LVwG N LVwG-S-651/007-2019

LVwG-S-651/007-2019Tribunal administratif régional28 mai 2020

Regest

Bildung und Kultur; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; Wiederaufnahmegrund;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-651/007-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.651.007.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über den Antrag von Herrn A auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.02.2020, Zl. LVwG-S-651/0012019, abgeschlossenen Verfahrens, den

BESCHLUSS:

1. Der Wiederaufnahmeantrag wird abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 32 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

ad 2.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der nunmehrige Antragsteller, Herr A, wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 22.02.2019, Zl. ***, folgender Verwaltungsübertretung für schuldig befunden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:17.01.2019, 20.01.2019, 22.1.2019

Ort:***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben in drei Schreiben vom 17.01.2019, 20.01.2019 und 22.01.2019, die Sie an die Bezirkshauptmannschaft Baden im Vollstreckungsverfahren *** übermittelt haben, vorsätzlich den akademischen Grad „DI“ (für Dipl.-Ing) in der Kopfzeile als auch als Absender unberechtigt geführt.

Sie sind berechtigt, den Titel Dipl.-HTL-Ing. zu führen, dieser Titel ist jedoch kein akademischer Grad.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 116 Abs.1 Z 2 Universitätsgesetz i.V.m. § 88 Abs. 2 Universitätsgesetz“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) gemäß § 116 Abs. 1 Z. 2 Universitätsgesetz 2002 verhängt sowie ein Kostenbeitrag in der Höhe von 150 Euro, sohin ein Gesamtbetrag in der Höhe von 1.650 Euro vorgeschrieben.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Ermittlungsverfahrens, des angenommenen Sachverhaltes und der rechtlichen Grundlagen aus, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer zumindest in drei Schreiben vom 17.01.2019, 20.01.2019 und 22.01.2019 an die Bezirkshauptmannschaft Baden die Abkürzung „DI“ für den akademischen Grad „Dipl.-Ing.“ vor dem Namen geführt habe ohne dazu berechtigt zu sein.

Bei der dem Beschwerdeführer verliehenen staatlichen Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-HTL-Ing.“, handle es sich um keinen akademischen Grad.

1.2. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Antragsteller ausgeführt, die von ihm verwendete Kurzbezeichnung „DI“ sei als Kurzform unter anderem für Diplom-HTL-Ingenieur sowie für mehrere akademische Grade und auch für mehrere Berufsbezeichnungen in ganz Europa üblich. Die Abkürzung „Dipl.-Ing.“ des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ werde vom Beschwerdeführer bewusst nicht geführt, sondern nur die Kurzform „DI“.

Die belangte Behörde verkenne, dass weder die Bezeichnung „Dipl.-Ing.“ noch die für viele Titel übliche Kurzform „DI“ im § 88 Abs. 2 UG 2002 als auschließlich akademischer Grad bestimmt werde. Vielmehr bestimme § 88 Abs. 2 UG 2002 nur die Position, ob die Bezeichnung dem Namen voranzustellen oder nachzustellen sei.

Der Beschwerdeführer habe in den drei inkriminierten Schreiben die Kurzform „DI“ entsprechend dem § 88 Abs. 2 UG 2002 seinem Namen vorangestellt und daher

§ 88 Abs. 2 UG 2002 erfüllt.

Die Führung einer den inländischen Titeln gleichen oder ähnlichen Bezeichnung oder einer dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümlichen Bezeichnung sei gemäß § 116 UG 2002 nur unter bestimmten Bedingungen, die mehrfach nicht vorlägen, strafbar.

1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung der Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.02.2020, Zl. LVwG-S-651/0012019, dahingehend statt, dass die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Stunden herabgesetzt wurden.

Zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung wurde Folgendes ausgeführt:

„Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit das Staatliche Zeugnis vom 07.10.2005, Zahl ***, mit dem Inhalt ausgestellt, dass er gemäß den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461 i.d.F. BGBl. Nr. 512/1994, zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ („Dipl.-HTL-Ing.“) berechtigt ist.

Nach Angabe des Beschwerdeführers hat er sich im Jahr 2007 beim Wirtschaftsministerium telefonisch erkundigt und wurde ihm dort die Auskunft erteilt, dass die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ abgeschafft wurde, die Führung dieser Bezeichnung aber straffrei sei.

