LVwG N LVwG-AV-1376/001-2019

LVwG-AV-1376/001-2019Tribunal administratif régional2 juil. 2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; gesundheitliche Eignung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1376/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1376.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau B, in ***, ***, vertreten durch A RA, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 4.11.2019, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung u. a. nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 3, 24 Abs. 1 und 4, 25 Abs. 2 Führerscheingesetz – FSG

§§ 3 Abs. 1 und 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV

§§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Auf Grund eines nach der Straßenverkehrsordnung relevanten Vorfalls wurden in einem amtsärztlichen Gutachten die Einholung eines internistischen und eines psychiatrischen Gutachtens angeordnet, da die Angaben von Frau B gegenüber dem Amtsarzt mit den Angaben gegenüber der Polizei über den Verkehrsunfall nicht in Einklang zu bringen waren. Das internistische Gutachten ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung, welche einen kurzfristigen Bewusstseinsverlust in Sinn einer Unfallkausalität hätte ergeben können. Das psychiatrische Gutachten nahm auf die Eignung zum Lenken von KFZ nicht explizit Stellung, es wurde trotzdem für die nunmehrige Beschwerdeführerin positiv gewertet. Körperliche und psychische Gründen wurden für die Unfallursache mit einiger Sicherheit ausgeschlossen, offen war die Beurteilung des Fahrvermögens von Frau B. Auf Grund ihres Alters wurde einer Beobachtungsfahrt gegenüber einer verkehrspsychologischen Untersuchung (in Hinkunft VPU) der Vorzug gegeben. Die Beobachtungsfahrt endete mit einem negativen Ergebnis, das im Amtssachverständigengutachten nachvollziehbar und schlüssig begründet wurde. Die mögliche Einschränkung auf eine räumlich begrenzte Lenkberechtigung wurde von Frau B abgelehnt.

Die in der Folge durchgeführte VPU ergab hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ebenso ein negatives Ergebnis wie im Bereich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

Abschließend erstellte der amtsärztliche Amtssachverständige in seinem Gutachten fest, dass Frau B derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

Danach fand eine weitere Beobachtungsfahrt zur Klärung der Frage statt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer räumlich begrenzten Lenkberechtigung vorlägen. Auf Grund des Ergebnisses der zweiten Beobachtungsfahrt stellte der amtsärztliche Amtssachverständige fest, dass Frau B nicht geeignet ist, ein KFZ ohne Gefährdung von sich selbst und/oder anderen Verkehrsteilnehmern zu lenken. Dies nicht nur auf Grund der besonderen Vorkommnisse während der Beobachtungsfahrt, sondern auch wegen des allgemeinen Eindrucks, den der KFZ - technische Amtssachverständige hinsichtlich Beherrschung des KFZ und des Verkehrsüberblicks gewonnen hatte. Dieser Eindruck deckt sich weitgehend mit den Ergebnissen der VPU.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ daraufhin einen Mandatsbescheid, mit welchem Frau B, basierend auf dem amtsärztlichen Gutachten, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen wurde. Auf Grund einer dagegen erhobenen Vorstellung wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ in der Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem der Mandatsbescheid auf der Grundlage der Beobachtungsfahrten, der VPU, sowie des amtsärztlichen Gutachtens (samt Ergänzung) bestätigt wurde.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird wörtlich ausgeführt:

„Der Beschwerdeführerin wurde die Lenkerberechtigung für die Klassen A. M und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Die Beschwerdeführerin ist in ihren subjektiven Rechten verletzt und daher beschwerdelegitimiert.

Die Behörde hat festgestellt, dass eine gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A. M und B vorliegt und stützt sie ihre Behauptung insbesondere auf die Gutachten des Amtsarztes vom 28.05.2019 bzw. 29.07.2019.

Vorauszuschicken ist. dass sich die gegenständliche Behörde überhaupt nicht mit dem Gutachten von C, vom 18.03.2019, auseinandersetzte. wonach dieser darlegte. dass die Beschwerdeführerin in keinem Moment beim Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe A, M und B gehindert ist. Aus neurologischer Seite besteht demnach keine Erkrankung sondern wurde sich die Beschwerdeführerin für ihr Alter in einem sehr guten körperlichen und psychischen Zustand befinden. Weiters würde keine Auswirkung auf das Lenken eines Fahrzeuges bestehen.

C legte weiters dar, dass die Unfallschilderung der Beschwerdeführerin plausibel und nachvollziehbar ist. indem diese mit aller Kraft. Konzentration und mit Tunnelblick versuchte aus dem Straßenabbruch. indem sie mit dem Reifen auf der Beifahrerseite gekommen war. herauszukommen. Weiters konnte seitens neurologischer Abklärung befunden werden, dass das Überhören oder fehlende Wahrnehmen eines angeblichen Streifens eines Laternenmasts im Rahmen der Gefahrensituation bei Hängenbleiben im Straßenabbruch bei deutlichem Lärm. Tunnelblick, Angst. Geräusch in den Ohren und krampfhaften Versuchen die normale Straße wieder zu erreichen. durchaus erklärbar ist.

