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LVwG-AV-372/001-2020•LVwG N LVwG-AV-372/001-2020
LVwG-AV-372/001-2020Tribunal administratif régional26 mai 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Freiwillige Feuerwehr; Kostenersatz; Rückwirkung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend die Bezahlung der Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr *** am 5. Juli 2014 und am 7. Juli 2014, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids lautet: „Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30. Juli 2018, Zl. *** wird aufgehoben“.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 63 NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400
§ 79 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. 35/2015 idF LGBl. 34/2020
§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand, Feststellungen und Verfahrensgang:
1.1. Im Sommer 2014 hielt der nunmehrige Beschwerdeführer an seiner Liegenschaft in ***, ***, Schafe. Ein Nachbar bemerkte auf dieser Liegenschaft am 5. Juli 2014 ein verendetes Schaf und verständigte die Polizei. Die Freiwillige Feuerwehr *** veranlasste gemeinsam mit der Polizei einen Einsatz und verschaffte sich Zutritt zur Liegenschaft. Sie deckten den Kadaver des toten Schafes ab, versorgten die lebenden Schafe mit Wasser und errichteten eine Barriere, um die Schafe vor einem Sturz in das Schwimmbecken zu bewahren. Am 7. Juli 2014 kam es zu einem neuerlichen Einsatz, bei dem der Amtstierarzt hinzugezogen wurde. Die noch lebenden Tiere wurden zu einer Tierschutzorganisation verbracht.
1.2. Eine Klage der Freiwilligen Feuerwehr *** gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer auf Ersatz der durch diese Einsätze angefallenen Kosten wies das Bezirksgericht *** mit Beschluss vom 20. Oktober 2016, Zl. ***, zurück. Es handle sich bei dem Begehren nicht um einen Fall des auf dem Zivilrechtsweg durchzusetzenden § 79 Abs. 5 NÖ FeuerwehrG 2015, sondern gegebenenfalls um einen Kostenersatz nach Maßgabe der übrigen Absätze des § 79. Für diese sei der Verwaltungsrechtsweg einzuhalten.
1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30. Juli 2018, Zl. *** wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gem. § 3 Abs. 1 Z 2 iVm § 63 Abs. 1 NÖ FeuerwehrG, LGBl. 4400 zu einem Kostenersatz in Höhe von € 2.528,50 für die Feuerwehreinsätze am 5. und am 7. Juli 2014 verpflichtet.
1.4. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30. Dezember 2019, Zl. *** „nicht stattgeben“. Zwar treffe zu, dass gem. § 63 Abs. 4 NÖ FeuerwehrG, LGBl. 4400 bzw. § 79 Abs. 2 NÖ FeuerwehrG 2015 keine Ersatzpflicht bestehe, wenn der Einsatz zur Rettung von Tieren in Notständen handle, jedoch sehe § 79 Abs. 4 NÖ FeuerwehrG 2015 eine Kostenersatzpflicht vor, wenn jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr auslöst.
1.5. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, der vom Gemeindevorstand herangezogene § 79 Abs. 4 NÖ FeuerwehrG 2015 sei zum Zeitpunkt der Einsätze noch nicht in Geltung gestanden. Das alte Feuerwehrgesetz habe einen solchen Kostenersatztatbestand noch nicht gekannt.
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang folgen aus dem unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Verwaltungsakt.
2.2. Dass die Einsätze vom 5. und vom 7. Juli 2014 (auch) der Rettung von Tieren aus einem Notstand dienten, war im Verfahren unbestritten. Der genaue Hergang des Feuerwehreinsatzes wird so, wie er im erstinstanzlichen Bescheid beschrieben war, als wahr unterstellt, weil, wie zu zeigen sein wird, es auf ihn zur Lösung der Rechtsfrage nicht mehr ankommt.
3.1. Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Feuerwehreinsätze im Juli 2014 regelte § 63 NÖ FeuerwehrG, LGBl. 4400, die Kostenersatzpflicht wie folgt:
§ 63
Kostenersatzpflicht
(1) Zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde ist verpflichtet
1. wer die Beistellung einer Brandsicherheitswachebegehrt hat oder wem eine solche angeordnet wurde
2. wer in seinem Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr begehrt hat oder in dessen Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr erfolgt ist
3. wer die bekämpfte örtliche Gefahr, sei es auch ohne Verschulden, verursacht hat
4. die Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß§ 33 Abs. 2 in Anspruch genommen hat/haben.
(2) Zum Ersatz der Kosten von Sonderlöschmitteln ist der gegenüber der Gemeinde verpflichtet, in dessen Interesse Sonderlöschmittel zur Brandbekämpfung verwendet worden sind.
(3) Wer Leistungen der Feuerwehr gemäß § 32a Abs. 3 oder 5 in Anspruch genommen hat oder diese in seinem Interesse erbracht wurden, hat der Feuerwehr die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(4) Maßnahmen zur Rettung von Menschen und Tieren aus einem akuten Notstand begründen keinen Kostenersatz.
(5) Sind mehrere natürliche und/oder juristische Personen kosten-ersatzpflichtig, haften diese solidarisch.
(6) Durch diese Kostenregelung werden Ansprüche der Gemeinde oder der Feuerwehren(en) aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes nicht berührt.