Der Beschwerdeführer hat kein Studium abgeschlossen, das ihn zur Führung des akademischen Grades eines „Diplom-Ingenieur“ berechtigt.

Auch verfügt er über keine Urkunden, aus denen hervorgeht, dass er zur Führung dieses akademischen Grades berechtigt ist.

Der Beschwerdeführer verwendete im Allgemeinen die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ in der Form dessen Abkürzung „Dipl-HTL-Ing.“.

Er verwendete im Schriftverkehr aber auch den akademischen Grad eines „Diplom-Ingenieur“ in Form der Abkürzung „DI“ unter anderem auch in drei Schreiben vom 17.01.2019, 20.01.2019 und 22.01.2019, die er jeweils an die Bezirkshauptmannschaft Baden im Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren richtete.

In diesen drei Schreiben wird jeweils der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“ in der abgekürzten Form „DI“ in der Kopfzeile als auch als Absender geführt.

Auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde vom Beschwerdeführer der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“ in der abgekürzten Form „DI“ fallweise geführt (siehe etwa E-Mail vom 01.04.2019 an das „LVwG-St. Pölten“).

Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1,260,-- Euro und ist Eigentümer eines Einfamilienhauses. Er ist unterhaltspflichtig gegenüber seiner Ehefrau.

Der Beschwerdefüher weist nicht getilgte Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrzeugabstellgesetzes auf.

Die Feststellungen ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung verlesenen Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten weiteren Unterlagen und – soweit nicht ausdrücklich bestritten – den Angaben des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangen Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Der Beschwerdeführer hat weder in seinem Vorbringen vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht noch bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht in der Verhandlung vom 28.05.2019 bestritten, dass er den Titel „DI“ in den drei inkriminierten Schreiben seinem Namen vorangestellt hat.

Er behauptet, den Titel in dieser Form auch sonst bereits seit 13 Jahren verwendet zu haben, weil er berechtigt sei, einerseits diese Abkürzung für den Titel „Diplom-Ingenieur“ und andererseits als Abkürzung für die Bezeichnung „Dipl.-HTL-Ing.“ zu führen.

In einer weiteren Version behauptet der Beschwerdeführer, die abgekürzte Titelform „DI“ in den drei inkriminierten Schreiben deshalb verwendet zu haben, weil er in der den Anlass des Vollsteckungsverfahrens gebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2018, ***, betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe als „DI“ bezeichnet worden sei.

In der Eingabe vom 30.05.2019 wiederum vertritt er die Meinung ein Recht auf Abkürzung seines Titels zu besitzen und berechtige ihn § 116 Abs. 2 Z 3 UG zur Verwendung der Abkürzung „DI“, auch wenn diese Abkürzung gleichlautend dem akademischen Grad für „Diplom-Ingenieur“ sei.“

Dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der unberechtigten Verwendung der abgekürzten Form („DI“) des inländischen akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ auch vorsätzliches Verhalten vorwerfbar sei, ergebe sich bereits daraus, dass für die Verwirklichung des in § 116 Abs. 1 Z 2 UG normierten Tatbildes eventualvorsätzliches Handeln ausreichend sei. Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes sei nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genüge das Wissen um die Möglichkeit. Dieses Wissen ergebe sich aus der im Staatlichen Zeugnis ausgedrückten Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ und deren Abkürzung „Dipl.-HTL-Ing.“, aus der sich weder die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ noch einer Abkürzung „DI“ ableiten lasse.

In Anbetracht dessen, dass das Zeugnis lediglich die Berechtigung zur Führung einer „Bezeichnung“ ausweist, hätte dies dem Beschwerdeführer aber Anlass zu Bedenken geben müssen, dass durch die von ihm vorgenommene Verwendung der Abkürzung „DI“ vor seinem Namen der Tatbestand der unrechten Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ verwirklicht werden könnte. Insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die in Österreich durchaus geläufige Abkürzung „DI“ für den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ unter anderem in den im Straferkenntnis erwähnten Schreiben verwendete, ergebe sich, dass er sich auch mit dem Umstand abgefunden habe, dass durch die Verwendung dieser Abkürzung des akademischen Grades andere Personen von der irrigen Annahme ausgehen könnten, der Beschwerdeführer hätte eine postsekundäre Ausbildung, die einer universitären Ausbildung entspreche, abgeschlossen.

