LVwG N LVwG-AV-357/001-2020

LVwG-AV-357/001-2020Tribunal administratif régional7 mai 2020

Regest

Verkehrsrecht; Lenkberechtigung; Auflagen; Kontrolluntersuchung; Befristung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-357/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.357.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 03. Februar 2020, Zl. ***, betreffend Befristung der Lenkberechtigung samt Erteilung von Auflagen, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 03. Februar 2020, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis zum 24. Jänner 2021 befristet und die Gültigkeit seiner Lenkberechtigung durch nachstehende Auflage bzw. Beschränkung eingeschränkt:

Code 104: alle zwei Monate ab Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens auf ein Jahr hindurch ist ein Harntest auf Kokain mit Kreatinin vorzulegen. 24.03.2020, 24.05.2020, 24.07.2020, 24.09.2020, 24.11.2020, Nachuntersuchung: 24.01.2021

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Baden zusammengefasst aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Dezember 2019, Zl. ***, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM und B bis einschließlich 26. Dezember 2019 entzogen sowie die Durchführung eines Verkehrscoachings und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet worden wäre.

Dieses amtsärztliche Gutachten vom 24. Jänner 2020 liege nunmehr vor, woraus Folgendes hervorgehe:

„Begründung: Suchtmittellenkung (KOKAIN) Die Lenkererhebung kann in Anlehnung an die vorgelegte VPU und die psychiatrische Stellungnahme bei guter kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit und eingeschränkter Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sowie aktuell unauffälligem Drogenharnbefund auf 1 Jahr befristet wiedererteilt werden. Alle 2 Monate ist ein Drogenharnbefund (Kokain) vorzulegen, letztmalig bei der Nachuntersuchung.“

Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer am 24. Jänner 2020 bei seiner persönlichen Vorsprache mittels mündlich verkündetem Bescheid zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe hievon am 27. Jänner 2020 durch Verlangen einer schriftlichen Bescheidausfertigung Gebrauch gemacht.

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben seien, sei gemäß § 24 Abs. 1 FSG von der Behörde entsprechend der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Aufgrund des vorliegenden schlüssigen amtsärztlichen Gutachtens sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Da bei Nichteinhaltung der Einschränkungen Gefahr im Verzug als gegeben erscheine, sei zudem einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 03. März 2020 beantragte der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft Baden möge den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufheben, in eventu die Beschwerdeschrift dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen, welches der Beschwerde nach vorheriger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattgeben, die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung samt Auflage für unzulässig erklären und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben. Weiters möge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer seine Lenkberechtigung ohne Befristung und Auflagen erteilen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass ihm mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 die Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats wegen Lenkens eines Kfz im durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand entzogen worden wäre. Im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle am 25. November 2019 um 21:45 Uhr habe eine Blutuntersuchung einen geringfügig positiven Wert auf Kokain von 0,0011 mg/L gezeigt. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer am Vorabend anlässlich einer Geburtstagsfeier geringe Menge Kokain konsumiert gehabt und sei er der irrigen Annahme gewesen, dass ca. 20 Stunden danach sein Körper sämtliche Wirkstoffe bereits abgebaut habe.

Er habe überhaupt nur an ca. 3-4 Anlässen pro Jahr auf Geburtstagsfeiern Kokain konsumiert, trinke keinen Alkohol und rauche keine Zigaretten sowie konsumiere auch darüber hinaus keine berauschenden Substanzen.

Im Entzugsbescheid sei begleitend nur die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet worden; eine VPU und eine fachärztliche Stellungnahme habe der Beschwerdeführer aus eigenem vorgelegt, um wieder rasch in den Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung zu gelangen. Sowohl in der VPU als auch in der fachärztlichen Stellungnahme werde die Erteilung der Lenkberechtigung uneingeschränkt empfohlen. Umso erstaunlicher sei, dass die belangte Behörde unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 24. Jänner 2020 seine Lenkberechtigung befriste und einschränke, ohne dieses amtsärztliche Gutachten auch rechtlich zu würdigen.

Die Voraussetzungen für eine Befristung und Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers würden nicht vorliegen. Es sei weder ein Abhängigkeitsverhalten noch ein gehäufter Missbrauch aktenkundig und würden eben auch die fachärztliche und die verkehrspsychologische Stellungnahme eine unbefristete und auflagenfreie Erteilung der Lenkberechtigung befürworten. Die Amtsärztin und die belangte Behörde seien wohl der üblichen Behördenpraxis verhaftet gewesen, dass ein Entzug wegen eines Suchtgiftdeliktes auch regelmäßig zu einer befristeten/eingeschränkten Erteilung führen müsse.

