LVwG N LVwG-AV-970/001-2018

LVwG-AV-970/001-2018Tribunal administratif régional22 juin 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Sache des Verfahrens; Zurückweisung; Verbesserungsauftrag; Frist;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-970/001-2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.970.001.2018

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. Juni 2018, Zl. ***, mit dem der von dem nunmehrigen Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 20.03.2018, Zl. ***, mit dem der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 zurückgewiesen wurde, keine Folge gegeben wurde,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. Juni 2018, Zl. ***, wurde der von dem nunmehrigen Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 20.03.2018, Zl. ***, mit dem der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 zurückgewiesen wurde, keine Folge gegeben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Berufungswerber und der Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft B mit Bescheid vom 31.10.2000 der Auftrag erteilt worden sei, das festgestellte Wochenendhaus (Werkzeugkiste) im Ausmaß von 5,0 m x 6,0 m innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Mit Schreiben vom 23.11.2017 habe der Berufungswerber einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 eingebracht. Mit Bescheid des Stadtamtes vom 20.3.2018 sei dieser Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 mangels Ergänzung der Antragsbeilagen zurückgewiesen worden.

Der Berufungswerber habe einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungs-bescheides gestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens sei ein Verbesserungsauftrag, datiert mit 20.02.2018, gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 70 Abs. 6 NÖ BO erteilt worden, vollständige Bestandspläne und die Zustimmung der Grundeigentümer vorzulegen. Für die Vorlage der fehlenden Antragsbeilagen sei dem Berufungswerber eine Frist von 21 Tagen gewährt worden, unter dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist der Antrag wegen Unvollständigkeit zurückzuweisen sein würde.

In der Folge habe der Antragsteller mitgeteilt, dass sich die gewünschten Bestandspläne in den amtlichen Unterlagen befinden müssten, sofern diese bei Erteilung der Genehmigung von der Baubehörde verlangt worden wären. Es sei ihm nicht verständlich, warum und wofür die Zustimmung der Grundeigentümer benötigt werde, da er gemeinsam mit seiner Gattin das Grundstück 1978 erworben habe.

Wenn nun der Berufungswerber der Ansicht sei, dass die Vorlage eines Bestandsplanes nicht erforderlich sei, da schon bei der Erlassung einer Baubewilligung ein entsprechender Plan vorgelegt hätte werden müssen, sei ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Schon aus dem vom Gesetzgeber gewählten Wort Bestandsplan gehe hervor, dass damit nur ein Plan gemeint sei, der den Ist-Stand eines Gebäudes zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides dokumentiere und keinesfalls ein Einreichplan verstanden werden könne, der bloß ein projektiertes Gebäude festhalte. Darüber hinaus entspräche das Ausmaß des gegenständlichen Gebäudes nicht dem Ausmaß, welches mit Bescheid vom 24.06.1933 bewilligt worden wäre. Gegenstand eines Baubewilligungsverfahren sei das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend sei. Die Frage, ob das Projekt tatsächlich in dieser Form realisiert worden sei, wäre somit im seinerzeitigen Bewilligungsverfahren nicht gegenständlich gewesen. Aus dem ersten Satz in der Niederschrift vom 15.3.1939 gehe hervor, dass der damalige Eigentümer die bestehende Werkzeughütte weiter ausgebaut habe, um sie zeitweise zu bewohnen.

Im Gegensatz zu einem im Einreichplan dargestellten Projekt, enthalte ein Bestandsplan den tatsächlichen Bestand und seien in einem solchen auch eventuelle Veränderungen, die während des Baus oder danach aufgetreten seien, eingetragen. Ein aktueller Bestandsplan, in dem der Ist-Stand eingetragen sei, sei demnach für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 zwingend notwendig, um einen Vergleich mit dem bewilligten Einreichplan vornehmen zu können und um beurteilen zu können, ob das damals bewilligte Projekt konsensgemäß realisiert worden wäre oder nicht.

Da der im Gesetz geforderte Bestandsplan trotz Verbesserungsauftrag nicht vorgelegt worden sei, sei der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides von der Baubehörde erster Instanz zu Recht zurückgewiesen worden.

