LVwG N LVwG-AV-250/001-2020

LVwG-AV-250/001-2020Tribunal administratif régional7 mai 2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Jagdrecht; Verfahrensrecht; Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-250/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.250.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Gindl über die Beschwerde des A, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 16. Dezember 2019, Zl. ***, betreffend Festsetzung einer Ordnungsstrafe, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides derart abgeändert, dass er wie folgt lautet:

„Herr A hat sich dadurch, dass er in der genannten Eingabe vom 14.04.2019 ausgeführt hat:„Der Jagdausschuss B gab der Jagdgesellschaft C mit Unterstützung der BH Mistelbach, gesetzwidrig den Zuschlag.“ sowie weiters„Dieser gesetzwidrige Akt war und ist nur möglich, weil ein rechtsunkundiger Jagdausschuss sich der Zustimmung der Juristen der BH Mistelbach zu dieser ungeheuerlichen Vorgehensweise sicher war.“und dadurch, dass er in der genannten Eingabe vom 28.08.2019 ausgeführt hat:„Wie Sie diesem Schreiben entnehmen können, stellt dieses, von der BH Mistelbach gegen uns ins Treffen geführte „Gutachten“ eine Manipulation zugunsten der Jagdgesellschaft C dar.“jeweils einer beleidigenden Schreibweise bedient und wird über ihn gemäß § 34 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von insgesamt € 250,00 verhängt.Die Ordnungsstrafe ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 16. Dezember 2019, Zl. ***, wurde gegenüber Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes ausgesprochen:

„Mit Schreiben vom 20.08.2018, vom 14.04.2019 und mit zwei Schreiben, jeweils vom 28.08.2019, hat Herr A Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach verfasst. Aus Anlass dieser Eingaben entscheidet die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach wie folgt:

Spruch

Herr A hat sich dadurch, dass er in der genannten Eingabe vom 20.08.2018 ausgeführt hat:

„Eine Zustimmung zur Verlängerung ………… hätte durch ihre negative Beispielswirkung unabsehbare Folgen für die Verpächter der Genossenschaftsjagden im Bezirk, weil sie durch die Behörde tolerierte Gesetzesübertretungen der Jagdgesellschaften Tür und Tor öffnen würde …“

sowie weiters

„Die Nichtbeachtung der gesetzlich definierten Ausschließungsgründe für die amtliche Genehmigung einer Jagdverpachtung durch die BH Mistelbach bedeutet eine beispiellose Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen des NOE Jagdgesetzes, einer Schädigung der Interessen der Inhaber des Jagdrechtes und eine unerlaubte Begünstigung einer Jagdgesellschaft, die nicht einmal den Mindestanforderungen eines ordentlichen Pächters entspricht!“

und dadurch, dass er in der genannten Eingabe vom 14.04.2019 ausgeführt hat:

„Der Jagdausschuss B gab der Jagdgesellschaft C mit Unterstützung der BH Mistelbach, gesetzwidrig den Zuschlag.“

sowie weiters

„Dieser gesetzwidrige Akt war und ist nur möglich, weil ein rechtsunkundiger Jagdausschuss sich der Zustimmung der Juristen der BH Mistelbach zu dieser ungeheuerlichen Vorgehensweise sicher war.“

und dadurch, dass er in der genannten Eingabe vom 28.08.2019 ausgeführt hat:

„Allein die Tatsache, dass die Jagdaufsichtsbehörde einer Verlängerung des Pachtverhältnisses zwischen der Jagdgenossenschaft D und der Jagdgesellschaft C zustimmt, obwohl dies das derzeit geltende Jagdgesetz kategorisch ausschließt, kann nicht hingenommen werden!“

sowie weiters

„Wie Sie diesem Schreiben entnehmen können, stellt dieses, von der BH Mistelbach gegen uns ins Treffen geführte „Gutachten“ eine Manipulation zugunsten der Jagdgesellschaft C dar.“

sowie weiters

„Nach meinem Dafürhalten hat die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach diese schwerste Verletzung des Jagdgesetzes durch die Jagdgesellschaft C, vertreten durch den Jagdleiter Herrn E nicht sanktioniert, sondern mit Wohlwollen zur Kenntnis genommen.“

jeweils einer beleidigenden Schreibweise bedient und wird über ihn gemäß § 34 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von insgesamt € 560,00 verhängt.