Trotz Vorliegen dieser ärztlichen Stellungnahme befand die Behörde dennoch, dass sich die Beschwerdeführerin einer VF’U zu unterziehen hoffe, wobei erfahrungsgemäß bekannt war, dass sich ältere Menschen bei der Untersuchung der kraftspezifischen Leistungsfähigkeit sehr schwer tun und ein negatives Ergebnis de facto zu erwarten war. Diese bereits im Vorfeld getroffene Annahme bestätigte sich auch in weiterer Folge und erzielte die Beschwerdeführerin tatsächlich ein negatives Ergebnis.

In weiterer Folge wurden zwei Beobachtungsfahrten durchgeführt, wonach wiederum insbesondere dem Gutachten vom 26.04.2019 zu entnehmen war, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht ausreichend sicher und umsichtig wäre ein Kraftfahrzeug lenken zu können. Ferner entstand seitens des Gutachters der Eindruck, dass sie völlig unreflektiert agiere und ein aggressives Verhalten an den Tag legen würde.

Die Behauptung des Gutachters in seinem Gutachten vom 26.04.2019, insbesondere Seite 7, wonach Frau B mit dem Gutachter eine Diskussion begonnen hätte, wird ausdrücklich bestritten. Der Nachbesprechung wohnte auch Herr D, Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bei, der keine Aggression der Beschwerdeführerin wahrnahm.

Beweis:

-Einvernahme D, ***, *** – zum Beweis dafür, dass Frau B kein aggressives Verhalten im Zuge der Nachbesprechung an den Tag legte.

Ebenso wird bestritten, dass Frau B im Zuge der ersten Beobachtungsfahrt die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, einen Führerschein für eine Umkreisbeschränkung zu beantragen. Frau B wurde über diesen Umstand im Zuge der ersten Beobachtungsfahrt überhaupt nicht aufgeklärt.

Im Zuge der zweiten Beobachtungsfahrt wurde mittels Gutachten vom 29.07.2019 wiederum festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über wenig Routine verfügen würde und für sie selbst einfache Standardsituationen Überforderungen darstellen. Der Gutachter befand, dass im Zuge der zweiten Beobachtungsfahrt nicht dargelegt werden konnte, dass sie ein Kraftfahrzeug ausreichend umsichtig, vorausschauend und den Vorschriften entsprechend lenken kann.

Weiters ist eine Anmerkung des Sachverständigen auf Seife 3 zu entnehmen. dass er im Zuge der Nachbesprechung mit der Beschwerdeführerin erfahren habe. dass sie nahezu nie mit dem Auto selbst gefahren sei. sondern dies ihr Mann bis zu dessen Ableben hauptsächlich das Fahren inne gehabt hätte.

Diesem Gutachten sind wiederrum zwei Vorfälle zu entnehmen. wonach Frau B eine Fußgängerin fast Übersehen hätte bzw. in einem Kreisverkehr eingefahren wäre und einen im Kreisverkehr befindlichen PKW den Vorrang genommen hätte. Ferner wäre eine Kollision nur vermieden werden, da E, Fahrschullehre,. durch eine sehr heftige Bremsung eingriff.

Die Behauptung, dass Frau B eine Fußgängerin übersehen hätte und/oder E im Zuge dieser Beobachtungsfahrt eingegriffen hat, wird bestritten. Die Beschwerdeführerin setzte sich bereits mit Herrn E, der der zweiten Beobachtungsfahrt beiwohnte. in Verbindung und teilte dieser mit, dass er seiner Erinnerung nach im Zuge dieser Beobachtungsfahrt nicht in das Verkehrsgeschehen eingriff und auch zu keinem Zeitpunkt die Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem anderen Verkehrsteilnehmer bestand.

Beweis:

-Einvernahme E, p.A. ***, ***

Fakt ist sohin, dass die Beschwerdeführerin sohin die am 29.07.2019 ins Treffen geführten Verfehlungen, wonach nur durch das Eingreifen von E ein Unfall vermieden worden wäre, schlicht und ergreifend nicht zutrafen. Insofern wäre die 2. Beobachtungsfahrt positiv absolviert worden, da die im Gutachten angeführten Vorfälle nicht zutrafen und erfolgte die Entziehung der Lenkberechtigung sohin auf einer völlig falschen Annahme.

Zwar mag Frau B kundgetan haben, dass in der Vergangenheit ihr Ehegatte hauptsächlich das Fahrzeug lenkte – allerdings ist die im Gutachten getroffene Feststellung, dass erst durch dessen Ableben die Beschwerdeführerin wieder begonnen hätte selbst zu fahren, falsch.

Fakt ist, obwohl der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, über keine gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Fahrzeuges zu verfügen, diese seit 1972 eine Lenkerberechtigung besitzt und noch nie in ein Verkehrsunfallgeschehen involviert gewesen ist. Auch dieser Umstand hätte seitens der Behörde gewürdigt werden müssen. Ebenso hat die Behörde völlig unberücksichtigt gelassen, dass es seil dem Vorfall im September 2018 zu keiner weiteren Verwaltungsübertretung und/oder einem Verkehrsunfallgeschehen gekommen ist, insofern erscheint es auch unter diesem Gesichtspunkt absurd zu behaupten, dass die Beschwerdeführerin zum Lenken eines Fahrzeuges nicht geeignet wäre.

