LVwG N LVwG-AV-2/001-2020

LVwG-AV-2/001-2020Tribunal administratif régional29 juin 2020

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Schusswaffe; Beschlagnahme; Verlässlichkeit; Verwahrung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.2.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler über vorliegende Beschwerde des A, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 03.12.2019, Zl. ***, womit dem nunmehrigen Beschwerdeführer die im Spruch des Bescheides konkret angeführte ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 10.06.2020 am Sitz der belangten Behörde – Bezirkshauptmannschaft Baden – rechtlich erwogen wie folgt und somit zu Recht erkannt:

1. Vorliegende Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 03.12.2019, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Baden dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber A die seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ausgestellten waffenrechtlichen Dokumente wegen fehlender Verlässlichkeit im Sinne der waffenrechtlichen Bestimmungen entzogen.

Dagegen erhob der Einschreiter fristgerecht am 29.12.2019 vorliegende Beschwerde, in der er den Vorfall aus seiner Sicht darlegte, dergestalt, dass sich offensichtlich seine Ehegattin der Waffe bemächtigt haben musste, es keinen Einbruch gegeben habe und, nach einem Treffen mit Polizeibeamten, von Letzteren seine Faustfeuerwaffe sowie die Waffenbesitzkarte beschlagnahmt worden wären.

Er sei jahrzehntelang im Besitz von Waffe und Munition gewesen, hätte er die ihn treffende Verpflichtung niemals vernachlässigt.

Im Zuge einer routinemäßigen Kontrolle seiner Waffe durch Polizeibeamte hätte sich seine Ehegattin in seiner Abwesenheit die Ziffernkombination des „Tresors“ offenbar eingeprägt und wäre dadurch in der Lage gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt die Waffe aus dem Behältnis heraus zu nehmen und sie vor ihm zu verstecken.

Er folge gerne einer Vorladung, um die Situation persönlich zu erläutern.

In Hinblick auf dieses Vorbringen mit dem implizit zu sehenden Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wurde diese seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 10.06.2020 am Sitz der belangten Behörde durchgeführt, dies in persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers, der als Zeugin geladenen Ehegattin, die von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch machte, wurde Beweis erhoben durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sowie den mündlichen Ausführungen des A im Zuge der mündlichen Verhandlung, und hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgenden verfahrensrelevanten Sachverhalt unter Beachtung der der österreichischen Rechtsordnung innewohnenden, allgemein gültigen Beweislastregeln als erwiesen angenommen und seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt:

Am 08.10.2019, in den Nachmittagsstunden, erschien der Beschwerdeführer A auf der Polizeiinspektion ***, um gegen seine Ehegattin B Anzeige wegen Diebstahls der von ihm gegenüber den Beamten konkret benannten Faustfeuerwaffe zu erstatten.

A war zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines gültigen aufrechten waffenrechtlichen Dokumentes für diese Faustfeuerwaffe.

Die Anzeige gegen seine Frau begründete er damit, dass er die Faustfeuerwaffe Norinco, 1911, 45er Automatic, in der gemeinsamen Wohnung nicht auffinden könne, und seine Gattin ihm den Verwahrort der Waffe nicht sagen wolle.

Aufgrund dieser Angaben stellte die ersterhebende Beamtin telefonisch mit der Gattin des Anzeigers, B, Kontakt her und teilte diese der erhebenden Beamtin mit, dass ihr Gatte, der nunmehrige Anzeiger, im Frühsommer 2019 ihr gegenüber mehrmals Suicidgedanken wegen psychischer Probleme und der drohenden Ehescheidung geäußert hätte.

Da sie über den Besitz einer Faustfeuerwaffe und den Verwahrort Bescheid wüsste, mit der verstärkten Sorge darüber, dass sich ihr Gatte tatsächlich mit dieser Waffe selbst antun könne, entnahm sie die Waffe aus dem frei zugängigen, zwischen Büchern hineingestellten, lediglich mit Zahlenschloss gesicherten Waffenkoffer, da ihr die Ziffernkombination bekannt war aufgrund der Zahlenkombination der von ihr verwendeten Kreditkarte ihres Gatten, diese Zahlenkombination zum Zeitpunkt der Entnahme der Waffe aus dem beweglichen Waffenkoffer aktuell war und die Folge der Änderung des Zahlenschlosses mit dem Code „***“ darstellte.

Ohne Wissen ihres Gatten entnahm B, die nicht im Besitz eines waffenrechtlichen Dokumentes ist, diese Waffe ohne Munition und versteckte diese hinter der abnehmbaren Bodenblende der Küchenzeile unter dem Spülbecken.