Die Ordnungsstrafe ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 30. Jänner 2020 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er sich gegen alle angeführten Vorwürfe einer „beleidigenden Schreibweise” verwahre. Das Recht der freien Meinungsäußerung umfasse auch Einsprüche und Kritik gegen Handlungen einer Jagdgesellschaft als Pächter seines Jagdrechtes, sowie auch gegen Behörden und Institutionen. Es liege in der Natur der Sache, dass Gesetze unterschiedlich interpretiert werden können und dürfen. Dazu gebe es genug Beispiele in demokratisch geführten Staaten.

Die Ausübung dieses Rechtes könne nicht als Beleidigung der Behörde gewertet oder als „beleidigende Schreibweise” eingestuft und mit massiven Strafandrohungen unterbunden werden.

Dieses ständige Bedrohungsszenario durch die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach und gerichtliche Klagen der Jagdgesellschaft C, die bis zum Obersten Gerichtshof führten, würden, beabsichtigt oder nicht, auf die psychische Vernichtung des Beschwerdeführers mit allen physischen Folgen, durch jahrelange Schlaflosigkeit verursacht, abzielen.

Auf diese Weise könne sich die Behörde durch Einstufung einer Beschwerde oder Kritik, bzw. eines Einspruches gegen Bescheide als „beleidigende Schreibweise” auch jederzeit des betreffenden Antragstellers oder Beschwerdeführers entledigen.

Die Jagdaufsichtsbehörde habe nicht nur Interessen der Jagdgesellschaften, sondern auch die der Grundeigentümer als Inhaber des Jagdrechtes zu beachten und gegenüber der Jagdgesellschaft zu verteidigen.

Das NÖ Jagdgesetz 1974 gelte hier als Grundlage meiner Rechte betreffend Verpachtung des Jagdrechtes, wie auch für das Verhalten des Pächters dem Eigentümer des Jagdrechtes gegenüber.

Er sei Landwirt und nicht Jurist!

Mit einem Grundbesitz von 12 Hektar und einer monatlichen Mindestpension von Euro 1.750,00 gemeinsam mit seiner Frau, sei für sie eine Rechtsvertretung nicht leistbar. In weiterer Folge nahm der Beschwerdeführer zu den einzelnen im Spruch des Bescheides der belangten Behörde genannten und seitens dieser als „beleidigenden Schreibweise“ bezeichneten Textpassagen jeweils Stellung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Gemäß § 34 Abs. 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

„(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.“

Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist diejenige Institution zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen hat (vgl. etwa VwSlg. 12.429 A/1987).

Unter einer Eingabe im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen im Sinne des § 13 AVG zu verstehen, wobei Voraussetzung für die Ordnungsstrafbefugnis ist, dass das AVG auf die betreffende Eingabe Anwendung findet und sich auf eine mit Bescheid zu erledigende Angelegenheit bezieht.

Die Bestimmung des § 34 Abs. 3 AVG stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist jedoch als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich. § 34 Abs. 3 AVG ist jedoch bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall – bei sonstiger Gesetzes- und Grundrechtswidrigkeit des Bescheides – im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 17.08.2010, 2009/06/0048, mwN) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs. 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung bei einer Behörde oder einem Behördenorgan besteht, der Oberbehörde oder dem Dienstvorgesetzten des Organs zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber in den Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden (vgl. auch VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Auf eine Beleidigungsabsicht kommt es nicht an (vgl. VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0076).