Wie sich der Vorfall im September 2018 konkret ereignete, ist der Beschwerdeführerin bis dato nicht erklärlich, die Behörde hätte allerdings im Zuge ihrer Beweiswürdigung sämtliche Umstände abzuwägen gehabt und sich insbesondere auch mit der Behauptung der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen gehabt, dass diese sehr wohl über die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ verfügt. Unabhängig davon wurde klar dargelegt, dass der Straßenabschnitt, wo sich das Verkehrsunfallgeschehen ereignete in einem porösen Zustand befand, weshalb zwischenzeitig auch eine Sanierung desselben erfolgte.

Dass der Beschwerdeführerin die Absolvierung einer VPU aufgetragen wurde, wohl wissend, dass ältere Menschen mit einer solchen VPU per se überfordert sind und auch ein negatives Ergebnis zu erwarten war, entbehrt jeglicher Logik.

Die Beschwerdeführerin hat viel mehr das Gefühl, dass der dem beiden Beobachtungsfahrten beigezogene Amtsarzt, F vielmehr aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin Rechtfertigungen sucht, um eben eine Entziehung der Lenkerberechtigung zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entzug der Lenkerberechtigung in ihren subjektiven Rechten verletzt, zumal der Entzug der Lenkerberechtigung einen massiven Einschnitt im Leben der Beschwerdeführerin darstellt. Die Beschwerdeführerin ist in einer Ortschaft wohnhaft, wo sie selbst zum Erreichen des Nahversorgers dringend auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Die Behörde hätte im Zuge ihrer Beweiswürdigung sämtliche Umstände abzuwägen gehabt.

Die Beschwerdeführerin richtet sohin an das zuständige Verwaltungsgericht die

Anträge,

  1. gem. § 24 VWGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2a) gem. Artikel 130 Abs. 4b -- B-VG und § 28 Abs. 2 VWGVG in der Sache selbst zu

entscheiden und in eventu

2b) den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück zu verweisen.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde.

Eingeholt wurde zur Klärung der Frage, ob Frau B unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten, der VPU sowie der Ergebnisse der beiden Beobachtungsfahrten gesundheitlich geeignet ist, KFZ allenfalls unter Einschränkung auf einen räumlichen Bereich zu lenken, ein abschließendes amtsärztliches Gutachten. Dieses lautet wie folgt:

„Amtsärztliches Gutachten

1. Fragestellung:

Zu obigem Betreff wird um Erstellung eines abschließenden amtsärztlichen Gutachtens ersucht, ob Frau B gesundheitlich geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B, allenfalls unter Einschränkung auf einen räumlichen Bereich, zu lenken.

Bei diesem Gutachten mögen die dem verwaltungsbehördlichen Akt inneliegenden Gutachten (internistisch, psychiatrisch, amtsärztlich) sowie das Ergebnis der beiden Beobachtungsfahrten und das verkehrspsychologische Untersuchungsergebnis mitberücksichtigt werden.

Sollte noch die Einholung eines ergänzenden Gutachtens erforderlich sein, werden Sie gebeten, dies im direkten Weg anzufordern.

2. Sachverhalt:

Frau B hatte am 15.09.2018 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden. Daraufhin wurde eine Überprüfung der Fahreignung durch den Amtsarzt eingeleitet.

Zunächst wurde ein internistisches Facharztgutachten eingeholt (G, 5.2.2019): „Aus internistischer Sicht besteht kein Einwand gegen das Lenken von KFZ der Gruppe 1.“ Auch ein neurologisches Gutachten wurde eingeholt (C, 18.3.2019):

Da von neurologischer Sicht keine Erkrankung besteht, sondern die Pat. für ihr Alter in einem sehr guten körperlichen und psychischen Zustand ist, kann nur zum Verlauf der noch, über NLG abzuklärenden PNP im Sinne eines über Jahrzehnte ganz langsam progredienten Leidens Stellung genommen werden. Diese ist nicht in direktem Zusammenhang zu einer, hier vermutlich gar nicht vorliegenden Bewußtlosigkeit zu sehen. Eine Auswirkung auf das Lenken eines Fahrzeuges besteht klinisch in keiner Weise. Lt. EEG besteht kein Anfallsleiden.

Obwohol in diesem Gutachten kein Bezug zum Lenken eines KFZ herausgelesen werden kann, wurde es vom Amtsarzt als „befürwortend“ ausgelegt.

Auf Grund dieser befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme wurde am 26.4.2019 die 1. Beobachtungsfahrt durchgeführt. Im Rahmen dieser Beobachtungsfahrt erfolgte keine räumliche Einschränkung, da Frau B „sich selbst zutraue, alle Verkehrsbereiche, auch für sie unbekannte, und unübliche Verkehrssituatiohen zu bewältigen“. Ergebnis der 1. Beobachtungsfahrt (Auszug Gutachten verkehrstechnischer ASV):

Gutachten:

Im Zuge der Beobachtungsfahrt entstand meinerseits der Eindruck, dass Frau B zwar sowohl körperlich als auch geistig im Stande wäre, durch Übung ihre kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit derart zu verbessern, dass zumindest im bekannten Umfeld der Wohnadresse in *** ein sicheres Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B möglich wäre. Darüber hinaus konnte ich weder erkennen, dass Frau B ihre eigene Leistungsfähigkeit realistisch wahrnimmt, noch bereit ist, die gemachten Fehler ohne Ausreden zu gebrauchen hinzunehmen und Bereitschaft zu signalisieren, die unbedingt notwendige Verbesserung einzusehen.

