LVwG N LVwG-AV-42/001-2020

LVwG-AV-42/001-2020Tribunal administratif régional14 mai 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Antragsbeilagen; Teilungsplan; Lageplan; Grenzänderung; Sache des Verfahrens;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-42/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.42.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.11.2019, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.11.2019, Zl. ***, wurde der Berufung der A GmbH gegen den Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters als Baubehörde I. Instanz vom 11.07.2019, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Sache des Berufungsverfahrens nur die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides sei, die Berufungsbehörde sei nicht zu einer inhaltlichen Prüfung des Bauansuchens befugt. Zu prüfen sei daher, ob das Bauansuchen zum Zeitpunkt der Erlassung des Verbesserungsauftrages mangelhaft gewesen sei. Dies sei im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a iVm § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 zu bejahen, wonach der Bauplan auch einen Lageplan vom Baugrundstück mit näher bestimmten Inhalten umfasse. Mangels Definition des (Bau-)Grundstückes in der NÖ Bauordnung sei auf das Grundbuchsrecht abzustellen. Grundstücke seien jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermessungsgesetzes als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet seien oder später durch Grundbuchsbeschluss neu gebildet worden seien (VwGH 17.12.1996, 96/05/0008). Ein Grundstück, das nach Maßgabe eines Teilungsplanes erst als solches gebildet werden soll, sei daher noch nicht als Grundstück im Rechtssinn anzusehen.

Die Berufungswerberin bestreite nicht, dass das im Lageplan dargestellte Grundstück nicht durch Grundbuchsbeschluss gebildet gewesen sei und wäre ein solcher Grundbuchsbeschluss vor Rechtskraft des Bescheides vom 19.07.2019, ***, mangels baubehördlicher Bewilligung für die Änderung der Grundstücksgrenzen nicht zulässig gewesen (vgl. § 10 Abs. 1 und 6 NÖ BO 2014).

Das Vorbringen der Berufungswerberin, dass bezüglich des gewollten Grenzverlaufes Einigkeit zwischen den betroffenen Grundeigentümern bestehe, sei mit dem Gesetzeswortlaut, der die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstückes verlange sowie mit dem vom VwGH postulierten Verständnis des Begriffs „Grundstück“ nicht vereinbar. Die Baubehörde habe daher zu Recht den Verbesserungsauftrag erlassen, den die Berufungswerberin bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht erfüllt habe. Ob der Lageplan mit dem zu einem späteren Zeitpunkt geschaffenen Grundbuchsstand übereinstimme, sei nicht zu prüfen.

Der Umstand, dass in bestimmten Fällen die Baubewilligung mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Vereinigung der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke erteilt werden könne (§ 23 Abs. 2 zweiter Satz NÖ BO 2014) ändere nichts an der rechtlichen Bewertung der vorgelegten Einreichunterlagen. Vielmehr setze diese Bestimmung ausdrücklich voraus, dass aus den vorgelegten Bauplänen ersichtlich sei, dass durch das geplante Bauwerk eine Grundstücksgrenze überbaut werde. Auch in solchen Fällen sei daher der aktuelle Grenzverlauf darzustellen.

Die von der Erstbehörde gesetzte Frist sei nicht zu kurz gewesen, da diese bei einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG nur so bemessen sein müsse, dass sie zur Nachreichung bereits vorhandener, aber nicht vorgelegter Unterlagen ausreiche. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Erfordernis dieser Antragsbeilagen aus dem Gesetz klar hervorgehe, was auf einen Lageplan gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 zutreffe. Die Berufungswerberin habe gar nicht behauptet, dass der im Verbesserungsauftrag angeführte Plan vorhanden sei. Eine Frist, die dafür ausreiche, einen solchen Plan zu erstellen (oder etwa einen Grundbuchsstand herzustellen, der dem Plan entspreche), müsse bei einem eindeutigen Verstoß gegen die Anforderungen des § 19 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 nicht eingeräumt werden.