Mit dem Begriff „Beleidigung“ sind Ausdrucksweisen verbunden, die kränkend, verletzend, demütigend, entwürdigend, erniedrigend, herabsetzend, schimpflich, verunglimpfend, schmähend, verspottend, verhöhnend, der Lächerlichkeit aussetzend wirken sollen, die den Vorwurf eines verächtlichen, schändlichen, schmachvollen, sittlich verwerflichen Handelns zum Ausdruck bringen sollen, d.h. Behauptungen, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187). Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine Schreibweise in diesem Sinn den Anstand verletzten (VwGH 11.5.1998, 96/10/0033), ist auch zu veranschlagen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen (vgl. VwGH 27.10.1997, 97/17/0187).

Der Boden der sachlichen Kritik wird durch allgemein gehaltene Vorwürfe (wie beispielweise jenen der Manipulation eines Kontrollgerätes, der Unterstellung einer Schädigungsabsicht), die eine niedrige Gesinnung oder sogar ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten unterstellen (ohne dazu konkrete, überprüfbare Angaben zu machen [VwSlg 12.768 A/1988; vgl. VwGH 11.12.1985, 84/03/0155]), bei Weitem verlassen vgl. VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).

Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gerechtfertigt und schließt damit die Anwendung des § 34 Abs. 3 AVG aus, wenn sie sich auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (vgl. VwGH 28.06.1991, 90/18/0194; 16.02.1999, 98/02/0271, u.a.). Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl. VwGH 16.02.1999, 98/02/0271, mwN).

In diesem Zusammenhang und gemessen an den dargelegten Kriterien an eine zulässige Kritik ist festzuhalten, dass folgende Aussagen an einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form fehlt (vgl. VfSlg 2960/1955, VwGH vom 26.3.1996, 95/05/0029, u.a):

  • „Der Jagdausschuss B gab der Jagdgesellschaft C mit Unterstützung der BH Mistelbach, gesetzwidrig den Zuschlag.“

-„Dieser gesetzwidrige Akt war und ist nur möglich, weil ein rechtsunkundiger Jagdausschuss sich der Zustimmung der Juristen der BH Mistelbach zu dieser ungeheuerlichen Vorgehensweise sicher war.“

-„Wie Sie diesem Schreiben entnehmen können, stellt dieses, von der BH Mistelbach gegen uns ins Treffen geführte „Gutachten“ eine Manipulation zugunsten der Jagdgesellschaft C dar.“

Diese Aussagen unterstellen der belangten Behörde bewusst mit einer Partei zu Lasten anderer Parteien Verabredungen zu treffen bzw. bewusst zu manipulieren. Damit unterstellt der Beschwerdeführer der belangten Behörde jedenfalls ein strafrechtlich relevantes (amtsmissbräuchliches) Vorgehen.

Es ist nicht ausschlaggebend, wer Adressat der beleidigenden Schreibweise ist. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist (vgl. VwGH 17.02.1997, 95/10/0221).

Zweck des § 34 Abs. 3 AVG ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344).

Vor dem Hintergrund der im konkreten Fall verwendeten Formulierungen des Beschwerdeführers in den Eingabe erweist sich die Höhe der Ordnungsstrafe von € 250,-, die sich im gesetzlichen Rahmen bis € 726,- bewegt, als angemessen. Die Ordnungsstrafe ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich geeignet, eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Behörden zu bewirken (vgl. auch VwGH 17.04.2012, 2010/04/0133, wonach es bei der Festsetzung der Höhe der Ordnungsstrafe nicht auf die Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ankommt).

Die anderen von der belangten Behörde genannten Aussagen erscheinen zwar zum Teil unglücklich formuliert, jedoch enthalten diese aus Sicht des erkennenden Gerichtes lediglich eine Kritik bzw. Unmut am Vorgehen der belangten Behörde, welche diese (in einer demokratischen Gesellschaft) ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen kann (vgl. insbesondere obige Ausführungen).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und überdies eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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