Der Beschwerdeführer habe sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Die Strafmilderung wurde insbesondere mit den vom Antragsteller angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen begründet.

1.4. Der Antragsteller stellte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Wiederaufnahmeantrag vom 26.02.2020 gemäß § 32 Abs. 1 1 VwGVG.

Im Wiederaufnahmeantrag wird wörtlich wie folgt ausgeführt (Wiedergabe mit den im Original enthaltenen optischen Hervorhebungen):

„[…]

Der Wiederaufnahmewerber:

A, EUR ING



richtet an das Landesverwaltungsgericht

gegen die belangte Behörde (§ 9, Abs. 1, Z 2, VwGVG iVm § 9, Abs. 2,

Z 5, VwGVG):

Bezirkshauptmannschaft Baden



gegen das mit Erkenntnis vom 17.02.2020 mit der GZ: LVwG-S-651/001-2019 und GZ: LVwG-S-651/004-2019 beim LVwG-NÖ abgeschlossene Verfahren

einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß

§ 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG

1. Angaben zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages (§ 32 Abs. 2 VwGVG):

Das Erkenntnis mit den GZ: LVwG-S-651/001-2019 und GZ: LVwG-S-651/004-2019 (Anlage ./A), mit dem dieses Strafverfahren vor dem LVwG am 17.02.2020 abgeschlossen wurde, wurde dem Wiederaufnahmewerber am 18.02.2020 zugestellt.

Der Wiederaufnahmewerber erkennt in diesem Erkenntnis die Verwirklichung mehrerer strafbarer Tatbestände nach § 111 StGB, nach § 293 StGB und nach § 295 StGB durch den Verwaltungsrichter Hrn. Dr. Kühnel und behauptet daher, dass dieses vorgenannte Erkenntnis durch strafbare Handlungen erschlichen wurde und einen Wiederaufnahmegrund nach § 31 Abs. 1 Z 1 VwGVG darstellt.

Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ist daher rechtzeitig.

2. Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 32 Abs. 1 VWGVG):

Sachverhalt, soweit zur Wiederaufnahme des Verfahrens relevant:

2.1. Auszug aus dem Entwurf des Strafantrages an das zuständige Gericht betreffend einer strafbaren Handlund nach § 111 StGB:

Hr. A, EUR ING legt

Hrn. HR Dr. Bernhard Kühnel, beschäftigt beim Landesverwaltungsgericht NÖ, ***, ***,

zur Last:

Dr. Bernhard Kühnel hat am 17.02.2020 in ***

eine öffentliche Urkunde mit der Bezeichnung Erkenntnis, GZ: LVwG-S-651/001-2019 und GZ: LVwG-S-651/004-2019, zur gewillkürten Bestrafung des Hrn. A, EUR ING nach dem Universitätsgesetz für die von Hrn. A berechtigt verwendete Abkürzung „DI“ mit und ohne Beisetzung „(FH)“ in seinem Namen gemäß § 6 Abs. 2 FHStG idgF seines rechtmäßig durch eine am 07.05.2005 mit Erfolg vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abgelegten kommissionellen Diplomprüfung und der Präsentation einer Diplomarbeit iSd § 16 Abs. 2 FHStG erworbenen Berechtigung eines Diplomingenieurs einer dem Fachgebiet entsprechenden Fachhochschule entsprechend einem Abschlussdiplom einer Fachhochschule gemäß dem Art. 1 Iit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 01.12.1988, BGBI. Nr. 909/1993 ausgestellt und Hrn. A damit zu Unrecht einer strafbaren Handlungsweise und eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt.

Auf Seite 29 4. Absatz vorgenannten Erkenntnisses führt Hr. Dr. Bernhard Kühnel resümierend, jedoch unter bewusster Unterlassung der erworbenen Berechtigungen durch das abgeschlossene Fachhochschulstudium von Hrn. A und somit unrichtig und unwahr, aus:

Der Beschwerdeführer ist somit zur Führung des akademischen Grades „Diplom- Ingenieur“ und zur Verwendung der hiefür gesetzlich vorgesehenen Abkürzungen „Dipl.- Ing.“ oder „Dl“ nicht berechtigt.