Wenn ein Verbesserungsauftrag auch nur in einem von mehreren Punkten nicht erfüllt werde, habe die Behörde mit Zurückweisung des Antrags vorzugehen. Weitere Entwicklungen nach Erlassung des angefochtenen Bescheides seien nicht relevant, da die Berufungsbehörde lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen habe. Die Behebung der Mängel, die zur Zurückweisung geführt hätten, könnten daher im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mangelhafte Beweiswürdigung dahingehend vorliege, dass die Baubehörde die in den Einreichplänen sehr wohl eingezeichneten Grundgrenzen nicht berücksichtigt habe. Der Verbesserungsauftrag sei somit ins Leere gegangen. Darüber hinaus liege Rechtswidrigkeit insofern vor, als die Ausführungen zur Begriffsbestimmung des (Bau-)Grundstückes unrichtig seien und am Zweck der Baubewilligung vorbeigingen. In der zitierten Entscheidung des VwGH gehe es um den Begriff des Grundstücks iSd § 31 Abs. 5 OÖ BO 1994 und könne dieser nicht stellvertretend für alle anderen Normen – sogar für jene anderer Bundesländer – verwendet werden. Es gehe nicht um subjektive Rechte von Nachbarn, sondern um die Nachvollziehbarkeit einer geplanten Bautätigkeit. Gemäß § 19 Abs. 1 NÖ BO habe der Bauplan alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig seien. Unter dem Begriff des Baugrundstückes iSd § 19 NÖ BO sei demnach jenes Grundstück zu verstehen, auf dem das Bauvorhaben geplant sei (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ BO, Stand 1.10.2017 zu § 19 NÖ BO).

Im Lageplan seien die lagerichtigen, d.h. die rechtlich gesicherten Grenzen eingezeichnet. Bei der Grenzverhandlung am 16.01.2019 hätten alle Nachbarn wie auch der Bauamtsleiter den Änderungen der Grenzen schriftlich zugestimmt. Gemäß § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 habe die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen auf Grund einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016 durchgeführt oder verfasst wurde, zu prüfen. Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten solle somit der Lageplan die lagerichtige Darstellung der rechtlich gesicherten (also jene aus Teilungsplänen jüngeren Datums entnehmbaren oder von den Nachbarn anerkannten) Grenzen des Bauplatzes enthalten (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein zu § 18 NÖ BO).

Die Gemeinde habe mit ihrer Ansicht, dass die lagerichtige Darstellung der Grenzen nur jene im Grundbuch durchgeführten bedeute, eine unrichtige Interpretation des § 19 Abs. 1a NÖ BO vorgenommen. Mit Bescheid vom 4.9.2019 seien alle dem Projekt zu Grunde liegenden Grundstücke in den Grenzkataster umgewandelt worden.

Die Gemeinde habe ihre Entscheidung weiters damit begründet, dass ein Teilungsplan die aktuellen und nicht die gewünschten künftigen Grundstücksgrenzen darzustellen habe. In diesem Fall läge jedoch per definitionem kein Teilungsplan mehr, sondern ein einfacher Lageplan vor.

In den Materialien zu § 19 NÖ BO 2014 sei festgehalten, dass der Lagenachweis im Falle des Grenzkatasters mit einem Ausschnitt aus der aktuellen DKM erfolge und sowohl für den Fall der erforderlichen Grenzvermessung als auch im Grenzfeststellungsverfahren die Vorlage eines nach § 35 Vermessungsgesetz erstellten Planes notwendig sei. Ein solcher Plan sei vorgelegt worden. Dieser sei im Zeitpunkt der Vorlage bei der Gemeinde am 25.4.2019 bereits vom Vermessungsamt genehmigt gewesen und sei im Juli 2019 auch von der Gemeinde genehmigt worden.

Weiters übersehe die Gemeinde, dass gemäß § 18 Z 3 lit. c als Beilage zur Einreichung ein Teilungsplan beizulegen ist, wenn Straßengrund abzutreten ist. Dies sei bei gegenständlichem Bauvorhaben der Fall.

Tatsächlich habe im Zeitpunkt der Einreichung der Vermessungsamtsbescheid, mit dem der Teilungsplan genehmigt werde, gefehlt. Es sei daher im Baubewilligungsantrag angeführt worden, dass dieser nachgereicht werde und sei dies am 25.4.2019 geschehen. Die Gemeinde habe mit Verbesserungsauftrag vom 3.6.2019 aufgetragen, die lagerichtigen Grenzen in den Lageplan einzutragen. Aus Sicht der Antragstellerin sei alles im Lageplan enthalten gewesen (insbesondere im Hinblick auf die am 25.4.2019 erfolgte Übermittlung des vom Vermessungsamt genehmigten Teilungsplanes), weshalb dieser nicht verbessert worden sei und habe man auf Nachfrage beim Bauamt keine Auskunft zum Verbesserungsauftrag erhalten. Jedoch sei der Gemeinde das Protokoll der Grenzverhandlung vom 16.1.2019 übermittelt. Der Gemeinde seien somit alle notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der lagerichtigen Grenzen vorgelegen.

Die Intention der Gemeindepolitik, vor der Gemeinderatswahl keinerlei Baugenehmigungen zu erteilen, stelle eine willkürliche Vorgangsweise dar und sei nicht tolerierbar. Erfülle das Bauansuchen die in § 20 Abs. 1 NÖ BO angeführten Voraussetzungen, habe der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf Bewilligung.

