LVwG N LVwG-AV-54/001-2020

LVwG-AV-54/001-2020Tribunal administratif régional8 juin 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erteilungsvoraussetzungen; Prognose;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-54/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.54.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, Staatsangehörigkeit Türkei, derzeit wohnhaft in ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.11.2019, GZ. ***, mit dem der am 14.03.2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) auf die Dauer bis zum 02.09.2020 erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit persönlich am 14.03.2018 beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul gestelltem Antrag beantragte der Beschwerdeführer A, geb. ***, als Staatsangehöriger der Türkei die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG. Dieser Antrag langte zuständigkeitshalber am 22.03.2018 beim Amt der NÖ Landesregierung ein und konnte diesem auch sofort ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2018 zugeteilt werden.

Mit diesem Antrag legte der Beschwerdeführer Verdienstnachweise der B OG für D für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017, einen Versicherungsdatenauszug der D vom 26.02.2018, eine Auskunft aus der KSV1870-Privatinformation für D vom 27.02.2018, die Aufenthaltskarte der D („Daueraufenthalt-EU“, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten am 17.01.2018 und gültig bis 27.01.2023), den Reisepass der D, eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 25.01.2018, seinen eigenen Reisepass (gültig bis zum 02.09.2020), einen Arbeitsvertrag zwischen „E“ und der B OG vom 09.05.2017, eine Bestätigung über eine fixe Arbeitsstelle der B OG für den Beschwerdeführer vom 02.03.2018, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und die Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und der D (jeweils ausgestellt am 15.02.2018), einen Strafregisterauszug (ausgestellt vom Landratsamt der Stadt *** vom 23.02.2018, eine undatierte Erklärung des Beschwerdeführers, ein Goethe-Zertifikat A1 vom 12.01.2018, den Personalausweis des Beschwerdeführers, einen Gesellenbrief des Beschwerdeführers vom 26.07.2017, eine Schwangerschaftsbestätigung der D vom 21.02.2018, einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen F und G vom 14.04.2017, die E-Card der D, einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vom 15.02.2018, ein Urteil der Zivilkammer *** vom 11.10.2016, eine Bescheinigung des Bezirksamtes *** vom 15.02.2018 und einen Einkommenssteuerbescheid der D für das Jahr 2017 vor.

Im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens legte der Beschwerdeführer zudem ergänzend eine weitere Bestätigung über eine fixe Arbeitsstelle der B OG vom 25.10.2018, eine Versicherungspolizze der H, zwei Schreiben der NÖGKK vom 22.10.2018 und vom 16.11.2018, ein Konvolut von Kontoauszügen vom 20.11.2018 sowie eine Einstellungszusage der B OG für den Beschwerdeführer vom 11.12.2018 und einen Mietvertrag abgeschlossen zwischen I einerseits und dem Beschwerdeführer und D andererseits vom 23.06.2018 vor.

Darüber hinaus hat das Amt der NÖ Landesregierung Auskünfte aus dem AJ-WEB, aus dem Zentralen Fremdenregister und aus dem Zentralen Melderegister beigeschafft und Stellungnahmen der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.10.2018 und der Stadtpolizei *** vom 17.10.2018 eingeholt. In weiterer Folge langten zudem mehrere Stellungnahmen des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Inneres ein.

Mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25.11.2019, GZ. *** wurde der am 14.03.2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgewiesen.

Begründend führte dazu die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am 14.03.2018 beim Generalkonsulat Istanbul persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG eingebracht habe und diesem Antrag ein Quotenplatz aus der Niederlassungsverordnung 2018 zum Antragszeitpunkt zugeteilt werden habe können.

Aus den vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass der Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit der mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegattin D, geboren am *** und Staatsangehörige der Türkei, beabsichtigt werde. Der beabsichtigte Wohnsitz im Bundesgebiet befindet sich laut Angaben im Antrag in der ***, ***.

