LVwG N LVwG-AV-781/001-2019

LVwG-AV-781/001-2019Tribunal administratif régional10 juin 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Entfernungsauftrag; Ersatzvornahme; Kosten;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-781/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.781.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde des A und der B, beide wohnhaft im ***, vertreten durch die Tochter C gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. Juni 2019, Zl. *** betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme für die mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 28.10.2014, ***, in der Fassung des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.3.2015, ***, auferlegte Verpflichtung, die auf dem Grundstück Nr. ***, ***, ***, Gst-Nr ***, KG *** befindlichen Bauwerke zu entfernen,

zu Recht:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13. Juni 2019, *** wurde unter Spruchpunktpunkt I. die Ersatzvornahme für die mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 28.10.2014, ***, in der Fassung des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.3.2015, ***, auferlegte Verpflichtung, die auf dem Grundstück Nr. ***, ***, ***, Gst-Nr ***, KG *** befindlichen Bauwerke zu entfernen, angeordnet. Unter Spruchpunkt II. wurden die nunmehrigen Beschwerdeführer A und B zur ungeteilten Hand verpflichtet, als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung den Betrag von € 13.924,80 bis 25. Juli 2019 zu bezahlen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass den Grundeigentümern A und B mit rechtskräftigem Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 28.07.2014, ***, unter Berücksichtigung des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.03.2015, GA ***, der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden sei, folgende Maßnahmen auf dem Grundstück ***, ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, durchzuführen:

„Die nachstehenden Bauwerke, welche sich im Grünland mit der Widmungsart Grünland Forst befinden, sind innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu entfernen:

  • Nr. 1 Kleingartenhaus mit den Maßen von ca.7‚30 m*6‚40 m und einer Höhe von

ca. 4,80 m

  • Nr. 2 Gartenhütte mit den Maßen von ca. 2,10 m*1‚20 m und einer Höhe von

ca. 4,00 m

  • Nr. 3 Flugdach mit den Maßen von ca. 4,00*3‚00 m und einer Höhe von ca. 2‚20 m.“

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln habe mit Schreiben vom 06. Juni 2017, ***, angedroht, dass die Leistungen auf Gefahr und Kosten der Grundeigentümer durchgeführt werden würden, sollte der Verpflichtung nicht bis zum 31. Oktober 2017 nachgekommen werden. Von der Baubehörde sei bei der baubehördlichen Kontrolle am 19.02.2018 festgestellt worden, dass der baubehördliche Auftrag vom 28.07.2014, ***, weiterhin nicht erfüllt sei.

Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 könne die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen sei.

Die Grundeigentümer seien bisher der Verpflichtung nicht nachgekommen. Für diesen Fall sehe § 4 VVG 1991 vor, dass die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten der Verpflichteten von der Behörde bewerkstelligt werden könne.

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln habe Kostenvoranschläge für die Durchführung der Arbeiten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eingeholt.

Es seien Kostenvoranschläge der D GmbH, ***, vom 4. April 2018 mit einem Betrag von € 18.690,-- und des Herrn E, ***, vom 05.04.2018 mit einem Betrag von € 13.924,80 vorgelegt worden.

Zu diesen Kostenvoranschlägen sei vom Amtssachverständigen für Bautechnik des

Gebietsbauamtes *** am 12. Februar 2019 folgende Stellungnahme abgegeben worden:

„Mit Schreiben vom 11. April 2018 wird das GBA *** ersucht, dem Schreiben

beiliegende Kostenvoranschläge dahingehend zu überprüfen, ob die in der Androhung der Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 06. Juni 2017 angeführten Leistungen - Entfernen der Bauwerke Kleingartenhaus, Gartenhütte, Flugdach - enthalten sind und ob die Angebote als angemessen anzusehen sind.

Folgende Unterlagen liegen dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom

11. April 2018 bei:

  • Bescheide der Stadtgemeinde *** vom 28.07.2014 u. 19.03.2015

  • Niederschrift der Stadtgemeinde *** vom 17.07.2014

  • Ersuchen um Einleitung der Vollstreckung der Stadtgemeinde ***

24.05. 2017

  • Androhung der Ersatzvornahme der Bezirkshauptmannschaft Tulln, 06.06.2017

  • Folgende Kostenvoranschläge liegen vor:

a) D GmbH, *** v. 04.04.2018 € 18.690,00

b) F, Inh. E, *** v. 05.04.2018 € 11.524,80

alle Kostenvoranschläge inkl. 20% MWSt.

Am 12.02.2019 wurde ein Ortsaugenschein von der Straße aus abgehalten.

