LVwG N LVwG-AV-1391/001-2019

LVwG-AV-1391/001-2019Tribunal administratif régional3 juin 2020

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Hund; Unterbringung; Kosten; Ausfolgung; Erlös;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1391/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1391.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Herrn B als gerichtlichem Erwachsenenvertreter, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12. November 2019, ***, betreffend Kostenersatz nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, als der zu zahlende Betrag mit € 1.030,-- festgesetzt wird und die Rechtsgrundlage “§ 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz, § 59 Abs. 2 AVG” zu lauten hat.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig (§ 25a VwGG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 12. November 2019, ***, wurde der Beschwerdeführerin die Entrichtung der Kosten für die Unterbringung der Malteserhündin „C“, Chip Nr. ***, im Tierheim für den Zeitraum 13.08.2018 bis 10.10.2018 in der Höhe von € 1.180,00 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass am 13. August 2018 die Malteserhündin C gemäß § 30 Tierschutzgesetz im Tierheim untergebracht worden sei, weil die Tierhalterin inhaftiert worden sei. Am 18.09.2018 sei die Einverständniserklärung zur Weitergabe des Hundes übermittelt worden, am 10.10.2018 sei die Hündin seitens des Tierheimes an einen neuen Besitzer abgegeben worden und ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Unterbringungskosten mehr angefallen. Als Grundlage für den Tagsatz von € 20,-- je Hund sowie die Einsatzpauschale der Tierschutzorganisationen sei die Vereinbarung 2014-2018 zwischen dem Amt der NÖ Landesregierung und den Tierheimen heranzuziehen.

Die Bezirkshauptmannschaft habe als Behörde für die tierschutzkonforme Unterbringung des Hundes zu sorgen gehabt, die angefallenen Unterbringungskosten seien auf Grund festgelegter Tarife zu errechnen. Es handle sich dabei um tatsächlich aufgelaufene Kosten auf Basis einer Vereinbarung zwischen dem Amt der NÖ Landesregierung und den Tierheimen, von denen seitens der Behörde nicht abgewichen werden dürfe.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter aus, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer schizo-affektiven Erkrankung leide und zum Zeitpunkt der Abnahme des Hundes nicht geschäftsfähig gewesen sei. Zur Zeit befinde sich die Beschwerdeführerin in der Justizanstalt Asten aufgrund einer wegen ihrer Zurechnungsunfähigkeit ausschließenden Anlasstat. Sie sei aufgrund ihrer geringen Pension keinesfalls in der Lage die auferlegten Kosten für die Abnahme und Unterbringung des Hundes im Tierheim für den Zeitraum 13.08.2018 bis 10.10.2018 in Höhe von 1.180,-- zu bezahlen, weshalb die Erlassung des Kostenbescheides rechtswidrig sei. Es werde daher die Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Beschwerdeverfahren – nach herrschender Meinung (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sah- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 30 Abs. 1 TSchG hat die Behörde – soweit eine Übergabe von Tieren an einen (allenfalls weiteren) Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen (VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 5.3.2015, 2012/02/0283; vgl. auch Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 30 Anm. 109)) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; 15.12.2015, Ra 2015/02/0094; Herbrüggen/Randl/N. Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht § 30 Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind. Eine Verpflichtung des (bisherigen) Tierhalters zur Bezahlung angefallener Kosten unmittelbar an den Verwahrer besteht nicht. Das Vertragsverhältnis besteht vielmehr nur zwischen dem Verwahrer und dem Land (§ 30 Abs. 2 TSchG) – sei es in Form von Rahmenverträgen, sei es aufgrund einzelfallbezogener Vereinbarungen (Riener/Thunhart, a.a.O.). § 30 TSchG sieht damit im Zusammenhang mit der Verwahrung in behördlicher Obhut befindlicher Tiere zwei voneinander unabhängige (i.d.S. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/02/0094) und rechtlich verschieden ausgestaltete Rechtsverhältnisse vor: ein zivilrechtliches zwischen dem Land und möglichen Verwahrern (Abs. 2) auf der einen und ein öffentlich-rechtliches zwischen der Behörde und dem (bisherigen) Halter auf der anderen Seite. Folglich sind mit der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die für die Haltung aufgelaufenen Kosten dem bisherigen Halter in Bescheidform vorzuschreiben.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Unterbringung eines Tieres auflaufenden Kosten auf den (bisherigen) Tierhalter ist, dass die Unterbringung des Tieres rechtmäßig erfolgte. Wurde die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme bzw. der Unterbringung nicht bereits bindend festgestellt, liegt es an der die Kosten vorschreibenden Behörde, die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahme als Vorfrage zu prüfen (vgl. VwGH 5.3.2015, 2012/02/0252; 12.3.2015, Ro 2015/02/0008).