Dr. Bernhard Kühnel hat durch die ungerechtfertigte Bestrafung des Hrn. A, EUR ING, wegen der nach § 6 Abs. 2 FHStG gerechtfertigten Verwendung seine abgekürzten Titel in seinem Namen denselben unwahr eines unehrenhaften Verhaltens („Erschleichung von Titeln und akademischen Graden“) beschuldigt und dadurch das Vergehen einer „Üblen Nachrede“ iSd § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB begangen und wird dafür zu bestrafen sein.

Als weitere Begründung wurde im Strafantrag ausgeführt, dass entgegen mehrfacher Hinweise im Beschwerdeverfahren von Hrn. Dr. Bernhard Kühnel weder

I) das von vornherein bereits bei Einführung des zweiten Abschnitts im Ingenieurgesetz mit dem BGBI. Nr. 511/1994 (Anlage ./D) in § 22 Abs. 1 IngG idF 1994 geplante ersatzlose Außerkrafttreten dieser Übergangsbestimmungen mit 31.12.2006 der §§ 14 bis 22 IngG idF 1994 bestimmt war, weil diese Übergangsbestimmungen nur zur zeitlich begrenzten Nachgraduierung von Absolventen der „alten HTL-Ausbildung auf Fachhochschulniveau“ als Vorgängertyp der 1994 in Österreich eingeführten Fachhochschulen gedient haben;

II) die eindeutige Bestimmung des § 15 Abs. 2 IngG idF 1994 bereits klar stellte, dass mit der während der Übergangsphase verliehenen zusätzlichen Berechtigung zur Führung dieser Übergangsbezeichnungen keine in anderen Rechtsvorschriften, wie insbesondere dem FHStG, festgelegten Berechtigungen ersetzt oder berührt werden;

III) und somit spätestens ab dem geplanten Außerkrafttreten der Übergangsbe- stimmungen der §§ 14 bis 22 IngG idF 1994 mit 31.12.2006, mit welchem Datum die Übergangsbezeichnungen daher wieder abgeschafft wurden, auch eine rechtlich völlige Gleichstellung aller FachhochschuIstudienabschlüsse, sowohl der ab 1994 neu entstandenen Fachhochschulen, als auch der „alten HTL-Ausbildung auf Fachhochschulniveau“ mit einer bestätigten Nachgraduierung durch eine kommissionell abgelegte Diplomprüfung und Präsentation einer Diplomarbeit erfolgt ist, wodurch Hr. A, EUR ING zur Führung der im § 6 Abs. 2 FHStG idgF für abgeschlossene Diplomstudien bestimmten Akademischen Grade berechtigt wurde;

berücksichtigt wurde, sondern ganz bewusst auch die dazu vorgelegten Beweismittel (BGBI. Nr. 511/1994 – Anlage ./D, Bescheinigung zur Verleihung des Titels EUR ING – Anlage ./E, Stellungnahme des Nachfolgeministeriums) von Hrn. Dr. Bernhard Kühnel unterdrückt wurden und nicht bei seiner Handlungsweise berücksichtigt wurden.

Die im Entwurf des Strafantrages dargestellte Sachverhaltsdarstellung enthält in der Rubrik „Rechtliche Beurteilung der Sachlage“ folgende Beurteilung:

Der fälschlich Bestrafte hat durch die Ablegung einer kommissionellen Diplomprüfung und der Präsentation seiner Diplomarbeit am 07.10.2005 vor einem Sachver- ständigenkollegium Kenntnisse und Fähigkeiten bewiesen, die einem Abschlussdiplom einer facheinschlägigen Fachhochschule gleich zu halten sind und hat damit die gleichen Rechte und Pflichten wie die Absolventen eines Diplomstudiums einer Fachhochschule erworben. Das FHStG ist auf ihn uneingeschränkt anzuwenden.

Der fälschlich Bestrafte hat bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des zweiten Abschnittes des Ingenieurgesetzes idF 2006 zum 31.12.2006 nur die ihm mit Verleihungsurkunden (Anlagen ./F1 und ./F2) verliehenen Bezeichnungen verwendet.