Am 20.12.2018 sei seitens der Behörde vermerkt worden, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen würden und sei infolgedessen die Herstellung der Aufenthaltstitelkarte beauftragt worden. Am 18.01.2019 sei der Behörde vom Bundesministerium für Inneres jedoch mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer im Schengen-Informationssystem von Italien zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sei. Am 31.10.2019 habe das BMI der Behörde auf Anfrage schließlich mitgeteilt, dass die gegenständliche Rückführungsentscheidung einen Versagungsgrund darstelle und es dem Beschwerdeführer freistehe, selbst für die Aufhebung in Italien zu sorgen, dem sich die belangte Behörde anschließe. Es liege demnach der absolute Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 2 NAG vor. Erst nach Wegfall der Rückführungsentscheidung könnte ein Aufenthaltstitel, sofern die übrigen Voraussetzungen noch gegeben seien, erteilt werden.

Eine Abwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 sei bei diesem Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 2 NAG nicht vorgesehen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seinen damaligen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde, vom 17.12.2019 – irrtümlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet –, beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid „ersatzlos“ zu beheben und dahingehend abzuändern, dass dem zugrundeliegenden Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels stattgegeben werde.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass festgehalten werde, dass die Wirksamkeit des vermerkten Einreise- und Aufenthaltsverbotes fünf Jahre angedauert habe und diese Frist schon längst abgelaufen sei. Deshalb habe der Einwand keinerlei Rechtfertigung, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis des Verlassens des italienischen Gebietes erbracht habe.

Der Beschwerdeführer habe auch zum Zeitpunkt der Antragstellung keinerlei Kenntnis darüber gehabt, dass irgendwelche Verstöße seinerseits im SIS von Italien aufliegen würden, da er eben die ergangenen Maßnahmen vom 21.02.2002 unverzüglich befolgt und den Staat Italien verlassen hätte. Durch die Befolgung der gegenständlichen Maßnahme habe der Beschwerdeführer keinerlei Handlungen gesetzt, die nunmehr der Erteilung des Erstaufenthaltstitels entgegenstehen würden.

Zumal der Beschwerdeführer erst im gegenständlichen Verfahren darüber Kenntnis erlangt habe, dass der behauptete Hinderungsgrund vorliegen würde, sei er erneut gezwungen gewesen, von der Türkei aus, wo er seit Erlassung dieser Maßnahme aufhältig sei, sich eines italienischen Rechtsanwaltes zu bedienen, um dafür zu sorgen, dass diese Missverständnisse aufgeklärt werden. Der Beschwerdeführer habe auch von der Türkei aus den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt, was auch darauf hindeute, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Italien aufhalte.

Vom Beschwerdeführer werde demnach eine Nachweispflicht verlangt, von welcher er gar nichts wissen habe können, da er damals der zugrundeliegenden Maßnahme sofort nachgekommen sei und Italien unverzüglich verlassen habe. Es handle sich hier um reine Formalitäten, die dem gegenständlichen Antrag rechtlich nicht entgegenstehen könnten.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 13.01.2020 legte das Amt der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 14.01.2020, den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen werde.

Am 20.05.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom – nunmehrigen – Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht, dass sich der Stand des Verfahrens in Italien so darstelle, dass ein Schreiben des Polizeipräsidiums *** vom 01.04.2019 eingelangt sei und man seitens der italienischen Behörden gefordert habe, dass vom Beschwerdeführer Fingerabdrücke geschickt werden würden, was auch erfolgt sei. Seitdem hätten sich jedoch keine weiteren Informationen mehr für den Beschwerdeführer ergeben. Dazu legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer ergänzend das angesprochen Schreiben des Polizeipräsidiums *** vom 13.02.2019 und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen zwischen der B OG und dem Beschwerdeführer vom 22.03.2020 (Beilagen ./A und ./B) vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** des Amtes der NÖ Landesregierung sowie GZ. LVwG-AV-54/001-2020 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten aktuellen Auskünfte aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister den Beschwerdeführer betreffend. Außerdem wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Zeugin D.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger der Türkei. Der Beschwerdeführer besitzt einen türkischen Reisepass, dessen Gültigkeit am 02.09.2020 endet.

