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LVwG-AV-723/002-2018•LVwG N LVwG-AV-723/002-2018
LVwG-AV-723/002-2018Tribunal administratif régional8 juin 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Baugebrechen; Verfahrensrecht; Zurückverweisung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde des A und der B, ***, ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.02.2018, Zl. ***, mit dem der Berufung des A und der B gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 10.10.2017, Zl. ***, mit welchem den Beschwerdeführern gemäß § 34 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Entfernung des konsenswidrig errichteten Schmutzwasserkanals und dessen Verlegung entsprechend dem rechtkräftigem Bescheid vom 09.07.1986 bis Ende April 2018 angeordnet wurde, keine Folge gegeben wurde, den
BESCHLUSS:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrens- gesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.02.2018, Zl. ***, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nachArt. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 10.10.2017, Zl. ***, wurde gegenüber A und B (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) als Eigentümer der GSt. Nrn. *** und ***, EZ ***, KG ***, gemäß § 34 NÖ BO 2014 angeordnet, dass der konsenswidrig errichtete Schmutzwasserkanal zu entfernen und so zu verlegen sei, wie dies im rechtskräftigen Bescheid „Anschluss an den Schmutzwasserkanal“ vom 09.07.1986 aufgetragen worden sei. Die Arbeiten seien durch ein gewerblich dazu befugtes Unternehmen durchführen zu lassen und habe dieses nach Durchführung der Arbeiten der Baubehörde die ordnungsgemäße Ausführung schriftlich zu bestätigen. Die Sanierungsarbeiten seien bis Ende April 2018 abzuschließen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass am 15.07.2016 und am 14.10.2016 auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, eine Verhandlung abgehalten worden sei, da der Schmutzwasserkanal der Grundstücke der Beschwerdeführer anders verlegt worden sei, als mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.07.1986 vorgeschrieben. Mit Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung vom 26.07.2017 sei die Konsenswidrigkeit des unrichtig verlegten Schmutzwasserkanals bestätigt worden und sei in diesem Schreiben der Baubehörde der Marktgemeinde *** ein baupolizeilicher Auftrag zur Beseitigung der Konsenswidrigkeit bzw. die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes entsprechend dem Bescheid vom 09.07.1986 aufgetragen worden. Für die Behebung des Mangels sei aus bautechnischer Sicht eine Frist von sechs Monaten für angemessen erachtet worden, weshalb die Sanierungsarbeiten bis Ende April 2018 abzuschließen seien.
Gegen diesen Bescheid erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer am 30.10.2017 fristgerecht Berufung. Die Beschwerdeführer beantragten hierin die Einvernahme des D, des E und der F, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für den an den Altbau auf den GSt. Nrn. *** und ***, KG ***, angeschlossenen und über das GSt. Nr. ***, KG ***, führenden Schmutzwasserkanal, wie bei der Verhandlung am 14.10.2016 festgestellt, bzw. allenfalls die Erlassung von Verbesserungsaufträgen unter Einräumung angemessener Fristen an die Beschwerdeführer.
Bergründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Auftrag zur Entfernung und Verlegung des angeblich konsenswidrig errichteten Schmutzwasserkanals zu Unrecht erfolgt sei. Richtig sei, dass sie im Zuge der seinerzeitigen Herstellung des Schmutzwasserkanals infolge aufgetretener technischer Probleme in Form von nicht behebbaren Niveauunterschieden des örtlichen Schmutzwasserkanals und des Hausanschlusses in – lediglich mündlicher – Absprache mit Zustimmung des damaligen Bürgermeisters G für die Baubehörde lediglich den „Neubau“ auf ihrer Liegenschaft an den Kanalstrang des öffentlichen Schmutzwasserkanals angeschlossen haben. Die Baubehörde habe ihnen gestattet, das Schmutzwasser des Gebäudeteils „Altbau“ bis auf weiteres mittels Senkgrube zu entsorgen. Dies sei auch im gegenständlichen Bau- und Abgabenakt dokumentiert, wonach ausschließlich für den Gebäudeteil „Neubau“ Kanalbenützungsgebühren zur Vorschreibung gelangt seien. Im Jahr 1999 sei D Eigentümer des Nachbargrundstückes Nr. , KG *** (), geworden. In der Folge sei es zwischen ihm und den Beschwerdeführern als Eigentümer der GSt. Nrn. *** und , KG *** (), zu einer zivilrechtlichen Übereinkunft gekommen. Aufgrund einer von D eingeräumten außerbücherlichen Dienstbarkeit des Leitungsführungsrechtes auf seinem GSt. Nr. ***, KG ***, sei von den Beschwerdeführern der Anschluss ihres Objektes „Altbau“ an den öffentlichen Abwasserkanal durch Verlegung einer Leitung von ihren GSt. Nrn. *** und ***, KG ***, auf das GSt. Nr. ***, KG ***, und von dort mittels Einbindung in den zum öffentlichen Gut führenden Sammelkanal zirka im Jahr 2001/2002 durchgeführt worden. Diese außerbücherliche Servitut sei den Rechtsnachfolgern des D und Käufern des GSt. Nr. ***, KG ***, von diesem anlässlich des Verkaufs mitgeteilt worden. Eine derartige Leitungsführung mit Hilfe einer außerbücherlichen Servitut sei einerseits durchaus üblich und andererseits den Schutzgedanken der NÖ Bauordnung oder sonstiger Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 nicht abträglich, da die Ableitung der Abwässer in den öffentlichen Schmutzwasserkanal ja stattfinde. Eine Leitungsführung des Abwasserkanals über Anrainergrundstücke und sodann Einbindung in den öffentlichen Abwasserkanal bedürfe weder eines Bescheides, noch einer behördlichen Genehmigung. Hierbei handle es sich ausschließlich um eine zivilrechtliche Vorfrage zwischen den betroffenen Liegenschaftseigentümern. Durch die Aussage des D, aber auch durch die aktenkundigen Angaben der Liegenschaftseigentümer E und F selbst, sei die für diese gegebene Offenkundigkeit des Leitungsrechtes dokumentiert. Zivilrechtlich bestehe somit kein Zweifel an dem Leitungsführungsrecht, an welches auch die nunmehrigen Liegenschaftseigentümer E und F ungeachtet der Außerbücherlichkeit gebunden seien. Diese haben somit niemals lastenfreies Eigentum erworben.
Die Erstbehörde stütze ihren Bescheid auf § 34 NÖ BO 2014 (Vermeidung und Behebung von Baugebrechen). Dies sei rechtlich unrichtig und nicht begründet, weshalb bereits aufgrund fehlerhafter rechtlicher Beurteilung das Verfahren mangelhaft geblieben sei. Die Erstbehörde hätte sie aufgrund des festgestellten Sachverhalts und der tatsächlichen Situation im Feststellungsverfahren dazu anleiten müssen, einen Antrag auf Bewilligung der geänderten Leitungsführung einzubringen, welche im Hinblick auf die dargestellte geklärte zivilrechtliche Vorfrage auch zu bewilligen gewesen wäre und nach wie vor zu bewilligen sei. Hätte sie die Erstbehörde entsprechend angeleitet, hätten sie einen entsprechenden Antrag auf Erteilung der baubehördliche Bewilligung der abgeänderten Leitungsführung betreffend Ableitung der Abwässer des Gebäudeteils „Altbau“ in den öffentlichen Abwasserkanal gestellt. Das Verfahren sei daher durch Verletzung des § 13a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mangelhaft geblieben. Die von der Erstbehörde zitierte Bestimmung des § 34 NÖ BO 2014 wäre eine Rechtsgrundlage für die Veranlassung der Behebung von nicht bewilligten Abweichungen vom bewilligten Projekt, die noch dazu ein öffentliches Interesse beeinträchtigen müssten. Die Behörde stütze sich darauf, dass ein Baugebrechen vorliege. Die in § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten Baugebrechen liegen gegenständlich jedoch nicht vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 15.02.2018, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die Verhandlungen am 25.07.2016 und am 10.04.2016 der Feststellung der Übereinstimmung des tatsächlichen Zustandes mit dem mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.07.1986 Festgelegten gedient habe. Bei den Verhandlungen habe festgestellt werden können, dass der Kanal anders als angeordnet verlegt worden sei. Die Beschwerdeführerin B sei aufgrund eines Schenkungsvertrages vom 19.03.1980 Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***. H sei aufgrund des Kaufvertrages vom 28.03.1951 Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, gewesen. Der EZ *** lägen die GSt. Nrn. *** und *** inne, der EZ *** das GSt. Nr. ***. Diesem Grundstück sei am 23.03.2016 das Grundstück *** zugeschrieben worden. Seit 26.08.2004 seien E und F Eigentümer der Liegenschaft EZ ***.