Auf Grund des Akteninhaltes ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Mit Ansuchen vom 12.03.2019 (19.03.2019 einlangend) beantragte die A GmbH die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Beigelegt war dem Ansuchen eine Kopie des Teilungsplanes mit dem Hinweis, dass dieser gerade in Durchführung sei. Gemäß dieses Teilungsplanes werden (unter Auflösung der Punktparzelle ***) vom Grundstück Nr. *** drei Grundstücke abgetrennt (Nr. ***, *** und ***), sodass letztlich vier Grundstücke bebaut werden sollen.

Mit Schreiben vom 25.04.2019 stellte die A GmbH das Ansuchen gemäß § 10 NÖ BO 2014 über die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland für die Grundstücke Nr. *** und ***, EZ *** bei gleichzeitiger Vorlage des Teilungsplanes GZ *** vom 11.04.2019.

In der Folge erteilte die Baubehörde mit Schreiben vom 03.06.2019 einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, mit welchem eine Ergänzung der Einreichunterlagen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. a zweiter Punkt, somit konkret:

vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)- im Bauland bei einem Neu- und Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Abs. 1a) des Baugrundstückes und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur

bis spätestens 12.06.2019 bei der Behörde einlangend eingefordert wurde. Der Verbesserungsauftrag wurde der Bauwerberin am 05.06.2019 zugestellt.

Die Bauwerberin replizierte mit Schreiben vom 11.06.2019, dass bei der Grenzverhandlung am 16.01.2019 alle Nachbarn wie auch der Bauamtsleiter den Änderungen der Grenzen schriftlich zugestimmt hätten. Bei einem Termin mit der Baubehörde am 28.01.2019 habe es von Seiten der Gemeinde ein ok für das Projekt gegeben. Eine Frist von 2 Werktagen (dazwischenliegendes Pfingstwochenende) sei keine angemessene Frist. Dennoch würden Fotos der Kennzeichnung der Grenzen in der Natur, wie sie im bereits vom Vermessungsamt genehmigten Teilungsplan ersichtlich seien, übermittelt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 18 Z 3 c) der Einreichung ein Teilungsplan beizulegen sei, wenn Straßengrund abzutreten sei. Dies sei bei gegenständlichem Bauvorhaben der Fall. Zwar sei der Teilungsplan der Einreichung noch nicht beigelegen, jedoch seien alle Unterschriften der Nachbarn und der Gemeinde vorgelegen. Spätestens mit Ende April (Nachreichung des Teilungsplanes) würde die Einreichung zur Baubewilligung vollständig vorliegen. Die im Lageplan (welcher seit 19.03.2019 vorliege) eingezeichneten Grenzen seien die lagerichtigen Grenzen gemäß § 19 Abs. 1a NÖ BO. Hätte die Gemeinde den Teilungsplan zügig genehmigt, wären die Grenzen bereits im Grundbuch durchgeführt.

Mit Bescheid vom 11.07.2019 wurde der Baubewilligungsantrag zurückgewiesen, da kein Lageplan vorliege, der die gemäß aktuellem Grundbuchstand maßgeblichen Grenzen des Baugrundstücks zeige. Der von der Bauwerberin vertretene Ansicht, dass ein Teilungsplan ausreichend sein müsse, sei nicht zu folgen, da dieser nicht die aktuellen, sondern die gewünschten zukünftigen Grenzen zeige. Die Frist müsse nur so bemessen sein, dass sie zur Nachreichung bereits vorhandener, aber nicht vorgelegter Unterlagen ausreiche. Es sei nicht geboten, dem Antragsteller so viel Zeit zu geben, dass er fehlende Unterlagen beschaffe. Dies gelte jedenfalls, wenn das Erfordernis dieser Antragsbeilagen klar aus dem Gesetz hervorgehe, was hier eindeutig zutreffe. Es komme nicht darauf an, wie lange es dauert, um einen entsprechenden Lageplan auszuarbeiten und werde gar nicht behauptet, dass der geforderte Lageplan vorhanden sei.

Mit Bescheid vom 19.07.2019 genehmigte die Baubehörde die Änderung der Grundstücksgrenzen des Grundstückes Nr. ***, KG ***, gemäß § 10 NÖ BO. In diesem Bescheid wurde zugleich die Verpflichtung zur Grundabtretung für Verkehrsflächen ausgesprochen.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes vom 04.09.2019 wurden die neu geschaffenen Grundstücke in den Grenzkataster umgewandelt.

