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LVwG-AV-742/001-2019•LVwG N LVwG-AV-742/001-2019
LVwG-AV-742/001-2019Tribunal administratif régional18 juin 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Parteistellung; Eigentümer; Superädifikat;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Holz als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 8. Mai 2019, Zl. ***, betreffend baupolizeilicher Abbruchauftrag nach der Niederösterreichischen Bauordnung 2014 (NÖ BO 14) zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28
Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwGVG) dahingehend abgeändert, dass der in Berufung gezogene Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 4. Jänner 2019, Zl. ***, aufgehoben wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. Jänner 2019, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 34 NÖ BO 14 der Auftrag zum Entfernen der raumbildenden Wände im Bereich der Stützen des Kleingartenhauses in ***, ***, *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, binnen einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt.
Begründend führte die Baubehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass beim Ortsaugenschein das Nichtübereinstimmen des gegenständlichen Kleingartenhauses mit den baubewilligten Plänen festgestellt worden sei. Die im Bereich der Stützen des Kleingartenhauses errichteten raumbildenden Wände würden Abweichungen von der Baubewilligung darstellen.
1.2. Mit rechtzeitiger Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie lediglich Unterpächterin der Liegenschaft und nicht Eigentümerin sei. Der Bescheid sei daher zu Unrecht an sie ergangen. Das Kleingartenhaus stelle unselbständiges Liegenschaftszubehör dar, das im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehe. Es handle sich sohin nicht um ein Superädifikat.
Darüber hinaus entspreche das errichtete Kleingartenhaus ganz offensichtlich der Baubewilligung, zumal eine Fertigstellungsanzeige vorliegen würde und auch eine Benützungsbewilligung vorliegen müsse, da Gutachten von zwei gerichtlich zertifizieren Sachverständigen die Baulichkeiten auf der Liegenschaft im Jahr 2014 ohne jegliche Hinweise auf diesbezügliche (rechtliche) Mängel bewertet hätten und seither keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden seien.
1.3. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. Jänner 2019 dahingehend abgeändert, dass die Frist zur Entfernung der raumbildenden Wände im Bereich der Stützen des Kleingartenhauses auf 6 Monate verlängert wurde. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen mit der Begründung, dass das Verschließen des Bereiches zwischen den Säulen in raumbildender Art und Weise, sodass ein zusätzliches Geschoß entstehe, eine Abweichung von der Baubewilligung darstelle und die Beschwerdeführerin außerbücherliche Eigentümerin des gegenständlichen Kleingartenhauses sei.
2.1. In ihrer Beschwerde vom 18. Juni 2019 bringt die Beschwerdeführerin bezogen auf das Übereinstimmen des Kleingartenhauses mit der Baubewilligung im Wesentlichen wie im Verwaltungsverfahren vor, dass eine Fertigstellungsanzeige vorliege und auch eine Benützungsbewilligung vorliegen müsse, weshalb das errichtete Kleingartenhaus ganz offensichtlich der Baubewilligung entspreche.
2.2. Des weiteren würden die Verkleidungen zwischen den Säulen des Kleingartenhauses keine raumbildenden Wände darstellen, sondern lediglich zum Schutz der zulässigen Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der Stiege dienen und entgegen den Ausführungen in der Begründung der Berufungsentscheidung in keinster Weise vollflächig, sondern auf allen 4 Seiten zu öffnen sein.
3.1. Grundeigentümer der unter 1.1. bezeichneten Liegenschaft ist das D. Generalpächter ebendieser Liegenschaft ist der C, ***, ***.