Eine Weiterführung der verliehenen Bezeichnungen über den 31.12.2006 hinaus wurde nach dem Ausserkrafttreten des zweiten Abschnitts des Ingenieurgesetzes gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher unzulässig.

Zum Zeitpunkt des Ausserkrafttretens des zweiten Abschnittes des Ingenieurgesetzes idF 2006 zum 31.12.2006 lautete die auf den fälschlich Bestraften jedoch anzuwendende Bestimmung des § 21 Abs. 4 FHStG idF 2006:

(4) Das Recht zur Führung bereits verliehener akademischer Grade bleibt unberührt. Wurde der akademische Grad mit der Beisetzung „(FH)“ verliehen, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die Absolventinnen und Absolventen sind jedoch berechtigt, anstelle des verliehenen akademischen Grades den auf Grund des § 5 Abs. 2 festgelegten akademischen Grad zu führen. Auf Antrag hat der Erhalter darüber eine Bestätigung auszustellen.

Der § 5 Abs. 2 FHStG idF 2006 lautete:

(2) Die akademischen Grade haben für Fachhochschul-Bachelorstudiengänge „Bachelor …“, für Fachhochschul-Masterstudiengänge „Master …“ oder „Diplom-lngenieurin/Diplom-lngenieur …“, jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz zu lauten. Für Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben die akademischen Grade „Magistra/Magister …“ oder „Diplom-lngenieurin/Diplom-Ingenieur …“ jeweils mit einem die Fächergruppen kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung „(FH)“zu lauten. Hat ein akademischer Grad die Beisetzung „(FH)“, ist die Führung dieses akademischen Grades ohne den Zusatz „(FH)“ unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Für den einzelnen Fachhochschul-Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Akkreditierungsbescheid festzusetzen.

Für den fälschlich Bestraften ergab sich mit dem 31.12.2006 somit folgende Rechtslage:

Eine Weiterführung der verliehenen Bezeichnungen über den 31.12.2006 hinaus wurde nach dem Ausserkrafttreten des zweiten Abschnitts des Ingenieurgesetzes gesetzlich nicht vorgesehen und war und ist daher unzulässig.

Als rechtlich gleichwertigen Absolventen eines Diplomstudiums einer Fachhochschule (vgl. § 14 IngG idF 2005 zum Zeitpunkt der Diplomprüfung) war es für ihn jedoch ab diesem Zeitpunkt 31.12.2006 gemäß § 21 Abs. 4 dritter Satz FHStG zulässig und nach dieser gesetzlichen Bestimmung auch ausdrücklich erlaubt, den einem absolvierten Diplomstudium entsprechenden akademischen Grad eines Diplomingenieurs gemäß § 5 Abs. 2 zweiter Satz FHStG auch ohne ausdrücklicher Verleihung zu führen.

Gemäß § 21 Abs. 4 zweiten Satz FHStG idF 2006 ist die Beisetzung des Zusatzes „(FH)“ nur dann verpflichtend, wenn die Beisetzung des Zusatzes „(FH)“ ausdrücklich verliehen wurde, was beim Bestraften allerdings nicht der Fall ist.

Dem Bestraften ist die Beisetzung des Zusatzes „(FH)“ demnach freigestellt.

Beide vorgenannten Bestimmungen (§ 21 Abs. 4 FHStG idF 2006 und § 5 Abs. 2 FHStG idF 2006) liegen unverändert bis heute mit veränderten Gesetzesnummern vor und entsprechen heute und zum behaupteten Tatzeitpunkt 2019 den gesetzlichen Bestimmungen des § 27 Abs. 4 FHStG idgF und des § 6 Abs. 2 FHStG idgF, sodass die Führung des akademischen Grades „Diplomingenieur“ mit all seinen Abkürzungen einschließlich „DI“, im Falle des zu Unrecht Bestraften mit und ohne Beisetzung des Zusatzes „(FH)“, keine strafbare Verwaltungsübertretung nach § 116 UG bildet, weil die Führung dieses akademischen Grades durch den zu Unrecht Bestraften gesetzlich mit dem § 27 Abs. 4 dritter Satz FHStG idgF vorgesehen und damit ausdrücklich erlaubt ist.