Diese gegenständlichen Anordnungen seien nicht nur rechtswidrig, sondern auch im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schlicht unvertretbar. Weder das amtsärztliche Gutachten selbst, noch die fachärztliche Stellungnahme und VPU oder die führerscheinrechtliche Vorgeschichte würden Anlass für die Notwendigkeit einer Befristung und von Auflagen bieten. Der Verweis der belangten Behörde auf das amtsärztliche Gutachten sei auch keineswegs ausreichend, vielmehr hätte die Behörde selbst die Erforderlichkeit einer Befristung/Einschränkung zu begründen gehabt. Es sei auch kein gehäufter Missbrauch aktenkundig und festgestellt worden, ebenso liege auch nicht eine Suchterkrankung vor, bei der mit einer Verschlechterung zu rechnen sei.

3.

Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Baden die Amtsärztin um eine ergänzende Stellungnahme, warum trotz positiver VPU und trotz positivem Laborbefund dennoch mit einer Befristung vorgegangen worden sei. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 04. März 2020 führte dazu die Amtsärztin zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer laut verkehrspsychologischer Untersuchung ausgesagt habe, dass er sich zum Zeitpunkt der Lenkung keineswegs beeinträchtigt gefühlt habe, der untersuchende Arzt habe jedoch ebenso wie die Exekutive eine Beeinträchtigung festgestellt; das gerichtsmedizinische Gutachten habe sodann auch tatsächlich eine Fahrunfähigkeit bestätigt. Die verkehrspsychologische Beurteilung und der Facharzt für Psychiatrie hätten sich nur auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützt. Aufgrund der aufgezeigten Diskrepanzen müsse entgegen der gemachten Angaben angenommen werden, dass durch häufigerem Kokainkonsum bereits eine Gewöhnung eingetreten und die subjektive Wahrnehmung beeinträchtigt gewesen sei. Ein einmaliger Harntest bestätige noch keine dauerhafte Abstinenz.

Mit Schreiben vom 25. März 2020 legte sodann die Bezirkshauptmannschaft Baden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer A war seit 21. Juni 2004 im Besitz der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis einschließlich 26. Dezember 2019 entzogen und wurde in einem angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb dieser Entzugszeit einem Verkehrscoaching zu unterziehen und er ein, von einem Amtsarzt, erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B beizubringen habe. Begründend führte darin die Bezirkshauptmannschaft Baden aus, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2019 um 21:45 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei die Beeinträchtigung durch die ärztliche Untersuchung am 25. November 2019 um 23:40 Uhr, die eine Fahruntauglichkeit, verursacht durch Suchtmittel, ergeben habe, erwiesen worden sei.

Der Beschwerdeführer nahm am 23. Dezember 2019 in *** an einem Verkehrscoaching teil. Zusätzlich unterzog sich der Beschwerdeführer aus Eigenem am 08. Jänner 2020 einer verkehrspsychologischen Untersuchung beim Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, welche das Ergebnis erbrachte, dass er eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung aufweist, sodass der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1 geeignet ist, und brachte eine Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie C bei, wonach kein Hinweis beim Beschwerdeführer auf einen gehäuften Suchtgiftmissbrauch und/oder Suchtgiftabhängigkeit besteht und eine Erteilung einer Lenkberechtigung der Gruppe 1 ohne weitere Befristung und/oder Auflage befürwortet werden kann.

Die amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2019 kam hingegen zum Ergebnis, dass in Anlehnung an die vorgelegte VPU und die psychiatrische Stellungnahme bei guter kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit und eingeschränkter Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sowie aktuell unauffälligem Drogenharnbefund die Lenkberechtigung nur auf 1 Jahr befristet wiedererteilt werden kann und alle 2 Monate ein Drogenharnbefund (Kokain), letztmalig bei der Nachuntersuchung vorzulegen ist.

Tatsächlich konsumierte der Beschwerdeführer jedenfalls 3–4 mal jährlich bei Geburtstagsfeiern Kokain, so auch am Abend des 24. November 2019. Am 25. November 2019 lenkte der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem dadurch die Fahrtauglichkeit beeinträchtigten Zustand, was eben zur Entziehung seiner Lenkberechtigung für die Dauer eines Monates führte.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus Suchtgift, insbesondere Kokain konsumierte und er jemals suchtmittelabhängig oder in anderer Form abhängig war. Nicht festzustellen ist demnach auch, dass beim Beschwerdeführer aus welchen Gründen auch immer, aber insbesondere im Zusammenhang mit einem Konsum von Suchtgift, mit einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen ist.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellung über die Erteilung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer im Jahre 2004 ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Ausdruck aus dem Führerscheinregister.

Die Feststellungen betreffend den Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 11. Dezember 2019 waren eben diesem zu entnehmen. Ebenso ergeben sich sämtliche Feststellungen über die vom Beschwerdeführer absolvierten Verkehrscoaching und verkehrspsychologische Untersuchung sowie über die von ihm vorgelegte fachärztliche Stellungnahme und das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 27. Dezember 2019 ebenso aus eben diesen. Diesbezüglich ist auch der Sachverhalt insgesamt unstrittig.

Dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 25. November 2019 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, ergibt sich aus dem schlüssigen Gutachten D. Der Beschwerdeführer stellte zu keinem Zeitpunkt in Abrede, am Vorabend Kokain konsumiert zu haben. Durch den vorliegenden Blutbefund vom 13. Dezember 2019 ist auch zweifelsfrei bestätigt, dass auf Grund dessen die Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers am 25. November 2019 nicht mehr gegeben war und hat der Beschwerdeführer ja auch den Entziehungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden, der eben diesen Umstand zur Grundlage hatte, unangefochten gelassen.

Allerdings ergibt sich – und ist diesbezüglich dem Beschwerdevorbringen zu folgen – aus der gesamten Aktenlage nicht der geringste Hinweis dafür, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nur 3–4 mal jährlich Kokain in geringen Mengen bei Feiern konsumiert hätte, nicht richtig sein soll, sondern im Gegenteil der Beschwerdeführer sogar eine Suchtgiftabhängigkeit bestehen soll bzw. jemals bestanden hätte. Weder in der verkehrspsychologischen noch in der fachärztlichen Stellungnahme, deren inhaltliche Richtigkeit nicht ohne weiteres abzusprechen ist, finden sich diesbezügliche Hinweise, sondern wird im Gegenteil der entgegengesetzte Standpunkt vertreten. Auch der Blutbefund bzw. das gerichtsmedizinische Gutachten vom 13. Dezember 2019 lassen auf eine Abhängigkeit keine Schlüsse zu. Und nicht zuletzt gerade auch im amtsärztlichen Gutachten vom 27. Dezember 2019 finden sich keine Ausführungen dahingehend, dass eine Suchtgiftabhängigkeit des Beschwerdeführers überhaupt einmal bestanden hätte; im Gegenteil wird von der Amtsärztin das Befürworten einer Befristung samt Auflage unzweideutig nur auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges am 25. November 2019 in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gestützt.

Erstmalig in der von der belangten Behörde noch ergänzend eingeholten Stellungnahme der Amtsärztin vom 04. März 2020 wurde von dieser sodann nach entsprechenden Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ausgeführt, dass „eine deutliche Diskrepanz zwischen der normalerweise zu erwartenden Wirkung sowie den Befunden des untersuchenden Arztes und der von Herrn A geschilderten fehlenden verspürten Beeinträchtigung“ bestehe, sodass „angenommen“ werden müsse, „dass durch häufigeren Kokainkonsum bereits eine Gewöhnung eingetreten“ sei und „die subjektive Wahrnehmung beeinträchtigt“ gewesen wäre. Abgesehen davon, dass die Amtsärztin auch hier nur von einer „Gewöhnung“, nicht von einer Abhängigkeit spricht und offensichtlich eine solche auch selbst nie angenommen hat, geht sie auch hier bloß von einer Annahme, nicht von einem gesicherten Schluss, eben einem aus medizinischer Sicht erwiesenen Faktum, aus, dass selbst auch nur ein häufigerer Kokainkonsum beim Beschwerdeführer vorgelegen sein muss.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass naturgemäß die Ergebnisse der verkehrspsychologischen und der psychiatrischen Untersuchung des Beschwerdeführers auch auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren und der Blutbefund zu den Zeitpunkten der Erstellung dieser Stellungnahmen noch nicht vorlag. Trotzdem darf nicht aus den Augen verloren werden, dass eben auch dieser Blutbefund eben keine Hinweise auf einen gehäuften Missbrauch von Kokain, geschweige denn einer Abhängigkeit bietet und beide Stellungnahmen ebenso aus jeweils fachliche Hinsicht zum gleichen Ergebnis kommen. Es gibt eben weder medizinische Beweisergebnisse noch sonstige Beweisergebnisse irgendeiner Art, die einen gehäuften Missbrauch von Kokain oder gar eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers annehmen lassen, geschweige denn beweisen würde, sodass dazu eine Negativfeststellung zu treffen war.

Nicht zuletzt geht auch die beigezogene Amtsärztin nicht davon aus, dass mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, eben konkret im Zusammenhang mit dem Konsum von Kokain, zu rechnen ist. Mangels auch hier weiterer Beweisergebnisse war somit auch hier eine entsprechende Negativfeststellung zu treffen.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzliche Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 3 Abs. 1 Z 3 Führerscheingesetz (FSG):

„(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

(…)

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

(…)“

§ 8 Abs. 1, 2, 3 und 3a FSG:

„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.“

§ 24 Abs. 1 FSG:

„(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“

§ 1 Z 1 und 2 Führerscheingesetzes Gesundheitsverordnung (FSG-GV):

„Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.“

§ 3 Abs. 1 und 3 FSG-GV:

„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

(…)

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.“

§ 5 Abs. 1 Z 4 FSG-GV:

„(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

(…)

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)Alkoholabhängigkeit oder

b)andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten

(…)“

§ 14 Abs. 1, 3 und 5:

„(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(…)

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

(…)

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wohl Drogen in Form von Kokain konsumiert hat, dies jedoch nur gelegentlich, wobei eine Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte. Insbesondere konnte zudem auch nicht festgestellt werden, dass mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere in einem Zeitraum von 1 Jahr zu rechnen ist.