Mit Bescheid vom 09.07.1986 sei B verpflichtet worden, hinsichtlich des GSt. Nr. ***, KG ***, den Anschluss an den auf GSt. Nr. ***, KG ***, gelegenen Schmutzwasserkanal herzustellen. Binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides sei sie weiters verpflichtet worden, beim Bürgermeister um Baubewilligung für die Errichtung des Hauskanals bis zur Liegenschaftsgrenze anzusuchen. B habe um Baubewilligung angesucht. Am 24.07.1986 habe eine Bauverhandlung stattgefunden. In der Niederschrift zu dieser Verhandlung sei nach Durchführung eines Ortsaugenscheines auf eine Niederschrift vom 05.06.1986 und eine Planskizze verwiesen worden. Die Tiefe des Anschlusskontrollschachtes sei mit 1,80 m und sei auch dessen Positionierung festgelegt worden. In der weiteren Skizze sei die Verlegung auf Eigengrund, d.h. über das GSt. Nr. ***, KG ***, mittels Kunststoffrohren mit einem Durchmesser von 10 cm bei 2 %-igem Gefälle festgelegt worden. Mit Baubewilligungsbescheid vom 28.08.1986 sei aufgrund der Niederschrift über die Bauverhandlung, der Anschlussplanskizze sowie der besonderen Bedingungen des Beiblattes die Bewilligung zur Errichtung des Anschlusses eines Schmutzwasserkanals für das GSt. Nr. ***, KG ***, erteilt worden, wobei die genannten Dokumente zum Inhalt des Spruchs des Bescheides erklärt worden seien. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Der derzeit bestehende Anschluss des GSt. Nr. ***, KG ***, an den Kanal auf GSt. Nr. ***, KG ***, über das GSt. Nr. ***, KG ***, sei daher konsenslos erfolgt.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die zivilrechtliche Seite durch die Baubehörde nicht zu beurteilen sei, vielmehr sei § 17 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 maßgebend. Dementsprechend seien zivilrechtliche Vereinbarungen, die seinerzeit zwischen den damaligen Grundeigentümern geschlossen worden seien, ohne Belang, da sie als neuer Sachverhalt nicht zu berücksichtigen seien. Nach der Lage des Falls liege auch kein technisches Problem vor, wonach die Verlegung des Kanals, wie in der Planskizze vom 05.06.1986 dargestellt, technisch nicht oder nur schwer möglich sei. Eine allfällige Wiederaufnahme komme aufgrund des Ablaufes der Frist von 3 Jahren gemäß § 69 Abs. 2 AVG nicht in Betracht; im Übrigen sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens gar nicht beantragt worden. Gemäß § 17 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 sei es nicht zulässig, zwei oder mehrere Liegenschaften mittels eines gemeinsamen Anschlusskanals zu verbinden. Dementsprechend sei das Baugebrechen festzustellen und dessen Behebung ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu verfügen gewesen. Im Übrigen sei eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der konsensmäßigen Kanalstrangverlegung weder festgestellt, noch behauptet worden. Der Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligungen bestehen, begründe keine Rechtswidrigkeit eines allfälligen Sanierungsauftrages (VwGH 25.04.1995, 95/05/0019). Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 liege ein Baugebrechen bereits dann vor, wenn ein Bauwerk nicht entsprechend der Bewilligung ausgeführt werde. Dies sei gegenständlich festgestellt worden. Ein entsprechender baupolizeilicher Auftrag sei auch dann zu erteilen, wenn ein Antrag auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung nach § 14 NÖ BO 2014 oder eine Anzeige nach § 15 leg.cit. eingebracht worden sei. Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführer liege ein Baugebrechen tatsächlich vor.
