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LVwG-AV-605/001-2020•LVwG N LVwG-AV-605/001-2020
LVwG-AV-605/001-2020Tribunal administratif régional22 juin 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; bestimmte Tatsache; Bindungswirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 10. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.05.2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B für die Dauer von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Zudem wurde angeordnet, der Beschwerdeführer habe innerhalb von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides eine Nachschulung zu absolvieren.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
In ihrer Entscheidung ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer am 22.06.2019 um 09:17 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet der Gemeinde *** auf der Landesstraße *** gelenkt und auf Höhe Str.km. *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 40 km/h überschritten habe. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sei mit einem mobilen Radar festgestellt worden und habe die gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz 96 km/h betragen.
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG vorliege, welche zur Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers führe. Das dem Entzugsverfahren zugrundeliegende Verwaltungsstrafverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen und sei die Entzugsbehörde an den rechtskräftigen Strafbescheid gebunden. Da es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Wiederholungsdelikt innerhalb von zwei Jahren handle, sei die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Wochen zu entziehen und müsse eine Nachschulung angeordnet werden.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.
In seiner rechtzeitig durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Herabsetzung der Entzugsdauer auf zwei Wochen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Entziehungsdauer von sechs Wochen zu hoch sei und die Geschwindigkeitsüberschreitung per se eine bloß zweiwöchige Entzugsdauer rechtfertigen würde, welche im Übrigen als ausreichend erachtet werde. Ausgeführt wurde ferner, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht auf eine notorische Rasereinstellung zurückzuführen sei und habe sich der Beschwerdeführer lange Zeit wohlverhalten. Ins Kalkül müsste zudem gezogen werden, dass der Beschwerdeführer auf einem für ihn fremden Verkehrsmittel unterwegs gewesen sei, was zu einer Falscheinschätzung der gefahrenen Geschwindigkeit geführt hätte.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 09.06.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwG-AV-605/001-2020 Beweis. Weiters wurde Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Vorstrafenauszug, in die Strafverfügung vom 08.02.2018, Zl. ***, die dieser Strafverfügung zugrundeliegende Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.01.2018 sowie in den Auszug aus dem Führerscheinregister betreffend den Beschwerdeführer genommen. Das erkennende Verwaltungsgericht geht davon aus, dass den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sowohl der Inhalt der Strafverfügung und der dieser Strafverfügung zugrundeliegenden Anzeige als auch der Inhalt des Vorstrafenauszuges und der Inhalt des Führerscheinregisters bekannt sind, zumal die belangte Behörde die angeführten Unterlagen dem erkennenden Gericht übermittelte und zum anderen der Beschwerdeführer in allen seine Person betreffenden Verfahren (sowohl Entziehungs- als auch Strafverfahren) die Möglichkeit zur Akteneinsicht hatte.
Der Beschwerdeführer ist seit 10.06.2010 Besitzer einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse AM und seit 12.08.2013 für Kraftfahrzeuge der Klasse B.
Dem Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum von 31.08.2015 bis 14.09.2015 und für den Zeitraum von 19.03.2018 bis 02.04.2018 rechtskräftig seine Lenkberechtigung jeweils wegen Geschwindigkeitsübertretung auf Freilandstraßen entzogen.
Am 22.06.2019, 09:17 Uhr, war der Beschwerdeführer im Ortsgebiet *** auf der Landesstraße ***, nächst Strkm. ***, in Fahrtrichtung Zentrum mit dem Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, mit einer Geschwindigkeit von 96 km/h unterwegs nach Abzug von 6 km/h Messtoleranz. Er hat somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ausmaß von 46 km/h überschritten. Diese Überschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.10.2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls am 22.06.2019 gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 600,- bestraft und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 277 Stunden festgesetzt. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21.01.2020, Zl. LVwGS2661/001-2019, wurde die verhängte Strafe auf einen Betrag von € 500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 220 Stunden) herabgesetzt.