Gegen den Bescheid vom 11.07.2019 wurde am 17.07.2019 (einlangend) fristgerecht Berufung erhoben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26.11.2019 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifellos auf Grund der im Akt befindlichen Unterlagen konstatiert werden konnte.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 lauten:

§ 18

Antragsbeilagen

(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:

1. Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, durch:

a) Zustimmung des Grundeigentümers oder

b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 87/2015, handelt, oder

c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.

2. Nachweis des Fahr- und Leitungsrechtes (§ 11 Abs. 3), sofern erforderlich.

3. Bautechnische Unterlagen:

a) ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach;

b) eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;

c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan;

d) zusätzlich, wenn das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) herzustellen ist (§ 12a), eine Darstellung des Bezugsniveaus;

e) abweichend davon bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z 6 je 3-fach ein Lageplan, Schnitte und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens (Darstellung des Bezugsniveaus gemäß § 4 Z 11a und der geplanten Geländeveränderung in Grundrissen und Schnitten mit jeweils ausreichend genauer Angabe der Höhenlage des Geländes).

4. […]

§ 19

Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis

(1) Der Bauplan hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:

1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind

a)

vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z 3)

– Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,

– im Bauland bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Abs. 1a) des Baugrundstücks und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur,

– bei einer Einfriedung gegen die öffentliche Verkehrsfläche die lagerichtige Darstellung der Grenze zur Verkehrsfläche,

– Grundstücksnummern,

– Namen und Anschriften der Eigentümer des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- und unterirdischen Bauwerken auf diesen,

– Widmungsart,

– festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien, Straßenniveau,

– das Bezugsniveau (§ 4 Z 11a) zumindest in jenen Bereichen, in denen Bauwerke errichtet oder Geländeveränderungen durchgeführt werden,

– bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,

– die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,

– Darstellung der im Grundbuch eingetragenen Fahr- und Leitungsrechte,

b) bei Neu- und Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,

c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,

d) soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;

2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes, die Fluchtwege und sofern erforderlich die Lage von Zugangspunkten und Netzabschlusspunkten für die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen (§ 4 Z 12a und § 43a);

3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit Darstellung der Höhenlage des Geländes und des Bezugsniveaus, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;

4. die Tragwerkssysteme;

5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;

6. die Ansicht der bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Einfriedung.

Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z 2 bis 6 ist im Maßstab 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z. B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.

Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind

– im Lageplan

– in den Grundrissen und Schnitten

farblich verschieden darzustellen.

(1a) Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund

  • des Grenzkatasters,

ist kein Grenzkataster vorhanden:

  • einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, durchgeführt oder verfasst wurde,

oder

  • des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)

zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind. Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.

Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Mit Ansuchen vom 12.03.2019 beantragte die A GmbH die Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***. Beigelegt war dem Ansuchen eine Kopie des Teilungsplanes mit dem Hinweis, dass dieser gerade in Durchführung sei. Mit Schreiben vom 25.04.2019 reichte die Bauwerberin den vom Vermessungsamt bewilligten Teilungsplan nach und stellte das Ansuchen gemäß § 10 NÖ BO 2014 zur Bewilligung der Änderung der Grundstücksgrenzen.

Mit Verbesserungsauftrag vom 03.06.2019 forderte die Baubehörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG eine Ergänzung der Einreichunterlagen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 lit. a zweiter Punkt, somit die lagerichtige Darstellung der Grenzen (Abs. 1a) des Baugrundstückes und deren aktuelle Kennzeichnung in der Natur. Die Bauwerberin übermittelte dazu Fotos der Kennzeichnung der Grenzen in der Natur, vermeinte aber im übrigen, dass die Einreichunterlagen bereits vollständig waren.

Die Baubehörde I. Instanz wies das Bauansuchen mit Bescheid vom 11.07.2019 zurück und vertrat dabei zusammengefasst die Ansicht, dass der Lageplan die gemäß aktuellem Grundbuchstand maßgeblichen Grenzen des Baugrundstücks zu zeigen habe. Dem gegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ein Teilungsplan ausreichend sei.

Die belangte Behörde wies die Berufung gegen diese Zurückweisung ab.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung gegen die Zurückweisung des Bauansuchens abgewiesen.

Hat die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, so ist für die Berufungsbehörde Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 30. Oktober 1991, 91/09/0069). Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 29. September 2011, 2010/21/0429; VwGH 9. November 2010, 2007/21/0493; VwGH 18. Dezember 2006, 2005/05/0142; VwGH 22. Dezember 2005, 2004/07/0010; E 19. Oktober 1988, 88/01/0002).

Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG ab 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen.

Wenngleich § 66 Abs. 4 AVG einerseits und § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung "in der Sache selbst" normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben.

Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung".

