LVwG N LVwG-AV-161/001-2020

LVwG-AV-161/001-2020Tribunal administratif régional5 mai 2020

Regest

Bildung und Kultur; Schulerhaltungsbeitrag; sprengelfremder Schulbesuch; Sprengelangehörigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-161/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.161.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde *** gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 16.12.2019, Zl. ***, betreffend Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages nach Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 10.01.2020, Zl. ***, auf Grund des Vorlageantrages vom 28.01.2020 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2020, Zl. ***, dahingehend abgeändert, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 16.12.2019, Zl. ***, ersatzlos aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt *** vom 16.12.2019, Zl. ***, wurde der Marktgemeinde *** für die Polytechnische Schule betreffend das Rechnungsjahr 2020, unter Anführung der §§ 46, 48 und 52 des NÖ Pflichtschulgesetzes, ein Schulerhaltungsbeitrag in der Höhe von Euro 1.300, -- vorgeschrieben. Es wurde dargelegt, die Ermittlung des Schulerhaltungsbeitrages stütze sich auf die Erstellung des vom Gemeinderat der Stadt *** beschlossenen Voranschlages und der im Schuljahr 2019/2020 eingeschriebenen 99 Schüler. Der Schulerhaltungsbeitrag betrage daher 1.252,53 Euro.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Marktgemeinde *** vom 10.01.2020 mit dem Antrag, diesen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Vorgebracht wird, mit dem angefochtenen Bescheid sei ein Schulerhaltungsbeitrag für die Schülerin A für den Besuch der Polytechnischen Schule *** für das Jahr 2020 vorgeschrieben worden. A habe den Hauptwohnsitz in *** und sei damit sprengelzugehörig zur Polytechnischen Schule in ***.

Am 3. September 2019 sei vom Vater der Schülerin eine Stellungnahme von der Gemeinde zum geplanten Schulbesuch in *** mit dem Argument eingeholt worden, dass die Schülerin bis spätestens Oktober 2019 ihren Hauptwohnsitz nach *** verlegen werde. Durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** sei daraufhin eine schriftliche Stellungnahme abgegeben worden, wonach auf Grund des geplanten Umzugs nach *** gegen den Schulbesuch außerhalb des Schulsprengels keine Bedenken bestünden, solange von der Sitzgemeinde keine Beiträge vorgeschrieben würden. Eine Verpflichtungserklärung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages sei für die sprengelfremde Aufnahme nicht abgegeben worden.

Nach Rücksprache mit dem Direktor der nun besuchten Polytechnischen Schule in *** besuche A den Fachbereich „***“. Dieser Fachbereich werde auch in ihrer sprengeleigenen Schule in der Polytechnischen Schule in *** angeboten. Somit sei auch der Tatbestand des § 7 Abs. 9 Z 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, der eine Vorschreibung rechtfertigen würde, nicht erfüllt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt *** vom 10.01.2020, Zl. ***, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.

Begründet wurde dies damit, dass gemäß § 7 Abs. 9 Z. 4 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 auch Schüler und Schülerinnen von Polytechnischen Schulen als sprengelangehörig gelten würden, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird.

Gemäß Art. Il Z. ll lit. A der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule ermöglichten alternative Pflichtgegenstände im Rahmen der Pflichtgegenstände die Berücksichtigung der lnteressen der Schüler. Die alternativen Pflichtgegenstände seien jeweils zu Fachbereichen zusammengefasst.

Die Schülerin A besuche seit 03.09.2019 den Fachbereich „***“ in der Polytechnischen Schule *** und sei in der Zeit vom 04.01.2011 bis einschließlich 08.01.2020 in der ***, , mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Die Polytechnische Schule , zu der die Marktgemeinde *** sprengelmäßig gehöre, führe unter anderem den Fachbereich „“. Dieser Fachbereich sei laut Auskunft der dortigen amtierenden Leitung ohne jegliche Schwerpunkte. Der Fachbereich „“ in der Polytechnischen Schule *** lege den Schwerpunkt auf Berufe in diesen genannten Bereichen (alternative Pflichtgegestände) und sei nach Art. ll Z. ll lit. A der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule zu einem eigenen Fachbereich zusammengefasst. Daher erschließe sich, dass die Schülerin A in der Polytechnischen Schule *** einen Fachbereich besuche, der in ihrer Sprengelschule, der Polytechnischen Schule ***, in dieser Weise nicht angeboten werde. Aufgrund dieses Sachverhaltes gelte diese Schülerin gemäß § 7 Abs. 9 Z. 4 NÖ Pflichtschulgesetz 2018 zur Polytechnischen Schule *** als sprengelangehörig. Die Einleitung eines Verfahrens um sprengelfremden Schulbesuch sei daher nicht notwendig und die abgegebene Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde *** nicht relevant für die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages gemäß § 46 NÖ Pflichtschulgestz 2018.