Durch ihre bevollmächtigten Vertreter erhoben die Beschwerdeführer am 26.03.2018 fristgerecht Beschwerde und beantragten hierin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die meritorische Entscheidung in der Sache selbst und die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die gegenständliche Leitungsführung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie nach Einholung der beantragten Beweise die meritorische Entscheidung in der Sache selbst und die Erteilung der nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die gegenständliche Leitungsführung, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung.
Begründend wurde hierzu nach Darstellung des Sachverhalts, wie bereits im Berufungsschriftsatz, zusammengefasst ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein Entfernungsauftrag, wenn eine Baubewilligung für das Bauwerk vorliege und das Bauwerk teilweise in Abweichung von der erteilten Baubewilligung ausgeführt worden sei, nur unter den Voraussetzungen des § 34 NÖ BO 2014 erteilt werden könne. Vor der Erteilung eines Abbruchauftrages sei daher zu klären, ob eine allfällige Abweichung vom Konsens die in § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 angeführten Beeinträchtigungen herbeiführen könne. Sollte dies bejaht werden, dann sei, wenn keine Bewilligung nachgeholt werde oder nachgeholt werden könne, die Behebung der Abweichung zu verfügen oder allenfalls, wenn dies unwirtschaftlich sei, mit einem Abbruchauftrag vorzugehen. Aufgrund der unrichtigen Anwendung des § 34 NÖ BO 2014 habe es die belangte Behörde unterlassen, zunächst unter Beiziehung eines Sachverständigen zu überprüfen, ob durch den vorliegenden Anschluss an den Schmutzwasserkanal eine nachteilige Auswirkung bestehe oder dazu führen könne. Wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass solche nachteiligen Auswirkungen nicht bestehen, so hätte sie die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit des vorliegenden Anschlusses prüfen und die Beschwerdeführer über die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit des bestehenden Kanalanschlusses aufklären müssen. Dieser in der Berufung gestellte Antrag sei völlig unberücksichtigt und unerledigt geblieben. Aufgrund der Aussage des D im Rahmen der Feststellungsverhandlung am 14.10.2016 hätten sowohl die Erstbehörde, als auch die belangte Behörde feststellen können, dass die Eigentümer des GSt. Nr. ***, KG ***, ein mit der außerbücherlichen Servitut des Leitungsführungsrechtes belastetes Grundstück zu Gunsten der GSt. Nrn. *** und ***, KG ***, erworben haben. Die belangte Behörde hätte aufgrund ihres Antrages auf nachträgliche baubehördliche Genehmigung ein entsprechendes Baubewilligungsverfahren einleiten müssen.
Hiervon gänzlich unabhängig sei die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Bestimmung des § 17 (gemeint wohl: § 18) NÖ Kanalgesetz 1977, welche festlege, unter welchen Voraussetzungen die Eigentümer einer Liegenschaft die Benützung derselben zur Ermöglichung des Anschlusses einer anderen Liegenschaft an den öffentlichen Kanal zu dulden haben. § 18 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 bestimme, dass, wenn der Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage aufgrund der örtlichen oder technischen Gegebenheiten zur Gänze oder teilweise ohne unverhältnismäßige Kosten nur durch einen Hauskanal über fremden Grund und Boden möglich sei, die Eigentümer solcher Liegenschaften die Benützung ihres Grundes zu diesem Zwecke unentgeltlich zu dulden haben. Diese Verpflichtung sei dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. Der Anschluss des Bestandes „Altbau“ an die öffentliche Kanalanlage sei aufgrund technischer Probleme, nämlich bestehender, nicht behebbarer Niveauunterschiede zwischen dem örtlichen Schmutzwasserkanal und dem Hausanschluss, nicht möglich gewesen. Die Voraussetzungen des § 18 leg. cit. lägen daher gegenständlich vor und hätte die belangte Behörde den Eigentümern des GSt. Nr. ***, KG ***, die Duldung der Leitungsführung über deren Grundstück mittels Bescheid auftragen können oder zumindest von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 NÖ Kanalgesetz 1977 einholen müssen. Aufgrund unrichtiger Anwendung des § 34 NÖ BO 2014 und Missachtung der Voraussetzungen des § 18 NÖ Kanalgesetz 1977 habe die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren im Ergebnis nur mangelhaft durchgeführt, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben sein werde.
