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LVwG-AV-491/001-2020•LVwG N LVwG-AV-491/001-2020
LVwG-AV-491/001-2020Tribunal administratif régional4 juin 2020
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Anspruchsberechtigung; dauernder Aufenthalt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A und des Herrn B, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 07.04.2020, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde der Frau A und des Herrn B wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 12.03.2020 brachten Frau A und Herr B einen schriftlichen Antrag auf Zuerkennung von monatlichen Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) ein.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 07.04.2020, Zl. ***, wurde mit Spruchpunkt I. der Antrag der Frau A vom 12.03.2020 (für die Zeit ab 01.04.2020) auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes abgewiesen. Mit Spruchpunkt II. desselben Bescheides wurde der Antrag des Herrn B vom 12.03.2020 (für die Zeit ab 01.04.2020) auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes abgewiesen.
Begründend wurde unter Verweis auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ SAG ausgeführt, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen u.a. eine Berechtigung der hilfesuchenden Person zum dauernden Aufenthalt im Inland voraussetze. Da Frau A und Herr B, welche bosnische Staatsangehörige seien, über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ verfügen würden, liege die notwendige Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland nicht vor und seien deshalb keine Leistungen zu gewähren.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 in *** wohnhaft seien, Herr B in Österreich gearbeitet hätte, die Beschwerdeführer über keine anderen Einkünfte als jene, die der Behörde ohnehin bekannt sind, verfügen würden und sie deshalb auf Sozialhilfe angewiesen seien. Das Alter und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer möge berücksichtigt werden.
Mit Schreiben vom 07.05.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. ***, durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwGAV491/0012020.
Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Frau A, geboren am ***, sowie ihr Ehemann, Herr B, geboren am ***, sind bosnische Staatsangehörige. Sie sind seit dem Jahr 2000 in Österreich aufhältig und seit September 2002 in Niederösterreich, in ***, wohnsitzgemeldet.
Die Beschwerdeführerin verfügt über den bis zum 14.07.2020 gültigen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG. Ihr Ehemann, Herr B, verfügt ebenso über einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG mit einer Gültigkeit bis zum 11.07.2020. Demnach sind die Beschwerdeführer derzeit befristet bis zum 11.07.2020 bzw. 14.07.2020 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Frau und Herr A und B leben seit 05.09.2002 in einem Mietshaus in ***, ***, wofür sie monatliche Mietkosten in der Höhe von € 360,- inklusive Betriebskosten zu bezahlen haben.
Frau A bezieht eine Versehrtenrente der AUVA in der Höhe von € 167,97 monatlich sowie Pflegegeld der Stufe 1. Darüber hinaus verfügt sie über kein Einkommen. Die Beschwerdeführerin hat zudem kein Vermögen.
Herr B hat weder Einkommen noch Vermögen.
Am 12.03.2020 brachten die Beschwerdeführer einen Weitergewährungsantrag (für die Zeit ab 01.04.2020) auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.04.2020 wurde der Weitergewährungsantrag abgewiesen.
Beweiswürdigung:
Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremdenregister sowie dem Verwaltungsgerichtsakt. Der Sachverhalt ist unstrittig.
Im Besonderen ist hervorzuheben:
Die Feststellungen hinsichtlich der gültigen Aufenthaltstitel bzw. der Berechtigung zum befristeten Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellungen bezüglich der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführer sowie bezüglich deren Wohnverhältnisse und Wohnkosten konnten aufgrund des verfahrenseinleitenden Antrages, des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister, der Bezugsbestätigungen der AUVA und der PVA sowie der Bestätigung des Vermieters vom 03.01.2020 getroffen werden.
Die Feststellung in Bezugnahme auf den verfahrenseinleitenden Antrag ergibt sich aus eben diesem selbst.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 2 NÖ SAG
„(1) Leistungen der offenen Sozialhilfe sind nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
[…]“
§ 4 NÖ SAG
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes
liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
sind Drittstaatsangehörige jene Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sind;
[…]
bilden eine Haushaltsgemeinschaft, mehrere in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft lebende Personen, soweit eine gänzliche oder teilweise gemeinsame Wirtschaftsführung nicht aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen werden kann.
[…]“
§ 5 NÖ SAG
„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
von einer sozialen Notlage betroffen sind,
ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:
österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;
Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;
Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
a)
“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
b)
“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.
(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:
Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;
Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;
Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;
Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“
§ 21 NÖ SAG
„(1) Leistungen der Sozialhilfe werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können gestellt werden:
durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,
für die Hilfe suchende Person
a)
gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
b)
im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
c)
durch ihre Erwachsenenvertreterin oder ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.
(3) Unterbleibt in einem gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbemächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
[…]“
Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG):
§ 8 NAG
„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
[…]
„Niederlassungsbewilligung“, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
[…]“
§ 20 NAG
„(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen. […]“
§ 43 NAG
„[…]
(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn sie seit zwölf Monaten über
eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005,
eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005,
eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 oder
eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005
verfügen.
[…]“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Zuvorderst ist festzuhalten, dass mit 01.01.2020 das in Ausführung der Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz beschlossene NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) in Kraft getreten ist und dieses das zuvor in Geltung stehende NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ersetzt. Da der verfahrensgegenständliche Antrag am 12.03.2020 (für einen Leistungszeitraum ab 01.04.2020) eingebracht wurde, sind für die Beurteilung eines Leistungsanspruches der Beschwerdeführer ausschließlich die Bestimmungen des NÖ SAG heranzuziehen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass der hier verfahrensrelevante Bescheid der belangten Behörde aktenkundig ausschließlich an die Beschwerdeführerin, Frau A, zugestellt wurde. Im Bescheid wurde sowohl über die Leistungen der Beschwerdeführerin als auch über die Leistungen ihres Ehegatten, Herrn B, abgesprochen. Die Beschwerde wurde unzweifelhaft von beiden Beschwerdeführern erhoben und beziehen sich die Formulierungen („Wir“) und Ausführungen in der Beschwerde gleichermaßen auf beide Eheleute.