Nach Überprüfung der Kostenvoranschläge wird festgehalten:

Zur Frage ob angeführte Leistungen die in der Androhung der Ersatzvornahme der

Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 06.06.2017 angeführt sind auch in den

Kostenvoranschlägen enthalten sind:

Grundsätzlich wird in beiden Kostenvoranschlägen, gemäß dem Schreiben der

Bezirkshauptmannschaft Tulln v. 08.03.2018, das Entfernen eines

Kleingartenhauses sowie einer Gartenhütte und eines Flugdaches angeführt.

Zusätzlich wird in dem Kostenvoranschlag unter a) D GmbH in Position 1.1. die

Entrümpelung des Grundstücks und der Gebäude angeführt. Diese Leistung kann

jedoch der Androhung der Ersatzvorname vom 06.06.2017 nicht entnommen

werden.

In dem Kostenvoranschlag unter b) F wird das Entfernen eines

Kleingartenhauses, allerdings nur bis zur Fundamentplatte, angeboten. Aus

technischer Sicht ist die Fundamentierung jedenfalls ein wesentlicher Bestandteil

eines Gebäudes und ebenso zu entfernen. Aus diesem Grund wäre das

vorliegende Angebot entsprechend zu ergänzen.

Da in dem Kostenvoranschlag unter a) kein Hinweis betreffend Fundamentierung

zu finden ist, wurde die Fa. D GmbH seitens des Amtssachverständigen am

12.02. 2019 telefonisch kontaktiert, dabei teilt Herr F von der Fa. D GmbH folgendes mit:

Unter Position 1 - Abbruch Kleingartenhaus, Gartenhütte, Flugdach- wurde der

Abbruch und die Entsorgung des Kleingartenhauses inkl. Fundamentierung in der

Pauschale berücksichtigt.

Zur Frage ob vorliegende Angebote als angemessen anzusehen sind:

Es liegen zwei Angebote mit jeweils nur einer ausgewiesenen Pauschale vor. Es

wird daher empfohlen zu hinterfragen, ob es sich bei den Pauschalangeboten um

einen Fix-Pauschalpreis handelt und sämtliche Allfälligkeiten abgedeckt sind.“

Zum vorgelegten Kostenvoranschlag des Herrn E (F) vom 05.04.2018 sei von der Stadtgemeinde *** mitgeteilt worden, dass auch die Fundamentplatte beim Kleingartenhaus abzubrechen sei. Aus der Sicht der Baubehörde sei die Fundamentplatte ein Bestandteil des Kleingartenhauses und daher auch vom Auftrag, das Kleingartenhaus mit den Maßen von 7,30 x 6,40 m und einer Höhe von ca. 4,80 m von dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zu entfernen, umfasst.

Aufgrund der Mitteilung der Stadtgemeinde *** sei von

Herrn E (F) am 26. Februar 2019 per E-Mail ein neuerlicher

Kostenvoranschlag mit Entfernung der Fundamentplatte, datiert mit 05.04.2018,

übermittelt worden.

Dazu sei vom Amtssachverständigen für Bautechnik des Gebietsbauamtes *** am 04. März 2019 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Zu dem mit am 26.02.2019 gesendeten E-Mail vorgelegten Angebot von „F“ vom 05.04.2018 wird vom Amtssachverständigen H, NÖ Gebietsbauamt ***, festgestellt, dass nunmehr auch der Abbruch der Fundamentplatte im Angebot enthalten ist und somit vollinhaltlich den in der Androhung der Ersatzvornahme genannten Leistungen entspricht. Das Angebot kann auch unter Berücksichtigung der übrigen vorgelegten Kostenvoranschläge als preisangemessen bezeichnet werden.“

Die angeführten Kostenvoranschläge, die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 12. Februar 2019 sowie der Aktenvermerk vom 04. März 2019 seien den Grundeigentümern zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.

Eine Äußerung dazu ist bis dato nicht bei der Behörde eingelangt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz könne die Vollstreckungs-behörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten sei vollstreckbar.

Die voraussichtlichen Kosten wären aufgrund der Stellungnahme der

Amtssachverständigen und der angeführten Rechtsgrundlage gegen nachträgliche

Abrechnung spruchgemäß vorzuschreiben gewesen.

