LVwG N LVwG-AV-1306/001-2019

LVwG-AV-1306/001-2019Tribunal administratif régional27 mai 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Nachbarrecht; subjektiv-öffentliches Recht; Brandschutz;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1306/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1306.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17.10.2019, ***, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Partei: C, vertreten durch D Rechtsanwälte OG, ***, ***), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe der in der Verhandlung vom 25.5.2020 erfolgten Abänderung des Bauansuchens vom 8.3.2019 (Abänderung des Bauvorhabens durch Entfall der neuen Saumrinne an der nordwestlichen Fassade und des straßenseitigen Einlaufkastens) bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 27, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 6, 14, 20, 23, 43 NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Ansuchen vom 8.3.2019 hat C (im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“) die Erteilung einer Baubewilligung für Dachgeschoßumbau, Wohnungsumbau und Erweiterung der Geschäftsfläche in seinem Haus auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** beantragt. Die Nachbarin A (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) erhob fristgerecht Einwendungen dahingehend, dass eine Gaube im Einreichplan unrichtig dargestellt sei, dass nun zusätzliche Dachwässer in eine gemeinsame Sammelrinne, in die die zur gemeinsamen Grundgrenze hin abfallenden Dachwässer beider Gebäude entwässert werden, geleitet würden, wodurch die Trockenheit ihres Gebäudes gefährdet sei, dass der vorgesehene Rauchabzug ungenügend sei und dass sich die projektierten Gauben weniger als 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt befänden, wodurch der Brandschutz ihres Gebäudes beeinträchtigt sei.

Mit Bescheid vom 12.8.2019, ***, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** der mitbeteiligten Partei die beantragte baubehördliche Bewilligung erteilt.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 17.10.2019, ***, keine Folge gegeben.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 10.11.2019 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides, da das eingereichte Bauprojekt in mehrfacher Hinsicht nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspräche. Der Bauwerber leite kurzerhand und ohne ihre Zustimmung Dachwässer in eine bestehende Sammelrinne ein, die mehrheitlich auf ihrem Grundstück ausgeführt sei. Diese Ausweitung einer Dienstbarkeit stelle einen Eingriff in ihre Eigentumsrechte dar, und dadurch steige die Gefahr, dass überlaufendes Regenwasser in das Gemäuer ihres Wohnhauses eindringe. Die Behörde habe zu prüfen, ob eine brandabschnittsbildende Wand vorhanden bzw. geplant sei und wie weit sich die projektierten Gauben von der Mitte dieser Wand entfernt befänden. Die Gaubenfenster seien Öffnungen in der Außenwand, die nicht einmal 1 m von einer brandabschnittsbildenden Wand entfernt lägen. Das eingereichte Projekt entspräche daher den Brandschutzbestimmungen nicht. Gemäß dem geltenden Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** sei der Einbau von Gauben nicht zulässig.

Die belangte Behörde hat die Beschwerde mitsamt ihrem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Die mitbeteiligte Partei, der die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG übermittelt wurde, hat eine Stellungnahme eingebracht, in der sie u.a. darauf verwies, dass die projektierte neue Saumrinne eine Maßnahme zur wesentlichen Verbesserung des Schutzes der Hauswand der Beschwerdeführerin darstellte, weil ansonsten die Dachwässer seines Hauses direkt über die Dachkante abliefen und auf das Haus der Beschwerdeführerin spritzten. Das Regenabfallrohr sei ausreichend dimensioniert. Den Brandschutzvorschriften werde durch die Ausführung des gesamten Dachausbaus in der Feuerschutzklasse R60 anstelle von R30 entsprochen. Die Anbringung von Gauben sei nicht verboten, sogar das Bundesdenkmalamt habe das Projekt genehmigt.

