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LVwG-AV-495/001-2020•LVwG N LVwG-AV-495/001-2020
LVwG-AV-495/001-2020Tribunal administratif régional30 juin 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Entziehungsdauer; Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 09. April 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als die behördlich verfügte Entziehungsdauer der Lenkberechtigung von zwölf Monaten für die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Klassen auf die Dauer von neun Monaten herabgesetzt wird, sodass die Entziehungsfrist mit Ablauf des 13. August 2020 endet. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26. November 2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin ihre Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 13. November 2020 entzogen. Gleichzeitig wurde angeordnet, die Beschwerdeführerin habe sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und einer für sonstige Problematik (Suchtmittel) zu unterziehen. Weiters wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet und aufgetragen, innerhalb dieser Zeit eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen.
Nach fristgerechter Erhebung einer Vorstellung gegen diesen Bescheid leitete die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren ein, im Rahmen dessen C und B zeugenschaftlich einvernommen und eine EKIS-Abfrage sowie ein Auszug aus dem Vorstrafenregister betreffend die Beschwerdeführerin eingeholt wurden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 09. April 2020, Zl. ***, wurde über die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 26. November 2019, Zl. ***, wie folgt entschieden:
„Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B (bis 13.11.2020) wird in vollem Umfang bestätigt.
Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben aufrecht.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.“
Hinsichtlich der Gründe für die behördliche Maßnahme verwies die belangte Behörde in ihrer Begründung auf den Bescheid vom 26. November 2019. Nach Wiedergabe der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus, dass die Beschwerdeführerin zum (nachweislich zur Kenntnis gebrachten) Ergebnis des Ermittlungsverfahrens keine Stellungnahme abgegeben habe.
Hinsichtlich des Ergebnisses des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellte die belangte Behörde wie folgt fest:
„In rechtlicher Hinsicht scheinen keine Vormerkungen auf.
Verwaltungsrechtlich scheinen Vormerkungen auf, jedoch keine einschlägigen.
Am 13.11.2019 um 19:40 Uhr wurde der Sektionsstreifendienst von der Landesleitzentrale nach ***, *** bezüglich einer Alkolenkerin beordert. Die Zeugin gab an, dass ihr die Lenkerin des weißen VW Kennzeichen *** aufgrund ihrer Fahrweise aufgefallen sei. Diese parkte sich in ***, *** ein und wirkte alkoholisiert. Sie habe daher die Polizei verständigt.“
Nach Wiedergabe der zeugenschaftlichen Einvernahme der Augenzeugin C wurde auszugsweise die in der Anzeige angeführte Tatbeschreibung feststellend wiedergegeben (Anmerkung: im angefochtenen Bescheid wurde dies als Wiedergabe der zeugenschaftlichen Einvernahme des einschreitenden Polizeibeamten vermerkt). Festgehalten wurde, dass beim Eintreffen der einschreitenden Polizeibeamten die Motorhaube des Fahrzeuges noch warm gewesen sei, die Beschwerdeführerin beim Eintreffen am Einsatzort gegenüber den Polizeibeamten angegeben hätte, einige Minuten zuvor das Fahrzeug an der Vorfallsörtlichkeit eingeparkt zu haben, der Atemalkoholvortest positiv verlaufen sei und die Beschwerdeführerin sich trotz Aufforderung und Rechtsbelehrung bezüglich der Rechtsfolgen einer Verweigerung geweigert hätte, sich in der nächstgelegenen Polizeiinspektion einem Atemalkoholtest zu unterziehen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin, nach dem Symptome einer Suchtgiftbeeinträchtigung wahrgenommen worden seien, trotz Aufforderung und Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verweigerung auch geweigert, sich einer klinischen Untersuchung zur Prüfung einer Suchtgiftbeeinträchtigung zu unterziehen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin einer bestehenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, alkoholisierte und suchtmittelbeeinträchtigte Fahrzeuglenker eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden und die Allgemeinheit ein besonderes Interesse an der Feststellung hätte, ob ein Verkehrsteilnehmer alkoholisiert und/oder sich in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Da die Aussagen in der Vorstellung als bloße Schutzbehauptung zu werten seien und diese dem Ermittlungsergebnis widersprächen, habe die Vorstellung keinen Erfolg haben können.