Eine ausdrücklich vom Gesetz erlaubte Handlung ist aber gemäß § 6 zweiter Halbsatz VStG niemals strafbar, was aber auch bei sinnerfassender Lesung des § 116 Abs. 1 Z 2 und Z 3 UG und insbesondere des § 116 Abs. 2 Z 3 UG eindeutig gesetzlich bestimmt ist, und nur von dem beschuldigten Hrn. Dr. Bernhard Kühnel bewusst zur Begehung einer Straftat einer „Üblen Nachrede“ gemäß § 111 StGB geleugnet wird.

2.2. Auszug aus der Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft betreffend strafbarer Handlungen nach § 293 StGB und § 295 StGB:

Hr. Dr. Bernhard Kühnel hat sämtliche in der Beschwerde (BEWEIS: Anlage ./C, letzte Seite) beantragte Beweismittel ohne Beschlussfassung für oder gegen die beantragten Beweismittel die selbigen völlig ignoriert und nicht beachtet, und dadurch grundlegende Verfahrensregeln in einem Strafverfahren verletzt und diese beantragten Beweismittel unterdrückt (§ 295 StGB).

Hr. Dr. Bernhard Kühnel hat zusätzlich auch sämtliche in der Verhandlung vom 28.05.2019 von den Parteien beantragten Beweismittel, wie insbesondere die Nachbringung der Bescheinigung zur Verleihung der Bezeichnung Europa Ingenieur (Anlage ./E) und der Verleihungsurkunde Europa Ingenieur (Anlage ./F2), die am 04.06.2019 vom Opfer an das LVwG-NÖ mit einer Empfangsbestätigung per Email übermittelt wurden, und weiters den beiderseitigen Antrag auf die Einholung einer Stellungnahme des Nachfolgeministeriums, in deren Räumlichkeiten und unter deren Organisation die Diplomprüfung vom 07.10.2005 stattfand (BEWEIS: Protokoll der Verhandlung vom 28.05.2019 Anlage ./B)‚ ohne Beschlussfassung für oder gegen die beantragten Beweismittel die selbigen völlig ignoriert und nicht beachtet, und dadurch grundlegende Verfahrensregeln in einem Strafverfahren verletzt und auch diese bei der Verhandlung beantragten Beweismittel unterdrückt (§ 295 StGB).

Obwohl Hr. Dr. Bernhard Kühnel bei der Verhandlung die Entscheidung und das weitere Beweisverfahren für die Beibringung vorgenannter Beweismittel bzw. Einholung vorgenannter Beweismittel aussetzte, hat er entgegen dieser verfahrensleitenden Anordnungen während der Verhandlung das Verhandlungsprotokoll bewusst etwas verfälscht und das Ende der Beweisaufaufnahme notiert, obwohl er im nächsten Satz des Protokolls „vorbehaltlich der noch vorzulegenden Unterlagen und einzuholenden Stellungnahme“ im Verhandlungsprotokoll notierte, was der Notierung „Ende der Beweisaufnahme“ widerspricht.

Daher hat Hr. Dr. Bernhard Kühnel durch seine bewusste und vorsätzliche Unterdrückung aller vorgenannten Beweismittel möglicher Weise zusätzlich auch eine strafbare Handlung der Verfälschung einer Urkunde, nämlich dem Verhandlungsprotokoll, gemäß § 293 StGB begangen, nachdem der VwG Richter Dr. Bernhard Kühnel auch eine Korrekturanforderung (Anlage ./D) des Verhandlungsprotokolls des Beschwerdeführers ohne irgend einer Beschlussfassung über eine Zurückweisung dieser Korrekturanforderung Anlage ./D völlig ignorierte und verworfen hat.

Diesbezüglich wird auf die Verfügbarkeit eines vollständigen Tonprotokolls, aufgenommen mit dem Handy des bei der Verhandlung anwesenden Beschwerdeführers verwiesen, mit welchen die Richtigkeit der Korrekturanforderung vollständig und eindeutig bewiesen werden kann.

Anträge des Wiederaufnahmewerbers:

Obwohl die Verjährungsfristen für alle vorgenannten strafbaren Handlungen teilweise weit mehr als 1 Jahr betragen, muss der Verdacht auf Erschleichung eines Erkenntnisses durch strafbare Handlungen eines am Verfahren Beteiligten innerhalb der unstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Verdachtes, im konkreten Fall daher innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des vorgenannten Erkenntnisses, mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG eingebracht werden.