Aus der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 FSG-GV ergibt sich, dass als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken der Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, wobei gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 FSG-GV als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund unter anderem eine Person gilt, bei der keine Alkoholabhängigkeit oder eine andere Abhängigkeit besteht, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und des Einhaltens der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnte.

Abgesehen davon, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt eine derartige „andere Abhängigkeit“ im Sinne einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht ergibt – eine Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers wird ohnehin von niemandem behauptet –, ergibt sich aus den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 FSG-GV auch, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass der Betreffende nicht in der Lage sein könnte, den Konsum soweit einzuschränken, dass seine Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (VwGH 30.09.2011, 2010/11/0248).

Nach § 14 Abs. 5 FSG-GV dürfen den Betreffenden bei festgestellter (zurückliegender) Suchtmittelabhängigkeit oder bei festgestelltem (zurückliegendem) gehäuften Missbrauch von Suchtmitteln ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage auferlegt werden. In seinem Erkenntnis vom 20. März 2011, Zl. 2000/11/0264, ging der Verwaltungsgerichtshof noch in einem gleichgelagerten Fall davon aus, dass eine Befristung diesfalls nicht vorgesehen ist. Seit Inkrafttreten der 5. FSGGVNovelle (BGBl. II Nr. 280/2011) am 01. Oktober 2011 ist jedoch im § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV normiert, dass zwingend ärztliche Kontrolluntersuchungen niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung verfügt werden dürfen. Selbst wenn (wie etwa im § 14 Abs. 5) ausschließlich die Vorschreibung von Kontrolluntersuchungen vorgesehen ist, ist aufgrund § 2 Abs. 1 FSG-GV jedenfalls die Lenkberechtigung zu befristen und eine Nachuntersuchung zu verfügen.

Abgesehen davon entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 3 Z 2 FSG verfügten Befristung der Lenkberechtigung die Annahme zugrunde liegt, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind. Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 2 FSG ist dann gegeben, wenn eine „Krankheit“ festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in einem ausreichenden Maß für die bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer, die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (z.B. VwGH 02.04.2014, 2012/11/0096; VwGH 20.03.2012, 2009/11/0119; VwGH 18.03.2003, 2002/11/0254 mwN). Für die Annahme einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung im oben genannten Sinn reicht es dafür nicht aus, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bloß nicht ausgeschlossen werden kann (z.B. VwGH 20.11.2011, 2012/11/0132 uva).

Zusammenfassend ist demnach sowohl für die Vorschreibung von Nachuntersuchungen bzw. der Vorlage fachärztlicher Stellungnahmen als auch für die Befristung der Lenkberechtigung Voraussetzung, dass beim Betreffenden eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder in relevantem Ausmaß einschränkender Verschlechterung gerechnet werden muss (siehe auch zuletzt VwGH 26.01.2017, Ra 2014/11/0092).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun, dass keine Rede davon sein kann, dass sowohl die Amtsärztin als auch die Verwaltungsbehörde unter Zugrundelegung ihrer Bescheidbegründung davon ausgehen, geschweige denn festgestellt haben, dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Vielmehr ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt eben, dass von einer „Krankheit“ des Beschwerdeführers, demnach daraus resultierend von einer nur bedingten gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers, nicht ausgegangen werden kann. Da sohin nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer an einer sich auf ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkenden Krankheit leidet und dass eine Beeinträchtigung in der Form einer Gefahr besteht, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers künftig maßgeblich verschlechtern könnte, liegen die Voraussetzungen für die Befristung der Lenkberechtigung und der Auflage von Vorlagen von Befunden und Gutachten nicht vor.

Da im Ergebnis sohin eben eine Befristung der Lenkberechtigung im konkreten Fall nicht möglich ist, ergibt sich alleine daraus, dass gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz FSGGV, wonach eben Befristung und ärztliche Kontrolluntersuchungen, worunter freilich auch die Vorschreibung der Vorlage fachärztlicher Gutachten bzw. Befunde im Sinne des § 1 Z 1 und 2 FSG-GV zu subsumieren ist, niemals alleine vorgeschrieben werden dürfen, auch eben diese Auflage nicht möglich ist.

Es war somit zusammenfassend den Beschwerdeantrag auf Aufhebung des Bescheides spruchgemäß Folge zu geben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Es wird auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

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