Weiters wurde ausgeführt, dass aufgrund eines „Verbot[es] zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, welches mit 19.1.2013 noch aufrecht [sei und] bis zu seinem Ablauf als Entzug der Lenkberechtigung [gelte] (§ 41a Abs. 7 FSG), […] spruchgemäß nunmehr die Lenkberechtigung der Klasse AM zu entziehen [gewesen sei].“
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wegen Gefahr im Verzug abzuerkennen gewesen.
In ihrer rechtzeitig gegen den Bescheid vom 09. April 2020 eingebrachten Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin um „einen gerechten Bescheid und Ausfolgung [ihrer] Lenkberechtigung“.
Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie gesundheitlich sehr angeschlagen sei und sie für ihre Genesung bzw. ihre berufliche Entwicklung ihre Lenkberechtigung benötigen würde. Auch am Vorfallstag, als sie sich auf dem Weg zu ihren Freunden befunden habe, sei es ihr gesundheitlich extrem schlecht gegangen, was auch die von der Zeugin geschilderte Blässe erklären könne; Alkohol oder andere beeinträchtigende Substanzen habe sie aber auf keinen Fall eingenommen. Das von der Zeugin geschilderte Hin- und Herschieben ihres Fahrzeuges auf der Straße sei damit zu erklären, dass sie sich nicht sicher hinsichtlich der Parkordnung gewesen sei und habe sie auch deshalb ihre Telefonnummer hinter der Windschutzscheibe hinterlegt.
In weiterer Folge habe sie aufgrund des Angebotes ihrer Freunde – sie hätte nicht vorgehabt, gleich nach Ankunft bei den Freunden wieder loszufahren – einen Kräuterschnaps getrunken. Einige Momente später sei sie von den Polizeibeamten telefonisch aufgefordert worden zu ihrem geparkten Fahrzeug zu kommen. Hierorts habe sie umgehend, ohne Angabe von Gründen, einen Alkoholvortest machen müssen. Als Grund für diese Amtshandlung habe sie ein Einschreiten („einen weiteren Amtsmissbrauch“) ihres Ex-Lebensgefährten, mit welchem sie sich in Streit befinde, vermutet, weshalb sie einen Bekannten (Verkehrspolizist) telefonisch an der Amtshandlung teilnehmen habe lassen, der zudem mit einem der einschreitenden Polizeibeamten gesprochen habe. Aufgrund ihrer Vermutung, dass ihr ExLebensgefährte die Amtshandlung veranlasst hätte und aufgrund dessen, dass sie unter den angeführten Umständen auch nicht verpflichtet gewesen sei, mit den Beamten mitzufahren (Anm.: wohl gemeint: Begleitung der Polizeibeamte zur Dienststelle, um sich einem Alkomattest zu unterziehen), habe sie es abgelehnt mit den Polizeibeamten mitzukommen. Vom Verdacht einer Beeinträchtigung durch Drogen sei nicht gesprochen worden und seien auch in der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 1 FSG weder Alkohol noch andere Substanzen erwähnt worden.
Abschließend führte die Beschwerdeführerin zum Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien (Polizeikommissariat ***) und den von ihr eingeholten Erkundigungen sowie eingebrachten Stellungnahmen bzw. Rechtsmitteln in dieser Sache aus.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 07. Mai 2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte das Polizeikommissariat *** am 22. Juni 2020 telefonisch mit, dass das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (Polizeikommissariat ***) vom 15. Mai 2020, Zl. ***, betreffend die Bestrafung der Beschwerdeführerin gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 1 Satz und Abs. 9 StVO 1960 (Verweigerung sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei der Landespolizeidirektion Wien tätigen Arzt vorführen zu lassen) am 17. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sei.
