projets
LVwG-S-1161/001-2020•LVwG N LVwG-S-1161/001-2020
LVwG-S-1161/001-2020Tribunal administratif régional23 juin 2020
Gesundheitsrecht; COVID-19; Verwaltungsstrafe; Privat-Pkw; öffentlicher Ort;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, am 24. März 2020 gegen 16.00 Uhr gemeinsam mit einer Person im Pkw (Marke Peugeot, ***) auf der *** bei Straßenkilometer *** gefahren und dadurch einen öffentlichen Ort betreten zu haben, obwohl dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 verboten gewesen sei und keine Ausnahme dazu getroffen habe. Die weitere Person habe nicht im selben Haushalt gelebt und sei der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten worden.
Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 23. März 2020. Dieser zufolge sei der Sachverhalt im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden. Den Beamten gegenüber habe der Beschwerdeführer angegeben, die weitere Person, seine Freundin, von ihrer Meldeadresse abgeholt zu haben. Man sei auf dem Weg zur Meldeadresse des Beschwerdeführers gewesen.
Im Zuge des Verfahrens hielt der Beschwerdeführer fest, dass es sich bei der weiteren Person um seine Lebensgefährtin gehandelt habe, mit der er gemeinsam zu einem Supermarkt habe fahren wollen, um einkaufen zu gehen. Die Fahrt wäre daher gerechtfertigt gewesen. Darüberhinaus sei die Strafe zu hoch bemessen, weil der Beschwerdeführer Schüler sei und über kein Einkommen verfüge.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Nach § 1 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und
Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl II 2020/98, war das Betreten öffentlicher Orte grundsätzlich (mit Ausnahme der in § 2 leg.cit. ausdrücklich genannten Fälle) verboten. Unter einem „öffentlichem Ort“ ist dabei (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte) ein solcher zu verstehen, der grundsätzlich jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann (VwGH 26.6.1995, 93/10/0201). Gerade das trifft aber auf einen Privat-Pkw evidentermaßen nicht zu, kann dieser doch unter bestimmten Umständen (nämlich bei Benutzung zu Wohnzwecken) sogar dem Schutzbereich des Gesetzes zum Schutz des Hausrechts unterliegen (VfGH 20.9.2012, B 1233/11) und greift seine Durchsuchung in die Rechtssphäre des Betroffenen ein (VfSlg 17.046/2003).
Allerdings könnte allenfalls vertreten werden, dass das Verbot des § 1 leg.cit. auch das Befahren öffentlicher Orte mit einem Privat-Pkw umfasst hat. Dagegen spricht allerdings zum einen der Verordnungstext selbst, sodass eine solche Auslegung mit § 1 VStG (und seinen verfassungsrechtlichen Grundlagen) zumindest in einem Spannungsverhältnis stünde. Zum anderen fanden sich besondere, die Verwendung von Massenbeförderungsmitteln betreffende Bestimmungen bereits in § 4 leg.cit. und solche betreffend Privat-Pkw explizit erstmals in § 4 COVID-19-LockerungsV. Handelte es sich beim Benützen des Privat-Pkw im Fall von Fahrgemeinschaften ohnehin schon um das „Betreten“ eines öffentlichen Ortes, wäre gerade letzte Regelung im Ergebnis inhaltsleer. Das wiederum kann aber dem Verordnungsgeber nicht zugesonnen werden.
Davon ausgehend unterlag das Befahren öffentlicher Orte mit einem Privat-Pkw jedenfalls unter dem Titel der gegenständlichen Verordnung im Tatzeitpunkt keinen Einschränkungen.
Im Hinblick darauf, dass sich der Vorwurf auf den Verstoß gegen die COVID-19-Schutzmaßnahmen im Pkw richteten, hat daher der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen, sodass der Beschwerde schon aus diesem Grund Erfolg beschieden war.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum „öffentlichen Ort“ erfolgte.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.