3.2. Mit 1. Jänner 2016 wurde das NÖ FeuerwehrG, LGBl. 4400, durch das NÖ FeuerwehrG 2015 abgelöst. Dessen § 79 lautet:
§ 79
Kostenersatz
(1) Zum Kostenersatz gegenüber der Gemeinde ist verpflichtet
1. wer die Beistellung einer Brandsicherheitswache begehrt hat oder wem eine solche vorgeschrieben wurde,
2. wem eine Brandwache gemäß § 30 Abs. 3 angeordnet wurde,
3. wer in seinem Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr begehrt hat oder in dessen Interesse die Bekämpfung einer örtlichen Gefahr erfolgt ist,
4. wer die bekämpfte örtliche Gefahr, sei es auch ohne Verschulden, verursacht hat,
5. die Gemeinde, deren Feuerwehr(en) Hilfeleistung gemäß § 35 Abs. 2 in Anspruch genommen hat/haben.
(2) Die Inanspruchnahme der Feuerwehr bei Bränden, bei Elementarereignissen und zur Rettung von Menschen und Tieren bei Unfällen und Notständen begründen keinen Kostenersatz.
(3) Zum Ersatz der Kosten von Sonderlöschmitteln ist jene Person gegenüber der Gemeinde verpflichtet, in dessen Interesse Sonderlöschmittel zur Brandbekämpfung verwendet worden sind.
(4) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr auslöst, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlasst, hat der Gemeinde die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen.
(5) Wer sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr in Anspruch genommen hat oder diese in seinem Interesse erbracht wurden, hat der Feuerwehr die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
(6) Sind mehrere Personen kostenersatzpflichtig, haften diese solidarisch.
(7) Durch diese Kostenregelung werden Ansprüche der Gemeinde oder der Feuerwehren(en) aus dem Rechtstitel des Schadenersatzes nicht berührt.
Spezifische Übergangsbestimmungen zu dieser Norm enthält das Gesetz nicht.
3.3. Im Motivenbericht zum – im Vergleich zur alten Rechtslage – neu hinzugetretenen § 79 Abs. 4, Ltg.-687/F-6/1-2015, wird ausgeführt:
Zu Abs. 4:
Erfahrungen aus der Einsatzpraxis haben gezeigt, dass vereinzelt Personen Vorliegen einer Gefahrensituation zunächst ignorieren und in der Folge oft unter gefährlichen Verhältnissen von Einsatzkräften gerettet werden müssen. Soweit in solchen Fällen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, soll die Kostentragung auf diese Weise schuldhaft handelnde Person treffen.
Daraus erhellt, dass der Landesgesetzgeber die vormals geltende Rechtslage, wonach zur Abwehr von Notständen betreffend Menschen und Tieren generell nie Kostenersatz geleistet werden müsse, als unbefriedigend empfand und eine solche Ersatzpflicht für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit schaffen wollte.
3.4. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet gem. § 28 VwGVG grundsätzlich nach der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden (Sach-) und Rechtslage. Davon abweichend sind insbesondere Fälle sogenannter zeitraumbezogener Normen zu sehen, bei denen die im jeweils relevanten Zeitraum geltende Rechtslage anzuwenden ist.
3.5. Würde nunmehr § 79 Abs. 4 NÖ FeuerwehrG 2015, der erst ab 1. Jänner 2016 in Geltung stand, auf den vorliegenden Sachverhalt, der sich im Jahr 2014 ereignet hat, angewendet, würde dies – bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen, deren Prüfung in der konkreten Verfahrenskonstellation nicht erforderlich ist – zu einer rückwirkend angeordneten Kostenersatzpflicht führen; also zu einer Pflicht, Kosten zu ersetzen, die in einem Zeitpunkt aufgelaufen sind, in dem eine solche Ersatzpflicht gesetzlich nicht vorgesehen war. Eine Rückwirkung ist allerdings weder im NÖ Feuerwehrgesetz 2015 ausdrücklich angeordnet, noch ergibt sich aus den Materialien oder dem Gesamtzusammenhang der Regelung, dass sie beabsichtigt war (vgl. mutatis mutandis VwGH, 27.11.2012, 2011/10/0115).
3.6. Somit bleibt es – da unstrittig war, dass die Einsätze vom 5. und vom 7. Juli 2014 der Abwehr eines Tieres betreffenden, akuten Notstandes dienten – bei der Anwendbarkeit des im Jahr 2014 in Geltung stehenden § 63 Abs. 4 NÖ FeuerwehrG, LGBl. 4400, der keinen Kostenersatz vorsah. Eine Kostenersatzpflicht besteht sohin nicht.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt, soweit er entscheidungsrelevant war, feststand und bereits aufgrund dessen und lediglich in Lösung einer Rechtsfrage der Beschwerde stattzugeben und anzuordnen war, dass der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben wird.
5. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die Frage, ob die durch § 79 Abs. 4 NÖ FeuerwehrG 2016 neu geschaffene Kostenersatzpflicht auch für jene Fälle anwendbar ist, in denen ein Feuerwehreinsatz vorsätzlich oder grob fahrlässig bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung herbeigeführt wurde, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang nicht beantwortet. Es handelt sich dabei nicht nur um eine einzelfallbezogene Rechtsfrage, sondern ist für alle Fälle der potentiellen Anwendung des § 79 Abs. 4 relevant, bei denen sich der zu Grunde liegende Sachverhalt vor dem 1. Jänner 2016 zugetragen hat.
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