Ebenfalls am 22. Juni 2020 holte das erkennende Verwaltungsgericht einen Auszug aus dem Führerscheinregister betreffend die Beschwerdeführerin ein.
Am 23. Juni 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der belangten Behörde unbesucht blieb. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen dieser Verhandlung durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Zl. *** sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-495/001-2020 Beweis erhoben, auf deren Verlesung seitens der Beschwerdeführerin verzichtet wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen C, B und D.
Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich übermittelte das Polizeikommissariat *** am 24. Juni 2020 per E-Mail das Straferkenntnis vom 15. Mai 2020, Zl. ***, betreffend die Bestrafung der Beschwerdeführerin nach der Straßenverkehrsordnung.
Die Beschwerdeführerin, Frau A, lenkte am 13. November 2019 gegen 19:40 Uhr, im Kreuzungsbereich ***, ***, das Kraftfahrzeug VW Polo mit dem behördlichen Kennzeichen ***, in einem vermutlich durch Alkohol und Suchtgift beeinträchtigen Zustand.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug auf Höhe des Hauses ***, ***, einparkte, brachte sie hinter der Windschutzscheibe ihres Fahrzeuges ihre Telefonnummer sichtbar an. In weiterer Folge besuchte die Beschwerdeführerin in der Nähe des abgestellten Fahrzeuges ihre Freunde.
Nach dem Eintreffen am Einsatzort in ***, ***, führten die von einer Zeugin alarmierten Polizeibeamten B und D zunächst eine Fahrzeugkontrolle durch. In weiterer Folge kontaktierten die Polizeibeamten die Beschwerdeführerin telefonisch und forderten diese auf, zu ihrem Fahrzeug in die ***, ***, zu kommen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin umgehend nach.
Im Zuge der Amtshandlung nahmen die einschreitenden Polizeibeamte bei der Beschwerdeführerin Symptome einer Alkoholisierung und einer Suchtgiftbeeinträchtigung wahr.
Am Einsatzort, um 19:57 Uhr, unterzog sich die Beschwerdeführerin – der Aufforderung der einschreitenden Polizeibeamten entsprechend – einem Alkoholvortest, welcher ein positives Ergebnis (0,51 mg/l AAG) lieferte. Die einschreitenden Polizeibeamten forderten die Beschwerdeführerin in weiterer Folge mehrmals auf, einen Alkomattest auf der nächstgelegenen PI in ***, ***, zu machen. Trotz Belehrung über die Folgen einer Verweigerung kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nach.
Aufgrund der wahrgenommenen Symptome einer Suchtgiftbeeinträchtigung wurde die Beschwerdeführerin vor Ort von den einschreitenden Polizeibeamten weiters aufgefordert, sich einem Amtsarzt in der nächstgelegenen PI in ***, ***, zur Durchführung einer klinischen Untersuchung zum Zweck der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung vorführen zu lassen. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verweigerung kam die Beschwerdeführerin auch dieser Aufforderung nicht nach.
Nachdem die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Alkomattests sowie die Vorführung zur Durchführung einer klinischen Untersuchung verweigert hatte, wurde ihr um 20:05 Uhr der Führerschein von den einschreitenden Polizeibeamten abgenommen.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (Polizeikommissariat ***) vom 15. Mai 2020, Zl. ***, der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2020 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der §§ 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 StVO 1960 zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) bestraft. Im Konkreten wurde der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie sich „am 13.11.2019, um 20:05 Uhr, in , *** nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Straßenaufsicht geweigert [habe], sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei der Landespolizeidirektion Wien tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass [diese] zum angeführten Zeitpunkt [13. November 2019] am angeführten Ort [, ***] das angeführte Fahrzeug [KFZ VW Polo, weiß, Kennzeichen: *** (A)] in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt [habe]“.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Rechtsmittel erhoben.
