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LVwG-AV-82/001-2020•LVwG N LVwG-AV-82/001-2020
LVwG-AV-82/001-2020Tribunal administratif régional19 mai 2020
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung; dingliches Recht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerden der Frau A, ***, ***, sowie der Frau B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. Februar 2019, Zl. ***, betreffend Rodungsbewilligung auf Grundstück ***, KG ***, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
2. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 5. Februar 2019 beantragte die Marktgemeinde *** die Rodung zum Ausbau der Eisenbahnunterführung der *** sowie der Neuanbindung der *** auf der Parzelle ***, KG ***, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als zuständigen Forstbehörde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. Februar 2019, Zl. ***, wurde die dauernde Rodung auf dem Grundstück ***, KG ***, im Ausmaß von 4.583 m² unter Vorschreibung von Bedingungen, Fristen und Auflagen erteilt. Das betroffene Grundstück steht im Eigentum der C AG, deren Zustimmung zum Rodungsverfahren erteilt wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich, dass keine angrenzenden Waldeigentümer von dieser Rodung betroffen wären und das Grundstück sich gerade im Verkaufsprozess an die Marktgemeinde *** befinden würde.
Am 11.12.2019 beantragten die nunmehrigen Beschwerdeführer, die Parteistellung im gegenständlichen Rodungsverfahren zuzuerkennen und weiters begehrten sie die Zustellung gegenständlichen Bescheides. Begründend führten sie aus, dass ein Teil dieses Grundstückes an die Beschwerdeführer seitens der C verpachtet worden wäre. Zudem wurde ein Benützungsvertrag, abgeschlossen zwischen der C AG und den Beschwerdeführerinnen vorgelegt. Demnach handelt es sich um einen Benützungsvertrag betreffend das Grundstück ***, KG ***, im Ausmaß von 230 m² betreffend Frau A und im Ausmaß von 400 m² betreffend Frau B. Der Vertrag wurde mit Wirksamkeit ab 1.1.2008 bis 31.12.2027 abgeschlossen und beinhaltet als vertragsgegenständlichen Zweck die Nutzung dieser Fläche für eine Hecke.
Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten teilte den Beschwerdeführerinnen daraufhin mit, dass von diesem Benützungsvertrag im Zuge des Rodungsverfahrens nichts bekannt war und kannte die Parteistellung im Rodungsverfahren zu. Daraufhin wurde der Bewilligungsbescheid übermittelt und auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde hingewiesen.
Mit Schriftsatz vom 10.1.2020 wurde gegen diesen Rodungsbescheid Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 16. Jänner 2020 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten der Verwaltungsakt samt Beschwerde mit der Mitteilung, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Zunächst wurde zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass den Beschwerdeführerinnen gegenständlicher Bescheid formlos in Kopie ohne Unterschrift mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 übermittelt worden wäre. Die Parteistellung würde auf Grund der aktenkundigen Pachtverträge vom 25.3.2008 über Teilflächen des Grundstückes *** abzuleiten sein. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde würde mit dem Tag der Zustellung des Bescheides beginnen und wäre daher rechtzeitig.
Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das geplante Projekt zur Verbesserung der Verkehrsanbindung dieses Ortsteiles nicht vertretbar wäre und wurden diverse Alternativen angeboten. Zudem wurde auf ein mangelndes öffentliches Interesse an der Rodung, auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren diesbezüglich sowie auf die fehlende Zustimmung der C AG und mangelhaft vorgelegte Planunterlagen verwiesen. Sodann wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach mündlicher Verhandlung in der Sache selbst entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Ohne auf das inhaltliche Beschwerdevorbringen einzugehen, ist auf die Frage der Parteistellung im Rodungsverfahren seitens der Beschwerdeführerinnen festzustellen:
Zwischen der C AG und den Beschwerdeführerinnen besteht ein aufrechter Benützungsvertrag betreffend eine Teilfläche des der Rodungsbewilligung zu Grunde liegenden Grundstückes. Demnach sind die Beschwerdeführerinnen berechtigt, das Grundstück, welches gegenständlich vom Benützungsvertrag umfasst ist, für die Pflanzung einer Hecke zu benützen. Dieser Benützungsvertrag enthält ein subjektives Recht der Vertragsparteien auf Einhaltung der Vertragsbestimmungen und wirkt nur gegenüber diesen Vertragsparteien. Ein subjektives Recht, das im Gegensatz zu einem absoluten oder empfindlichen Recht nur gegenüber bestimmten Personen wirkt, kann nur von diesen verletzt und nur ihnen gegenüber durchgesetzt werden.
