LVwG N LVwG-AV-346/001-2020

LVwG-AV-346/001-2020Tribunal administratif régional29 juin 2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verfahrensrecht; Vollstreckung; Unzulässigkeit; Ersatzvornahme; Kosten; Vorauszahlung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-346/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.346.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 6. März 2020, Zahl ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme nach dem Forstgesetz zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Waldgrundstückes mit der Nummer *** in der KG ***.

Mit Bescheid vom 23. August 2019, Zahl ***, beauftragte die belangte Behörde den Beschwerdeführer bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz im Ausmaß von ca. 50 Festmeter (Fichte stehend) auf dem gegenständlichen Grundstück bis zum 10. September 2019 durchzuführen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des stehenden Schadholz es eine gefährliche Vermehrung von Forstschädlingen drohe. Dieser Gefahr einer Schädigung des Waldes solle durch die vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen wirksam entgegengetreten werden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer per Post übermittelt und von einem Mitbewohner an der Abgabestelle am 27. August 2019 übernommen. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben.

Am 19. September 2019 führte ein Organ der belangten Behörde eine Kontrolle am gegenständlichen Grundstück durch. Dabei wurde festgestellt, dass keine Aufarbeitung des Schadholzes erfolgt ist.

Daraufhin erging mit Schreiben vom 24. September 2019 durch die belangte Behörde eine Androhung der Ersatzvornahme.

Am 29. Jänner 2020 führte ein Organ der belangten Behörde neuerlich eine Kontrolle auf dem gegenständlichen Grundstück durch. Dabei wurde festgestellt, dass ca. 15 Festmeter Schadholz noch stehen.

Nach Setzung einer Nachfrist bis 25. Februar 2020 wurde bei einer neuerlichen Kontrolle durch ein Organ der belangten Behörde am 5. März 2020 wahrgenommen, dass ca. 15 Festmeter Fichte noch stehen, 35 Festmeter gefällt wurden, jedoch keine Behandlung ersichtlich sei.

Mit Bescheid vom 6. März 2020, Zahl ***, erging von der belangten Behörde der Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme für das gegenständliche Grundstück. Dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 23. August 2019 der forstbehördliche Auftrag zur Schädlingsbekämpfung erteilt worden. Dieser sei nicht erfüllt worden. Es werde daher die mit Schreiben vom 24. September 2019 angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Gleichzeitig werde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einem Betrag von € 900 zu überweisen. Die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages beruhe auf einer Kostenschätzung eines Vertreters des Fachgebietes Forstwesen der belangten Behörde.

Gegen diesen Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme vom 6. März 2020 richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 16. März 2020, eingelangt bei der belangten Behörde am 17. März 2020. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seitens des Bezirksförsters Ende August 2019 aufgefordert worden sei, Behandlungstermine Maßnahmen an ca. 50 Festmeter Fichte in seinem Wald innerhalb von 14 Tagen während der Weinlese durchzuführen. Nach Rücksprache mit der Behörde habe er in der 2. Septemberhälfte die Fällung von ca. 50 Festmeter an vom Borkenkäfer befallenen Bäume und anschließende Behandlung mit dem Insektizid erledigt. Die restlichen ca. 15 Festmeter seien bereits Türen Bäume die laut Auskunft der Bezirksbauernkammer *** keiner Behandlung mehr bedürfen würden. Somit sei dies für den Beschwerdeführer erledigt gewesen. Jetzt bekomme er nun von der belangten Behörde einen Bescheid über eine Anordnung einer Ersatzvornahme, gegen die er binnen offener Fristberufe. Als Weinbauer, der von diesen Einnahmen leben müsse, habe er mit seinem kleinen Wald nur Unkosten, die dem Wohl der Allgemeinheit zugute kommen würden.

Von den verfahrensgegenständlichen am Waldort belassenen und von der Behörde gekennzeichneten Fichtenhölzern auf dem Grundstück ***, KG *** geht nunmehr keine Gefahr einer Massenvermehrung von rindenbrütenden Borkenkäfern mehr aus.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die belangte Behörde übermittelte mit Schreiben vom 19. März 2020 den gegenständlichen Verfahrensakt einschließlich der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog für die Frage, ob aus forstfachlicher Sicht von den gegenständlichen Bäumen jetzt immer noch eine Schädlingsgefahr für andere Bäume bzw. Wälder ausgeht, bei. Dieser prüfte den Sachverhalt durch Studium des Voraktes und führte am 7. Mai 2020 eine Erhebung vor Ort durch.

Das Erhebungsergebnis samt Stellungnahme des Amtssachverständigen wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis übermittelt und ihnen die Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Keine der Parteien gab eine Stellungnahme ab.

3. Beweiswürdigung:

Die gesetzten Verfahrenshandlungen und deren Inhalt geht aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde hervor.

Die Feststellung, dass von den verfahrensgegenständlichen am Waldort belassenen und von der Behörde gekennzeichneten Fichtenhölzern auf dem Grundstück ***, KG *** nunmehr keine Gefahr einer Massenvermehrung von rindenbrütenden Borkenkäfern mehr ausgeht gründet sich auf die von beigezogenen Amtssachverständigen für Forstwesen durchgeführte Erhebung vor Ort. Das Erhebungsergebnis und die Stellungnahme wurden von den Parteien nicht in Zweifel gezogen.

4. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) obliegt vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 den Bezirksverwaltungsbehörden

1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;

2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,

a)die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;

b)die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;

3. die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse;

4. die Einbringung von Geldleistungen, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

(2) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, gilt Abs. 1 Z 1 bis 3 auch für die Landespolizeidirektionen in den Angelegenheiten ihres sachlichen Wirkungsbereiches.

(3) Die öffentlichen Abgaben und Beiträge und die ihnen gesetzlich gleichgehaltenen Geldleistungen werden, soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben geltenden Vorschriften von den hiezu berufenen Organen eingebracht.

Gemäß § 1a Abs. 1 VVG ist die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Vollstreckungsbehörde

1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,

2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,

einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.

Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

5. Erwägungen:

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs. 2 VVG (VwGH 27.04.2017, Ro 2015/07/0037).

Gegen eine Vollstreckungsverfügung kann ein Rechtsmittel ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. In diesem Fall dürfte auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (vgl. VwGH 28.02.2017, Ro 2014/06/0029).

Von den verfahrensgegenständlichen am Waldort belassenen und von der Behörde gekennzeichneten Fichtenhölzern auf dem Grundstück ***, KG *** geht nunmehr keine Gefahr einer Massenvermehrung von rindenbrütenden Borkenkäfern mehr aus. Damit hat sich der Sachverhalt seit Erlassung des Titelbescheides insofern geändert, als ein neuer Sachverhalt vorliegt, bei dem nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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