Im Jahre 2002 hielt sich der Beschwerdeführer für die Dauer von zehn Tagen in Italien auf, nachdem er dort illegal ohne Reisepass eingereist war. Danach kehrte er wieder in die Türkei zurück, wo er seither mit Ausnahme eines Zeitraumes von 2006 bis 2008 lebt; in diesem Zeitraum strebte der Beschwerdeführer erfolglos in Deutschland die Zuerkennung eines Asylstatus an.

Im Jahre 2002 wurde gegen eine Person namens „A“ mit dem Geburtsdatum „***“ ein Einreise- und Aufenthaltsverbot in Italien auf die Dauer von fünf Jahren verhängt und im Schengener-Informationssystem eingetragen, wo es auch bis dato eingetragen ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot tatsächlich gegenüber dem Beschwerdeführer verhängt wurde und war der Beschwerdeführer seit 2002 auch nicht mehr in Italien aufhältig. Der Beschwerdeführer wurde auch erst im Rahmen des hier gegenständlichen Verfahrens im Jahre 2019 erstmalig über dieses angeblich gegenüber ihn verhängte und bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot informiert. Trotz aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten war es dem Beschwerdeführer von der Türkei aus über einen italienischen Rechtsanwalt bislang nicht möglich, eine Löschung dieses Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Italien zu bewirken.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 23.10.2017 in aufrechter Ehe mit der ebenso türkischen Staatsangehörigen D, geboren am ***, verheiratet und entstammt dieser Ehe das am *** gemeinsame Kind J.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt seit 2001 in Österreich und verfügt hier über den aufrechten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um die zweite Ehe, wobei seine erste Ehe im Oktober 2016 geschieden wurde; aus dieser ersten Ehe bestehen keine wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Ehegattin und auch keine gemeinsamen Kinder.

Der Beschwerdeführer war bis dato noch nie in Österreich. Wechselseitige Kontakte mit seiner Ehegattin bestehen über soziale Medien und über fallweise Besuche seiner Ehegattin in der Türkei, zuletzt im Dezember 2019. In der Türkei lebt auch seine Mutter, seine drei Geschwister leben in Frankreich bzw. Schweden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ihrerseits hat keine weiteren Familienangehörigen mehr in der Türkei; ihre Eltern und ihre beiden Geschwister leben ebenso in Österreich.

Die Wohnsituation des Beschwerdeführers in der Türkei stellt sich so dar, dass er dort in einer Mietwohnung lebt und seinen Lebensunterhalt als Koch verdient. Diese Mietwohnung wird der Beschwerdeführer für den Fall, dass er in Österreich einen gültigen Aufenthaltstitel erteilt bekommt, nicht aufrechterhalten.

Vielmehr beabsichtigt der Beschwerdeführer, in Österreich bei seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Kind in der gemeinsam mit am 23.06.2018 auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag angemieteten Wohnung in ***, ***, seinen Wohnsitz zu nehmen. Die Mietkosten belaufen sich auf monatlich Euro 375,60 zuzüglich monatlichen Betriebskosten von Euro 152,-- und Stromkosten von rund Euro 45,--. Diese Wohnung entspricht unter Berücksichtigung ihrer Größe und der Beschaffenheit sowie der Ausstattung jedenfalls der Ortsüblichkeit für eine dreiköpfige Familie.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers war bis zu ihrer Schwangerschaft bei der B OG beschäftigt. Zurzeit bezieht sie Notstandshilfe in der Höhe von Euro 18,67 täglich zuzüglich Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 172,40 monatlich und Sozialhilfe von rund Euro 400,-- für sich und das Kind.