Davon ausgehend, dass die Unterbringung des Tieres – der belangten Behörde zufolge – aus dem Titel des Zurücklassens des Tieres (§ 30 Abs. 1 TSchG) erfolgte, es sich bei der Unterbringung von Tieren um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt und hiegegen Maßnahmenbeschwerde erhoben werden konnte (VwSlg 19.327 A/2016), eine solche aber evidentermaßen nicht erfolgte, ist daher für das vorliegende Verfahren von der Rechtmäßigkeit der Abnahme samt Verwahrung auszugehen.

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man aber, wenn man die Unterbringung einer Prüfung auf ihre Rechtmäßigkeit unterzieht:

Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde die Unterbringung auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Entsprechung der Festnahmeanordnung zu GZ *** der Staatsanwaltschaft *** durch Beamte der PI *** am 13. August 2018 festgenommen, in die Justizanstalt *** eingeliefert und in weiterer Folge inhaftiert wurde.

In diesem Sinne wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Veterinärbehörde vom 21. August 2018 darüber informiert, dass die Hündin seit 13. August 2018 behördlich im Tierheim *** untergebracht sei, die Unterbringung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolge, ein Tagsatz von 20,-- anfalle. Es wurde weiters darauf aufmerksam gemacht, dass die Möglichkeit bestehe, eine Einverständniserklärung zur Weitergabe des Hundes zu unterzeichnen, was im Fall der Weitervermittelbarkeit des Tieres die Kosten reduzieren könne bzw. eine Person namhaft zu machen, die für die gesetzeskonforme Unterbringung des Tieres sorgen könne.

Vor diesem Hintergrund vermag das Landesverwaltungsgericht keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, zumal beschwerdeführerseits keine konkrete Rechtswidrigkeit der behördlichen Maßnahme, nämlich der Unterbringung eines zurückgelassenen Tieres im Tierheim aufgezeigt wird. Angesprochen sind damit jene Fälle, in denen der Halter den Verwahrungsort des Tieres auf Dauer oder für eine nicht ganz unmaßgebliche Zeitspanne verlässt. Mit Blick auf die Zielbestimmung des § 30 Abs. 1 TSchG ist dies dann anzunehmen, wenn die Abwesenheit eine Zeitspanne übersteigt, in der das Wohlbefinden des Tieres auch ohne menschliches Zutun sichergestellt werden kann. Unerheblich ist dabei, ob das Verlassen des Tieres auf Initiative des Tierhalters erfolgt oder nicht. Solcherart besteht die behördliche Verwahrungspflicht nach § 30 TSchG namentlich auch dann, wenn das Zurücklassen des Tieres bspw. auf eine Inhaftierung des Halters zurückzuführen ist. Zumal die Beschwerdeführerin während ihres unbestrittenen Haftaufenthaltes evidentermaßen nicht in der Lage war, für die ordnungsgemäße Haltung des Tiers zu sorgen und die ordnungsgemäße Haltung auch nicht durch dritte Personen sichergestellt hat, konnte die Maßnahme auch auf diese Überlegungen gestützt werden.

Beschwerdeführerseits wurde weder aufgezeigt, dass die Behörde die ihr im Gegenstand gemäß § 30 Abs. 1 Tierschutzgesetz treffende Verpflichtung, Obsorge dafür zu treffen, dass das Tier an geeignete Personen, Institutionen oder Vereinigungen übergeben werde, nicht in angemessener Art und Weise oder Zeit nachgekommen wäre oder dass die verrechneten Unterbringungskosten für die Zeit der tatsächlichen Unterbringung nicht angemessen wären.

Die Unterbringung zurückgelassener Tiere und der darauf gründende Kostenersatz durch den bisherigen Tierhalter hat keinen Strafcharakter, sodass es auf ein Verschulden bzw. eine Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ankommt. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.

Die Unterbringung des Tieres im Tierheim erweist sich als rechtens, nichts anderes gilt aber auch für die Dauer der Aufrechterhaltung der Maßnahme: So steht unstrittig fest, dass die Behörde unverzüglich nach Übermittlung der Einverständniserklärung (18. September 2018), dass der Hund weitergegeben werden könne, die Freigabe des Hundes verfügt hat, welcher am 10. Oktober 2018 an neue Halter vermittelt wurde. Dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, das Tier für die Dauer ihrer Inhaftierung an einem geeigneten Ort unter Einhaltung der gesetzentsprechenden Haltungsbedingungen unterzubringen, sodass eine vorzeitige Übergabe möglich gewesen wäre, wurde beschwerdeführerseits nicht behauptet. Die gesetzte Maßnahme erweist sich folglich als rechtmäßig.