Dagegen haben die Bescheidadressaten fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass sie keine Eigentümer, sondern Pächter der betroffenen Parzellen seien. Im Sinne der Gleichstellung halte man es für eine Ungerechtigkeit, dass die Bauwerke abgerissen werden müssten, weil sich diese im Grünland/Forst befänden, da es in diesem Gebiet jede Menge Häuser gäbe, die eine Feststellungsanzeige bzw. sogar teilweise nachträglich eine Baugenehmigung erworben hätten und somit obwohl gleichermaßen im Grünland stehend, verbleiben dürften. Außerdem gäbe es einige Häuser ohne Genehmigung, die ebenfalls nicht entfernt worden wären. Die Beschwerdeführerin sei ihr Leben lang Hausfrau gewesen und habe kein eigenes Einkommen. Das Einkommen des Beschwerdeführers gehe vollständig bis auf einen Mindesttaschengeldbetrag für den Beitrag im Pensionistenwohnheim auf. Es wäre daher nicht möglich, den Betrag von € 13.924,80 für den Abriss zu bezahlen. Der Beschwerdeführer sei „ein Messi“ und leide an Demenz. Seit einiger Zeit würde sich die Tochter um die Gärten und die Bauwerke kümmern und habe man auch bereits jede Menge Gerümpel entsorgt. Die Tochter der Beschwerdeführer habe Interesse daran, den Garten nach Ableben der Eltern zu übernehmen. Wenn dieses Grundstück allerdings mit einem Schuldenberg behaftet sei, den die Beschwerdeführer nicht bezahlen könnten, wäre die Tochter nicht bereit, den Garten zu übernehmen und daher auch nicht bereit, ihre Arbeitskraft in die Entrümpelung und den Abriss zu stecken.

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 28.07.2014, *** in Verbindung mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.03.2015, ***, wurde gegenüber den nunmehrigen Beschwerdeführern der baupolizeiliche Auftrag erteilt, auf dem Grundstück ***, ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, binnen 6 Monaten Folgendes vorzunehmen:

„Die nachstehenden Bauwerke, welche sich im Grünland mit der Widmungsart Grünland Forst befinden, sind innerhalb einer Frist von 6 Monaten zu entfernen:

  • Nr. 1 Kleingartenhaus mit den Maßen von ca.7‚30 m*6‚40 m und einer Höhe von

ca. 4,80 m

  • Nr. 2 Gartenhütte mit den Maßen von ca. 2,10 m*1‚20 m und einer Höhe von

ca. 4,00 m

  • Nr. 3 Flugdach mit den Maßen von ca. 4,00*3‚00 m und einer Höhe von ca. 2‚20 m.

Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.03.2015, *** wurde den Beschwerdeführern am 26.03.2015 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Da die Beschwerdeführer ihrer Pflicht zur Entfernung nicht nachgekommen sind wurde das Vollstreckungsverfahren seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln eingeleitet und mit Schreiben vom 06.06.2017, *** die Ersatzvornahme angedroht. Als neuerliche Frist zur Entfernung wurde der 31.10.2017 festgesetzt.

Aufgrund der Nichterfüllung des baupolizeilichen Auftrages bis zu diesem Zeitpunkt wurden in der Folge zwei Kostenvoranschläge für die Durchführung der Arbeiten auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eingeholt und wurden diese letztlich auch auf ihre Richtigkeit und Schlüssigkeit durch einen Amtssachverständigen für Bautechnik geprüft. Eines der Angebote, nämlich das des Bauunternehmens F über den Betrag von € 13.924,80 durch wurde vom Amtssachverständigen auch als schlüssig und preisangemessen bezeichnet und wurde in der Folge der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid vorgeschrieben.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, in dem sich der Gang des Verfahrens chronologisch nachvollziehbar und schlüssig darstellt. Im Übrigen sind die getroffenen Feststellungen auch seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten worden.

Rechtliche Bestimmungen gelangen folgende zur Anwendung:

§ 4 Abs. 1 und 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG):

„(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

§ 2 Abs. 1 und 2 VVG:

„(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und unter Anwendung der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden kann (vgl. z. B. VwGH 23.05.2017, Ro 2014/05/0041 mwN). Beschwerdegegenstand ist im konkreten Fall ausschließlich der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 13.06.2019, ***, nicht der längst in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 28.07.2014, *** in Verbindung mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.03.2015, ***. Diese Bescheide gehören dem Rechtsbestand in Folge deren Rechtskraft an und ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verwehrt, eine inhaltliche Prüfung dieser Bescheide etwa dahingehend vorzunehmen, ob zu Recht grundsätzlich und in diesem Ausmaß den Beschwerdeführern ein Entfernungsauftrag erteilt wurde. Aus diesem Grund ist auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen auch nicht näher einzugehen.