Zum Beweis für dieses Vorbringen wurden die Einvernahme des D sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 27.06.2018, hg. eingelangt am 09.07.2018, legte die Marktgemeinde *** dem erkennenden Gericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Bauakt vor.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2019 beantragten die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Baubehörde die Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für den bereits bestehenden Kanalstrang.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 12.02.2020, Zl. ***, wurde in Entsprechung dieses Ansuchens den Beschwerdeführern die nachträgliche baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Kanalstranges in ***, ***, GSt. Nr. ***, KG ***, erteilt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde *** zur Zl. *** sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
B ist aufgrund eines Schenkungsvertrages vom 19.03.1980 Eigentümerin der GSt. Nrn. *** und ***, inneliegend in der EZ *** der KG ***. A ist aufgrund eines Übergabsvertrages vom 24.05.2011 Hälfteeigentümer dieser GSt. Nrn. *** und ***, EZ ***, KG ***.
F und E sind seit 26.08.2004 je zur Hälfte Eigentümer des GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, welchem am 23.03.2016 das GSt. Nr. ***, KG ***, zugeschrieben wurde. Zuvor standen diese Grundstücke aufgrund eines Kaufvertrages vom 28.03.1951 im Eigentum von H und sodann aufgrund eines Übergabsvertrages vom 20.01.1994 im Eigentum von D.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.07.1986, ohne Zahl, wurde B gemäß § 17 Abs. 1 und 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und
§ 56 NÖ Bauordnung 1976 der Anschluss ihres Grundstücks ***, GSt. Nrn. *** und ***, KG ***, an den auf GSt. Nr. ***, KG ***, neu gelegten Schmutzwasserkanal aufgetragen. Weiters wurde sie verpflichtet, binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides um Baubewilligung für die Errichtung des Hauskanals bis zur Liegenschaftsgrenze anzusuchen.
In der Folge fand am 24.07.1986 eine baubehördliche Verhandlung über die Errichtung des Hausanschlusskanals für die Liegenschaft ***, KG ***, in Anwesenheit u.a. des Bürgermeisters sowie der Liegenschaftseigentümerin B statt. Im Zuge dieser Bauverhandlung wurde eine Niederschrift aufgenommen, in welcher die Sohltiefe des Hausanschlusskontrollschachtes mit ca. 180 cm vom angrenzenden Niveau festgelegt wurde. Betreffend die Lage des Hausanschlusskanals wurde auf eine der Niederschrift beigeschlossene Planskizze, datiert mit 05.06.1986, verwiesen. In einer weiteren Skizze, ohne Datum, wurde die Verlegung auf Eigengrund, d.h. über GSt. Nr. ***, KG ***, mittels Kunststoffrohren bei ca. 2 %-igem Gefälle festgelegt.
Sodann wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.08.1986, ohne Zahl, B aufgrund des Ergebnisses der Bauverhandlung vom 24.07.1986 gemäß §§ 92 Abs. 1 Z 1 und 100 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-2, die Bewilligung zur Herstellung eines Hausanschlusskanals auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, entsprechend der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Niederschrift über die Bauverhandlung, der Anschlussplanskizze und der besonderen Bedingungen des Beiblattes, erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Der in der Folge im Oktober 1986 auf der Liegenschaft ***, ***, der nunmehrigen Beschwerdeführer errichtete Kanalanschlussschacht wurde aufgrund von Geländeunterschieden nicht mit der bescheidmäßig festgelegten Sohltiefe von 1,80 m errichtet.
Im Jahr 1999 wurde zwischen B und dem damaligen Eigentümer des GSt. Nr. ***, KG ***, D vereinbart, den Schmutzwasserkanal der im Eigentum der B stehenden Liegenschaft ***, GSt. Nrn. *** und ***, KG ***, über das im Eigentum des D stehende Grundstück ***, KG ***, zur öffentlichen Schmutzwasserkanalisation zu führen.
Nicht festgestellt werden kann, wie der die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden GSt. Nr. *** und ***, KG ***, anbindende Schmutzwasserkanal verlegt und ausgeführt ist und wo dieser genau verläuft.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12.02.2020, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern aufgrund ihres Ansuchens vom 11.04.2019 die nachträgliche baubehördliche Bewilligung für den Kanalstrang in ***, ***, GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt.