Der Beschwerdeführer seinerseits beabsichtigt in Österreich ebenso seinen erlernten Beruf als Koch auszuüben und wurde ihm zu diesem Zweck auch bereits von der B OG verbindlich mit Arbeitsvertrag vom 22.03.2020 zugesichert, unverzüglich ab Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung ihn als Koch vollzeitbeschäftigt mit einem monatlichen Bruttolohn von Euro 1.800,-- exklusive Sonderzahlungen, was einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Euro 1.400,-- entspricht, anzustellen. Der Beschwerdeführer wird diese Tätigkeit auch unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels antreten.

Darüber hinaus verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführer in Form eines Guthabens auf ihrem Konto derzeit über Ersparnisse in der Höhe von knapp Euro 4.000,--.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin haben zurzeit Schulden.

Im Übrigen wird der Beschwerdeführer aufgrund des Antretens dieser Beschäftigung in Österreich über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

Mit persönlich beim österreichischen Generalkonsulat in Istanbul gestelltem Antrag vom 14.03.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Diesem Antrag konnte auch unverzüglich ein Quotenplatz aus dem Quotenkontingent 2018 zugeteilt werden.

Der Beschwerdeführer absolvierte zudem – dies bestätigt durch das Goethe-Zertifikat A1 am 12.01.2018 – einen Deutschkurs A1, welchen er mit der Note „Gut“ abgeschlossen hat.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin sind strafrechtlich und auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und kann nicht festgestellt werden, dass ansonsten die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstreiten würde.

5. Beweiswürdigung:

Sämtliche festgestellten Daten des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und des gemeinsamen Kindes sowie der aufrechte Aufenthaltstitel seiner Ehegattin sind unstrittig und ergeben sich im Übrigen auch aus den dazu Bezug habenden persönlichen Urkunden (insbesondere Geburtsurkunde, Reisepässe, Personalausweis, Heiratsurkunde, Aufenthaltskarte) sowie aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister). Unstrittig ist diesbezüglich eben insbesondere und ergibt sich dies auch aus dem Zentralen Fremdenregister, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers über den derzeit gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt.

Sämtliche Feststellungen in Bezugnahme und im Zusammenhang mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbotes des Beschwerdeführer in Italien ergeben sich einerseits aus dem Zentralen Fremdenregister, andererseits aus der insgesamt glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin, die auch im Einklang mit der im Verwaltungsakt liegenden Korrespondenz zwischen dem Bundesministerium für Inneres und dem Amt der NÖ Landesregierung und vor allem auch mit der Beilage ./A steht. Vor allem gibt es auch nicht die geringsten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer sich über das Jahr 2002 hinaus jemals wieder in Italien aufgehalten hätte, sondern ist vielmehr glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der von der Zeugin angegebenen Dauer von nur zehn Tagen wieder noch im Jahre 2002 in die Türkei zurückgekehrt ist und sich seither auch mit Ausnahme des Zeitraumes von 2006 bis 2008 in der Türkei aufgehalten hat. Es gibt auch nicht die geringsten Hinweise dafür, dass etwa die italienischen Behörden eine Abschiebung des Beschwerdeführers veranlassen hätten müssen und wurde auch der hier verfahrenseinleitende Antrag vom Beschwerdeführer von der Türkei aus gestellt. Aus der vorliegenden Auskunft aus dem Zentralen Fremdenregister ist insbesondere des Weiteren auch ersichtlich, dass dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot im Jahr 2002 für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen wurde.

Aus der Beilage ./A wird zudem das Beschwerdevorbringen dahingehend in eindeutiger Weise bestätigt, dass nicht einmal gesichert erscheint, dass dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot tatsächlich gegenüber dem Beschwerdeführer verhängt wurde oder diesbezüglich nicht tatsächlich eine irrtümlich auf die Daten des Beschwerdeführers bezogene Eintragung erfolgte. Schon allein aus rechtlichen Überlegungen erübrigt sich jedoch diesbezüglich, darauf weiter einzugehen. Aus der im Verwaltungsakt erliegenden Korrespondenz ist jedoch ebenso auch jedenfalls ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich dieses allenfalls bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbote ihm gegenüber bis zum hier gegenständlichen Verfahren gar nicht bekannt war und er seither auch – dies auch bestätigt durch die Beilage ./A – alles ihm Mögliche, dies allerdings bislang erfolglos versucht hat, eine Löschung dieses Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Italien – dies auch durch Einschaltung eines italienischen Rechtsanwaltes – zu bewirken.