In diesem Sinne empfehle ich, Frau B die Möglichkeit zu einer neuerlichen Beobachtungsfahrt zu geben. Erfolg wird diese jedoch meiner Einschätzung nach nur dann haben, wenn Frau B sowohl ihre Selbstwahrnehmung korrigiert als auch bereit ist, ihre Schwächen anzunehmen und daran aktiv zu arbeiten, diese zu verbessern.

Aufgrund der Vorkommnisse im Zuge der Beobachtungsfahrt ist derzeit festzustellen, dass hinsichtlich ihrer kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in Kraftfahrzeug der Klasse B ausreichend umsichtig, verkehrsangepasst und unter Einhaltung der geltenden Vorschriften lenken kann.

Wegen der im Zuge der Beobachtungsfahrt festgestellten verminderten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sowie wegen der im Zuge der Nachbesprechung der 1. Beobachtungsfahrt vom technischen ASV beschriebenen mangelnden Bereitschaft gemachte Fehler einzugestehen wurde vom Amtsarzt eine Verkehrspsychologische Untersuchung angeordnet.

Ergebnis der Verkehrspsychologischen Untersuchung vom 29.4.2019 (Auszug):

Zusammenfassung der Befunde / Gutachten:

I.Kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit:

Die verkehrspsychologischen Testergebnisse, durch welche die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen abgebildet werden, liegen im unterdurchschnittlichen Bereich.

Die unterdurchschnittlichen Ergebnisse betreffend

die Reaktionsgeschwindigkeit

die kognitive Reaktionssicherheit

die kognitive Belastbarkeit

die visuelle Auffassung und

das Konzentrationsvermögen

können durch Ergebnisse in anderen kognitiven Leistungsbereichen nicht ausreichend kompensiert werden.

Zusammenfassend ist aus verkehrspsychologischer Sicht die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B nicht ausreichend gegeben.

II.Bereitschaft zur Verkehrsanpassung:

Es zeig sich in der Exploration:

-15.09.2018 Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Fahrerflucht;

-In Folge am 25.04.2019 Beobachtungsfahrt; diverse Auffälligkeiten laut o.g. Zuweisung; laut Untersucher habe „keine Gefahr bestanden“; in der Nachbesprechung mit diversen Fahrfehlern konfrontiert sei sie laut eigener Angabe „aggressiv geworden“, weil diese „so nicht stimmen und übertrieben seien“; die Untersuchte vermag nun nicht konkret die Situationen zu beschreiben, in welchen – laut o.g. Zuweisung – zweimal Unfallgefahr plus die Notwendigkeit eines Eingreifens durch die Fahrlehrerin bestanden habe;

-Die Auffälligkeiten werden verharmlosend und bagatellisierend geschildert.

-Angaben sind nur eingeschränkt plausible und nachvollziehbar.

-Nur wenig selbstkritische Auseinandersetzung mit der anlassgebenden Problematik feststellbar;

in der Verhaltungsbeobachtung:

-Im Verhalten zeigt sich grundlegend eine abwehrend-aggressive Haltung;

-Nur ungenügend Problemeinsicht und Problembewusstsein;

und in den Ergebnissen des Persönlichkeitstests:

-IVPE: Hinweise auf geringe Offenheit;

-WRBTV: keine Auffälligkeiten;

-KEP-30: keine Auffälligkeiten;

dass die persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen zur Verkehrsanpassung nicht gegeben sind (siehe oben).

Vom Standpunkt der verkehrspsychologischen Begutachtung

ist

Frau B

zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B

„nicht geeignet“

Da im Gutachten des kraftfahrtechnischen ASV die Möglichkeit einer 2. Beobachtungsfahrt (nach Absolvierung einiger Fahrstunden in der Fahrschule) angeboten wurde, wurde nun noch eine 2. Beobachtungsfahrt vorgenommen. Diese Beobachtungsfahrt wurde im Raum *** durchgeführt, im Hinblick darauf, dass nun die Lenkberechtigung von Frau B nur mehr örtlich beschränkt angestrebt wurde.

Ergebnis 2. Beobachtungsfahrt (29. Juli 2019-Auszug):

Gutachten:

Im Zuge dieser 2. Beobachtungsfahrt war deutlich zu erkennen, dass Frau B über sehr wenig Routine verfügt und für sie deshalb, selbst einfache Standardsituationen Überforderungen darstellen.

Sie konnte somit nicht zeigen, dass sie ein Kraftfahrzeug ausreichend umsichtig, vorausschauend und den Vorschriften entsprechend lenken kann.

Aufgrund des bisherigen Verlaufes in dieser Angelegenheit schließe ich aus, dass Frau B, welche ansonsten einen äußerst rüstigen Eindruck auf mich macht, die fehlende Routine und wahrscheinlich auch das fehlende Grundlagenwissen im Zuge von Fahrstunden derart aufholen kann, dass danach eine ausreichend sichere und umsichtige sowie vorschriftsmäßige Fahrweise erwartet werden könnte.

