LVwG N LVwG-AV-470/001-2020

LVwG-AV-470/001-2020Tribunal administratif régional7 mai 2020

Regest

Gesundheitsrecht; Verfahrensrecht; COVID-19; Entschädigung; Säumnisbeschwerde; Zurückweisung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-470/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.470.001.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, ***, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einem mit Antrag vom 15.3.2020 eingeleiteten Verfahren nach dem Epidemiegesetz bei der Bezirkshauptmannschaft Krems, folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 130 Abs. 1 Z. 3, Art. 132 Abs. 3 Bundesverfassungsgesetz – B-VG

§§ 8, 16, 17, 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

B e g r ü n d u n g :

Mit Eingabe vom 15.3.2020 an das Amt der NÖ Landesregierung beantragte A (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) gemäß § 32 Epidemiegesetz Entschädigung für ihren Verdienstentgang in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Untersagung von Veranstaltungen aufgrund der Verbreitung von COVID-19.

Am 20.3.2020 wurde dieser Antrag an die dafür zuständige Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: „belangte Behörde“) weitergeleitet. Diese hat über den Antrag bis dato noch nicht entschieden.

Mit E-Mail vom 29.4.2020 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde eingebracht, in der sie u.a. vorbringt, dass sie am 15.3.2020 Entschädigung nach dem Epidemiegesetz beantragt habe, da sie mit dem Verbot von Großveranstaltungen in der Ausübung ihres Berufes blockiert sei, dass sie 100% Umsatzausfall habe, dass sie zum wiederholten Mal die Bearbeitung ihres Antrages urgiere und um Überweisung von 8.372 Euro Entschädigung für den Zeitraum 10.3. – 30.4.2020 ersuche.

Am 30.4.2020 wurde diese Beschwerde von der belangten Behörde mitsamt dem Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, das darüber wie folgt erwogen hat:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG hat die Behörde, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Auch wenn gemäß § 73 Abs. 1 AVG Behörden über Anträge grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden haben, liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnis) im Sinn des § 8 Abs. 1 VwGVG erst vor, wenn die sechsmonatige Frist zur Entscheidung über den Antrag verstrichen ist; im Epidemiegesetz ist eine kürzere Entscheidungsfrist nicht vorgesehen. Mit anderen Worten ist eine Säumnisbeschwerde nach dem eindeutigen Wortlaut („…erst erhoben werden“) des § 8 Abs. 1 VwGVG (erst) zulässig, sobald die dafür vorgesehene Wartefrist abgelaufen ist, ohne dass über den die Entscheidungspflicht begründenden Antrag entschieden worden ist. Eine verfrühte Säumnisbeschwerde ist auch dann zurückzuweisen, wenn die Frist nach ihrer Erhebung (aber vor ihrer Zurückweisung) abläuft (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 VwGVG Rz 11f., rdb.at, sowie zur vergleichbaren Konstellation beim Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG z.B. VwGH 17.4 2013, 2012/12/0138).

Im gegenständlichen Fall war im Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde am 29.4.2020 diese sechsmonatige Entscheidungsfrist (und dazu kommt noch die in § 2 Abs. 1 Z. 2 des verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020 idgF normierte Fristenhemmung für die Zeit vom 22.3. bis zum 30.4.2020 bzw. Verlängerung von Entscheidungsfristen um sechs Wochen) noch lange nicht abgelaufen. Die gegenständlich verfrüht erhobene Säumnisbeschwerde war somit spruchgemäß zurückzuweisen, weshalb auf ihren Inhalt nicht eingegangen werden konnte.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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