Davon ausgehend trifft die Beschwerdeführerin die Pflicht, die für die Haltung des Tieres während des gesamten Zeitraums aufgelaufenen Kosten zu tragen. Im konkreten Fall steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin gehaltene Hündin im Zeitraum vom 13. August 2018 bis 10. Oktober 2018 im Tierheim *** untergebracht wurde.

Nach Aufforderung zur Stellungnahme wurde seitens des Tierschutzvereines *** mit Schreiben vom 25.05.2020 mitgeteilt, dass bei der Übernahme des Tieres nach Vermittlung an den neuen Tierhalter eine Vergütung von 150 Euro geleistet wurde. In der Verpflichtungserklärung, die seitens des neuen Tierhalters am 10.10.2018 unterfertigt wurde, ist ausgeführt, dass diese Vergütung einen Teil der Impf- und sonstigen Kosten, aber keinen Kaufpreis darstelle. Ergänzend wurde seitens des Tierschutzvereines *** darauf hingewiesen, dass die Vergabegebühr eine Gebühr sei, welche die tierärztlichen Leistungen und anfallende Sonderbehandlungen abdecken solle. Diese Leistungen seien nicht in den Verwahrungskosten enthalten, welche lediglich die alltägliche Betreuung und Fütterung der Tiere, aber keine Sonderbehandlung beinhalteten. Die Hündin habe unter hochgradigem Flohbefall gelitten und habe mehrmals gegen Parasiten behandelt und auf Anordnung des Tierarztes wöchentlich mit einem Spezialshampoo gebadet werden müssen. Es hätten im Zeitraum 14.08.2018 bis 20.09.2018 drei Parasitenbehandlungen stattgefunden, welche Kosten in Gesamthöhe von 40 Euro verursacht hätten, weiters vier Spezialbäder zu je 10 Euro, eine tierärztliche Untersuchung zu 25 Euro sowie eine Impfung zu 55 Euro. Aus der Kostenaufstellung gehe hervor, dass die Vergabegebühr von 150 Euro nicht ganz zur Abdeckung der Sonderaufgaben von 160 Euro gereicht habe.

Der Kostenvorschreibung legten der Tierschutzverein ***, der das Tierheim *** betreibt, und die belangte Behörde ersichtlich die Kostensätze des Erlasses der NÖ Landesregierung vom 20. Juni 2012, Zl. ***, zugrunde. Diesem zufolge könnten als sachlich plausible Tagessätze für Hunde € 20,-- pro Tag angenommen werden, wobei vom Tagessatz neben dem Betreuungsaufwand auch alle in diesem Rahmen üblicherweise anfallenden Tierarztaufwendungen (z. B. Eingangsuntersuchung, Parasitenbekämpfung, Impfung, bei Pferden auch Hufschmied-Arbeiten etc.) umfasst sind.

Davon ausgehend steht somit zunächst die Vorschreibung der Tagessätze (59x € 20,--) mit dem Gesetz in Einklang. Gemäß § 30 Abs. 3 Tierschutzgesetz ist das Tier nach der Verwahrung grundsätzlich wieder in den Besitz des bisherigen Tierhalters zurückzustellen oder auf seine Initiative hin einem Dritten auszufolgen. Zumal die Verfügung im letztgenannten Fall auf Rechnung und Gefahr des bisherigen Eigentümers erfolgt, fließt diesfalls auch ein allenfalls erzielter Erlös diesem zu, dies auch dann, wenn die Verfügung unter Vermittlung der Behörde oder eines Dritten (etwa eines Tierschutzvereines) zustande kommt. Die Kosten für die Eingangsuntersuchung, die Impfung, die Parasitenbehandlung sowie die gesetzten veterinärmedizinischen Maßnahmen sind zufolge des obgenannten Erlasses in den Tagessätzen bereits in pauschalierter Weise inkludiert und können nicht doppelt – gleichsam durch Einbehaltung der Vergabegebühr durch den Tierschutzverein – lukriert werden.

Davon ausgehend war der als „Vergütung“ bezeichnete Erlös in Abzug zu bringen und die Kostenvorschreibung um diesen Betrag zu reduzieren.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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