Der zwischen dem D und dem C abgeschlossene Bestandvertrag vom 5. Oktober 2005 lautet auszugsweise:
„II. Die Bestandgabe erfolgt zur Benützung des Bestandgrundes als Kleingarten und Erholungsgebiet und wird vom Bestandnehmer an Unterbestandnehmer weiterverpachtet. […]
VII. Jede Bauführung, sowie jeder Zu-‚ Auf- oder Umbau auf dem Bestandgrund
ohne schriftliche Zustimmung des Bestandgebers ist verboten. Jedes ohne solche
Zustimmung aufgeführte Bauwerk ist über Verlangen des Bestandgebers zu
entfernen. Zwischen dem Bestandnehmer und dem Bestandgeber wird
vereinbart, dass die Unterbestandnehmer als Errichter der Baulichkeiten auch
das Eigentumsrecht daran erwerben. Die Grundfläche bleibt hingegen im
Eigentum des Bestandgebers.
Vor Errichtung eines Bauwerkes auf dem Bestandgrund oder Veränderungen
an einem bestehenden Gebäude hat der Bestandnehmer unter Vorlage von vier
Planparien die Genehmigung des Bestandgebers einzuholen und danach die
Bewilligung der Baubehörde zu erwirken. Zulässig ist jedenfalls nur die
Errichtung eines Bauwerkes mit maximal zwei selbstständigen Einheiten.
Allfällige damit verbundene Abgaben und Kosten gehen zu Lasten des
Bestandnehmers.
Bei Auflösung des Bestandverhältnisses ist der Bestandnehmer verpflichtet,
über Verlangen des Bestandgebers diese Bauwerke auf eigene Kosten zu
entfernen.
Kommt der Bestandnehmer der Verpflichtung zur Abtragung nicht nach, so
gehen die Bauwerke in das Eigentum des Bestandgebers über, ohne dass dieser
hieür eine Entschädigung zu leisten hat. Letzterer ist aber auch berechtigt, die
Entfernung auf Kosten des Bestandnehmers selbst durchführen zu lassen. […]“
3.2. Mit Bescheid vom 26. Februar 2007 wurde gemäß § 14 iVm § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996 die Errichtung eines Kleingartenhauses auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bewilligt. Bauwerber war der damalige Unterpächter der gegenständlichen Liegenschaft, E. Eine schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zu diesem Bauvorhaben wurde erteilt.
Die Fertigstellungsmeldung (Baubewilligung zur Errichtung eines Kleingartenhauses und einer Senkgrube) von E gemäß § 30 NÖ BO 1996 erfolgte am 12. September 2011.
3.3. Im Frühling/Sommer 2014 legte E die Unterpacht zurück und F wurde neuer Unterpächter (erstnachfolgender Unterpächter).
Eine Urkundenhinterlegung betreffend das errichtete Kleingartenhaus erfolgte nicht.
3.4. Am 31. August 2015 schlossen F als verkaufende Partei und die Beschwerdeführerin sowie G als kaufende Partei einen notariellen Kaufvertrag ab:
„[…] Gegenstand dieses Kaufvertrages bildet das der verkaufenden Partei angeblich zur Gänze gehörige Superädifikat, welches in der Natur ein Kleingartenhaus darstellt, in ***, *** ***, ***, ***, Parzelle Nr. ***, errichtet auf dem Grundstück Nummer *** im Ausmaß von 5005 m2, inneliegend der dem D zur Gänze zugeschriebenen Liegenschaft Einlagezahl *** Katastralgemeinde ***.
Dazu wird festgehalten, dass dieses Kleingartenhaus (Superädifikat) derzeit nicht in der Urkundensammlung der bei Gericht hinterlegten Urkunden eingetragen ist. […]
Die Vertragsparteien erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung zur Hinterlegung einer beglaubigten Abschrift dieses Kaufvertrages zum Zwecke des Erwerbes des Eigentumsrechtes je zur Hälfte für die kaufende Partei ob dem [gegenständlichen] Kleingartenhaus (Superädifikat) […] in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten beziehungsweise eingereihten Urkunden des Bezirksgerichtes ***.“
In einem Nachtrag zum Kaufvertrag vereinbarten die Vertragsparteien, dass für die Rechtswirksamkeit des Kaufvertrages das Unterzeichnungsdatum des folgenden Unterpachtvertrages der Beschwerdeführerin herangezogen werde.
