hinsichtlich des vorgesehenen gerichtlichen Überprüfungsverfahrens ist sinngemäß der Zweite Abschnitt des Tuberkulosegesetzes anwendbar.

Aus den Erläuterungen ergibt sich eindeutig, dass kranken, krankheitsverdächtigen

oder ansteckungsverdächtigen Personen, welchen gegenüber eine freiheitsbeschränkende Maßnahme in Form einer Absonderung verfügt wurde, die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung dieser Maßnahme offensteht. Die Überprüfung der Freiheitsbeschränkung durch das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, steht daher nicht nur – dem Gesetzeswortlaut

entsprechend – angehaltenen Personen offen, sondern können auch jene Personen, die im Verkehr mit der Außenwelt durch Absonderungsmaßnahmen beschränkt wurden, die Überprüfung durch das Bezirksgericht beantragen.

Darüber hinaus entspricht es nicht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Entscheidung betreffend die Überprüfung der Zulässigkeit der Absonderung an sich, dem (nach dem Anhalteort örtlich zuständigen) Bezirksgericht obliege, hingegen das (entsprechende örtlich zuständige) Landesverwaltungsgericht über die Dauer der Absonderungsmaßnahme zu entscheiden habe. Die Auffassung einer derartigen

Zuständigkeitsaufteilung zwischen den Landesverwaltungsgerichten und den

Bezirksgerichten betreffend die Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen nach dem

Epidemiegesetz ist schon im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung § 7 Abs. 1a

Epidemiegesetz verfehlt, wonach die angehaltene Person „bei dem Bezirksgericht, in

dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und

Aufhebung der Freiheitsbeschränkung nach Maßgabe des 2. Abschnittes des

Tuberkulosegesetzes beantragen“ kann. Die Entscheidung durch das Bezirksgericht

umfasst daher auch die Dauer der Absonderungsmaßnahme. Darüber hinaus würde

diese Zuständigkeitsaufteilung zu einem Nachteil für Rechtsunterworfene führen

sowie eine Unsicherheit seitens der Rechtsunterworfenen mit sich bringen, da gegen

einen Bescheid, mit welchem die Absonderung angeordnet wurde, sowohl ein

Rechtsmittel an das örtlich zuständige Bezirksgericht, als auch an das örtlich

zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden müsste. Letztlich würde ein

derartiger Rechtszug auch dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung vor den

Verwaltungsgerichten widersprechen.

Im vorliegenden Fall wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der

Leitha vom 23. April 2020 die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht

Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Da der Beschwerdeführer als angehaltene Person beim Bezirksgericht, in dessen

Sprengel der Anhaltungsort liegt, die Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung

der Freiheitsbeschränkung beantragen kann und der Rechtsweg gegen Bescheide

der Behörde, mit welchen Absonderungsmaßnahmen angeordnet wurden, an das

Landesverwaltungsgerichtes durch die Novelle 2016 nicht mehr vorgesehen ist,

sondern stattdessen durch die Bestimmung § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950 die

Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Freiheitsbeschränkung durch das

Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Anhaltungsort liegt, eingeführt wurde,

erachtet sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen

Fall für unzuständig, weshalb unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen

Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden war.“

Diese Judikatur ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und den zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend § 7 Abs. 1 und 1a Epidemiegesetz 1950 (RV zu BGBl I Nr. 63/2016) ergibt sich eindeutig die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes zur Überprüfung der, im Zusammenhang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 stehenden Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Maßnahmen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Eine Aufteilung der Kompetenzen zwischen den, nach dem Willen des Gesetzgebers, zuständigen Bezirksgerichten und den Landesverwaltungsgerichten in Fällen, die nicht unmittelbar mit einer aufrechten Freiheitsentziehung in Zusammenhang stehen oder nur die Dauer der Absonderungsmaßnahme betreffen, würde, wie bereits oben in der zitierten Judikatur ausgeführt, zu einem Nachteil für Rechtsunterworfene führen sowie eine Unsicherheit seitens der Rechtsunterworfenen mit sich bringen, da gegen einen Bescheid, mit welchem die Absonderung angeordnet wurde, in bestimmten Fällen sowohl ein Rechtsmittel an das örtlich zuständige Bezirksgericht, als auch an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden müsste. Letztlich würde ein derartiger Rechtszug auch dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung widersprechen.

Aus all dem ergibt sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichts für die Überprüfung der Zulässigkeit (auch nach Ende der Maßnahme) und Aufhebung von Freiheitsbeschränkungen nach § 7 Abs. 1a Epidemiegesetz 1950.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von der Zulässigkeit der

Revision aus, weil betreffend die Frage der sachlichen Zuständigkeit bei der

Überprüfung der Zulässigkeit und Aufhebung der Absonderungsmaßnahmen nach

dem Epidemiegesetz 1950 noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

ersichtlich ist. Dies rechtfertigt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes die

Einschätzung, dass im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt.

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