Im Führerscheinregister scheinen zahlreiche Vorentzüge der Lenkberechtigung auf.
Der Beschwerdeführerin wurde in den Jahren 2000 bis 2005 wiederholt ihre Lenkberechtigung im Zusammenhang mit Suchtgift und Alkohol entzogen. Aufgrund der Entziehungen war ihre Lenkberechtigung erloschen, was die Beschwerdeführerin jedoch in den Jahren 2005 bis 2007 nicht daran hinderte, wiederholt ihr Fahrzeug ohne Lenkberechtigung (auch alkoholisiert) zu lenken. Zudem verweigerte die Beschwerdeführerin im Jahr 2005, als ihre Lenkberechtigung bereits entzogen war, wiederholt die Atemluftuntersuchung. Am 25. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführerin ihre Lenkberechtigung wiedererteilt.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2019 ihr Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol und Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, ergibt sich aus dem Inhalt der Anzeige und den zeugenschaftlichen Aussagen der Polizeibeamten B und D sowie der zeugenschaftlichen Aussage der C, welche allesamt glaubwürdig, nachvollziehbar und in sich stimmig waren:
Die Zeugin C konnte dem Verwaltungsgericht glaubhaft und widerspruchsfrei darlegen, dass sie aufgrund der wahrgenommenen Fahrweise (die Zeugin behauptete glaubhaft, beim Überqueren des Schutzweges von der Beschwerdeführerin als Fahrzeuglenkerin beinahe überfahren worden zu sein) und auffälligen Einparkversuche der Beschwerdeführerin auf dieselbe überhaupt erst aufmerksam geworden sei und auch deshalb die Polizei verständigt habe. Zudem konnte die Zeugin in der mündlichen Verhandlung auf den Ausdrucken aus dem Google Maps (Beilagen ./1 und ./2 der VHS) jene Stelle einzeichnen, an welcher sie die Beschwerdeführerin bei ihren Parkversuchen habe beobachten können. Die eingezeichneten Stellen stimmten mit den Angaben der einschreitenden Polizeibeamten auf die Frage, wo sie das Fahrzeug der Beschwerdeführerin im Zuge ihres Einsatzes angetroffen haben, überein.
Überdies ergibt sich aus dem Inhalt der Anzeige und wiederholte der Zeuge B in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig, dass beim Eintreffen der Polizeibeamten am Einsatzort die Motorhaube des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin noch warm gewesen sei und die Rechtsmittelwerberin beim Eintreffen bei ihrem Fahrzeug angegeben habe, gerade eben dort eingeparkt zu haben.
Die Zeugin C legte zudem dem erkennenden Verwaltungsgericht glaubhaft dar, dass sie eben aufgrund der Verhaltensweise und Fahrweise der Beschwerdeführerin – insbesondere aufgrund der Unmöglichkeit einer Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin, des Beinahezusammenstoßes mit der Beschwerdeführerin, der Parkversuche (häufiges Hin- und Herschieben) der Beschwerdeführerin auf der Fahrbahn, der lauten Musik im Fahrzeug – hinsichtlich deren Fahrtüchtigkeit besorgt gewesen sei und auch aus diesem Grunde die Polizei alarmiert habe. Diese Annahmen wurden glaubwürdig auch von den einschreitenden Polizeibeamten, welche nur kurze Zeit später im Zuge ihrer Amtshandlung mit der Beschwerdeführerin sprachen, sowohl in ihrer Anzeige als auch in der mündlichen Verhandlung geteilt und bestätigt. Ebenso gaben die Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar an, bei der Beschwerdeführerin Auffälligkeiten wahrgenommen und deshalb eine Alkohol- und Suchtgiftbeeinträchtigung vermutet zu haben, insbesondere sei ihnen das ungewöhnliche Gehabe und die Augen der Beschwerdeführerin, welche trotz Dunkelheit lediglich stecknadelgroß gewesen seien, als auffallend in Erinnerung. Festzuhalten ist, dass die von den Zeugen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Fahrtüchtigkeit der Beschwerdeführerin auch mit dem von den einschreitenden Polizeibeamten am Einsatzort ausgefüllten Formular „Fahrtüchtigkeit“ in Einklang zu bringen sind, auf welchem bspw. „hektische Reaktion“, „verengte Pupillen“, „Schwierigkeiten Gesprächsthema zu folgen“, „verwirrt“, „aufgeregte Stimmung, Verhalten“ notiert worden waren und welches auch von der Beschwerdeführerin - wenngleich mit dem Zusatz „mit Vorbehalt“ - durch ihre Unterschrift bestätigt wurde.