Auf Grund des Ergebnisses dieser 2. Beobachtungsfahrt wurde-basierend auf das amtsärztliche Gutachten vom 30.9.2019- mit Bescheid vom 6.8.2019 entzogen.

Gutachten

Frau B ist auf Basis der vorliegenden Hilfsbefunde aus amtsärztlicher Sicht nicht geeignet für die Inbetriebnahme eines KFZ der Führerscheingruppe 1.

Begründung:

Frau B befindet sich zwar nach dem vorliegenden neurologischen Gutachten vom 18.3.2019 in einem „für ihr Alter sehr guten und psychischen Zustand“. Auch wesentliche internistische Vorerkrankungen liegen nicht vor.

Um eine gefahrlose Inbetriebnahme eines KFZ gewährleisten zu können, ist-neben dem Vorhandensein der erforderlichen kognitiven Leistungsfähigkeit sowie der ausreichenden körperlichen Gesundheit-auch die Fähigkeit zur sicheren Handhabung des KFZ im fließenden Verkehr erforderlich. Das betrifft insbesondere die Beobachtungsfähigkeit sowie die Überblicksgewinnung, das Reaktionsverhalten, das Konzentrationsvermögen sowie die Sensomotorik. Diese Fähigkeiten werden auch als „kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit“ bezeichnet.

Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit von Frau B wurde einerseits in der vorliegenden Verkehrspsychologischen Untersuchung vom 24.5.2019 getestet. Festgestellt wurden unterdurchschnittliche Ergebnisse im Bereich der Reaktionsgeschwindigkeit, der Konzentrationsfähigkeit, der Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit wurde daher in der VPU als nicht ausreichend beurteilt („nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A und B“).

Dazu passend auch die Ergebnisse der beiden durchgeführten Beobachtungsfahrten: Im Rahmen solcher Beobachtungsfahrten wird die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit in der Praxis überprüft. Im § 1 FSG GV ist der Ablauf einer Beobachtungsfahrt vorgegeben, somit ist auch eine gewisse Standardisierung gewährleistet (wenn gleich der tatsächliche Ablauf in Abhängigkeit der lokalen Verkehrsverhältnisse natürlich immer variiert). Die beiden Beobachtungsfahrten wurden vom Amtsarzt gemeinsam mit einem verkehrstechnischen ASV durchgeführt. Diesbezüglich liegen auch zwei schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des verkehrstechnischen ASV im Akt auf.

Im Rahmen der beiden Beobachtungsfahrten zeigte sich, dass Frau B zwar grundsätzlich mit der Handhabung des Fahrzeuges gut zu Recht kommt.

Es zeigten sich im Rahmen dieser Beobachtungsfahrten aber schwere Mängel im Fahrverhalten von Frau B. Es lag eine unzureichende Verkehrsbeobachtung und Überblicksgewinnung vor. Daraus resultierend kam es zu fehlerhaften Entscheidungen im fließenden Verkehr mit gefahrenträchtigen Folgesituationen (detaillierte Beschreibung siehe Protokolle vom 29.7. und 26.4.2019). Auffallend weiterhin die mangelhafte Blicktechnik, die nicht angepasste Geschwindigkeit, gravierende Fehler beim Spurwechsel sowie das Nichterkennen von gefahrenträchtigen Verkehrsstellen bzw. die mangelhafte Reaktion im Fahrverhalten darauf.

Die im Rahmen der Beobachtungsfahrten sowie der Verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellten schweren Mängel bezüglich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bzw. im Fahrverhalten gefährden die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer und stellen auch ein Unfallrisiko für Frau B selbst dar. In der VPU vom 24.5.2019 wurde auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als „nicht gegeben“ beurteilt (ungenügende Problemeinsicht und Problembewusstsein, grundlegende abwehrend-aggressive Haltung, wenig selbstkritische Auseinandersetzung, verharmlosend und bagatellisierendes Verhalten).

Daraus ist abzuleiten, dass bei Frau B eine rücksichtsvolle und verantwortungsvolle Verkehrsteilnahme nicht möglich ist. Dazu passend auch ihr Verhalten, welches im Protokoll der Beobachtungsfahrt vom 26.4.2019 geschildert wird.

Trotz prinzipiell vorhandener guter psychischer und somatischer Konstitution ist Frau B auf Grund der nicht ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sowie der mangelhaften Bereitschaft zur Verkehrsanpassung daher als derzeit „nicht geeignet“ für die Inbetriebnahme eines KFZ der Gruppe 1 anzusehen. Wie das Ergebnis der 2. Beobachtungsfahrt gezeigt hat, ist auch eine örtliche Einschränkung der Fahrerlaubnis nicht möglich.“

In einer Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:

„Der nunmehr beigezogene Sachverständige befindet in seinem Gutachten vom 13.01.2020, dass Frau B aus amtsärztlicher Sicht nicht für die Inbetriebnahme eines KFZ der Führerscheingruppe I. geeignet wäre.

Der Sachverständige gelangt zu dieser Expertise aufgrund der Feststellungen aus dem Gutachten zur 1. Beobachtungsfahrt, dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 29.04.2019, sowie dem Ergebnis der 2. Beobachtungsfahrt.

