LVwG N LVwG-AV-529/001-2020

LVwG-AV-529/001-2020Tribunal administratif régional26 mai 2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; dauernder Aufenthalt;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-529/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.529.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Becksteiner als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 21.04.2020, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für Frau A (Spruchpunkt 1.) und Herrn B (Spruchpunkt 2.) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 5 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz – NÖ SAG

§§ 8, 41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den mit 16.04.2020 datierten Antrag von Frau A auf Zuerkennung von Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes für A selbst sowie für B abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die beiden Genannten als Aufenthaltstitel lediglich die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ vorweisen könnten. Mit diesem Aufenthaltstitel sei jedoch nur ein befristetes Aufenthaltsrecht verbunden. Voraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SAG für die Zuerkennung von Leistungen sei jedoch zwingend das Recht zum dauernden Aufenthalt.

Da somit eine zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen fehle, sei daher der Antrag ohne weiteres abzuweisen gewesen.

Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit Datum vom 09.05.2020. Mit diesem Schriftsatz bedankt sich zunächst Frau A bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten für die bisherige Unterstützung. Gleichzeitig schildert sie ihre schwierige finanzielle Situation und bittet um finanzielle Unterstützung für den Monat Mai sowie die ersten zwei Wochen des Monats Juni. Eine konkrete Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides wird jedoch nicht behauptet oder aufgezeigt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 NÖ SAG haben Personen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe, die von einer sozialen Notlage betroffen sind, ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Hinsichtlich der Voraussetzung des dauernden Aufenthaltes werden im § 5 Abs. 2 leg.cit. nähere Ausführungen getroffen.

Unbestritten sind sowohl A als auch B lediglich im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Nach § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt dieser Aufenthaltstitel lediglich zu einem befristeten Aufenthalt in Österreich.

Unzweifelhaft liegt daher eine zwingende Voraussetzung für die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG wegen fehlenden Rechtes zum dauernden Aufenthalt nicht vor, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Amstetten als belangte Verwaltungsbehörde rechtsrichtig den gestellten Antrag abgewiesen hat. Die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz vorgebrachten Argumente können daran nichts ändern.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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