Demgegenüber erschienen die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie auf keinen Fall zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges – welches als solches nicht bestritten wurde – nicht durch Substanzen beeinträchtigt gewesen sei, nicht überzeugend und wirkte ihre Darlegung der Vorkommnisse in ihrer Gesamtheit konstruiert. So stritt die Beschwerdeführerin zwar ihre ungewöhnlichen Parkversuche nicht ab, erklärte diese jedoch mit ihrer Unsicherheit betreffend die zulässige Parkordnung. Das - durchaus hohe - positive Ergebnis des Alkovortests glaubte die Beschwerdeführerin damit erklären zu können, als sie behauptete, dass sie in dem kurzen Moment als sie sich in der Wohnung der Freunde befunden hätte, zur Linderung ihrer Übelkeit einen Kräuterschnaps getrunken habe. Den Ausführungen der Zeugin C, wonach eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei und wonach die Rechtsmittelwerberin beinahe die Zeugin am Schutzweg überfahren hätte, entgegnete die Beschwerdeführerin demgegenüber nichts.
Im Hinblick dessen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig erschienen, demgegenüber aber alle drei Zeugen ihre Wahrnehmungen vom 13. November 2019 glaubhaft, widerspruchsfrei und konsistent schilderten, diese Zeugenangaben zudem in sich stimmig waren und kein Grund erkennbar ist, weshalb diese zu Lasten der Rechtsmittelwerberin falsche Aussagen tätigen sollten, bestand für das erkennende Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol und Suchtgift beeinträchtigten Zustand tatsächlich gelenkt hat und für die einschreitenden Polizeibeamten im berechtigten Verdacht stand, das Fahrzeug in einem durch Alkohol und Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Die Feststellung, wonach die einschreitenden Polizeibeamten im Zuge ihrer Amtshandlung Symptome einer Alkoholisierung und Suchtgiftbeeinträchtigung wahrgenommen hatten, beruht auf dem Inhalt der Anzeige und den widerspruchsfreien und übereinstimmenden Aussagen des C und des D in der mündlichen Verhandlung. Diese Angaben sind zudem mit den Angaben des im Zuge der Amtshandlung ausgefüllten Formulars „Fahrtüchtigkeit“ in Einklang zu bringen.
Die Feststellungen zur Durchführung des Alkoholvortests und dessen positiven Ergebnisses beruhen auf dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin wiederholt zur Durchführung eines Alkomattests auf der nächstgelegenen PI in ***, ***, aufgefordert wurde, dieser Aufforderung trotz Belehrung über die Folgen einer Verweigerung keine Folge leistete, beruht auf dem Inhalt der Anzeige und den glaubhaften und schlüssigen Ausführungen der Zeugen B und D. Selbst die Beschwerdeführerin gestand in der mündlichen Verhandlung zu, von den Polizeibeamten zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert worden zu sein, dies jedoch abgelehnt zu haben, weil sie zum einen nicht mit dem Fahrzeug gefahren sei und zum anderen dachte, die Amtshandlung sei eine Schikane ihres Ex-Lebensgefährten. Zudem habe sie die Aufforderung auch deshalb nicht befolgt, weil ihr gesagt worden sei, dass sie nach der Durchführung des Tests nicht in die *** zurückgefahren werde.
Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin des Weiteren aufgefordert wurde, sich zur Durchführung einer klinischen Untersuchung zum Zweck der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung vorführen zu lassen, diese jedoch verweigert hat, ergibt sich aus dem Inhalt der Anzeige und den glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen der Zeugen B und D, an deren Richtigkeit (mangels jeglicher Anhaltspunkte) nicht zu zweifeln war. Insbesondere B, welcher die konkrete Amtshandlung (Belehrung und Aufforderung der Beschwerdeführerin) durchführte, konnte sich noch glaubwürdig an den Ablauf der Geschehnisse erinnern. So konnte er sich glaubhaft daran erinnern, die Beschwerdeführerin explizit auf die Einnahme von Suchtmittel angesprochen zu haben. Glaubhaft in Erinnerung war ihm ebenso deren verneinende Antwort auf diese Frage und seine darauffolgende klare Aufforderung zur Durchführung einer Suchmitteluntersuchung.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Aufforderung und zur Verweigerung der klinischen Untersuchung konnten demgegenüber das erkennende Verwaltungsgericht nicht überzeugen. Die Beschwerdeführerin versuchte sich ihrer Verantwortung dadurch zu entziehen, als sie behauptete, dass im Zuge der Amtshandlung nur gesagt worden sei, dass sie zum Posten mitfahren solle, jedoch nie die Rede von Drogen gewesen sei und dies auch in der Bescheinigung betreffend die Abnahme des Führerscheins nicht vermerkt worden sei. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihre Ausführungen schon im Widerspruch zu der im Akt inneliegenden Bescheinigung über die Abnahme des Führerscheins und dem im Akt inneliegende Formular „Fahrtüchtigkeit“ stehen. So ist in der Bescheinigung als Grund für die Abnahme des Führerscheins eindeutig das „Lenken“ eines KFZ und die Übertretung nach „§ 99 Abs. 1 lit. b“ vermerkt, worunter auch die Verweigerung, sich zur klinischen Untersuchung zur Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung vorführen zu lassen, fällt. Im Formular „Fahrtüchtigkeit“, welches der Beschwerdeführerin jedenfalls zur Kenntnis gebracht wurde (hat diese dasselbe doch eigenhändig unterzeichnet), sind zahlreiche körperliche Auffälligkeiten und Verhaltensauffälligkeiten sowie die Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt und eine Aufklärung über rechtliche Folgen durch den Exekutivbeamten vermerkt. Darüber hinaus stehen den Angaben der Beschwerdeführerin – wie oben ausgeführt – die glaubwürdigen Aussagen der zeugenschaftlich einvernommenen Polizeibeamten entgegen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren sohin als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Die Feststellungen zum Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (Polizeikommissariat ***) vom 15. Mai 2020, Zl. ***, konnten aufgrund des übermittelten Straferkenntnisses getroffen werden. Die Feststellungen, wonach dieses Straferkenntnis der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugestellt wurde und wonach die Beschwerdeführerin dieses Straferkenntnis nicht bekämpft hat, beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der zuständigen Bearbeiterin des Polizeikommissariats *** vom 22. Juni 2020.
Alle Feststellungen in Zusammenhang mit den angeführten Eintragungen im Führerscheinregister beruhen auf dem im Verwaltungsgerichtsakt inneliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister vom 22. Juni 2020.
§ 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 BVG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3.
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
verkehrszuverlässig sind (§ 7),
[…]
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
[…]
(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
[…]
Dauer der Entziehung
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
[…]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
[…]
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
[…]“
§ 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt:
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]
b)
wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
[…]“
§ 5 StVO 1960 lautet auszugsweise wie folgt:
„[…]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(2a) Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.