Der Sachverständige vermeint, dass anhand der Beobachtungsfahrten schwere Mängel im Fahrverhalten von Frau B zu erkennen wären und diese über eine unzureichende Verkehrsbeobachtung und Überblicksgewinnung verfüge.

Der Sachverständige befindet letzten Endes, dass bei Frau B eine rücksichtsvolle und verantwortungsvolle Verkehrsteilnahme nicht erkennbar wäre und sie daher als derzeit nicht geeignet für die Inbetriebnahme eines KFZ der Gruppe I anzusehen sei.

Wie in der Beschwerde vom 02.12.2019 dargelegt, bestreitet Frau B die angeblich stattgefundenen Vorfälle im Zuge der 2. Beobachtungsfahrt. Insbesondere wird bestritten, dass E, als Fahrschullehrer, zu irgendeinem Zeitpunkt während der 2. Beobachtungsfahrt in das Verkehrsgeschehen eingegriffen hätte, weshalb auch die Einvernahme von E beantragt wurde.

Insofern wird das Protokoll der Beobachtungsfahrt vom 29.07.2019 massiv bestritten, das allerdings ua als Grundlage des nunmehrigen Sachverständigengutachtens herangezogen wurde.

Hinsichtlich der VPU vom 24.05.2019 ist ebenso festzuhalten, dass insbesondere ältere Menschen oftmals bei einer VPU überfordert sind – diese Feststellung ist ebenso dem Akteninhalt zu entnehmen.

Frau B absolviert seit dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkerberechtigung regelmäßig Fahrstunden und vermeinte auch Herr E ihr gegenüber, dass er keine Schwächen im Verkehrsverhalten erkenne. Ebenso absolvierte Frau B in *** ein VPU Training und gab ihr der dort anwesende Psychologe ebenso zu verstehen, dass sämtliche Aufgaben im Rahmen einer VPU Prüfung positiv erledigt werden.

Per se ist das nunmehr vorliegende Gutachten in keinster Weise objektivierbar, da einerseits das Protokoll samt Gutachten der zweiten Beobachtungsfahrt massiv bestritten wird und andererseits der nunmehrige Sachverständige Frau B auch nicht persönlich zur Befundaufnahme einlud und sohin auch kein persönlicher Eindruck von ihr gewonnen werden konnte, sondern zur Erstattung des Gutachtens lediglich die beiden vorhergehenden Gutachten als Grundlage herangezogen wurden.

Es wird demnach nochmalig die Einvernahme von Herr E, sowie die Beiziehung des Sachverständigen zu einer anzuberaumenden Tagsatzung

beantragt.“

Schlussendlich legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Absolvierung freiwilliger Fahrstunden samt einer Erklärung des Fahrlehrers vor, dass sie keine Gefahr für sich selbst oder andere Verkehrsteilnehmer darstelle.

In der mündlichen Verhandlung erklärte Frau B, die bei der zweiten Beobachtungsfahrt festgehaltenen Fehler (Fußgängergefährdung, Einfahren in den Kreisverkehr ohne auf bevorrangte Verkehrsteilnehmer zu achten) zwar begangen zu haben, ein Eingreifen des Fahrlehrers sei aber nicht notwendig gewesen.

Aus Sicht des amtsärztlichen Sachverständigen ändert dieser Umstand am Ergebnis seines Gutachtens allerdings nichts.

Über Frage des Beschwerdeführervertreters erklärte Frau B, die Lenkberechtigung seit 1972 zu besitzen. Unfall habe sie seit dieser Zeit keinen gehabt. Sie habe auch keine Verwaltungsübertretungen begangen. Von 2009 bis 2018 sei sie nicht gefahren. Der Führerschein sei gestohlen worden, sie habe ihn erst um das Jahr 2018 neu gelöst. Mit dem großen BMV ihres Mannes wollte sie nicht fahren, nach dessen Tod habe sie sich ein kleineres Fahrzeug mit Automatik gekauft. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch mehrere Fahrstunden genommen, um einerseits mangelnde Praxis wettzumachen und andererseits sich an das Automatikgetriebe zu gewöhnen.

Auf die letzte Eingabe wurde verwiesen, wonach E festgestellt habe, dass sie aufgrund konsumierter Fahrstunden für andere Verkehrsteilnehmer und für sich selbst keine Gefahr mehr darstelle. Sie absolviere auch derzeit noch Fahrstunden, und zwar alle zwei Wochen. Aufgrund ihres Wohnortes benötige sie unbedingt ein Auto. Ihr Fahrzeug habe sie behalten, derzeit fahre eine Freundin mit diesem.

Der Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn E zum Beweis dafür, dass Fahrstunden absolviert werden und dass Frau B keine Gefährdung mehr darstelle, wurde aufrecht erhalten.

Die vom amtsärztlichen Sachverständigen vorgeschlagene weitere Vorgangsweise zur möglichen Wiedererteilung einer Lenkberechtigung, nämlich die neuerliche Absolvierung der VPU, wobei aus seiner Sicht der möglicher Weise negative kraftfahrspezifische Teil durch ein positives psychiatrisches Gutachten durchaus kompensiert werden kann, die Fähigkeit zur Verkehrsanpassung müsste allerdings positiv absolviert werden, die anschließende Durchführung einer Beobachtungsfahrt sowie ein abschließendes positives amtsärztliches Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen. Ansprechpartner muss die Bezirksverwaltungsbehörde sein.