Dies ist damit zu begründen, dass der zu § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Judikatur folgende Rechtsschutzerwägungen zugrunde liegen, die ihrerseits auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten:

Es war und ist der Berufungsbehörde nämlich deshalb verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. E 20. März 2012, 2012/11/0013; VwGH 27. April 2004, 2004/21/0014; VwGH 23. Oktober 2002, 2002/12/0232; VwGH 28. April 1995, 94/18/1046). Dieser Gedanke hat auch im Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG unverändert Gültigkeit. Dem Verwaltungsgericht ist es nicht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Im gegenständlichen Fall hat die – im zweigliedrigen Instanzenzug im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde – zuständige Berufungsbehörde keine Sachentscheidung getroffen, sondern die Zurückweisung des Bauansuchens der Baubehörde I. Instanz bestätigt und die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über den Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit lediglich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Landesverwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Berufungsbehörde ausgesprochene Abweisung der Berufung und somit Bestätigung der Zurückweisung durch die Baubehörde erster Instanz als rechtmäßig anzusehen war.

In diesem Zusammenhang ist daher die Frage zu klären, was unter dem Begriff Baugrundstück sowie der lagerichtigen Darstellung dessen Grenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Abs. 1a NÖ BO 2014 zu verstehen ist.

Zur Begriffsbestimmung des (Bau-)Grundstückes nach der NÖ BO 2014 ist festzuhalten, dass eine Definition hiefür weder in der NÖ BO 2014 noch in der NÖ BO 1996 oder NÖ BO 1976 normiert ist oder war. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass mit „Baugrundstück jenes Grundstück gemeint ist, das dem grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes entspricht und das bebaut werden soll (VwGH 22.05.2001, Zl. 2001/05/0175 zur NÖ BO 1996).

Es ist also an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes anzuknüpfen (VwGH 23.03.1999, Zl. 98/05/0235 zur NÖ BO 1996). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis, welches zur NÖ Bauordnung 1996 ergangen ist, folgendes ausgesprochen:

Der Begriff des Grundstückes wird in der BO mehrfach verwendet, jedoch nicht näher definiert (vgl. hiezu insbesonders auch die Regelung des § 10 BO über die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland). Mangels dagegenstehender Anhaltspunkte ist daher auch in der NÖ Bauordnung davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber an den grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes anknüpft (vgl. hiezu das zur O.ö. Bauordnung 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0008). Gemäß § 5 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1930 in der Fassung des § 56 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, kann ein Grundbuchskörper (siehe § 3 Grundbuchsgesetz) aus einem oder mehreren Grundstücken bestehen. Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die in einem bestimmten Zeitpunkt als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind oder durch Grundbuchsbeschluss neu gebildet wurden (gleichartige Definitionen des Begriffes "Grundstück" enthalten § 30 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung des BG BGBl. Nr. 238/1975, und § 7a Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968 in der Fassung des BG BGBl. Nr. 238/1975, wobei letztere Bestimmungen auch auf jene Teile einer Katastralgemeinde Bezug nehmen, die im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind).

Wenn nun in der Beschwerde vorgebracht wird, dass ein Begriff nach der OÖ BauO 1994 nicht stellvertretend für Normen anderer Bundesländer herangezogen werden könne, so ist daher festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof selbst in einer Entscheidung zur NÖ Bauordnung 1996 eine Entscheidung nach der OÖ Bauordnung 1994 vergleichenderweise herangezogen hat. Gemäß des zitierten Erkenntnisses sind Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die in einem bestimmten Zeitpunkt als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind oder durch Grundbuchsbeschluss neu gebildet wurden. Selbst wenn man im Hinblick auf die weiteren Ausführungen (Klammerausdruck) auch die Bezeichnung mit einer eigenen Nummer im Grenzkataster als weitere Alternative nennen wollte, so ist doch festzustellen, dass bis zur Entscheidung der Baubehörde I. Instanz am 11.07.2019 keine der in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten vorlag.