Aus dem im Verwaltungsakt liegenden Urteil der Zivilkammer *** vom 11.10.2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer damit in seiner ersten Ehe geschieden wurde. Unstrittig ist, dass aus dieser ersten Ehe des Beschwerdeführers keine wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen insbesondere für den Beschwerdeführer bestehen und dieser Ehe vor allem auch keine Kinder entstammen.

Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der derzeitigen Lebenssituation des Beschwerdeführers in der Türkei und mit den wechselseitigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin ergeben sich wiederum aus den glaubwürdigen Aussagen der Zeugin. Es gibt keine ersichtlichen Gründe, warum der Beschwerdeführer seine derzeit in der Türkei bewohnte Mietwohnung nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels entgegen der Aussage der Zeugen nicht sofort aufgeben sollte.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der derzeit von der Zeugin bewohnten Wohnung in ***, welche auch entsprechend des verfahrenseinleitenden Antrages glaubhaft der beabsichtigte Wohnsitz des Beschwerdeführers sein soll, ergeben sich aus ihrer Aussage im Zusammenhang mit dem Mietvertrag vom 23.06.2018. Die Höhe der im Zusammenhang mit dieser Wohnung stehenden monatlichen Zahlungen ergeben sich wiederum aus der Aussage der Zeugin im Zusammenhang mit dem im Verwaltungsakt erliegenden Konvolut von Kontoauszügen. Dass diese Wohnung der Ortsüblichkeit entspricht, ist ebenso unstrittig und ergibt sich im Übrigen auch aus der vom Amt der NÖ Landesregierung eingeholten Stellungnahme der Stadtpolizei *** vom 17.10.2018.

Die derzeitige Einkommenssituation der Zeugin ergibt sich wiederum aus ihrer eigenen Aussage. Die künftige berufliche Planung des Beschwerdeführer selbst ergibt sich aus ihrer Aussage im Zusammenhang mit der damit korrespondierenden Beilage ./B. Aus den bereits mehrfach im Verwaltungsakt erliegenden Einstellungszusagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich tunlichst bemüht und daran interessiert war und ist, in Österreich sofort eine Anstellung als Koch, welcher auch seinen derzeit ausgeübten und auch erlernten Beruf darstellt, anzutreten. Wenngleich unstrittig diese Beilage ./B nicht vom Beschwerdeführer selbst unterfertigt wurde, ist für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass diese Vereinbarung mit Wissen und Willen des Beschwerdeführer mit seinem künftigen Arbeitgeber erfolgte, und besteht des Weiteren auch kein Zweifel daran, dass diese Vereinbarung mit einem entsprechend dazu befugten Vertreter der B OG getroffen wurde. Dieser ist der Zeugin ja auch aus ihrer vormaligen eigenen Beschäftigung in diesem Unternehmen bekannt. Der Inhalt dieser Vereinbarung ergibt sich ebenso aus der Beilage ./B selbst.

Die Feststellung im Zusammenhang mit den derzeitigen Ersparnissen der Zeugin ergibt sich wiederum aus deren glaubwürdigen Aussage. Für das Vorliegen von weiteren Ersparnissen und/oder Schulden gibt es keine Hinweise.

Die Feststellung im Zusammenhang mit dem Krankenversicherungsschutz des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Feststellung im Zusammenhang mit seiner künftigen Arbeitstätigkeit zwingend.