Am 25.5.2020 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der eine Beweisaufnahme durch Vorbringen der Parteienvertreter, Einsicht in die Akten bzw. vorgelegten Unterlagen und Gutachtenserstattung durch den beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen E erfolgte. Dieser war selbst an der Ausarbeitung der OIB-Richtlinien (siehe dazu unten) beteiligt gewesen und erläuterte schlüssig und nachvollziehbar die Punkte 3 und 4 der OIB-Richtlinie 2 („Brandschutz“) und weiters, dass es der Bautradition folgend erlaubt ist, ein Dachgeschoß im Leichtbau zu errichten, dass es brandschutztechnisch ausreicht, wenn eine brandabschnittsbildende Wand an die Dacheindeckung anschließt, und dass der normierte Abstand von Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten von (nur) 1 m zur Grundstücksgrenze sowie eine Brandübertragung durch ein allfällig geöffnetes Fenster das rechtlich akzeptierte Risiko darstellten. Er kam auf das gegenständliche Bauvorhaben bezogen zum Schluss, dass kein Teil der Gauben in den 1 m-Abstand von der Grundstücksgrenze ragt und dass für die Dachschrägen zwei Mal Gipskartonfeuerschutzplatten im Ausmaß von je 1,5 cm projektiert sind, woraus sich ein ausreichender Feuerwiderstand (R60) für den gesamten Dachgeschoßausbau ableitet, somit mehr als gefordert (R30). Der Sachverständige bejahte daher die Genehmigungsfähigkeit des Projekts hinsichtlich des Themas Brandschutz des bestehenden Nachbargebäudes. Nachdem der Sachverständige dann weiters erklärt hatte, dass nach den Einreichplänen ein Überragen der Grundgrenze durch die projektierte neue Saumrinne, die in die bestehende gemeinsame Sammelrinne eingeleitet werden soll, nicht auszuschließen ist, und nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erklärt hatte, der Benützung des Grundstückes seiner Mandantin zur Bauführung durch die projektierte Saumrinne nicht zuzustimmen, hat die mitbeteiligte Partei das Bauansuchen dahingehend gemäß § 13 Abs. 8 AVG abgeändert, dass diese projektierte neue Saumrinne entfällt und dass damit das straßenseitige Regenrohr nicht erneuert werde und der straßenseitige Einlaufkasten nicht zur Ausbildung komme. Der Sachverständige kam zum Schluss, dass das Bauvorhaben in der abgeänderten Form genehmigungsfähig ist, weil hinsichtlich der Entwässerung wiederum der Bestand vor Einreichung hergestellt ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die mitbeteiligte Partei ist Alleineigentümer des Grundstück Nr. *** EZ *** KG ***, auf dem sich das Haus mit der Adresse *** befindet. Südwestlich daran grenzt die , nordwestlich daran das Grundstück . EZ *** KG ***, das im Alleineigentum der Beschwerdeführerin steht und auf dem sich das Haus mit der Adresse *** befindet. Zwischen den beiden Gebäuden befindet sich eine schmale Reiche, durch die die Grenze zwischen beiden Grundstücken verläuft. Das (südlicher gelegene) historische, L-förmige Haus der mitbeteiligten Partei, dessen Umbau projektiert ist, besteht aus einem Straßentrakt und (im Norden) einem Seitentrakt. Der Dachstuhl stammt aus dem 19. Jahrhundert und ist eine Sparrendachkonstruktion; laut Projekt (Umbau des Dachgeschoßes für Wohnzwecke: zwei Wohnungen, ein Gang und ein unkonditionierter Wintergarten) bleibt er soweit möglich erhalten und wird verstärkt; zur Unterbringung der neuen Gauben (die die bestehenden Dachfenster ersetzen) werden die Sparren teilweise ausgewechselt. Die drei Gauben der nordwestlichen Dachfläche, die zum – ebenfalls mit Gauben versehenen – Dach der Beschwerdeführerin hin gewandt sind, sind (von der Straße nach hinten hin) 1,00 m (bei der Wohnküche von Top ***), 1,12 m und 1,18 m von der Grundstücksgrenze zum Haus der Beschwerdeführerin entfernt projektiert; auch die Dachabdeckung der Gauben ragt nicht in den 1 m-Abstand von der Grundgrenze hinein. Durch den historischen Bestand des Gebäudes der mitbeteiligten Partei (massives Bruchsteinmauerwerk) ist eine brandabschnittsbildende Wand zum Gebäude der Beschwerdeführerin hin gegeben. Für die Dachschrägen sind zwei Gipskartonfeuerschutzplatten im Ausmaß von je 1,5 cm projektiert, woraus sich ein Feuerwiderstand R60 für den gesamten Dachgeschoßausbau ableitet. Im Bereich der Traufe wird das Gesimse an die unbrennbare erneuerte Ziegeldachdeckung herangeführt und dadurch eine Brandübertragung wirksam eingeschränkt. Der Brandschutz des Gebäudes der Beschwerdeführerin wird aus all diesen Gründen durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt. Die Dachentwässerung erfolgt dem Bestand entsprechend mit Hängerinnen, und zwar hinsichtlich der nördlichen Dachfläche, in der die neuen Gauben projektiert sind, zum Teil in eine bestehende gemeinsame Sammelrinne, durch die hindurch die Grenze zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei verläuft. Nordöstlich davon sollte laut dem ursprünglichen Ansuchen eine Saumrinne neu ausgeführt werden, die zum überwiegenden Teil über dem Grundstück der mitbeteiligten Partei, aber auch zu einem kleinen Teil über dem Grundstück der Beschwerdeführerin situiert wäre; nach Antragsänderung in der Verhandlung vom 25.5.2020 ist diese (ebenso wie der straßenseitige Einlaufkasten) nicht mehr projektiert.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Grundbuch, den Einreichunterlagen (insb. der Baubeschreibung und den Einreichplänen, v.a. dem Dachgeschoß-Grundriss und dem Schnitt F-F, wo der Verlauf der Grundstücksgrenze eingezeichnet ist und das Nichthineinragen der Gaube in den 1 m-Abstand zur Grenze deutlich ablesbar ist) sowie den Ergebnissen der Verhandlung vom 25.5.2020, insb. den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, denen von Seiten der Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde.