Mit Bescheid des Vermessungsamtes vom 04.09.2019 wurden die neu geschaffenen Grundstücke in den Grenzkataster umgewandelt. Auf Grund der unzweifelhaften Formulierung, dass als Grundstücke im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 (neben der Bezeichnung im Grundsteuerkataster) nur solche in Betracht kommen, die „durch Grundbuchsbeschluss neu gebildet wurden“, ist eine Interpretation, wonach eine erst künftige Grundbuchseintragung ausreichend sein könnte, ausgeschlossen.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es gehe nicht um subjektive Rechte von Nachbarn, sondern um die Nachvollziehbarkeit einer geplanten Bautätigkeit, so ist diesem Vorbringen kein Grund zu entnehmen, um von der höchstgerichtlichen Vorgabe der Begriffsbestimmung abzuweichen. Insbesondere kann aber auch – unabhängig von subjektiven Nachbarrechten – ganz generell nichts anderes im Hinblick auf einzuhaltende bau- und raumordnungsrechtliche Bestimmungen gelten. Ginge man – der Ansicht der Beschwerdeführerin folgend – davon aus, dass lediglich ein Teilungsplan für die Erwirkung einer Baubewilligung ausreichend wäre, so würden Bestimmungen wie etwa beispielsweise die Beschränkung von Wohneinheiten pro Grundstück unter der weiteren Annahme, dass ein Grundbuchsgesuch in weiterer Folge unterbliebe, ad absurdum geführt werden (im konkreten Fall sind auf dem ursprünglichen – noch ungeteilten – Grundstück Nr. *** insgesamt 10 Wohneinheiten geplant, während mit den 4 getrennten Bauansuchen die Bewilligung für jeweils 2 bis 4 Wohneinheiten beantragt wurde). Eine Möglichkeit des Erlöschens einer bereits erteilten – und nach Ablauf der 2jährigen Frist wohl auch meist bereits konsumierten – Baubewilligung im Falle einer Nichteintragung ins Grundbuch sieht die NÖ Bauordnung 2014 (ebenso wie die NÖ BauO 1996) nämlich nicht vor.

In diesem Zusammenhang übersieht das erkennende Gericht nicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.01.2006, Zl. 2004/05/0216 zur NÖ BauO 1976, in welcher er unter Verweis auf § 11 Abs. 1 NÖ BauO 1976 davon ausgeht, dass sich eine Baubewilligung auf grundbücherlich noch nicht geschaffene Grundstücke beziehen kann. § 11 Abs. 1 NÖ BauO 1976 normiert, dass eine Bewilligung der Grundabteilung (siehe § 10 leg. cit.) erlischt, wenn sie nicht binnen zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides bei Gericht beantragt worden ist; wenn aufgrund einer solchen Bewilligung aber eine Baubewilligung erteilt wurde, dann erlischt die Bewilligung der Grundabteilung erst zugleich mit der Baubewilligung.

Zur NÖ BauO 1976 zeigen sich in der NÖ BauO 1996 sowie NÖ BO 2014 jedoch grundsätzliche Unterschiede:

Während § 11 Abs. 1 NÖ BauO 1976 offenbar von der Möglichkeit einer Baubewilligung auf Grund einer bewilligten (!) Grundabteilung ausgeht, sehen die Nachfolgebestimmungen des § 10 Abs. 6 NÖ BauO 1996 und § 10 Abs. 6 NÖ BO 2014 im Falle eines nicht fristgerechten Antrages auf grundbücherliche Durchführung die Unwirksamkeit der Anzeige der Grenzänderung sowie das gleichzeitige Erlöschen einer damit verbundenen Bauplatzerklärung vor.

Anzumerken ist dazu zunächst, dass die Bestimmung des § 11 Abs. 1 NÖ BauO 1976 einen rechtskräftigen Bewilligungsbescheid der Grundabteilung voraussetzt. Selbst wenn man eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Anwendungsbereich der NÖ BO 2014 herleiten wollte, wäre doch festzustellen, dass im bis zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 11.07.2019 noch nicht einmal die baubehördliche Bewilligung der Änderung der Grundgrenzen erteilt war, dies geschah mit Bescheid vom 19.07.2019.

§ 10 Abs. 6 NÖ BauO 1996 wie auch § 10 NÖ BO 2014 gehen im Gegensatz zu § 11 Abs. 1 NÖ BauO 1976 nicht ausdrücklich davon aus, dass auf Grund einer § 10-Bewilligung eine Baubewilligung erwirkt werden kann. Im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1976 ergibt sich im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 1 leg.cit., dass im Falle einer so erteilten Baubewilligung die Bewilligung der Grundabteilung nicht erlischt, wenn die Baubewilligung nicht erlischt (Diesbezüglich sieht § 20 der Bauordnung für Wien, auf welchen der VwGH in dem Erkenntnis zur NÖ BO 1976 als „insoweit vergleichbare Rechtslage“ verweist, auch ausdrücklich vor, dass in einem solchen Fall, also dass die Abteilungsbewilligung nicht mehr unwirksam werden kann, diese umgehend grundbücherlich durchzuführen ist).