Die Feststellung im Zusammenhang mit der absolvierten Deutschprüfung A1 des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Zertifikat des Goethe-Institutes vom 12.01.2018.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Antrag ergeben sich wiederum aus diesem selbst.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und der Zeugin ergibt sich schließlich aus den dementsprechend vorgelegten Auskünften aus dem Herkunftsland, aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 09.10.2018 und aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister. Für die Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestehen keine Hinweise bzw. es wurde auch Derartiges von der belangten Behörde gar nicht behauptet.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in der geltenden Fassung sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 8 Abs. 1 Z 2:

„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

(…)

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;

(…)“

§ 46 Abs. 1:

"(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a.der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d.als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.“

§ 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10:

„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

(…)

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

(…)

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

(…)“

§ 11 Abs. 1, 2, 4 und 5:

„(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(…)

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“

§ 21a Abs. 1 und 6:

„(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(…)

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.“

§ 20 Abs. 1:

„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.“

Schließlich sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) von Relevanz:

§ 292 Abs. 3:

„(3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, daß als Wert der vollen freien Station der Betrag von 216,78 € (Anm. 1) heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 € im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; Entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.

(___________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 284,32 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 288,87 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 294,65 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 299,95 €)“

§ 293:

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben

1 120,00 € (Anm. 1, 1a),

bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen

882,78 € (Anm. 2),

(Anm.: sublit. cc aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. I Nr 84/2019)

b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 747,00 € (Anm. 2),

c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 274,76 € (Anm. 3),

falls beide Elternteile verstorben sind 412,54 € (Anm. 4),

bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 488,24 € (Anm. 5),

falls beide Elternteile verstorben sind 747,00 € (Anm. 2).

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

(________________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 334,17 €

gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 363,52 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 398,97 €

Anm. 1a: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 98/2019 lautet: „In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.“. Da die Beträge jährlich durch Kundmachung angepasst wurden, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.

Anm. 2: für 2017: 889,84 €

für 2018: 909,42 €

für 2019: 933,06 €

Anm. 3: für 2017: 327,29 €

für 2018: 334,49 €

für 2019: 343,19 €

Anm. 4: für 2017: 491,43 €

für 2018: 502,24 €

für 2019: 515,30 €

Anm. 5: für 2017: 581,60 €

für 2018: 594,40 €

für 2019: 609,85 €

Anm. 6: für 2017: 137,30 €

für 2018: 140,32 €

für 2019: 143,97 €)“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. a NAG. Ein derartiger Aufenthaltstitel ist Drittstaatsangehörigen zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Türkei Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG und die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 NAG, welche ebenso türkische Staatsangehörige und demnach Drittstaatsangehörige ist, eben als dessen Ehegattin Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass dem Antrag ein Quotenplatz zugeteilt werden konnte und demnach eben ein solcher vorhanden ist.

Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat zudem der Beschwerdeführer eben die Voraussetzungen des ersten Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu erfüllen, womit die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG jeweils zu Gunsten des Beschwerdeführers vorliegen müssen. Wenngleich zudem erst seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 ein Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21a Abs. 1 NAG gefordert ist und dieses Erfordernis als unzulässige neue Beschränkung aufgrund der Stillhalteklausel gegenständlich für den Beschwerdeführer nicht anzuwenden ist (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0289), wurde selbst auch dieser Nachweis vom Beschwerdeführer durch Vorlage des Zertifikates des Goethe-Institutes vom 12.01.2018 erbracht.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6 NAG vorliegen würde und wurde das Vorliegen eines solchen von der belangten Behörde im Übrigen auch gar nicht behauptet. Vielmehr stützt sich die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung darauf, dass der Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 2 NAG vorliegen würde und – zumal es sich diesbezüglich um einen absoluten Versagungsgrund handelt – auch nicht mehr eine Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen sei.

Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach der herrschenden Rechtsprechung liegt der absolute Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 NAG dann vor, wenn gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates im maßgeblichen Zeitpunkt besteht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist dieser Tatbestand auch erfüllt, wenn das Aufenthaltsverbot „nur auf Grund nationaler Vorschriften“ erlassen wurde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2007/21/0314). Entscheidend ist jedoch, dass ausdrücklich auf das „Bestehen“ einer derartigen Rückführungsentscheidung abzustellen ist, dies unabhängig davon, ob es im Schengener-Informationssystem (SIS) eingetragen ist oder eben nicht (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0187; VwGH 11.02.2016, Ra 2016/22/0012).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun zwar, dass tatsächlich dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot in Italien gegenüber „A“ geboren am „***“ eingetragen ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch auch, dass zum einen gar nicht feststellbar ist, ob tatsächlich diese Eintragung den Beschwerdeführer selbst betroffen hat bzw. betrifft (oder allenfalls hier nur eine irrtümliche Eintragung besteht), und dass selbst unter der Annahme dessen, dass diese Eintragung den Beschwerdeführer tatsächlich betrifft, dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot im Jahre 2002 nur für die Dauer von fünf Jahren, somit endend im Jahre 2007, verhängt wurde und der Beschwerdeführer unverzüglich im Jahre 2002 seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist und in weiterer Folge auch nicht mehr in Italien eingereist ist. Dementsprechend wurde seitens Italiens auch nie die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Wege geleitet, was andernfalls zu erwarten gewesen wäre.

Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes steht eben nicht fest, dass dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich noch besteht, dies unabhängig davon, dass im Schengener-Informationssystem noch eine dementsprechende Eintragung vorhanden ist. Zumal jedoch ausdrücklich eben auf das „Bestehen“ einer Rückführungsentscheidung abzustellen ist, liegt entgegen der Annahme der belangten Behörde dieser absolute Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG nicht vor.

Des Weiteren ergibt sich bereits aus der Aktenlage, dass die belangte Behörde selbst davon ausgegangen ist, dass sämtliche übrigen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG zugunsten des Beschwerdeführers vorliegen. Tatsächlich ergibt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt,

-dass der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist,

-dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des aufrechten Mietvertrages zwischen ihm und seiner Ehegattin einerseits und dem Vermieter andererseits für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachgewiesen hat, wobei diese Wohnung im Hinblick auf ihre Größe und ihrer Beschaffenheit als ortsüblich anzusehen ist,

-dass der Beschwerdeführer weiters gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG jedenfalls über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt bzw. verfügen wird und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist und

-dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt gemäß § 11 Abs. 2 Z 5 NAG nicht (und demnach auch nicht wesentlich) beeinträchtigt werden.

Nicht zuletzt hat Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG über ausreichende Unterhaltsmittel zu verfügen, sodass der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die dazu erforderliche Prüfung hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144).

Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen – vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich festgestellt – auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die vom Beschwerdeführer nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern ist das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 30.04.2009, 2008/22/0711). Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG in der geltenden Fassung beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten in einem gemeinsamen Haushalt Euro 1.472,--, sowie für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende minderjährige Kind Euro 149,15.

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt in diesem Zusammenhang jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sogenannten Wertes der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).

Im konkreten Fall bedeutet dies unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, dass den oben angeführten Richtsätzen in der Höhe von gesamt Euro 1.621,15 die vom Beschwerdeführer bzw. seiner Ehegattin zu tragenden Verbindlichkeiten in Form der monatlichen Miete zuzüglich sämtlicher Betriebskosten in der Gesamthöhe von Euro 572,60 hinzuzuzählen sind, dahingegen der Richtsatz für den „Wert der freien Station“ gemäß § 292 Abs. 3 ASVG in der Höhe von derzeit Euro 299,95 wieder abzuziehen ist, womit sich ein konkretes vom Beschwerdeführer zu erreichendes monatliches Haushaltsnettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.893,80 errechnet.

Was nun das tatsächliche Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers als Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.05.2011, 2008/22/0709). Maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei reicht es für den Nachweis ausreichender eigener Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß seines Einkommens erwirtschaften (VwGH 09.09.2014, Ro 2014/22/0032). Bei der Berechnung des Einkommens sind zudem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356) und kommt zudem ein Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (VwGH 10.09.2013, 2013/18/0046; VfGH 04.10.2018, G133/2018).