Darüber hinaus wäre der Antrag selbst im Falle der Vorlage eines Bestandsplanes und eines aktuellen Grundbuchsauszuges abzuweisen gewesen, da § 70 Abs. 6 zweiter Fall in der Bauordnung 2014 bei Gebäuden im Grünland Land- und Forstwirtschaft den Tatbestand einer aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien LGBl. Nr. 11/1930 oder des § 108a der Bauordnung für Niederösterreich, LGBl. Nr. 36 durch 1883, erteilten Baubewilligung auf Widerruf voraussetzt. Die erteilten Baubewilligungen 1928 und 1933 würden jedoch keine Widerrufsbewilligungen darstellen.

Weiters stehe der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 70 Abs. 6 NÖ BO entgegen, dass eine baubehördliche Beanstandung in Form eines Abbruchauftrages vor weniger als 30 Jahren (31.10.2000) erfolgt sei. Diese Beanstandung hindere nämlich die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 70 Abs. 6 NÖ BO.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des A, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass er in einem Schreiben, datiert mit 10.11.2017 nach mehr als 17 Jahren darüber informiert worden sei, dass er innerhalb von 2 Wochen mitteilen möge, ob er dem Abbruchbescheid vom 31.10.2000 Folge geleistet hätte. Weiters wurde er beauftragt diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Darüber hinaus sei er informiert worden, dass die seinerzeitige Berufung voraussichtlich als unbegründet abgewiesen werde und der Abbruch bestätigt werden würde. Der Beschwerdeführer sei bereits davon ausgegangen gewesen, dass die Angelegenheit positiv erledigt sei und man es lediglich verabsäumt habe, den Beschwerdeführer zu verständigen, obwohl er in seiner Berufung damals ausdrücklich um Benachrichtigung gebeten habe. In der Folge habe er einen Auftrag erhalten, Bestandspläne und die Zustimmung der Grundeigentümer innerhalb von 21 Tagen vorzulegen. Erneut sei er darauf hingewiesen worden, dass auch von Seiten der Baubehörde die Rechtsmeinung vertreten werde, dass ein Feststellungsbescheid nicht erwirkt werden könne. Insgesamt habe der Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass bereits ein Zeitraum von über 70 Jahren verstrichen sei und die Tatsache nicht verständlich sei, warum die Gattin und der Beschwerdeführer in dem Schreiben zwar als Grundeigentümer angeschrieben worden wären, jedoch gleichzeitig die Zustimmung der Grundeigentümer vorgelegt werden sollte. Weiters habe man die Baubehörde darauf hingewiesen, dass ein Bauplan vorliegen müsste, sofern dieser in den Jahren 1928 oder 1933 verlangt worden sei.

In der Folge sei jedenfalls der Antrag auf Baubewilligung mit Bescheid vom 20.03.2018 zurückgewiesen worden, obwohl kein Antrag um Erteilung einer Baubewilligung eingereicht worden sei, da diese Wochenendhütte vor 2 Generationen – vor dem 2. Weltkrieg – errichtet worden sei. Es sei vom Beschwerdeführer nichts geändert worden. Man habe in der Berufung darauf hingewiesen, dass die Beibringung von Bestandsplänen, die sicherlich durch einen Baumeister erstellt werden müssten, innerhalb der kurzen Frist nicht möglich sei. Erst mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt worden, dass dem Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheides auch bei Beibringung der gewünschten Unterlagen nicht stattgegeben worden wäre, da dies nur bei Baubewilligungen auf Widerruf vorgesehen wäre.

Hinsichtlich der Begründung des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, wonach der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 eine baubehördliche Beanstandung in Form eines Abbruchbescheides entgegenstehe, verwies der Beschwerdeführer auf die gegen den Bescheid zur Zl. *** mit gleicher Post eingebrachten Beschwerde.

Aufgrund des Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Verfahrensgegenständlich ist ein Bauwerk auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***), das mit einem Ausmaß von 5,0 m x 6,0 m und einer Höhe von 3,0 m im Grünland mit der Widmung Landwirtschaft, im Naturpark *** und im Landschaftsschutzgebiet *** errichtet worden ist. Bauwerkseigentümer bzw. Grundstückseigentümer sind seit 1979 B und A je zur Hälfte.