3.5. Mit Unterpachtvertrag vom 21. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit H neue Unterpächterin (zweitnachfolgende Unterpächter) der gegenständlichen Liegenschaft. Der Unterpachtvertrag lautet auszugsweise:
„5.3. Die auf der Kleingartenparzelle befindlichen, dem (den) Unterpächter(n) zur Nutzung überlassenen Baulichkeiten sind in der Absicht errichtet worden, stets auf ihrem Standort zu verbleiben. Sie haben auch nach baulichen Veränderungen durch den (die) Unterpächter ebenso wie allfällige Neubauten des (der) Unterpächter stets auf der Kleingartenparzelle zu verbleiben. Als unselbständiges Liegenschaftszubehör können sie vom (von den) Unterpächter(n) weder veräußert noch belastet werden.“
3.6. F sowie die Beschwerdeführerin und G schlossen am 22. April 2016 einen notariellen Auflösungsvertrag, im Wesentlichen mit folgendem Inhalt:
„Mit Unterpachtvertrag vom 21.10.2015 wurde jedoch vom C als Generalpächter Frau A und Herrn G (offensichtlich gemeint: H) als „Unterpächter“ lediglich ein Nutzungsrecht am „verkauften Kleingarten“ und nicht Eigentum daran eingeräumt, da diese Baulichkeit gemäß § 5 des vorerwähnten Unterpachtvertrages unselbständiges, nicht vom jeweiligen Unterpächter veräußerbares Liegenschaftszubehör darstellt. Infolgedessen kommen die Vertragsparteien überein, den anfangs angeführten Kaufvertrag samt Nachtrag mit allen ihren Bestimmungen aufzuheben. […]
Die Vertragsparteien erteilen daher ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einreihung einer beglaubigten Abschrift dieses Vertrages zum Zwecke der Erwirkung des Erlöschens des Eigentumsrechtes für A […] und G […] ob dem [gegenständlichen] Kleingartenhaus […] in die Sammlung der gerichtlich hinterlegten beziehungsweise eingereihten Urkunden des Bezirksgerichtes ***.“
4.1. Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, sowie insbesondere auf den vorgelegten unbedenklichen Urkunden und Verträgen, vor allem auf dem Bestandvertrag vom 5. Oktober 2005, dem Kaufvertrag vom 31. August 2015, dem Unterpachtvertrag vom 21. Oktober 2015 sowie dem Auflösungsvertrag vom 22. April 2016.
4.2. Die Feststellung, wonach beim Unterpächterwechsel von E auf F betreffend der neu errichteten Kleingartenhütte keine Urkundenhinterlegung erfolgte, ergibt sich aus dem vollständigen Auszug der Liegenschafts- und Bauwerkskartei des Bezirksgerichtes *** hinsichtlich des gegenständlichen Grundstücks, welcher seitens des erkennenden Gerichts eingeholt wurde.
A.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG
§ 17. Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
B.Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
§ 25a. Revision
(1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]
C.NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 i.d.F. LGBl. Nr. 53/2018
§ 6. Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). […]
§ 34. Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z.B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2) Kommt der Eigentümer des Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. […]
6.1. Gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 14 trifft den Bauwerkseigentümer die Pflicht zur Behebung von Baugebrechen. Somit kann ein Auftrag zur Entfernung konsensloser Bauwerksteile nur an den Eigentümer selbst ergehen. Mangels gesonderter Regelung der Eigentümerstellung in der NÖ Bauordnung 2014 ist diese Frage ausschließlich nach den Regeln des Zivilrechts zu beurteilen (VwGH vom 2. Juli 1998, 98/06/0061):
6.2. Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechts besteht in dem aus dem römischen Recht stammenden Grundsatz „superficies solo cedit“ (das Gebäude fällt dem Grundeigentümer zu). Demnach ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grundsätzlich unselbständiger und daher sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft und somit Eigentum des Grundeigentümers. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt jedoch das Superädifikat dar: Wer auf fremdem Grund ein Gebäude mit der Absicht errichtet, dass dieses dort nicht stets verbleiben soll, erwirbt daran - auch ohne Hinterlegung einer Urkunde - Eigentum.