Festgestellt wurde in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.400,-- exklusive Sonderzahlungen verfügen wird. In Fällen wie dem gegenständlichem hat der Fremde nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit (und überdies in erlaubter Weise) nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 25.03.2010, 2010/21/0088). Ein derartiger Nachweis müsste gar nicht ausschließlich durch einen – in § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten – „arbeitsrechtlichen Vorvertrag“ erbracht werden, sondern kann auch etwa durch eine glaubwürdige und/oder ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich jedenfalls mit einer vorgelegten Bestätigung oder sonstigen Einstellungszusage inhaltlich auseinanderzusetzen und einer Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa auch in seinem Erkenntnis vom 09.09.2014 zur Zl. Ro 2014/22/0032 umfassend ausgeführt, dass grundsätzlich bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist, wobei dabei grundsätzlich den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch der Frage früherer Beschäftigungsverhältnisse Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 07.04.2011, 2009/22/0066). In diesem Erkenntnis sprach der Verwaltungsgerichtshof aber auch aus, dass ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sich dann verbietet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Dieser Rechtsprechung liegt zugrunde, dass sehr wohl die weitere Ausübung einer Erwerbstätigkeit über einen gewissen Zeitraum und auch die Aufrechterhaltung eines bestehenden oder zugesagten Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist und somit nur in Form einer Prognose beurteilt werden kann, ob unter Einbeziehung der relevanten Umstände mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens in Zukunft zu rechnen ist.

Zusammenfassend ist dazu im konkreten Fall unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes eben davon auszugehen und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer selbst unverzüglich nach Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels und zumindest für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes über ein monatliches Nettoeinkommen von rund Euro 1.400,-- verfügen wird, ohne darauf noch näher eingehen zu müssen, ob auch seitens des Beschwerdeführer wirksam in Folge des Fehlens seiner Unterschrift auf der Beilage ./A seine vertragliche Bindung zugesichert wurde und auch tatsächlich ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag oder „nur“ eine – diesfalls aber verbindliche – Einstellungszusage der künftigen Arbeitgeberin des Beschwerdeführer vorliegt.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ihrerseits zum einen Sozialhilfe, zum anderen Notstandshilfe und Familienbeihilfe bezieht. Während die Sozialhilfe die Aufgabe hat, hilfsbedürftigen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und nach der Rechtsprechung nicht als Einkommensbestandteil zu sehen ist, demnach auch gegenständlich nicht als Einkommen berücksichtigt werden kann, ist die Notstandshilfe einerseits sehr wohl eine Versicherungsleistung und daher Einkommensbestandteil, andererseits auch die Familienbeihilfe deshalb, da diese der Ehegattin des Beschwerdeführers unabhängig von der Erteilung seines Aufenthaltstitels geleistet wird, als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen. Dazu ergibt sich weiters aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers Notstandshilfe in der Höhe von Euro 18,67 täglich (sohin Euro 560,10 monatlich) und Familienbeihilfe in der Höhe von Euro 172,40 bezieht, womit sich insgesamt ein zu berücksichtigendes und zur Verfügung stehendes Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehegattin in der Höhe von zumindest Euro 2.465,83 errechnet.

Im Sinne einer Prognoseentscheidung verfügen demnach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin über ein monatliches Haushaltsnettoeinkommen, welches erheblich über dem erforderlichen Richtsatz und demnach über dem zu erreichenden Haushaltsnettoeinkommen liegt, sodass der Beschwerdeführer auch die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG erfüllt, womit sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und der beantragte Aufenthaltstitel in konstitutiver Weise (siehe dazu VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125) zu erteilen ist, ohne auch noch weiters eine Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchführen zu müssen.

Gemäß § 20 Abs. 1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Gültigkeit des vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Reisepasses am 02.09.2020 endet, sodass der beantragte Aufenthaltstitel nicht länger erteilt werden konnte, sondern lediglich bis zur festgestellten Gültigkeitsdauer des vorgelegten Reisedokumentes.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen sowie auf den klaren Gesetzeswortlaut (vgl. VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0032) verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2018/22/0211).

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