LVwG N LVwG-AV-1035/001-2019

LVwG-AV-1035/001-2019Tribunal administratif régional26 mai 2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Bodenreform; Flurbereinigungsverfahren; Maßnahmen; Anlagen; Abfindungsgrundstück;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1035/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1035.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) hat durch den Senatsvorsitzenden Mag. Franz Kramer, den Berichterstatter Dr. Klaus Vazulka, den Richter Mag. Christian Gindl und die fachkundigen Laienrichter Ing. Roland Nagl und DI Otto Bohrn über die Beschwerde von A, ***, vertreten durch B, ***, gegen den Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) vom 22.7.2019, ***, 1. Teilplan GMA, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 5, 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 1 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 - FLG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG

Entscheidungsgründe

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Die NÖ ABB hat im Zusammenlegungsverfahren *** am 05.12.2016, ***, gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer den 1. Teilplan des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage durch Auflage erlassen. Darin ist u. a. der Graben Nr. *** enthalten. Dieser soll eine alte Verrohrung ersetzen, die wegen des geringen Gefälles eine aufwendige Erhaltung bedingt, welche wiederum Fremdgrundinanspruchnahme voraussetzt. Weiters wird dadurch - neben der Schutzwirkung vor Wassererosionsschäden im gesamten Ried - auch eine parallele Ausformung der künftigen Abfindungsgrundstücke ermöglicht.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wörtlich aus:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Es geht um die Grundstücksnummer ***. Wir waren am 18.7.2019 am Gemeindeamt der Marktgemeinde ***. Da haben wir festgestellt, dass der Graben unter den gemeinsamen Maßnahmen errichtet werden soll. Wie schon voriges Jahrmitgeteilt möchten wir diesen Graben auf keinen Fall.

Die Herren im Vorstand der Z-Gemeinschaft C sind der Meinung, dass unsere bestehende Rohrleitung ausreichend ist.

Im Jahr 2019 ist noch kein Wasser trotz intensiver Regenfälle in den besagten Graben geronnen. Wozu ein Graben wenn kein Wasser fließt.

Die Errichtung dieses Grabens würde eine wesentliche Wertminderung unseres Grundstückes darstellen.

Ersuchen um positive Erledigung unserer Beschwerde.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das LVwG hat Einsicht genommen in die vorgelegten Akten der Verwaltungsbehörde – insbesondere auf die kulturtechnischen Ausführungen - und legt dessen unbedenklichen Inhalt seiner Entscheidung zu Grunde.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichteten alle Parteien ausdrücklich.

4. Feststellungen:

Mit dem bekämpften Bescheid wird u. a. die Errichtung des Grabens Nr. *** angeordnet. In dessen Bescheidbestandteil Nr. 4 (Wasser) ist dieser in einer Ausscheidungsbreite von 3 Metern und einer Länge von 360 m vorgesehen. Er bildet einen Teil eines umfassenderen Grabensystems, welches die schadlose Abfuhr von (Oberflächen-) Wässern des Riedes gewährleisten und bestehende Altanlagen ersetzen und in deren Wirksamkeit verbessern soll. Die Schlaggrößen der künftigen Abfindungsgrundstücke werden gegenüber dem Altstand vergrößert.

Die Anordnung dieses Grabens macht einen an der Westseite des Altgrundstücks *** verlaufenden Graben entbehrlich, der verfüllt wird und dadurch die parallele Ausgestaltung der künftigen Abfindungsgrundstücke im betreffenden Ried ermöglicht.

Der Zusammenlegungsplan wurde im gegenständlichen Verfahren noch nicht erlassen.

5. Beweiswürdigung:

Das LVwG folgt in seiner Entscheidung den kulturtechnischen Überlegungen zur Planung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen. Diesen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, wiewohl aus rechtlicher Sicht wie weiter unten ausgeführt wird, bei der Errichtung von gemeinsamen Anlagen auf die künftigen Abfindungs- und nicht wie vom Beschwerdeführer vorgenommen auf dessen Altgrundstück abzustellen ist. Schon aus diesem Grund kommt den diesbezüglichen Beschwerdeargumenten keine rechtliche Relevanz zu.

6. Rechtslage:

§ 1 (1) FLG: Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

§ 1 (2) leg. cit.: Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

§ 13 (1) leg. cit.: Die Behörde muss für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die

§ 13 (2) leg. cit.: Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

§ 14 (1) leg. cit.: Die Behörde muss über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):

-Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.