In der am gleichen Tag stattgefundenen Intervention von Polizeibeamten der Polizeiinspektion *** am Aufenthaltsort des Ehepaares A und B, entfernte B aus dem Versteck die Faustfeuerwaffe und übergab sie den Beamten, erst nach Aufforderung und des Hinweises seiner Gattin bezüglich des Vorhandenseins weiterer Munition, kam dieser Aufforderung zur Aushändigung A erst vollständig nach, und wurde im Zuge dieser Amtshandlung vor Ort seitens des Polizeibeamten C gegen A ein vorläufiges Waffenverbot ausgesprochen und das waffenrechtliche Dokument gegen Aushändigung einer Durchsuchungs-, Sicherstellungs- und Beschlagnahmebestätigung übernommen.

Die in Rede stehende Faustfeuerwaffe war in einem handlichen Waffenkoffer in Form eines Aktenkoffers ungesichert, unbefestigt, zwischen Akten und Regalen abgestellt, die Waffe somit weder in einem eingemauerten, gesicherten oder unbeweglichen Tresor verstaut. B wusste über den Standort des Waffenkoffers Bescheid, wusste sie auch, welchen Inhalt der Waffenkoffer aufwies und war sie selbst einmal auf einem Schießstand mit Schießübungen beschäftigt.

Dieser neutrale, einfarbig schwarz, Waffenkoffer war gegen eine allfällig Wegnahme in keinster Weise gesichert, er war lediglich versperrt und wusste über das Vorhandensein einer Waffe des A außer seiner in aufrechter Ehe lebenden Gattin lediglich sein Nachbar Bescheid, der sich sehr für Waffen interessierte.

Zu diesen entscheidungsrelevanten Feststellungen gelangt das erkennende Gericht durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren, wie obig im Einzelnen dargestellt, durch Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, sämtlicher Beilagen, sowie der Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche in wesentlichen Passagen doch deutlich von dem vorliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeiinspektion *** – vom 17.10.2019 – abweicht.

Hinsichtlich dieser Differenzen hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwiesen zu Grunde gelegt, dass den verschriftlichten Angaben des Beschwerdeführers A anlässlich seiner Vorsprache am 08.10.2019 bei der Polizeiinspektion *** und den dort abgegebenen Angaben, Erklärungen, insbesondere der Anzeige wegen Diebstahls gegen seine Gattin, ein höherer Glaubheitswert beizumessen ist als seine zeitlich nachgelagerten, am 10.06.2020 gegenüber dem Gericht getätigten Äußerungen, Ausführungen und Rechtfertigungen.

So A nunmehr behauptet, dass es sich bei vorliegendem Bericht der Polizeiinspektion *** um unrichtige und irreführende, respektive teilweise missverständliche Angaben handelt, ist dieser seiner nunmehrigen Rechtfertigung lediglich ein geringer Glaubheitswert beizumessen, weil es lebensnah ist, dass grundsätzlich zu einem Vorfall getätigten Angaben im Zuge einer Anzeige gegenüber Polizeibeamten ein erhöhter Glaubheitswert beigemessen werden muss.

Im Übrigen handelt es sich auch bei den von dem Bericht der Polizeiinspektion *** abweichenden nunmehrigen rechtfertigenden Passagen des A um bloße Schutzbehauptungen, hat er dahingehend von seinem Recht der freien Verantwortung Gebrauch gemacht.

Für das Gericht ist es auch unerklärlich, dass – so die Anzeige unrichtig gewesen wäre – eine Persönlichkeit mit dem hohen Intelligenzniveau des Anzeigers dahingehend keine Einwendungen, Einreden, Widerspruch erhebt oder die Richtigstellung begehrt.

Auch unter Verwertung der allgemeinen Denkgrundsätze und der Logik ist das Unterbleiben einer solchen Vorgangsweise gerade in Hinblick auf den Eindruck, den der Beschwerdeführer A auf das Gericht hinterlassen hat, nicht nachvollziehbar.

Inwieweit diese differierenden Angaben mit der persönlichen und familiären Situation des Ehepaares A und B in Verbindung stehen, darüber darf sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Spekulationen hingeben oder dies in irgendeiner Form der Beweiswürdigung zu Grunde legen.

Darüber hinaus hält das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer als Persönlichkeit auf das Gericht einen durchaus positiven Eindruck hinsichtlich der weiteren geschilderten Angaben aus seiner Sicht hinterlassen hat, dahingehend er durchaus glaubwürdig erscheint.

Da sich das Gericht ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen konnte, hinsichtlich der differierenden Bestandteile der Aussage das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung die ursprünglichen Angaben des Rechtsmittelwerbers gegenüber den erhebenden Polizeibeamten für wahr erachtet, konnte von allfälligen weiteren Beweisaufnahmen Abstand genommen werden, ist der festgestellte Sachverhalt mit der für das Verwaltungsverfahren notwendigen Sicherheit als erwiesen anzusehen.