Im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1996 und der NÖ BO 2014 hat ein nicht fristgerecht gestelltes Grundbuchsgesuch jedenfalls die Unwirksamkeit der Anzeige (BauO 1996) bzw. Bewilligung (BO 2014) der Grenzänderung (sowie das Erlöschen einer Bauplatzerklärung) zur Folge. Würde man in analoger Anwendung der zur NÖ BauO 1976 ergangenen Entscheidung (wo ein Erlöschen der Bewilligung der Grundabteilung erst zugleich mit der Baubewilligung normiert war) auch im Anwendungsbereich der NÖ BauO 1996 und 2014 davon ausgehen, dass auf Grund einer § 10-Bewilligung die Erteilung einer Baubewilligung möglich sei, so könnte dies im Fall einer Nichtdurchführung der Grenzänderung im Grundbuch zur Folge haben, dass sowohl die Bewilligung der Grenzänderung unwirksam als auch die Bauplatzerklärung erlöschen würde, jedoch die Baubewilligung aufrecht bliebe und konsumiert werden könnte. Eine derartige Intention kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

§ 10 Abs. 6 NÖ BauO 1996 und § 10 Abs. 6 NÖ BO 2014 stellen daher keine mit § 11 Abs. 1 NÖ BauO 1976 vergleichbare Regelungen dar, weshalb sich eine analoge Heranziehung der vom Verwaltungsgerichtshof zur NÖ BauO 1976 getroffenen Sichtweise verbietet.

Darüber hinaus geht die NÖ BauO 1976 von anderen Begrifflichkeiten aus. Während § 97 NÖ BauO 1976 als notwendigen Inhalt des Lageplanes unter anderem die Lage des Bauplatzes und der angrenzenden Grundstücke mit Höhenkoten (lit.a) sowie die Grundstücksnummern des Bauplatzes sowie der angrenzenden Grundstücke (lit.b) vorsieht, beziehen sich dem gegenüber die erforderlichen Angaben in § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 auf das Baugrundstück und die Grundstücke der Nachbarn. Dazu ist festzuhalten, dass eine Identität des Bauplatzes mit einem Grundstück (zum Begriff des Grundstückes vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2001/05/0175) nicht unbedingt gegeben ist (VwGH 31.01.2006, Zl. 2004/05/0216), denke man nur an den Fall, dass sich ein Grundstück zum Teil im Bauland und zum Teil im Grünland befindet.

Aus all dem ergibt sich, dass das zur NÖ BauO 1976 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2004/05/0216 für den gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist.

In diesem Sinne ist auch § 23 Abs. 3 NÖ BauO 1996 sowie § 23 Abs. 3 NÖ BO 2014, wonach eine Bauplatzerklärung eines Grundstückes unter einem in der Baubewilligung erfolgen kann, so zu verstehen, dass als „Grundstück“, das noch nicht als Bauplatz erklärt wurde oder als solcher gilt, nur ein solches gemeint sein kann, das dem grundbücherlichen Grundstücksbegriff entspricht.

Insoweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Kommentar von Pallitsch/Pallitsch/Kleewein zu § 19 NO BO 2014 vermeint, unter dem Begriff des Baugrundstückes sei jenes Grundstück zu verstehen, auf dem das Bauvorhaben geplant sei, so stellt dies keinen Widerspruch zur Ansicht des erkennenden Gerichts dar. Zumal für den Begriff „Grundstück“ keine anderslautende Definition beschrieben wurde, wird der nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung heranzuziehende grundbuchsrechtliche Begriff lediglich dadurch näher spezifiziert, dass auf einem solchen Grundstück ein Bauvorhaben ausgeführt werden soll.

Ebenso wird bei der in § 19 Abs. 1 Z 1 lit. a NÖ BO 2014 geforderten lagerichtigen Darstellung der Grenzen ebenso wie bei der gemäß Abs. 1a leg.cit. erforderlichen Entscheidung der Vorfrage der Lage der Grenzen vorausgesetzt, dass die genannten Grenzen bereits rechtsgültig vorhanden sind. In einem – zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Bauansuchens noch nicht einmal baubehördlich genehmigten geschweige denn grundbücherlich durchgeführten – Teilungsplan vermerkte Grenzen erfüllen dieses Erfordernis nicht. Diesbezüglich geht auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen in Pallitsch/Pallitsch/Kleewein zu § 18 NO BO 2014 ins Leere, zumal auch dort – wenngleich gemäß den Materialien zur NÖ BauO 1996 auf Teilungspläne jüngeren Datums oder von den Nachbarn anerkannten Grenzen verwiesen wird – jedenfalls von der lagerichtigen Darstellung der rechtlich gesicherten Grenzen ausgegangen wird. Im konkreten Fall waren jedoch die neuen Grundstücke bzw. deren Grenzen zum Zeitpunkt der Zurückweisung der Baubehörde I. Instanz in keiner Weise rechtlich existent.