Ein relatives Recht stellt eine Rechtsbeziehung nur zwischen bestimmten Rechtsobjekten her, während absolute Rechte, die rechtliche Stellung eines Rechtsobjektes gegenüber allen anderen ausmachen. Relative Rechte verleihen einem Berechtigten einen Anspruch, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, sie berechtigen und verpflichten aber nur die Beteiligten eines bestimmten Rechtsverhältnisses, wie zB im gegenständlichen Fall dieses Benützungsvertrages. Soweit die Beschwerdeführerinnen das Bestehen einer Parteistellung bzw. die Verletzung in Rechten geltend machen, ist Folgendes zu entgegnen:
Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach § 8 AVG zunächst nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften (vergleiche zB das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 2000, Zl. 2000/06/0109). Partei ist demnach eine Person, der vom Materiengesetz subjektive Rechte eingeräumt werden.
Für das Rodungsverfahren hat das Forstgesetz in § 19 Abs. 4 festgelegt, dass neben dem Antragsberechtigten der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte Partei im Sinne des § 8 AVG ist. Die Einräumung der Parteistellung an Personen, die an der Rodungsfläche dingliche Rechte haben, soll diese in die Lage versetzen, eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch eine Rodung zu verhindern (VwGH vom 14.9.1982, 81/07/0200). Dinglich Berechtigten ist insofern ein subjektiv öffentliches Recht eingeräumt. Die dingliche Berechtigung im Sinne des § 19 Abs. 4 Forstgesetz bezieht sich nach Lehre und Rechtsprechung zu den §§ 307 und 308 ABGB auf Eigentum, Besitz, Pfandrecht, Dienstbarkeit, Einforstungsrechten, Reallast, Baurecht und andere. Es ist jedenfalls eine Unterscheidung zwischen dinglich Berechtigten und obligatorisch Berechtigten zu treffen. So ist zur Einbringung eines Rodungsantrages gemäß § 19 Abs. 1 sowohl der dinglich als auch der obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers berechtigt. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ist daher eindeutig abzuleiten, dass § 19 Abs. 4 ForstG einen lediglich eingeschränkteren Parteienkreis normiert.
Als dingliches Recht bezeichnet man ein Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber jedermann wirksam ist. Wie oben bereits näher ausgeführt, handelt es sich bei einem Benützungsvertrag jedenfalls nicht um ein dingliches Recht, die Vertragsparteien haben lediglich Anspruch auf vertragsgemäße Benützung. Die Beschwerdeführer können sich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des Privatrechts an den Vertragspartner wenden.
Da die Beschwerdeführerinnen mangels der Stellung als dinglich Berechtigte nicht Parteien im Sinne des § 8 AVG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Forstgesetz sind, können sie nicht wirksam Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Rodungsbewilligung erteilt wurde, erheben.
An der fehlenden Parteistellung ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerinnen dem erstinstanzlichen Verfahren bzw. nach Abschluss des Verfahrens fälschlich als Partei zugezogen wurden; wird nämlich eine Person im Verfahren zu Unrecht als Partei behandelt (einschließlich der Zustellung des Bescheides) begründet dies allein nicht eine Parteistellung.
Die Beschwerden waren daher mangels Parteistellung der Beschwerdeführerinnen zurückzuweisen.
4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Es ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung fallbezogen eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und stehen einem Entfall auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 GRC entgegen (vergleiche VwGH vom 3.8.2016, Ra 2016/07/0058).
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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