Der Wiederaufnahmewerber stellt hiermit aufgrund der in der Begründung angeführten Gründe den Antrag

  • das Landesverwaltungsgericht möge dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG stattgeben

***, dem 26.02.2020

A, EUR ING“

Dem Wiederaufnahmeantrag waren folgende Unterlagen (Kopien) angeschlossen:

vier Auszüge aus dem RIS betreffend vesch. Bestimmungen des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG)

Urkunde der Föderation Europäischer Nationaler Ingenieurverbände vom 11.12.2009 mit welcher A die Bezeichnung Europa-Ingenieur (EUR-ING) verliehen wird

Staatliches Zeugnis des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 07.10.2005, Zahl ***, mit dem Inhalt, dass A gemäß den Bestimmungen des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461 i.d.F. BGBl. Nr. 512/1994, zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ („Dipl.-HTL-Ing.“) berechtigt ist.

Bescheinigung über die Verleihung der Bezeichnung Europa Ingenieur

Antrag vom 30.05.2019 auf Korrektur des Verhanhdlungsschrift vom 28.05.2019

Beschwerde vom 08.03.2019

Verhandlungsschrift vom 28.05.2019

Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederöstereich vom 17.02.2020

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende Aktenlage (Verwaltungsakt, Gerichtsakt).

3. Maßgebliche Rechtslage:

§ 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, (VwGVG) lautet:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zum Wiederaufnahmeantrag:

Der Antragsteller behauptet, die vom Richter getroffene Entscheidung sei die Verwirklichung mehrerer gerichtlich strafbarer Tatbestände nach den §§ 111 (Üble Nachrede), 293 (Fälschung eines Beweismittels) und 295 (Unterdrückung eines Beweismittels) StGB, der Richter habe die getroffene Entscheidung durch diese strafbaren Handlungen erschlichen und stelle dies einen Wiederaufnahmegrund nach § 31 Abs. 1 Z 1 VwGVG dar.

Zur Behauptung: „Üble Nachrede“ (§ 11 StGB):

Der Antragsteller behauptet, der Richter habe den Antragsteller durch die ungerechtfertigte Bestrafung – wegen der nach § 6 Abs. 2 FHStG gerechtfertigten Verwendung seines abgekürzten Titels in seinem Namen zu Unrecht – eines unehrenhaften Verhaltens („Erschleichung von Titeln und akademischen Graden“) beschuldigt und dadurch das Vergehen einer „Üblen Nachrede“ iSd § 111 Abs. 1 und Abs. 2 StGB begangen.

Zur Behauptung: „Unterdrückung eines Beweismittels“ (§ 295 StGB):

Der Antragsteller behauptet, der Richter habe sämtliche in der Beschwerde (BEWEIS: Anlage ./C, letzte Seite) beantragte Beweismittel ohne Beschlussfassung für oder gegen die beantragten Beweismittel völlig ignoriert und nicht beachtet, und dadurch grundlegende Verfahrensregeln in einem Strafverfahren verletzt und diese beantragten Beweismittel unterdrückt.

Der Richter habe zusätzlich auch sämtliche in der Verhandlung vom 28.05.2019 von den Parteien beantragten Beweismittel, wie insbesondere die Nachbringung der Bescheinigung zur Verleihung der Bezeichnung Europa Ingenieur (Anlage ./E) und der Verleihungsurkunde Europa Ingenieur (Anlage ./F2), die am 04.06.2019 vom Antragsteller an das LVwG-NÖ mit einer Empfangsbestätigung per E-mail übermittelt worden sei, und weiters den beiderseitigen Antrag auf die Einholung einer Stellungnahme des Nachfolgeministeriums, in deren Räumlichkeiten und unter dessen Organisation die Diplomprüfung vom 07.10.2005 stattgefunden habe (BEWEIS: Protokoll der Verhandlung vom 28.05.2019 Anlage ./B)‚ ohne Beschlussfassung die beantragten Beweismittel völlig ignoriert und nicht beachtet, und dadurch grundlegende Verfahrensregeln in einem Strafverfahren verletzt und auch diese bei der Verhandlung beantragten Beweismittel unterdrückt.