Insoweit die Beschwerdeführerin daher Ausführungen zum Lagenachweis im Falle des Grenzkatasters tätigt, übersieht sie zum einen, dass die Darstellung der Lage von Grenzen bereits das rechtsgültige Bestehen solcher Grenzen bedingt und zum anderen, dass gegenständlich die Grenzen der neu geschaffenen Grundstücke erst mit Bescheid des Vermessungsamtes vom 04.09.2019 in den Grenzkataster umgewandelt wurden. Der Grenzkataster ist eine von den Vermessungsämtern geführte öffentliche Einrichtung zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke und zur bloßen Ersichtlichmachung bestimmter tatsächlicher Grundstücksverhältnisse (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, 10. Auflage, Anm. 28 zu § 19).

Die Beschwerdeführerin rügt weiters die Begründung der belangten Behörde, dass ein Teilungsplan die aktuellen und nicht die gewünschten künftigen Grundstücksgrenzen darzustellen habe und führt die Beschwerdeführerin dazu weiters aus, dass in diesem Fall per definitionem kein Teilungsplan mehr, sondern ein einfacher Lageplan vorläge. Abgesehen davon, dass die Begründung der Baubehörde I. Instanz richtigerweise dahingehend lautete, dass der Teilungsplan nicht die aktuellen, sondern die gewünschten künftigen Grundstücksgrenzen zeige und daher kein Lageplan vorliege, der die gemäß aktuellem Grundbuchsstand maßgeblichen Grenzen zeige, übersieht die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen, dass § 19 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 eben einen solchen Lageplan einfordert.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c NÖ BO 2014 im Falle einer Straßengrundabtretung ein Teilungsplan vorzulegen sei, geht insofern ins Leere, als diese Bestimmung ausdrücklich vorsieht, dass ein solcher Teilungsplan zusätzlich vorzulegen ist. Dem gegenüber sieht § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a leg.cit. jedoch einen Bauplan iSd § 19 Abs. 1 vor, sodass dieses kumulative Erfordernis gemäß lit.c wiederum umso mehr die Ansicht stützt, dass ein Teilungsplan alleine eben nicht ausreichend ist.

Schließlich ist die belangte Behörde auch mit ihrer Ansicht im Recht, dass gegenständlich kein Anwendungsfall des § 23 Abs. 2 NÖ BO 2014 im Hinblick auf eine mögliche Baubewilligung mit der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses vorliegt. Diese Bestimmung gewährt eine Baubewilligung mit genannter aufschiebender Bedingung lediglich dort, wo – bei entsprechender inhaltlicher Prüfung des Bauvorhabens – ein Versagungsgrund vorliegt, dessen Beseitigung durch Änderung von (jeweils aktuell vorhandenen) Grundstücksgrenzen möglich ist. Im konkreten Fall lag kein solcher Ausnahmetatbestand vor.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass ein Lageplan im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit.a NÖ BO 2014 das Baugrundstück entsprechend dem grundbuchsrechtlichen Begriff des Grundstückes darzustellen hat, sodass ein noch nicht einmal baubehördlich genehmigter Teilungsplan nicht als Lageplan im Sinne dieser Bestimmung akzeptiert werden kann. Eine lagerichtige Darstellung der Grenzen eines Grundstückes kommt per se nicht in Betracht, wenn es das diesbezügliche Grundstück (im grundbuchsrechtlichen Sinn) noch gar nicht gibt.

Da der im gegenständlichen Fall bei der Baubehörde I. Instanz vorgelegte Teilungsplan unstrittig bis zur Zurückweisung des Bauansuchens weder baubehördlich bewilligt noch grundbücherlich durchgeführt war, kann die Frage, ob allein auf Grund einer baubehördlichen Bewilligung des Teilungsplanes (eine Genehmigung durch das Vermessungsamt ist jedenfalls nicht ausreichend) eine Baubewilligung erwirkt werden kann, dahingestellt bleiben.

Da somit weder bei der Einreichung des Bauansuchens noch im Laufe des Verfahrens der Baubehörde I. Instanz ein Lageplan im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 lit.a NÖ BO 2014 vorgelegt wurde, erfolgte der Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und in der Folge die Zurückweisung des Bauansuchens zu Recht.

In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass eine Fristsetzung nach § 13 Abs 3 AVG in jenen Fällen, in denen der Antragsteller dem Gesetz entnehmen kann, mit welchen Beilagen sein Antrag ausgestattet sein muss, nicht dem Zweck dient, die notwendigen Unterlagen erst zu beschaffen, sondern muss die Frist ausschließlich zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Berufung gegen die Zurückweisung des Bauansuchens durch die Baubehörde I. Instanz abgewiesen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündlichen Erörterungen weitere Erklärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des IGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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