projets
LVwG-AV-540/001-2020•LVwG N LVwG-AV-540/001-2020
LVwG-AV-540/001-2020Tribunal administratif régional28 mai 2020
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung Provisorialverfahren; Interessenabwägung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Binder als Einzelrichterin über den Antrag des A, vertreten durch B RAe OG, ***, ***, seiner Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Mai 2020, Zl. ***, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden
BESCHLUSS:
1. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird abgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 13 Abs. 5, 22 Abs. 3, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Mai 2020, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und BE für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.
Begründet wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde von der Führerscheinbehörde damit, dass diese im Interesse der Verkehrssicherheit, somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr in Verzug, aberkannt werden müsste.
Aus dem Akt der Verwaltungsbehörde ergibt sich, dass dem Führerschein-entzugsverfahren ein Verkehrsunfall am 03. März 2020 zugrunde liegt, bei welchem der Beschwerdeführer schwer verletzt wurde. Im Zuge der notwendigen Heilbehandlung des Rechtsmittelwerbers im Universitätsklinikum *** wurde bei diesem eine Blutuntersuchung durchgeführt, welche einen Aethanolwert von 2,1 %o ergab. Unter Zugrundelegung einer vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten durchgeführten Rückrechnung des Blutalkoholgehaltes zum Unfallzeitpunkt ging die belangte Behörde davon aus, dass der Blutalkoholgehalt des Rechtmittelwerbers zu diesem Zeitpunkt 2,27 %o betrug.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die eingebrachte Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und gemäß § 28 VwGVG das Verfahren einstellen.
Weiters wurde beantragt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, als der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden. Der sofortige Vollzug des gegenständlichen Bescheides sei hingegen für den Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden. Der Antrag wurde darauf gestützt, dass dem Rechtsmittelwerber ohne Lenkberechtigung die Verrichtung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als „Rent the Cook“ praktisch verunmöglicht wäre bzw. nicht unerhebliche Mehraufwendungen für die Erreichung seines Arbeitsplatzes entstehen würden. Auch müsste er zwangsläufig die Kosten und die Zeitversäumnis der geforderten Nachschulung auf sich nehmen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat, bezogen auf den Antrag vom 20. Mai 2020, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05. Mai 2020 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Das Verwaltungsgericht hat somit auf Basis dieser gesetzlichen Grundlagen in einem Provisorialverfahren gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen, sondern gleichsam in einem Eilverfahren ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung im Rahmen einer vorzunehmenden Interessensabwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen. Bei Überwiegen der berührten öffentlichen Interessen oder der Interessen anderer Parteien ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedoch nur dann statthaft, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist (z.B. VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt in Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen eine Entziehungsmaßnahme nach dem FSG richtet, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht, weil einem solchen Ausspruch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden (z.B. VwGH 12.06.2015, Ra 2015/11/0043).
Unter zwingenden öffentlichen Interessen sind grundsätzlich besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine konkrete drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. deren Eigentum verbunden wäre (VwGH 17.11.2006, AW2006/10/0041). Im Besonderen werden zwingende öffentliche Interessen im Verfahren wie dem gegenständlichen regelmäßig darin gesehen, dass als verkehrsunzuverlässig oder gesundheitlich als nicht geeignet erkannte Lenker aus Gründen der Verkehrssicherheit vom Straßenverkehr ausgeschlossen werden.
Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, wie eben um unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, von vornherein außer Betracht zu bleiben (VwGH 20.02.2001, 2001/11/0281). Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist überhaupt mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine „wirtschaftliche Härte“ (VwGH 20.09.2006, AW2006/12/007).
Abgesehen davon ist ebenso nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (VwGH 17.08.2016, Ra 2016/11/0115).
Ein derartiger offenkundiger Verfahrensmangel ist gegenständlich nicht zu erblicken. Ob der von der belangten Behörde herangezogene Blutuntersuchungsbefund im FSG-Verfahren verwertet werden kann oder nicht, trifft die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides an sich, welche im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde eben nicht zu prüfen ist.
Um weiters die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Antragsteller schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 19.04.2013, AW2013/11/0013). Ein diesbezüglich gefordertes, konkretisiertes Antragsvorbringen ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Demnach liegt jedenfalls die zweite kumulativ notwendige Voraussetzung für die Zuerkennungen der aufschiebenden Wirkung nicht vor.
Dem Antragsteller ist auch entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat, sondern als Sicherungsmaßnahme zu qualifizieren ist. Selbst wirtschaftliche Erwägungen, wie ein Arbeitsplatzverlust, sind im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung nicht zu berücksichtigen. Gerade um verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, ist die vorzeitige Vollstreckung eines Bescheides wie dem gegenständlichen im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interessen wegen Gefahr in Verzug dringend geboten. Das Interesse der Öffentlichkeit und der Verkehrsteilnehmer im Sinne der Verkehrssicherheit stellt jedenfalls ein höherwertiges Gut dar, als allfällige negative Auswirkungen in der Person des Antragstellers.
Im Ergebnis stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 VwGVG entgegen, sodass dem vorliegenden Antrag nicht stattgegeben werden konnte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.