§ 14 (2) leg. cit.: Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.

§ 24 (5) VwGVG: Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 28 (1) leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 (2) leg. cit.: Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 25a (1) VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133 (4) B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

7. Erwägungen:

Die allgemeinen Ziele des § 1 FLG sind auch bei der Schaffung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage zu beachten (vgl. VwGH 21.6.2007, Zl. 2006/07/0060). In § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1 FLG werden unter den Zielen eines Flurbereinigungsverfahrens auch ausdrücklich die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten und unter den zu beseitigenden Mängeln der Agrarstruktur die „ungünstigen Wasserverhältnisse“ genannt.

Dieser Aspekt ist auch in § 13 Abs. 1 FLG angesprochen, wenn er als gemeinsame Maßnahmen und Anlagen auch solche nennt, die die „natürlichen Ertragsbedingungen“ langfristig sichern oder „sonst den Zweck der Flurbereinigung fördern“. Darunter fallen jedenfalls alle Maßnahmen und Anlagen, die dazu dienen, das Verfahrensgebiet vor Schäden, verursacht durch unkontrolliert abfließendes Wasser, zu schützen. Dabei sind die in der zitierten gesetzlichen Bestimmung genannten Zielvorgaben grundsätzlich als gleichrangig zu beurteilen, Über- oder Unterordnungen bestehen hier keine. Somit stehen sowohl die Verwirklichung von Anlagen, die dem Wasserschutz dienen, als auch die Umsetzung landwirtschaftlicher Zielsetzungen auf derselben Stufe.

Unter diesem Aspekt ist im 1. Teilplan des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlage die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Grabens vorgesehen. Er ist Teil eines größeren Grabensystems, in welches soferne es die Niveauverhältnisse zu lassen, auch Drainagen einmünden sollen, und wird dadurch gleichzeitig eine bestehende Verrohrung ersetzt, die auf Grund des dort herrschenden geringen Gefälles sehr erhaltungsintensiv ist und hiefür die Inanspruchnahme von Fremdgrund voraussetzt. Zugleich wird dadurch ein bestehender alter Graben an der Westseite des Altgrundstücks *** entbehrlich, dessen Verfüllung eine günstigere weil parallele Ausgestaltung der in diesem Ried zu liegen kommenden Abfindungsgrundstücke möglich macht. Somit verwirklicht die Umsetzung dieser Anlage die Verringerung bzw. Behebung zweier Agrarstrukturmängel.

Abzustellen ist hinsichtlich der Wirkung dieser gemeinsamen Anlagen nicht auf Einzelgrundstücke, sondern auf ein flächenmäßig größeres Gebiet, etwa wie vorliegend auf einen gesamten Ried. Es ist auch nicht zulässig, Altgrundstücke in die Betrachtungsweise einzubeziehen. Wie schon aus dem Wortlaut der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung hervorgeht, sind ausschließlicher Beurteilungsparameter die künftigen Abfindungsgrundstücke. Diese sind rechtlich im gegenständlichen Verfahren (noch) nicht existent. Der Zusammenlegungsplan wurde noch nicht erlassen. Somit geht die Argumentation des Beschwerdeführers, sein Altgrundstück *** würde durch die Grabenerrichtung und die dadurch verursachet flächenmäßige Verkleinerung im Wert wesentlich gemindert, schon aus diesem Grund ins Leere. Erst mit der Erlassung des Zusammenlegungsplans steht fest, wo das/die Abfindungsgrundstück/e zu liegen kommen und auch erst dann kann die Gesetzmäßigkeit dieses Bescheides überprüft werden, sofern der Beschwerdeführer eine entsprechende Verletzung der Gesetzmäßigkeit seiner Abfindung behauptet.

Ergänzend sei angemerkt, dass der Einwand, im betreffenden Bereich falle kein Wasser an und der Graben wäre aus diesem Grund entbehrlich, nicht zutrifft. Zu diesem Punkt ist auf die betreffenden Überlegungen bzw. hydraulischen Berechnungen der NÖ ABB zu verweisen. Schon im Altstand bedingte dieser Umstand die Errichtung des bestehenden umfassenden Grabens-, Verrohrungs- und Drainagesystems. Durch die Vergrößerung der Flächen der künftigen Abfindungsgrundstücke ist in Hinkunft mit vermehrtem Wasseranfall zu rechnen, wobei diesem Umstand durch den Inhalt des vorliegenden GMA Planes Rechnung getragen wird.

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die NÖ ABB haben explizit auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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