Ein Superädifikat liegt also nur dann vor, wenn dem Erbauer erkennbar die Belassungsabsicht fehlt. Diese tritt im Allgemeinen durch das äußere Erscheinungsbild eines Bauwerkes hervor, kann aber auch aus anderen Umständen erschlossen werden. Die Beschränkung des Grundbenützungsrechtes ist nur ein Indiz für diese Absicht. Selbst wenn von vorneherein vereinbart ist, dass das Gebäude nach Ablauf des Grundbenützungsverhältnisses dem Grundeigentümer zufallen soll, kann ein Superädifikat vorliegen (VwGH vom 18. November 2014, 2012/05/0188).
Für die mangelnde Belassungsabsicht genügt es, wenn der Erbauer das Gebäude – als sein Eigentum – nur für die Dauer seines Grundbenützungsverhältnisses auf dem fremden Grund stehend wissen will, während ihm sein späteres Schicksal gleichgültig ist (OGH vom 13. Februar 1985, 3 Ob 125/84). Wenn sich die mangelnde Belassungsabsicht nicht schon aus dem äußeren Erscheinungsbild ergibt, kommt es auch insbesondere auf die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung dieses Bauwerkes an (OGH vom 8. März 2007, 2 Ob 242/05k).
Zur Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat ist dagegen die gerichtliche Urkundenhinterlegung unbedingt erforderlich (OGH vom 4. Jänner 1934, 1 Ob 907/34). Sie ist gemäß §§ 434, 435 ABGB im Zusammenhang mit dem Urkundenhinterlegungsgesetz die einzig gültige Art – vom erstmaligen Eigentumserwerb durch den Erbauer abgesehen – für den Erwerb des Eigentums an einem Superädifikat (VwGH vom 16. September 1997, 97/05/0121).
6.3. Im vorliegenden Fall ist die mangelnde Belassungsabsicht des Erbauers nicht aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes erkennbar. Vielmehr ist aufgrund der Feststellungen klar, dass das Kleingartenhaus nach Beendigung des Unterpachtvertrages an den Grundstückseigentümer fallen kann und jedenfalls eine Zustimmung des Grundeigentümers für die Errichtung des neuen Kleingartenhauses erteilt wurde. Überdies wurde im Generalpachtvertrag vereinbart, dass die Unterbestandnehmer als Errichter der Baulichkeiten auch das Eigentumsrecht daran erwerben. Aufgrund dessen hat es sich im Errichtungszeitpunkt um ein Superädifikat gehandelt. Der Errichter hat durch den Bau Eigentum an dem Kleingartenhaus erworben.
Ebenfalls steht fest, dass zwischen dem Errichter des Kleingartenhauses und dem erstnachfolgenden Unterpächter keine Urkundenhinterlegung erfolgte. Da jedoch die gerichtliche Hinterlegung einer Urkunde die einzig gültige Art für den Eigentumserwerb an einem Superädifikat ist (außer bei erstmaligem Eigentumserwerb), scheidet eine Eigentumsübertragung an dem gegenständlichen Kleingartenhaus an den erstnachfolgenden Unterpächter aus. Mangels Urkundenhinterlegung greift der Grundsatz „superficies solo cedit“ und das Eigentum am Gebäude fällt an den Grundeigentümer.
Da schon der erstnachfolgende Unterpächter - mangels gerichtlicher Urkundenhinterlegung - kein Superädifikatseigentum erworben hat, konnte er gemäß § 442 dritter Satz ABGB kein Eigentum an die Beschwerdeführerin, die zweitnachfolgende Unterpächterin, übertragen. Voraussetzung dafür wäre nach dem allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz „nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet“ (niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst innehat) nämlich, dass dem erstnachfolgenden Unterpächter selbst Eigentum an dem Kleingartenhaus zukam (OGH vom 21. März 2018, 3 Ob 40/18f).