Insgesamt wurde der Beschwerdeführer bis zuletzt in sechs weiteren Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen bestraft.
Unter anderem wurde über den Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 08.02.2018, Zl. ***, gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 280,- (Ersatzfreiheitsstrafe 129 Stunden) verhängt, weil er am 14.12.2017, 10:52 Uhr, im Ortsgebiet ***, ***, in Fahrtrichtung Süden, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen ***, mit einer Geschwindigkeit von 93 km/h, nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz, gelenkt hatte. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem unbedenklichen Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichtsaktes. Der Sachverhalt wurde von den Parteien nicht bestritten.
§ 28 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3.
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
verkehrszuverlässig sind (§ 7),
[…]
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
[…]
(8) Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
[…]
Dauer der Entziehung
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
[…]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
zwei Wochen,
wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5) Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
[…]
§ 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet wie folgt:
„(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“
Eingangs ist festzuhalten, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung nicht um eine „Strafe“, sondern um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen Personen handelt (vgl. VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0011).
Die Entziehung der Lenkberechtigung hat eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen widerzuspiegeln. Sie ist nur für einen Zeitraum zulässig und geboten, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2010/11/0142).
Die Verkehrszuverlässigkeit stellt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Charaktereigenschaft dar, und ist die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (VwGH 11.07.2000, 2000/11/0011).
Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist, wie der Wortlaut des § 7 Abs. 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG (vgl. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0263).
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg. cit. u.a., wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 Bindungswirkung für das Verfahren nach dem Führerscheingesetz zu (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/11/0089). Das bedeutet, dass die Führerscheinbehörde und das Verwaltungsgericht, dann wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden sind. Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z.B. gemäß § 99 Abs. 2d und 2e StVO 1960 der Fall ist (vgl. VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).
Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall in zwei Fällen – mit Strafverfügung vom 08.02.2018 und rechtskräftigem Straferkenntnis vom 21.01.2020 – gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 bestraft, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend – hinsichtlich der Strafnorm gebunden ist und daher davon auszugehen hat, dass der Beschwerdeführer zwei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h gemäß § 99 Abs. 2e StVO 1960 begangen hat. Aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen liegt sohin eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 4 FSG vor.
§ 26 FSG stellt, wie schon seine Überschrift zeigt, insofern eine lex specialis zu dem in den §§ 7, 24 und 25 FSG geregelten System der Entziehung der Lenkberechtigung dar, als die Wertung (iSd § 7 Abs. 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 23.03.2004, 2004/11/0008).
Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 FSG genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen. Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage (vgl. Nedbal-Bures in Nedbal-Bures/Pürstl, FSG7 § 26 E1 und E 2 (Stand 01.07.2019, rdb.at)).
Gemäß § 26 Abs. 4 FSG darf eine Entziehung gemäß Abs. 3 leg. cit. erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist.
Da der Beschwerdeführer sowohl am 14.12.2017 (Strafverfügung vom 08.02.2018) als auch am 22.06.2019 (Erkenntnis vom 21.01.2020) – sohin innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren – die Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten hat und diese Überschreitungen jeweils mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden sind, hat die Führerscheinbehörde entsprechend der angeführten Gesetzeslage folgerichtig eine Entziehung der Lenkberechtigung in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestdauer von sechs Wochen verfügt.
Gemäß § 26 Abs. 4 zweiter Satz FSG dürfen bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 leg. cit. keine begleitenden Maßnahmen angeordnet werden, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde dem Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2015 und 2018 seine Lenkberechtigung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen entzogen, weshalb auch die Anordnung einer Nachschulung iSd § 26 Abs. 4 FSG nicht zu beanstanden war.
Der angefochtene Bescheid kann aus den angeführten Gründen nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet des Parteienantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass aufgrund der bestehenden Bindungswirkung an das Straferkenntnis bzw. die Strafverfügung eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
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