(2b) Abs. 2 und 2a gelten auch für die Untersuchung und die Überprüfung der Atemluft von
Fahrlehrern bei Schulfahrten gemäß § 114 Abs. 4 und 4a KFG 1967,
Begleitern bei Übungsfahrten gemäß § 122 Abs. 2 und 5 KFG 1967 oder bei Ausbildungsfahrten gemäß § 19 Abs. 3 und 6 FSG oder
Ausbildnern bei Lehrfahrten gemäß § 122a Abs. 2 KFG 1967.
(3) Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt (Alkomat).
(3a) Die Überprüfung der Atemluft auf Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft zwar nicht bestimmt, aber in einer solchen Weise misst und anzeigt, dass daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen des Verdachts einer Beeinträchtigung durch Alkohol gezogen werden können.
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs. 2
keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder
aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.
Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
[…]
(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.
[…]“
Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung nicht um eine „Strafe“, sondern um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt (vgl. VwGH 27. April 2015, Ra 2015/11/0011).
Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Dies erfordert – unter anderem – die Feststellung des einem Strafurteil zu Grunde liegenden Verhaltens des von der Entziehung der Lenkberechtigung Betroffenen (vgl. VwGH 23. Februar 2011, 2010/11/0142).
Die Verkehrszuverlässigkeit stellt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Charaktereigenschaft dar, und ist die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl. VwGH 11. Juli 2000, 2000/11/0011).
Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit und sohin für den Entzug der Lenkberechtigung ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (vgl. VwGH 23. November 2011, 2009/11/0263).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (Polizeikommissariat ***) vom 15. Mai 2020 wegen der Verweigerung sich einem bei der Landespolizeidirektion Wien tätigen Amtsarzt zur Feststellung des Grades der Suchtgiftbeeinträchtigung vorführen zu lassen gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft. Da die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen dieses Straferkenntnis erhoben hat, ist dieses am 17. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde sowie das Verwaltungsgericht im Entziehungsverfahren an eine rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde gebunden; eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob der Betroffene das angelastete Delikt begangen hat, ist dem Gericht im Entziehungsverfahren verwehrt (vgl. zB VwGH 23. Mai 2003, 2003/11/0031, sowie 04. Februar 2019, Ra 2019/11/0006). Demnach ist das erkennende Verwaltungsgericht an die rechtskräftige Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion Wien (Polizeikommissariat) wegen der Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 gebunden, sodass weitergehende Feststellungen in diesem Zusammenhang vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht zu treffen sind.
Für die Berechtigung zur Vorführung des Betroffenen zur klinischen Untersuchung zum Zweck der Feststellung des Grades seiner Beeinträchtigung durch Suchtgift gemäß § 5 Abs. 5 iVm § 5 Abs. 9 StVO 1960 reicht eine diesbezügliche Vermutung einer Beeinträchtigung aus. Demgegenüber gilt gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg. cit., wenn jemand „ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat“. Ebenso stellt der - im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende - § 26 Abs. 2 FSG auf ein „Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges“ ab. Anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung sich zur Feststellung des Grades der Suchtgiftbeeinträchtigung einem Arzt vorführen zu lassen, kommt es also im hier konkreten Fall entscheidend auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges durch die Beschwerdeführerin an (vgl. hierzu die vergleichbare Rechtsprechung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt VwGH 16. Oktober 2012, 2012/11/0171). Somit ist im gegenständlichen Verfahren selbstständig zu prüfen und zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin das Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** kurz vor der Verweigerung sich zur klinischen Untersuchung vorführen zu lassen, tatsächlich gelenkt hat.
Aufgrund dieser Verweigerung liegt sohin eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor.
Grundsätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung der als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsachen vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit der bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.
Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von den §§ 24 Abs. 1 und 25 FSG, als die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 27. Mai 2014, 2013/11/0112). Bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH 27. Jänner 2014, 2013/11/0211). Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Begehung des Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 die Lenkberechtigung jedenfalls für einen Zeitraum von sechs Monaten zu entziehen ist.