Der wesentliche Sachverhalt, welcher zudem von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Bauaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken ergeben sich aus einer Einsicht in das öffentliche Grundbuch sowie aus den im vorgelegten Akt einliegenden Grundbuchsauszügen vom 09.08.2017.
Die Feststellungen hinsichtlich der im Jahr 1986 gesetzten Verfahrensschritte betreffend die Verpflichtung der B zum Anschluss ihrer Grundstücke an den Schmutzwasserkanal sowie die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung eines Hausanschlusskanals für B ergeben sich aus den im vorgelegten Bauakt einliegenden, zitierten Bescheiden und Beilagen.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Errichtungszeitpunkt des bestehenden Schmutzwasserkanals ergeben sich ebenfalls aus dem vorliegenden Bauakt.
Mangels diesbezüglicher Erhebungen durch die Baubehörden I. und II. Instanz bzw. Angaben der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden, wo der bestehende Schmutzwasserkanal genau verlegt wurde und wie dieser ausgeführt worden ist.
Die Feststellung hinsichtlich der Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für den bestehenden Schmutzwasserkanal mit Bescheid vom 12.02.2020 ergibt sich aus dem zitierten, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der belangten Behörde übermittelten Bescheid.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen der NÖ BO 2014, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
Gemäß § 15 Abs. 1 NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 sind folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
[…]
Z 11: die Herstellung von Hauskanälen;
[…].
§ 34 NÖ NO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 bestimmt:
Abs. 1: Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Abs. 2: Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Die Baubehörde darf in diesem Fall
-die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,
-die Vornahme von Untersuchungen und
-die Vorlage von Gutachten anordnen.
Abs. 3: Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.
§ 35 Abs 1 und 2 NÖ NO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 bestimmt:
Abs. 1: Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
Abs. 2: Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Am 01.01.2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 die NÖ BO 2014,
LGBl. Nr. 1/2015, geändert durch LGBl. Nr. 6/2015, in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach
§§ 33 und 35 NÖ BauO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu
Ende zu führen.
Mit 13.07.2017 ist eine umfassende Novellierung der NÖ BO 2014 durch LGBl. 50/2017 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 sind auf die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. 50/2017, anhängigen Verfahren – so wie eben auf das verfahrensgegenständliche - die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 10.10.2017, Zl. ***, gegenüber den Beschwerdeführern als Eigentümer der GSt. Nrn. *** und ***, EZ ***, KG ***, gemäß § 34 NÖ BO 2014 angeordnet, dass der konsenswidrig errichtete Schmutzwasserkanal zu entfernen und so zu verlegen sei, wie dies im rechtskräftigen Bescheid „Anschluss an den Schmutzwasserkanal“ vom 09.07.1986 aufgetragen wurde. Die Arbeiten seien durch ein gewerblich dazu befugtes Unternehmen durchführen zu lassen und habe dieses nach Durchführung der Arbeiten die ordnungsgemäße Ausführung der Baubehörde schriftlich zu bestätigen. Die Sanierungsarbeiten seien bis Ende April 2018 abzuschließen. Dieser baupolizeiliche Auftrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 15.02.2018, Zl. ***, bestätigt.
Die belangte Behörde stützt diesen baupolizeilichen Auftrag auf § 34 NÖ BO 2014. Demnach hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Ein Baugebrechen im Sinn der baurechtlichen Bestimmung ist
ein durch Alter, Abnutzung, Verwitterung oder Beschädigung (=Verschlechterung) verursachter Zustand eines Bauwerks oder
eine bewilligungspflichtige, aber nicht bewilligte, oder
anzeigepflichtige aber nicht angezeigte Änderung des Bauwerks oder
auch das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs des Bauwerks.
Diese Baugebrechen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und sind daher im öffentlichen Interesse generell zu beseitigen (W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht11 (2020) Materialien zur NÖ BO 2014 (Stammfassung), Erl zu § 34, Seite 511).
Kommt der Eigentümer diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 leg.cit., unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Demgegenüber hat die Baubehörde gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 den Abbruch eines Bauwerks, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 leg.cit. anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch bei Erlassung eines Abbruchauftrags nicht (mehr) an.
Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach §§ 34 oder 35 NÖ BO 2014 vorzugehen, sodass zu klären sein wird, ob durch die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens ein Baugebrechen i.S.d. § 34 NÖ BO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde (LVwG NÖ 03.05.2017, LVwG-AV-314/001-2017).
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde abhängig von den Ergebnissen weiterführender Erhebungen den gegenständlichen Entfernungs- bzw. Abbruchauftrag gegebenenfalls auf § 35 NÖ BO 2014 zu stützen haben wird (bei Vorliegen eines „aliud“ siehe z.B. VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012). Allerdings ist die bloße Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle durch Baubehörden nicht von entscheidender Bedeutung und führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da maßgeblich ist, dass der baupolizeiliche Auftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf (VwGH 06.09.2011, 2009/05/0348).
Darüber hinaus muss jedoch ein Leistungsbefehl gemäß § 59 Abs. 1 AVG derart ausreichend konkretisiert sein, dass aufgrund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH 28.03.2000, 99/05/0269).
Ein auf § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 (nunmehr § 35 Abs. 2 Z NÖ BO 2014) gestützter Bauauftrag muss ausreichend konkretisiert sein. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem VVG möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (VwGH 13.12.2011, 2008/05/0193).
Ein behördlicher Auftrag ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind. Einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht (VwGH 06.09.2011, 2009/05/0348).
Im vorliegenden Fall wurden jedoch von den Baubehörden I. und II. Instanz keinerlei Erhebungen dahingehend durchgeführt, wo und wie exakt der die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden GSt. Nrn. *** und ***, KG ***, erschließende und abzubrechende Schmutzwasserkanal verläuft, wie dieser ausgeführt ist und wo dieser anschließt bzw. entwässert. Insoweit ist der Abbruchauftrag nicht ausreichend bestimmt.
Darüber hinaus wird den Beschwerdeführern aufgetragen, den Schmutzwasserkanal „so zu verlegen, wie im rechtskräftigen Bescheid „Anschluss an den Schmutzwasserkanal“ vom 09.07.1986 aufgetragen wurde“.Mit dem zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.07.1986, ohne Zahl, wurde B für ihr Grundstück ***, GSt. Nr. *** und ***, KG ***, jedoch der Anschluss an den auf GSt. Nr. *** neu gelegten Schmutzwasserkanal aufgetragen und wurde sie verpflichtet, binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides um Baubewilligung für die Errichtung des Hauskanals bis zur Liegenschaftsgrenze anzusuchen. Dieser Bescheid enthält jedoch keinerlei Angaben oder Festlegungen hinsichtlich des Verlaufs des Schmutzwasserkanals auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 27.08.2014, Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.09.2013, 2013/21/0118).
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, haben die Baubehörden auf Gemeindeebene es gänzlich unterlassen, grundlegende, entscheidende Ermittlungen für die Erlassung eines Abbruchauftrags, nämlich Erhebungen hinsichtlich des Verlaufs und der Ausführung des gegenständlichen Schmutzwasserkanals, durchzuführen, sodass der Abbruchauftrag nicht ausreichend konkretisiert ist und seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem VVG nicht möglich wäre. Im gegenständlichen Fall liegen nämlich überhaupt keine, allenfalls in einer Verhandlung zu ergänzende Ermittlungsergebnisse vor, weshalb im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht gegeben sind.Somit steht der maßgebliche Sachverhalt aber nicht fest.
Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Die gegenständlich ausgesprochene Aufhebung und Zurückverweisung führt zu keinen Nachteilen für die Beschwerdeführer, sondern trägt – im Gegenteil - dafür Sorge, dass ihnen nicht durch erstmalige Sachverhaltsfeststellungen in einem – nur eingeschränkt bekämpfbaren – verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis der Instanzenzug beschnitten wird.
Aus all diesen dargelegten Gründen ist der Beschwerde daher spruchgemäß Folge zu geben, der bekämpfte Bescheid in Ermangelung von Feststellungen in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, da auch keinerlei Indizien zu ersehen sind, dass die Feststellung dieses schwierig festzustellenden, entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder gar mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. In der Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (VwGH 29.04.2015, 2012/05/0015; 05.03.2014, 2013/05/0131; 17.04.2012, 2012/05/0029; 21.12.2012, 2012/03/0038).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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