Rechtlich folgt daher:

Ausgehend von dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt verfügt A rechtlich nicht über die erforderliche Verlässlichkeit, wie sie in § 8 Abs 1 Waffengesetz unbedingt vom Gesetzgeber gefordert wird.

Wenn die Behörde aufgrund konkreter Anhaltspunkte den Schluss zieht, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde gemäß § 25 Abs 3 WaffG waffenrechtliche Dokumente zu entziehen.

Nach Abs 5 obzitierter Norm des § 25 leg. cit. hat die Behörde im Besitz des Betroffenen befindliche Urkunden und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn u.a. Gefahr im Verzug besteht.

Die Frage der Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 WaffG ist nur dann zu bejahen, wenn ein Mensch voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, mit diesen unvorsichtig umgeht, oder er diese nicht sorgfältig verwahren wird.

Gemäß § 16b WaffG sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren, insbesondere dergestalt, dass diese in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

Gemäß § Abs 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ist eine Schusswaffe nur dann sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff schützt.

Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind gemäß § 3 Abs 2 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung u.a. folgende Umstände maßgeblich, insbesondere der unter Z 3 normierte Umstand des Schutzes von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind.

Gerade gegenständlich letztgenannter Umstand für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen ist verfahrens- und entscheidungsrelevant, da unbestritten die Faustfeuerwaffe von der nicht berechtigten Ehegattin B aus dem ihr bekannten transportablen Behältnis unter Verwertung des Umstandes des Wissens der aktuellen Zahlenkombination des Ziffernschlosses entfernt und an einem nur ihr bekannten Ort in den Räumlichkeiten versteckt wurde.

Dabei handelt es sich um eine gravierende und erhebliche Nichteinhaltung bezüglich der erforderlichen Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition, die den zwingenden Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Sinne des Waffengesetzes als verlässlich zu qualifizieren ist.

In diesem Sinne und im Lichte dieser Entscheidung ist auch auf die ständige, als einheitlich zu sehende, höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, welche auszugsweise beispielhaft angeführt wird:

Grundsätzlich ist der Einschreiter darauf hinzuweisen, dass § 3 der 2. WaffV einige abstrakte Kriterien für die sichere Verwahrung anführt und die Rechtsprechung das Erfordernis eines strengen Maßstabes betont (vgl. VwGH, 2010/03/0060 u.v.a.).

Auch wenn an der Sicherung von Waffen gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person keine überspitzten Anforderungen zu stellen sind (vgl. VwGH, Ra 2018/03/0046 u.a.), gilt die Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung grundsätzlich und uneingeschränkt auch im Verhältnis zum Ehepartner und zu Kindern (vgl. VwGH 25.01.2001, 99/20/0476 u.v.a.), d.h., dass eine Faustfeuerwaffe zu versperren ist, (vgl. VwGH Ra 2019/03/0115 u.a.), ein der Ehegattin bekanntes Versteck reicht nach der Rechtsprechung ebenso wenig (vgl. VwGH 18.07.2002, 99/20/0043) wie die Verwahrung sogar in einem Safe, dessen Zahlenkombination (VwGH vom 25.01.2001, 2000/20/0520) die Ehegattin kennt.

Alle diese Erfordernisse für die sichere sorgfältige Verwahrung sind dahingehend durch A missachtet worden, erschwerend noch dazukommt, dass es sich nicht einmal um die Verwahrung einer Waffe im Safe, sondern in einem bloß versperrten, gar nicht versteckten oder durch Wegnahme gesicherten herkömmlichen Waffenkoffer handelt.

Diese rechtliche Schlussfolgerung wird auch gestützt durch die Judikatur des Höchstgerichtes, wonach eine unzureichende Verwahrung selbst dann anzunehmen ist, wenn eine Faustfeuerwaffe in einem versperrten Safe aufbewahrt wird, zu dem die Ehegattin die Zahlenkombination kennt (vgl. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0520).

Im Lichte obiger, durch Judikate des Verwaltungsgerichtshofes erhärteter, auf der gleichen Rechtsmeinung basierender Judikatur, war sohin der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 03.12.2019 vollinhaltlich zu bestätigen und gegenständliches Rechtsmittel als völlig unbegründet abzuweisen.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133 Abs 4

B-VG deshalb nicht zulässig, da gegenständliche Entscheidung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung bildet, und diese im Einklang mit der dazu bspw. zitierten, als ständigen einheitlich anzusehenden höchstgerichtlichen Judikatur steht.

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