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LVwG-AV-239/001-2020•LVwG N LVwG-AV-239/001-2020
LVwG-AV-239/001-2020Tribunal administratif régional3 juil. 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Maßnahme; Ermessen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 18. Feber 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B für die Dauer von einem Monat und ergänzte die Entziehung um flankierende Maßnahmen (Absolvierung eines Verkehrscoachings innerhalb von drei Monaten sowie Beibringung eines Gutachtens des Amtsarztes über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen).
Dabei ging sie begründend davon aus, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 um 17.50 Uhr das Kfz mit Kennzeichen *** in ***, ***, in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Diesen Feststellungen legte sie die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 18. Dezember 2019, Zl. ***, sowie das polizeiamtsärztliche Gutachten vom 17. Dezember 2019 zugrunde.
Im Verwaltungsverfahren, in seiner Beschwerde und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hielt der Beschwerdeführer fest, drei Tage vor dem Vorfall Cannabis konsumiert zu haben. Zum Zeitpunkt der Anhaltung selbst sei er „top in Form“ und absolut nicht beeinträchtigt gewesen. Auch ergäbe sich aus dem Blutbefund, dass kein Nachweis eines zeitnahen, aktiven Konsums von Cannabis-Produkten erbracht werden könne, sodass das Ergebnis beispielsweise auch mit länger zurückliegendem Suchtmittelkonsum vereinbar sei. Er gehe daher davon aus, dass die führerscheinrechtlichen Maßnahmen zu Unrecht gesetzt worden seien.
In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16. März 2020 hielt der psychiatrische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer – seinen eigenen Angaben zufolge – einmal vor zwölf Jahren Kokain probiert habe. Insgesamt habe er daher nur zweimal mit Suchtmitteln zu tun gehabt. Aufgrund dessen diagnostizierte er, dass der Beschwerdeführer unter keiner Suchterkrankung leide. Gleichwohl wäre die Wiedererlangung der Lenkberechtigung von einem Nachweis der Suchtmittelabstinenz über die Dauer von einem Jahr durch die Abgabe monatlicher Urintests abhängig zu machen.
Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2020, ***, bestätigte das Verwaltungsgericht Wien das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 30. Jänner 2020, ***, mit welchem der Beschwerdeführer wegen des gegenständlichen Vorfalls schuldig erkannt wurde, gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1b StVO verstoßen zu haben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist grundsätzlich auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.
Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 FSG sind insbesondere dann erfüllt, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung nicht mehr verkehrszuverlässig ist. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person nach § 7 Abs. 1 FSG, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen (Abs. 2).
Als bestimmte Tatsache i.S.d. Abs. 1 hat es insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat (Z 1). Insoweit wurde der Beschwerdeführer unstrittig mit dem obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Juni 2020 rechtskräftig bestraft und sind die Behörde wie das Gericht im nunmehrigen Verfahren an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden, sodass vom Vorliegen einer entsprechenden Tatsache auszugehen ist (VwGH 14.3.2000, 99/11/0244; 11.4.2000, 99/11/0289).
Für die Wertung sind grundsätzlich die Verwerflichkeit der Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Hinsichtlich der erforderlichen Wertung bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle insofern eine Ausnahme, als die Wertung (i.S.d. § 7 Abs. 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum oder einer fixen Untergrenze normiert ist, zu entfallen hat (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0099). Vielmehr ist die Behörde grundsätzlich gehalten, in diesen Fällen mit einer Entziehung vorzugehen.
Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser beträgt im Fall eines erstmaligen, beim Lenken oder bei der Inbetriebnahme eines Kfz gesetzten Verstoßes gegen § 99 Abs. 1b StVO einen Monat (§ 26 Abs. 1 FSG). Auch die Entziehungsdauer steht daher mit dem Gesetz im Einklang.
Hinsichtlich der angeordneten flankierenden Maßnahmen stützt sich die belangte Behörde auf § 24 Abs. 3 FSG, wonach solche im Fall einer erstmaligen Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO jedenfalls ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung anzuordnen ist. Zumal der belangten Behörde hier kein Ermessen zukommt, konnte der Beschwerdeführer auch dadurch nicht in seinen Rechten verletzt werden.
Anders als hinsichtlich des Verkehrscoaching im vorliegenden Fall sowie Übertretungen des § 99 Abs. 1 StVO besteht zwischen der Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO auf der einen und der flankierenden Maßnahme der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens auf der anderen Seite kein zwingender Zusammenhang und stellt sie insoweit (dem Gesetzeskonzept zufolge) nicht den Regelfall dar. Vielmehr wird ihre Anordnung in das Ermessen der Behörde gestellt und bedarf sie einer besonderen Begründung (VwGH 24.3.1999, 99/11/0007). Wie im Fall des § 24 Abs. 4 FSG sind es im Ergebnis auch in Abs. 3 Bedenken, dass die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung vorliegen, die die Vorschreibung der Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens rechtfertigen (vgl. VwSlg 19.435 A/2016; zur gesetzgeberischen Intention der Vorverlagerung der Vorschreibungsmöglichkeit auf das Entziehungsverfahren vgl. EBRV 1033 BlgNR 21. GP 29). Ausschlaggebend können dabei insbesondere das Vorverhalten des Betroffenen (VwSlg 16.948 A/2006), aber auch Ausführungen im laufenden Verfahren (etwa zum Alkohol- bzw. Suchtmittelkonsum) sein.
Eine besondere Beurteilung erfordern bei Übertretungen nach § 99 Abs. 1b StVO Fälle, in denen der Inhaber der Lenkberechtigung (ohne abhängig zu sein) ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Insoweit bestimmt § 14 Abs. 3 FSG-GV, dass derartigen Personen die Lenkberechtigung nur erteilt bzw. belassen werden darf, wenn sie ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen haben. Der Verordnungsgeber schränkt damit den Ermessensbereich der Behörde in den genannten Fällen ein, indem er die gesundheitliche Eignung eines solchen Inhabers einer Lenkberechtigung in Frage stellt. Daraus ergibt sich, dass in Fällen wie dem gegenständlichen grundsätzlich (also soweit ein solcher Nachweis nicht bereits erbracht wurde) die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vorzuschreiben ist. Nur diese Vorschreibung ermöglicht es der Behörde, dem Betroffenen (verbindlich) die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufzutragen.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich im Übrigen (hinsichtlich Entziehungsdauer und Anordnung der flankierenden Maßnahmen) auf den eindeutigen und klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).
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