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 lauten wie folgt:

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können. (…)

Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

  • auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

  • auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen u.a. nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden (…)

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte (…)

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,

2. der Bebauungsplan,

3. eine Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, der NÖ Aufzugsordnung, des NÖ Kleingartengesetzes, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht.

Gemäß § 43 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 muss ein Bauwerk u.a. derart geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

a) die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt,

b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt wird,

c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird,

d) die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,

e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.

Gemäß § 43 Abs. 3 NÖ BO 2014 hat die Landesregierung die Anforderungen an Bauwerke und Bauteile nach Abs. 1 sowie den Inhalt und die Form des Energieausweises (§ 4 Z 13) mit Verordnung näher zu bestimmen und dabei einschlägige Richtlinien des Rates der Europäischen Union, insbesondere die im § 69 Abs. 1 angeführten, soweit sie sich auf Bauwerke oder Bauprodukte beziehen, umzusetzen, dafür vorzusorgen, dass den Benützern der Bauwerke eine zeitgemäße Wohn- und/oder Gebrauchsqualität gewährleistet ist, sowie auf Kinder, Kranke, Behinderte und Senioren besonders Bedacht zu nehmen. In einer solchen Verordnung können technische Richtlinien oder Teile davon, die den Regeln der Technik entsprechen und von einer fachlich geeigneten Stelle herausgegeben worden sind, für verbindlich erklärt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) wird den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke entsprochen, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 dar.

Punkt 3 der Anlage 2 zur NÖ Bautechnikverordnung 2014, nämlich der OIB-Richtlinie 2, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes

(…)

3.1. 3 Brandabschnittsbildende Wände müssen mindestens 15 cm über Dach geführt werden. Sie brauchen nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, sofern eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen wirksam eingeschränkt wird.

(…)

3.1. 7 Dachöffnungen sowie Öffnungen in Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten müssen – horizontal gemessen – mindestens 1 m von der Mitte der brandabschnittsbildenden Wand entfernt sein.

(…)“

Punkt 4 der OIB-Richtlinie 2 in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

4. 1 Zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwände sind als brandabschnittsbildende Wände gemäß Tabelle 1b auszubilden, sofern ihr Abstand weniger als 2 m beträgt. In diesen Abstandsbereich dürfen keine Bauteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) hineinragen. Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand aufzuweisen haben, und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Bei brandabschnittsbildenden Wänden an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen müssen Wandbeläge und -bekleidungen (z.B. Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme) in A2 ausgeführt werden.

Diese Anforderung gilt nicht:

(a) für Gebäude der Gebäudeklassen 1, 2 und 3, oder

(b) wenn an diese Wand nicht angebaut werden darf.

(…)

4. 3 Abweichend zu Punkt 4.1 kann bei Außenwänden, deren Abstand von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze weniger als 2 m, jedoch mindestens 1 m beträgt, auf eine brandabschnittsbildende Wand verzichtet werden, sofern entsprechende brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abgestimmt sind. Diese brandschutztechnischen Maßnahmen haben zu bewirken, dass der Brandübertragung in gleichem Maß vorgebeugt wird, wie bei Anordnung einer brandabschnittsbildenden Wand an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze.