Aus dem Archiv der Stadtgemeinde *** ergibt sich, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück aufgrund eines Ansuchens vom 18.06.1928 die Errichtung einer Werkzeughütte im Ausmaß von 2,5 m x 3,0 m baubehördlich (am 07.07.1928) bewilligt wurde. In der Folge wurde die Vergrößerung der Werkzeughütte von 2,5 m x 3,0 m auf insgesamt 5,0 m x 3,0 m mit Bescheid vom 24.06.1933 bewilligt. Am 15.03.1939 wurde von dem damaligen Grund- und Bauwerkseigentümer bekanntgegeben, dass er die Werkzeughütte ausgebaut hat, um sie zeitweise zu bewohnen. Entgegen der Baubewilligung wurde ein Kamin aufgestellt, keine Senkgrube hergestellt und die Fäkalien in einem Kübel gesammelt. Weiters wurde festgestellt, dass kein Rauchfang hergestellt wurde, sondern in der Mauer ein Loch und ein Rauchrohr durchgeführt wurde. Weitere Zubauten bzw. Umbauten über die Größe von 5,0 m x 3,0 m ergeben sich nicht aus diesem Archiv, insbesondere liegt für eine Größe in dem derzeitigen Ausmaß von 5,0 m x 6,0 m keine baubehördliche Bewilligung vor. In der Folge wurde seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers im Rahmen einer Stellungnahme im Zuge des von der Stadtgemeinde *** geführten baupolizeilichen Verfahrens (Abbruchbescheid vom 31.10.2000) der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag nach § 70 Abs. 6 NÖ BO vom 01.12.2017, ohne Unterlagen vorzulegen, gestellt.

Mit Schreiben vom 20.02.2018 wurde der Antragsteller seitens der Baubehörde aufgefordert, vollständige Bestandspläne und die Zustimmung der Grundeigentümer binnen einer Frist von 21 Tagen beizubringen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der Frist der Antrag zurückgewiesen wird. Dieser Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer nachweislich am 23.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

In der Folge langte am 14.03.2018 ein, mit 12.03.2018 datiertes, Schreiben bei der Baubehörde ein, in welchem hinsichtlich der Vorlage der Bestandspläne mitgeteilt wurde, dass sich diese in den Unterlagen befinden müssten, sofern sie bei Erteilung der Genehmigung von der Baubehörde verlangt worden wären. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Aufgrund dieser Stellungnahme wurde der Antrag gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO mit dem nunmehr diesem Beschwerdeverfahren zugrundliegenden Bescheid, der durch den Stadtrat bestätigt wurde, zurückgewiesen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht, insbesondere aufgrund des vorgelegten, schlüssigen und vollständigen Verwaltungsaktes, der den Gang des Verfahrens, insbesondere auch die Aufforderung ergänzende Unterlagen binnen einer Frist vorzulegen und das Nichtbefolgen dieser Aufforderung, ausreichend darstellt. Dass der nunmehrige Beschwerdeführer zur Hälfte Grund- und Bauwerkseigentümer ergibt sich aus dem öffentlichen Grundbuch bzw. aus dem dort einliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 08.01.1979.

Das derzeitige Ausmaß des auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Bauwerks bzw. der Werkzeughütte ergibt sich aus einer Niederschrift über eine am 28.06.2000 von Amts wegen anberaumte Verhandlung zur Feststellung des Gebäudeumfanges und der Baugebrechen auf dem Grundstück ***, EZ ***, KG ***. Aus dieser Niederschrift ergibt sich aber nicht nur das Ausmaß des Bauwerkes sowie auch die Gebäudehöhe, sondern auch die Art der Bauweise.

Zudem wurde das Bestehen eines Wochenendhauses bzw. einer Werkzeughütte in der beschriebenen Form (das derzeitige Gesamtausmaß von 5,0 m x 6,0 m) auch von dem nunmehrigen Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden. Ebensowenig werden die Feststellungen bestritten, dass betreffend eine Werkzeughütte im Ausmaß von 5,0 m x 3,0 m – dies inclusive des Zubaus - eine Bewilligung vorliegt. Diesbezüglich ergibt sich aus dem im Archiv aufliegenden Baubewilligungsbescheid wörtlich, dass die Werkzeughütte in ein Wochenendhäuschen umgeändert wird, sodass der „aus 1 Wohnraum bestehende Bau jetzt insgesamt 5 x 3 m umfasst“. Damit ist das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers in der Berufung, wonach eine Bewilligung für eine Hütte im Ausmaß von 5,0 m x 6,0 m bzw. eine Hütte mit einer Fläche von 42 m² vorliegt, jedenfalls nicht nachvollziehbar. Für das nunmehr verfahrensgegenständliche Bauwerk in diesem Ausmaß von 5,0 m x 6,0 m konnte nämlich weder seitens des Beschwerdeführers eine Baubewilligung vorgelegt werden, noch findet sich eine solche in dem Archiv der Stadtgemeinde ***.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 53/2018

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1. (…);

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

8. (…);

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; (…)

16. (…)

§ 70. (1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

(…)

(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.

Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.

(…)

(10) Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(…)

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(…)

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat wie folgt erwogen:

Im Rahmen einer Stellungnahme im Zuge des damals anhängigen Abbruchverfahrens beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.11.2017 die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.02.2018 forderte die Baubehörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG eine Ergänzung diesen Antrages dahingehend, dass vollständige Bestandspläne und die Zustimmung der Grundeigentümer vorgelegt werden. Gleichzeitig wurde auf die Folgen der Nichtvorlage mit dem Hinweis, das bei fruchtlosem Verstreichen der Verbesserungsfrist der Antrag wegen Unvollständigkeit zurückgewiesen werde, aufmerksam gemacht. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer auch zugestellt. Eine Ergänzung des Antrages erfolgte nicht.

Die Baubehörde I. Instanz wies in der Folge den Antrag mit Bescheid vom 20.03.2018 zurück und vertrat dabei zusammengefasst die Ansicht, dass die geforderten Unterlagen nicht beigebracht worden seien. Dem gegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass einerseits er und seine Frau Grundstückeigentümer wären und daher eine Zustimmung nicht notwendig sei, andererseits, dass im Zuge der Bewilligungen bereits Pläne bei der Baubehörde aufliegen würden und daher ein Bestandsplan nicht notwendig sei.

Die belangte Behörde wies die Berufung gegen diese Zurückweisung ab.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrages abgewiesen.

Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 30. Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 29. September 2011, 2010/21/0429; VwGH 9. November 2010, 2007/21/0493; VwGH 18. Dezember 2006, 2005/05/0142; VwGH 22. Dezember 2005, 2004/07/0010; E 19. Oktober 1988, 88/01/0002).

Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen.

Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben.

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".

Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten:

Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. E 20. März 2012, 2012/11/0013; VwGH 27. April 2004, 2004/21/0014; VwGH 23. Oktober 2002, 2002/12/0232; VwGH 28. April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Zurückweisung des Bauansuchens der Baubehörde I. Instanz bestätigt und die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Berufungsbehörde ausgesprochene Abweisung der Berufung und somit Bestätigung der Zurückweisung durch die Baubehörde erster Instanz als rechtmäßig anzusehen war.

Nach der Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 ist unter anderem Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides jedenfalls die Vorlage von aktuellen und vollständigen Bestandspläne. Zwar unterliegen die Bestandspläne den gleichen Standards wie Einreichpläne und werden meistens auf der Grundlage der Ausführungspläne, ergänzt durch einige Naturmaße, erstellt, im Gegensatz zu Einreichplänen zeigen sie aber – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - den tatsächlichen ausgeführten Zustand der Gebäude. Wenn nun der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass solche im Akt einliegen müssten, sofern solche bei der ursprünglichen Bewilligung verlangt worden wären, dann ist ihm entgegenzuhalten, dass solche Pläne im verfahrensgegenständlichen Fall mit Sicherheit nicht den Ist-Zustand wiederspiegeln, ergibt sich doch schon aus dem Verwaltungsakt, dass Änderungen vorgenommen wurden, die jedenfalls vom damaligen Einreichplan gar nicht erfasst sein können.

Jedenfalls hat die Baubehörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Vorlage solcher aktuellen Bestandspläne gefordert und auch bereits in diesem Schreiben auf die Folgen der Nichterfüllung dieses Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen. Da vom Beschwerdeführer innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist, aber auch bis dato, keinerlei Pläne vorgelegt wurden, erfolgte der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und in der Folge die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 – zumal auch die Frist zur Vorlage von Bestandsplänen mit 21 Tagen als ausreichend anzusehen ist - zu Recht.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass eine Fristsetzung nach § 13 Abs. 3 AVG in jenen Fällen, in denen der Antragsteller dem Gesetz entnehmen kann, mit welchen Beilagen sein Antrag ausgestattet sein muss, nicht dem Zweck dient, die notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen, sondern muss die Frist ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Berufung gegen die Zurückweisung des Bauansuchens durch die Baubehörde I. Instanz abgewiesen.

Eine – von keiner der Parteien beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil durch diese die weitere Klärung der Rechtssache – aufgrund der alleine strittigen Rechtsfrage der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 – nicht zu erwarten war. Insbesondere war der Sachverhalt bereits durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes vollständig geklärt und stehen einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC) entgegen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

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