Entsprechend der ständigen Judikatur stehen die normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über den Mindestentziehungszeitraum hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. nur für einen Zeitraum bestehender Verkehrsunzuverlässigkeit (vgl. VwGH 29. März 2011, 2011/11/0039).
Derartige Umstände, die eine über die Mindestentzugsdauer hinausgehende Verkehrsunzuverlässigkeit prognostizieren, liegen im gegenständlichen Fall vor:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin am 13. November 2019 sich nicht nur geweigert, die im Zuge der Amtshandlung erteilte Aufforderung der Polizeibeamte sich zur Feststellung des Grades ihrer Beeinträchtigung durch Suchtgift einem Arzt vorführen zu lassen, zu befolgen, sondern ist diese auch der Aufforderung zur Durchführung eines Alkoholtests auf der PI *** nicht nachgekommen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Kraftfahrzeug am 13. November 2019, gegen 19:40 Uhr, in ***, ***, in einem vermutlich durch (ua) Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Aufgrund dessen wurde die Beschwerdeführerin zunächst zur Durchführung eines Alkovortests aufgefordert, welcher ein positives Ergebnis lieferte. Der darauffolgenden Aufforderung der einschreitenden Polizeibeamten sich zur PI *** zu begeben, um hierorts einen Alkomattest durchzuführen, wurde von der Beschwerdeführerin – trotz Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verweigerung – keine Folge geleistet. Dieses Verhalten – Zweifel an der subjektiven Vorwerfbarkeit dieses Verhaltens haben sich nicht ergeben – stellt per se eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 dar, welches bei der Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist, unabhängig davon, ob diese Tathandlung im Hinblick auf § 100 Abs. 2 StVO 1960 im konkreten Fall strafbar wäre.
Des Weiteren haben bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit der Beschwerdeführerin die zahlreichen Eintragungen im Führerscheinregister Berücksichtigung zu finden.
Im Rahmen der Prognoseentscheidung ist das gesamte, für die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden relevante strafbare Verhalten, also auch länger zurückliegende einschlägige Delikte und vorangegangene Entziehungen der Lenkberechtigung zu berücksichtigen (so VwGH 21. Oktober 2004, 2002/11/0166), wie wohl nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ein Wohlverhalten der Rechtsmittelwerberin in einem Zeitraum von fast 10 Jahren ebenso in diese Prognose einzufließen hat (vgl. VwGH 24. Mai 2005, 2004/11/0013).
Wenngleich die Vorentzüge der Lenkberechtigung bzw. die im Führerscheinregister angeführten Vorfälle einige Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführerin im Februar 2010 ihre Lenkberechtigung wiedererteilt werden konnte, erwecken die Vorentzüge und Eintragungen im Führerscheinregister in Zusammenhang mit Alkohol und Suchtgift sowie der Verweigerung von Untersuchungen des Alkoholgehaltes beim erkennenden Gericht dennoch den Eindruck eines eher sorglosen Umgangs der Beschwerdeführerin mit Alkohol und Suchtmittel und dessen Auswirkungen gerade im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen. Im Rahmen der Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin seit dem Vorfall hat Beachtung zu finden, dass sich die Beschwerdeführerin im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren in keiner Weise schuldeinsichtig zeigte und sie lediglich versuchte, ihr Handeln (sei es am Vorfallstag, sei es im Verwaltungsstrafverfahren) mit Rechtsunkenntnis zu „entschuldigen“.
Im Ergebnis geht das erkennende Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin, gerechnet vom Vorfallstag, dem 13. November 2019, bis einschließlich 13. August 2020, also einem Zeitraum von neun Monaten, verkehrsunzuverlässig ist.
Die Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ergibt sich zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG.
Abschließend wird festgehalten, dass die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bezüglich des „Verbot[es] zum Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, welches mit 19.1.2013 noch aufrecht sei“ anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden konnten. Ungeachtet dessen, hätte selbst das Vorliegen eines solchen Verbotes gegenständlich zu keiner anderslautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes geführt.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035).
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