Gemäß § 21 Abs. 2 NÖ SAG können Anträge auf Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen durch die Hilfe suchende Person selbst, durch einen gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter oder auch von im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglied oder Angehörigen jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung – wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen – gestellt werden. Letzteres korrespondiert im Übrigen auch mit der Bestimmung des § 10 Abs. 4 AVG. Wenngleich sich § 21 Abs. 2 NÖ SAG dem Wortlaut nach nur auf die Antragstellung bezieht, kann daraus nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes nicht geschlossen werden, dass auch die erteilte Vollmacht nur auf diese beschränkt war, da für eine derartige Annahme keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Da eine diesem Vertretungsverhältnis zugrundeliegende Vollmacht somit nicht nur für Teile des Verfahrens erteilt wurde, gilt sie für das gesamte Verfahren. Von diesem Umstand ist offensichtlich auch die belangte Behörde ausgegangen, wurde doch der gegenständlich angefochtene Bescheid ausschließlich der Beschwerdeführerin, Frau A, zugestellt, dies somit offensichtlich auch als Vertreterin des Herrn B.
Im Ergebnis ist somit davon auszugehen, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid als an beide Eheleute zugestellt und die gegenständliche Beschwerde als von beiden Eheleuten erhoben anzusehen ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe all jene Personen, die von einer sozialen Notlage betroffen sind, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben sowie die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach § 5 Abs. 2 NÖ SAG sind zum dauernden Aufenthalt im Inland österreichische Staatsangehörige, Familienangehörige österreichischer Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen, Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005, unter näher angeführten Umständen Unionsbürger sowie deren Familienangehörige, sowie Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gemäß § 45 NAG oder „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG berechtigt.
Aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie aus dem zu diesen Bestimmungen verfassten Motivenbericht (vgl. Ltg.-690/A-1/50-2019) ergibt sich, dass die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe an das Recht auf einen dauernden Aufenthalt in Österreich gebunden sein soll. § 5 Abs. 2 NÖ SAG begrenzt den Kreis der anspruchsberechtigten Personen von allen im Inland aufenthaltsberechtigten Personen. Demnach kommt neben österreichischen Staatsbürgern grundsätzlich nur jenen Personen ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zu, die zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, was sich aus den Verweisen auf die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, „Familienangehöriger“ bzw. auf das Aufenthaltsrecht nach dem Unionsrecht, ergibt. Zudem wird diese allgemeine Feststellung durch die abschließende Aufzählung in § 5 Abs. 2 NÖ SAG konkretisiert und auf Grundlage des Unionsrechts um Ausnahmen zum oben angeführten Grundsatz des unbefristeten Aufenthaltsrechtes ergänzt. Auch soll mit der Anknüpfung an die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland u.a. sichergestellt werden, dass die Geldleistungen nicht in das Ausland exportiert werden können. Eben daraus ergibt sich auch die sachlich begründete Ungleichbehandlung zu dauerhaft in Österreich berechtigten Drittstaatsangehörigen. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung kann deshalb nicht erblickt werden.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, verfügen die Beschwerdeführer jeweils über einen befristeten (bis 11.07.2020 bzw. 14.07.2020) Aufenthaltstitel in Form einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG. Demnach verfügen die Beschwerdeführer aber über keinen dauernden Aufenthaltstitel im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 NÖ SAG.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach sie seit rund 20 Jahren in Österreich wohnhaft seien und Herr B in Österreich auch gearbeitet hätte, konnte den Beschwerdeführern auch nicht zum Erfolg verhelfen, als ein tatsächlicher langandauernder Aufenthalt bzw. Wohnsitz oder eine vormalige Erwerbstätigkeit in Österreich nicht automatisch eine – für einen Leistungsanspruch nach dem NÖ SAG erforderliche – Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland begründet. Inwieweit und in welcher Form den Beschwerdeführern in weiterer Folge, nach Ablauf der Befristung des derzeit gültigen Aufenthaltstitels und nach allfälliger, entsprechender Antragstellung ein weiterer Aufenthaltstitel erteilt werden kann, wird in einem eigenen Verfahren von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu prüfen sein.
Da die Beschwerdeführer mangels eines dauernden Aufenthaltsrechtes in Österreich nicht zu den anspruchsberechtigten Personen iSd § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG gehören, hat die belangte Behörde zu Recht deren Antrag auf Zuerkennung von
Sozialhilfeleistungen abgewiesen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es den Beschwerdeführern selbstverständlich freisteht, jederzeit einen neuen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen einzubringen. Im Hinblick auf die oben angeführte Rechtslage wird ein solcher aber nur dann von Erfolg sein (und stattgebend entschieden werden können), wenn die Beschwerdeführer einen unbefristeten Aufenthaltstitel nachweisen können.
Abschließend ist darauf aufmerksam zu machen, dass nach den derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen Leistungen der Sozialhilfe ausschließlich bei Vorliegen eines Rechtsanspruches gewährt werden können. Eine Leistungsgewährung als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung ist anders als nach der alten Rechtslage (vgl. § 5 Abs. 4 NÖ MSG) im NÖ SAG nun nicht mehr vorgesehen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung von den Parteien nicht beantragt und war der Sachverhalt unstrittig.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der zu lösen gewesenden Rechtsfrage lag ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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