4. 4 Die Anforderungen der Punkte 3.1.3, 3.1.6 und 3.1.7 gelten bei brandabschnittsbildenden Wänden an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze bezogen auf die Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze.

(…)“

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid „aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen“. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist also keine unbegrenzte, der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache" des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008).

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. VwGH 17.12.1981, 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH 1.7.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern nur darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081).

Die Beschwerdeführerin besitzt im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Aus dem oben zitierten § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich taxativ der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. VwGH 23.8.2012, 2012/05/0025). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.

Aspekte des Ortsbildes bzw. des Denkmalschutzes stellen nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kein Nachbarrecht dar, da ein diesbezügliches subjektiv-öffentliches Recht nicht im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 festgelegt ist (vgl. z.B. VwGH 19.5.2015, 2012/05/0097); somit war die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung des Bebauungsplanes nicht zu prüfen. Ebenso wenig steht einem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich seiner „Privatsphäre“ (vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205) oder des „Einblicks“ auf seine Liegenschaft (vgl. VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037) zu.

Nachbarn können aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften ableiten (vgl. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003). Das auf tatsächlich bestehende rechtmäßige Bauwerke des Nachbarn beschränkte Nachbarrecht auf Brandschutz kann nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des in Rede stehenden Bauvorhabens der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl. VwGH 28.10.2008, 2007/05/0072), z.B. wo durch Fenster in einer Außenmauer oder durch die Ausgestaltung von Feuer- und Brandmauern eine Brandbelastung anzunehmen ist (vgl. VwGH 23.4.1996, 96/05/0025).

Aus Punkt 4.1 der OIBRichtlinie 2 „Brandschutz“ geht hervor, dass die Gefahr der Brandausbreitung auf ein Nachbargrundstück auf Außenwände bezogen in der Regel bis zu 2 m Abstand von der Grundstücksgrenze besteht, sodass zur Grundstücksgrenze gerichtete Außenwände in einem geringeren Abstand als brandabschnittsbildende Wände auszubilden sind. Wie der Sachverständige in der Verhandlung vom 25.2.2020 schlüssig und nachvollziehbar erläutert hat, betreffen die Punkte 4.1. bis 4.3. der OIB-Richtlinie 2 allesamt nur (Außen-)Wände, wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt, während für Dachöffnungen sowie Öffnungen in Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten Punkt 4.4. in Verbindung mit Punkt 3.1.7 anzuwenden ist, wonach diese – in Bezug auf Nachbargebäude – horizontal gemessen (nur) mindestens 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein müssen; er hat diese brandschutztechnischen Vorgaben anschaulich als das „rechtlich akzeptierte Risiko“ erklärt. Diese Vorgaben sind, wie sich aus den Feststellungen ergibt, beim gegenständlichen Bauvorhaben erfüllt (auch bei der Gaube bei der Wohnküche von Top ***, die mit einem Abstand von exakt 1 m zur Grundstücksgrenze projektiert ist), ebenso die Vorgaben, dass die Feuerwiderstandsdauer R30 für den gesamten Dachgeschoßausbau (bei weitem) gegeben ist und dass die Brandwand bis zur Dacheindeckung geführt und eine Brandübertragung wirksam eingeschränkt ist (Punkt 3.1.3), sodass alles in allem eine Beeinträchtigung des Brandschutzes des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Sollte die Ausführung der Gaube in natura den 1 m-Abstand unterschreiten, könnte dies allenfalls Gegenstand eines baupolizeilichen Verfahrens (§ 34 Abs. 2 NÖ BO 2014) sein, nicht jedoch des gegenständlichen Bewilligungsverfahrens, das – wie dargelegt – ein Projektgenehmigungsverfahren darstellt.

Den Einwand der Beeinträchtigung der Trockenheit ihres Gebäudes durch die ursprünglich projektierte Saumrinne im nördlichsten Bereich hat die Beschwerdeführerin – nach erfolgter Antragsänderung dahingehend, dass diese Saumrinne nunmehr entfällt – zurückgezogen, sodass darüber nicht mehr abzusprechen war.

Weitere subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 werden in der Beschwerde nicht angesprochen.

Da zusammengefasst eine Verletzung der gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechte nicht zu erkennen war, kann die implizite Abweisung der Einwendungen der Beschwerdeführerin und die Bestätigung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, weshalb spruchgemäß (unter Maßgabe der Projektsänderung) zu entscheiden war.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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