Zur Behauptung: „Fälschung eines Beweismittels“ (§ 293 StGB):

Der Antragsteller behauptet, der Richter habe bei der Verhandlung die Entscheidung und das weitere Beweisverfahren für die Beibringung vorgenannter Beweismittel bzw. Einholung vorgenannter Beweismittel ausgesetzt, und entgegen dieser verfahrensleitenden Anordnungen während der Verhandlung das Verhandlungsprotokoll bewusst etwas verfälscht und das Ende der Beweisaufaufnahme notiert, obwohl er im nächsten Satz des Protokolls „vorbehaltlich der noch vorzulegenden Unterlagen und einzuholenden Stellungnahme“ im Verhandlungsprotokoll notierte, was der Notierung „Ende der Beweisaufnahme“ widerspreche.

Daher habe der Richter durch seine bewusste und vorsätzliche Unterdrückung aller vorgenannten Beweismittel möglicher Weise zusätzlich auch eine strafbare Handlung der Verfälschung einer Urkunde, nämlich des Verhandlungsprotokolls, gemäß § 293 StGB begangen, nachdem der Richter auch eine Korrekturanforderung (Anlage ./D) des Verhandlungsprotokolls des Beschwerdeführers ohne Beschlussfassung über eine Zurückweisung dieser Korrekturanforderung völlig ignoriert und verworfen habe.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Da § 32 VwGVG inhaltlich weitgehend § 69 AVG entspricht, kann auf das Verständnis dieser Bestimmung zurückgegriffen werden (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/10/0095).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bestehen von Wiederaufnahmegründen – weil sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen – streng zu prüfen. Zwar muss das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nicht durch ein gerichtliches Urteil erwiesen und festgestellt worden sein, es muss die Begehung der Straftat von der das Verfahren aufnehmenden Behörde aber auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen als erwiesen angenommen werden und es muss auch feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 22.3.2011, 2008/21/0428; vgl. auch etwa bereits VfSlg. 4998/1965, wonach die gerichtlich strafbare Handlung objektiv feststellbar sein muss). Des Weiteren muss der Wiederaufnahmewerber den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darlegen (vgl. etwa VwSlg. 19.378 A/2016).

Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag erfüllt mit den angeführtgen Vorwürfen strafbarer Handlungen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 04.05.1999, 99/08/0045; 23.02.2018, 2015/03/0005). Dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 17.02.20207, Zl. LVwGS651/0012019, durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt worden wäre, wird im Antrag nicht schlüssig im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur aufgezeigt.

Mit den im Antrag enthaltenen Behauptungen bringt der Antragsteller allenfalls Verstöße gegen Verfahrensregeln im dem Antrag auf Wiederaufnahme vorangegangenen Beschwerdeverfahren und damit eine Mangelhaftigkeit dieses Verfahrens zum Ausdruck und bestreitet mit seinem Vorbringen die dadurch allenfalls hervorgerufene inhaltliche Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung.

Zu den Ausführungen des Antragstellers ist somit festzuhalten, dass das Rechtinstitut der Wiederaufnahme weder der allgemeinen Überprüfung eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens dient noch den Zweck hat, es zu ermöglichen, dass allfällige Versäumnisse einer Partei im Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung von (außerordentlichen) Rechtsmitteln im Wege über die Wiederaufnahme nachgeholt werden. Ebensowenig dient die Wiederaufnahme dazu, eine allfällige Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165; VfSlg. 18.919/2009).

Festzuhalten ist schließlich, dass eine Befangenheit des in der vorliegenden Sache entscheidenden Richters nicht vorliegt und insbesondere auch nicht durch die im Wiederaufnahmeantrag erhobenen Vorwürfe bewirkt wurde (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 15 zu § 7 [Stand 1.1.2014, rdb.at]; vgl. auch VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001).

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Davon abgesehen konnte eine Verhandlung auch gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist und Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC dem Entfall nicht entgegenstehen (vgl. auch etwa VwGH 31.7.2009, 2007/09/0081; VfSlg. 16.769/2002).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und der eindeutigen Rechtslage. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 04.08.2015, Ro 2015/02/0021).

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