6.4. Vor diesem Hintergrund kann ein derivativ, abgeleitet erworbenes Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin an dem verfahrensgegenständlichen Kleingartenhaus aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden.
6.5. Als originäre Erwerbsart käme die Ersitzung in Betracht, die nach ständiger Rechtsprechung rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz während der gesamten Ersitzungszeit von drei Jahren voraussetzt. Der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube fällt weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes Anlass geben (OGH vom 30. Oktober 2014, 8 Ob 38/14t).
6.6. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde am 31. August 2015 ein Kaufvertrag über das Kleingartenhaus zwischen dem erstnachfolgenden Unterpächter und der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Zwei Monate später unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Unterpachtvertrag über dasselbe Haus und ein weiteres halbes Jahr später wurde der Kaufvertrag einvernehmlich aufgelöst. Somit gibt es keinen rechtmäßigen Titel mehr und auch die Redlichkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Eigentumsrechtes entfällt, da ihr der Mangel ihres Rechtes bekannt ist bzw. sein muss (vgl. OGH vom 31. März 1982, 1 Ob 513/82).
6.7. Auch eine Okkupation - Aneignung - scheidet als originärer Eigentumstitel aus, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin von einer Dereliktion des Kleingartenhauses ausgehen durfte. Außerdem verschafft eine Aneignung im Unterschied zur Ersitzung kein außerbücherliches Eigentum (VwGH vom 31. August 1999, 99/05/0051). Vielmehr würde eine Aneignung des Kleingartenhauses die vorangegangene Einverleibung dessen Herrenlosigkeit voraussetzen (OGH vom 20. Mai 2014, 5 Ob 21/14w). Der Erwerb des Eigentumsrechtes durch Okkupation nach vorangegangener Dereliktion erfolgt bei Superädifikaten durch entsprechende Urkundenhinterlegung (LG Feldkirch vom 30. August 2011, 2 R 233/11x).
6.8. Daher scheidet auch der originäre Eigentumserwerb der Beschwerdeführerin am gegenständlichen Kleingartenhaus aus.
6.9. Da eine rechtmäßige Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 14 nur an den Bauwerkseigentümer ergehen kann, ist die Auftragserteilung an einen vom Grundeigentümer verschiedenen Adressaten, der nicht Superädifikatseigentümer (oder Inhaber eines Baurechts) ist, rechtswidrig (VwGH vom 18. November 2014, 2012/05/0188 sowie VwGH vom 21. Mai 2007, 2006/05/0165). Der an die Beschwerdeführerin bescheidmäßig ergangene Entfernungsauftrag richtete sich somit an den falschen Adressaten und ist rechtswidrig.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
6.10. Aufgrund des mangelnden Eigentums der Beschwerdeführerin und der daraus folgenden Rechtswidrigkeit des Auftrages zur Entfernung der raumbildenden Wände im Bereich der Stützen des Kleingartenhauses, war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
7.1. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichtes trotz Parteienantrags, der hier von der Beschwerdeführerin in eventu gestellt wurde, von einer Verhandlung abzusehen. Dieses Ermessen ist jedenfalls im Sinne des Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention sowie des Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu handhaben (VwGH vom 18. Oktober 2017, Ra 2017/19/0226). Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung ist, dass der Sachverhalt feststeht und es keiner weiteren Erhebungen mehr bedarf (vgl Moser in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 24 Rz 14).
7.2. Gegenständlich erweist sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als hinreichend geklärt. Es waren keine weiteren mündlichen Erhebungen erforderlich, da der erstinstanzlich ergangene Bescheid bereits aufgrund des festgestellten Sachverhalts aufzuheben war.
7.3. Im Übrigen lassen die Akten nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, weshalb ein Absehen von der Verhandlung auch nach § 24 Abs. 4 VwGVG denkbar wäre. Dies ist dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2015/22/0008).
7.4. Daher war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall jedenfalls nicht erforderlich.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage.
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