Sehr wohl Voraussetzung bzw. entscheidend für die rechtmäßige Anordnung der Ersatzvornahme und für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Kostenvorauszahlung für die Ersatzvornahme ist, dass eben die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet und die den Beschwerdeführern zugrunde gelegte Verpflichtung inhaltlich eindeutig bestimmt ist (vgl. z. B. VwGH 08.04.2014,

2011/05/0050). Eben dies wurde von den Beschwerdeführern jedoch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Zudem wurde vom Amtssachverständigen für Bautechnik die angebotene Leistung mit der vorgeschriebenen zu erbringenden Leistung im Titelbescheid geprüft und diese als schlüssig und preisangemessen bezeichnet. Auch sämtliche von der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Erstellung eines Kostenvoranschlages beigezogenen fachausführenden Firmen hatten ihrerseits keinen Zweifel an der Bestimmtheit und dem Umfang, der laut baupolizeilichem Auftrag zur erbringenden Leistungen, sodass gegenständlich diese Voraussetzung erfüllt ist.

Aus dem Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG ergibt sich, dass kein höherer Kostenvorschuss verlangt werden darf, als zur Bestreitung der Ersatzvornahme erforderlich ist. Für Kostenvorauszahlungsaufträge gilt das Prinzip des Schutzes der Verpflichteten vor der Vorschreibung von Kosten, welche die tatsächlich mit Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten erkennbar relevant überschreiten. In diesem Fall wären die Kosten unverhältnismäßig (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0079). Im Falle der Erhebung derartiger Einwendungen müssten allerdings die Verpflichteten den Beweis erbringen, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihnen zu erbringen gewesen wären, in unbegründeter Weise hinausgehen (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).

Unabhängig davon, dass die Verpflichteten in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen tragen, als sie es als Folge ihrer Säumnis sogar hinnehmen müssten, wenn sich die Kosten der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichtete Arbeit insgesamt auf einen höheren Betrag belaufen würden, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte, haben die Beschwerdeführer als Verpflichtete im gegenständlichen Verfahren gar nicht ein derartiges Vorbringen erstattet. Ganz im Gegenteil wird in der Beschwerde ausgeführt, dass man bei Räumung der Häuser mit dem im Kostenvoranschlag angegebenen Betrag sicher nicht auskomme, wenn man zusätzlich den Inhalt der Häuser entsorgen müsste.

Das Schwergewicht des Vorbringens der Beschwerdeführer liegt gerade in diesem Zusammenhang darin, dass sie aufgrund ihres Einkommens und ihren sonstigen finanziellen Verpflichtungen (Heimkosten) nicht in der Lage wären, diesen Betrag zu bezahlen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes dies gar nicht in Zweifel.

Diesem Beschwerdevorbringen ist aber zum einen entgegenzuhalten, dass im Vollstreckungsverfahren die persönliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verpflichteten ohne Belang ist und die Auferlegung unwirtschaftlicher Lasten nicht geltend gemacht werden kann (vgl. VwGH 30.05.1995, 95/05/0124; VwGH 28.03.2000, 99/05/0269). Zum anderen können sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VVG berufen, zumal bei Erlassung eines Vorauszahlungsauftrages gemäß § 4 Abs. 2 VVG als Schaffung eines Exekutionstitels die Gefährdung des Unterhaltes der Verpflichteten erst bei der Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages zu prüfen ist (vgl. VwGH 30.05.1994, 94/10/0077). Daraus ergibt sich im Übrigen auch, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verpflichteten Parteien auch für die Festsetzung der Leistungsfrist ohne Relevanz sind (VwGH 17.12.1992, 02/06/0241).

Abgesehen davon, kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Behörde verpflichtet ist, eine Ersatzvornahme für einen Beschwerdeführer „so kostengünstig als möglich“ zu gestalten (VwGH 29.04.1986, 86/05/0006) und bleibt es zudem den Beschwerdeführern freilich völlig unbenommen, bis zum Beginn der Ersatzvornahme, die zu vollstreckenden Maßnahmen doch noch selbst durchzuführen (VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).

Ebenso keine Bedeutung hat das Vorbringen, dass die Tochter eine Übernahme der Liegenschaft anstrebt, da das nichts daran ändert, dass ein gegenüber den Beschwerdeführern rechtskräftig ergangener baupolizeilicher Auftrag vorliegt, welcher trotz Fristablaufs und Androhung der Ersatzvornahme bislang von den Beschwerdeführern nicht erfüllt wurde.

Zusammenfassend somit das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch nur in Zweifel zu ziehen.

Dementsprechend war im Ergebnis der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu zum einen auf die umfangreich zitierte Judikatur verwiesen, zum anderen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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