4. Feststellungen:

Das amtsärztliche Gutachten des I stellte unter Einarbeitung aller dem verwaltungsbehördlichen Akt inneliegenden Gutachten unter Berücksichtigung der Ergebnisse der beiden Beobachtungsfahrten sowie der VPU fest, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 1 bei der Beschwerdeführerin zur Zeit nicht gegeben ist.

Die beiden Beobachtungsfahrten brachten gravierende Mängel auch in einem räumlich abgegrenzten Bereich, der der Beschwerdeführerin bekannt ist, zum Vorschein. Vom Eingreifen eines an den Beobachtungsfahrten Teilnehmenden im Zusammenhang mit der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird nicht ausgegangen.

Die VPU erbrachte in beiden Teilbereichen (kraftfahrspezifischer Bereich und Fähigkeit zur Verkehrsanpassung) negative Ergebnisse.

Zutreffend und positiv für die Beschwerdeführerin wird die Absolvierung von Fahrstunden wie von ihr angegeben und die Aussage des E gewertet, dass sie aus seiner Sicht weder für sich noch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstelle.

5. Beweiswürdigung:

Die Ergebnisse des schlüssigen und widerspruchsfreien amtsärztlichen Gutachtens, die auch eine Beurteilung der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung umfassen, werden der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt. Sie wurden vom Vertreter der Beschwerdeführerin auch nicht angezweifelt bzw. wurde dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebenen entgegengetreten.

Maßgeblich für die Beurteilung der derzeit nicht gegebenen gesundheitlichen Eignung sind die Ergebnisse der beiden Beobachtungsfahrten und die negative VPU. Die bisherigen amtsärztlichen Gutachten wurde vom Ergebnis her durch das vom LVwG eingeholte amtsärztliche Gutachten bestätigt. Dieser Beurteilung konnte die Beschwerdeführerin auch nicht durch den Verweis auf ihr bisheriges unauffälliges Verkehrsverhalten entgegentreten. Die Absolvierung mehrerer Fahrstunden und die Bestätigung durch E, dass sie seiner Ansicht nach nunmehr weder für sich noch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstelle, wird im Sinn der Beschwerdeführerin positiv und zutreffend gewertet, vermag aber das amtsärztliche Gutachten nicht zu entkräften.

6. Rechtslage:

§ 3 (1) FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

(…)

§ 8 (2) leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

§ 8 (3) leg. cit.: Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

§ 24 (1) leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt

§ 24 (4) leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

§ 25 (2) leg. cit.: Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

§ 3 (1) FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

§ 3 (3) leg. cit.: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

§ 24 (1) VwGVG: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

7. Erwägungen:

Schon die auf Grund des Alters der Beschwerdeführerin gegenüber einer VPU dem Vorzug gegebene und durchgeführte 1. Beobachtungsfahrt verlief vom Ergebnis her negativ, sodass die Amtsärztin in ihrem Gutachten die Beurteilung als „gesundheitlich nicht geeignet“ abgab.

Die danach trotzdem absolvierte verkehrspsychologische Untersuchung ergab hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ebenso ein negatives Ergebnis wie im Bereich der Bereitschaft bzw. Fähigkeit zur Verkehrsanpassung.

Um die Eignung der Beschwerdeführerin festzustellen, allenfalls die Lenkberechtigung auf einen räumlichen eingeschränkten Bereich zu erteilen, wurde abermals eine Beobachtungsfahrt durchgeführt, die allerdings wiederum ein negatives Ergebnis erbrachte und die amtsärztliche Beurteilung als „gesundheitlich ungeeignet“ auch für diese Einschränkung erbrachte.

Im Beschwerdeverfahren wurde zur schlussendlichen Beurteilung der gesundheitlichen Eignung ein abschließendes amtsärztliches Gutachten erstellt, das alle bisherigen Gutachten, die VPU und die beiden Beobachtungsfahrten in die Beurteilung miteinbezog.

Auch dieses Gutachten brachte für die Beschwerdeführerin nicht den gewünschten Erfolg, die Beurteilung blieb bei „gesundheitlich ungeeignet“, auch für einen räumlich eingegrenzten Bereich. Dies auch unter Außerachtlassung des von ihr bemängelten und ihrer Ansicht nach nicht stattgefundenen im Protokoll festgehaltenen Eingreifens des Fahrlehrers bei der zweiten Beobachtungsfahrt zur Vermeidung einer gefährlichen Situation, dies betrifft eine Fußgängergefährdung und das Einfahren in einen Kreisverkehr, bei welchem sie einem bevorrangten Verkehrsteilnehmer den Vorrang nahm. Dass sich die beiden Vorfälle als solche zugetragen haben, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Negative verkehrspsychologische Untersuchungsergebnisse alleine müssen nicht zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dem Untersuchten fehle die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG. Vielmehr ist das Untersuchungsergebnis in einem folgenden amtsärztlichen Gutachten zu verarbeiten und hat dieses abschließend auszusprechen, ob die betreffende Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist oder nicht bzw. allfällige Einschränkungen anzuführen. Wie den obenstehenden Ausführungen zu entnehmen ist, hat sich das amtsärztliche Gutachten mit den verkehrspsychologischen Untersuchungsergebnissen nachvollziehbar auseinandergesetzt und die Beurteilung „nicht geeignet“ zu Grunde gelegt. Aus diesem Grund kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden (vgl. VwGH vom 28. 04. 2011, 2008/11/0029).

Auch die VPU selbst hält akribisch und nachvollziehbar in den untersuchten Teilbereichen fest, warum die Untersuchte in diesen Bereichen Ergebnisse außerhalb der jeweiligen Normen erzielte (vgl. VwGH vom 25. 02. 2003, 2002/11/0029). Deshalb wurde dieses Ergebnis dem weiteren Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt.

Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr das Ergebnis dieser Untersuchung anzweifelt und hiefür einerseits das Alter des Psychologen, andererseits das von diesem angeblich mehrfach angesprochene Alter ihrer Person anführt, ist dem entgegenzuhalten, dass die bekämpfte Entscheidung nicht (ausschließlich) auf ihr Alter abstellt und dieses nicht als für die Entscheidung maßgeblich heranzieht. Auch im Alter des Untersuchenden kann kein rechtlich negativ maßgeblicher Umstand erblickt werden, ist doch das Untersuchungsergebnis widerspruchsfrei, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden (siehe obenstehende Ausführungen). Altersunabhängig ist vor allem der Teil des Tests, in welchem die Fähigkeit zur Verkehrsanpassung geprüft wurde. Auch dieser wurde negativ bewertet.

Die Amtsärztin hat aus dem Grund der Nichtanerkennung des Ergebnisses der VPU der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer weiteren zweiten Beobachtungsfahrt eingeräumt, nachdem die erste Beobachtungsfahrt die Beurteilung gesundheitlich nicht geeignet zur Folge hatte.

Wie die Amtsärztin in ihrem ergänzenden Gutachten nachvollziehbar ausführte, scheitert aber auch eine Einschränkung auf den Regionalbereich an der derzeit vorliegenden gesundheitlichen Nichteignung. Grundsätzlich ist voranzustellen, dass Beobachtungsfahrten nicht nur in den in § 9 FSG geregelten Fällen durchgeführt werden dürfen/können Das geht schon aus § 8 Abs. 2 FSG letzter Satz hervor. Ergebnis der zweiten Beobachtungsfahrt, an der auch die Amtsärztin selbst teilnahm, war, dass die im Rahmen dieser Fahrt festgestellten Mängel und Defizite, die im Protokoll genau festgehalten wurden, derart gravierend sind/waren, dass auch eine Beschränkung der Lenkberechtigung auf den Regionalbereich mangels Vorliegen der gesundheitlichen Eignung ausscheiden muss. Dieser Umstand ist umso schwerwiegender, als der Bereich, in welchem die Beobachtungsfahrt abgehalten wurde und in welchem die schwerwiegenden Verstöße festgestellt wurden, der „Regionalbereich“ der Beschwerdeführerin war.

Schlussendlich können psychische Erkrankungen und Behinderungen im Sinn des

§ 13 FSG-GV nur dann die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen, wenn sie auf das Verhalten dieser Person im Straßenverkehr und somit auf das Fahrverhalten von Einfluss sein können. Ob das zutrifft, hat der Amtsarzt unter Berücksichtigung fachärztlicher Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. VwGH vom 21. 02. 2006, 2005/11/0152). Dies ist schlussendlich auch im vorliegenden Fall so geschehen und konnte durch die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden.

Das auf Grund der Beschwerdeargumente erstellte amtsärztliche Gutachten bestätigte schließlich das bisherige Verfahrensergebnis insofern, als auch für einen räumlich eingeschränkten Bereich die Beurteilung gesundheitlich ungeeignet erging.

Eine Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ist, wie der bekämpfte Bescheid ohnehin beinhaltet, nicht ausgeschlossen. Dies setzt eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung, bei negativem Abschluss des kraftfahrspezifischen Teils mit anschließendem psychiatrischen Gutachten, einer weiteren Beobachtungsfahrt und anschließender amtsärztlicher (positiver) Gutachtenserstellung voraus. Die Entziehungsdauer endet diesfalls mit der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung (vgl. VwGH vom 23. 05. 2002/11/0060 und vom 23. 05. 2006, 2003/11/0061).

Auf die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von E zum Beweis dafür, dass von der Beschwerdeführrein Fahrstunden absolviert wurden und noch immer werden und sie seiner Ansicht nach weder für sich selbst noch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstelle, kann verzichtet werden ohne einen Verfahrensmangel zu bewirken, da diese Umstände vom LVwG ohnehin als zutreffend zugunsten der Beschwerdeführerin gewertet werden (vgl. VwGH vom 25.5.2016, Ra 2016/11/0038, mwN). Allerdings ändert dies nichts am Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens, das die momentane gesundheitliche Nichteignung feststellte. Dies ist aus rechtlicher Sicht alleine entscheidungsrelevant.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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