Die Marktgemeinde *** stellte den Vorlageantrag vom 28.01.2020.

Der Bürgermeister der Stadt *** legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben (E-Mail) vom 30.01.2020 den Vorlageantrag sowie den Verwaltungsakt vor und verwies im „Vorlagebericht“ auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte die Bildungsdirektion für Niederösterreich um Mitteilung, ob sowohl an der Polytechnischen Schule *** als auch an der Polytechnischen Schule *** der Fachbereich „***“ angeboten werde und inwieweit eine innere Differenzierung dieses Fachbereiches erfolge.

Die Stellungahme der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 09.03.2020 lautet (auszugsweise):

„Die Schülerin A strebt eine Lehre als Fußpflegerin oder Kosmetikerin an. In der PTS *** wird der sehr allgemein gehaltene Fachbereich *** und der technische Zweig angeboten, die PTS *** hingegen differenziert in *** () und *** (). Aufgrund dieser Differenzierung werden in der PTS *** auch die Exkursionen und Firmenbesuche speziell darauf abgestimmt.

Da gemäß § 7 Abs 9 Z 4 NÖ-Pflichtschulgesetz auch Schüler und Schülerinnen von Polytechnischen Schulen als sprengelangehörig gelten, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird, wurde die Schülerin aufgrund der oben angeführten Gründe als sprengelangehörig in der PTS *** aufgenommen.

…“

Im Zuge des gewährten Parteiengehörs erfolgte folgende Stellungnahme der Marktgemeinde *** vom 31.03.2020:

„Zur Stellungnahme der Bildungsdirektion für Niederösterreich wird mitgeteilt, dass die Ansicht derselben nicht geteilt werden kann.

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBL Il Nr.236/1997 idgF.‚ zählt taxativ sieben Fachbereiche auf, wovon einer der Fachbereich „***“ ist. Inwieweit eine einzelne Schule individuelle Differenzierungen innerhalb eines Fachbereichs vorsieht, ist aus unserer Sicht nicht relevant. Ob ein Schüler bzw. eine Schülerin als Sprengelangehörigkeit im Sinne des § 7 Abs.9 Z.4 NÖ Pflichtschulgesetz gilt hängt davon ab, ob der Fachbereich an der Schule des eigenen Sprengels geführt wird.

Nachdem dies für Fachbereich „***“ in der sprengeleigenen Schule (PTL ***) zutrifft, ist die Schülerin aus unserer Sicht für die PTL ***

nicht im Sinne der zitierten Gesetzesstelle als sprengelangehörig zu sehen.“

2. Feststellungen und Beweiswürdigung

Die schulpflichtige Schülerin A war zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 in der Gemeinde *** wohnhaft.

Sie wurde zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 in die Polytechnische Schule *** aufgenommen und besucht seither den Fachbereich „*** (***)“.

Der Fachbereich „“ wird an der Polytechnischen Schule *** schulautonom in innerer Differenzierung als „ ()“ und als „ (***)“ angeboten und geführt.

In der Polytechnischen Schule *** wird der Fachbereich „***“ geführt, jedoch nicht in innerer Differenzierung.

Die Marktgemeinde *** hat eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Schulbesuch der Schülerin A an der Polytechnischen Schule *** nicht abgegeben.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der eingeholten Stellungnahme der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 09.03.2020 und sind unbestritten.

3. Maßgebliche Rechtslage:

Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Pflichtschulgesetzs 2018, LGBl. Nr. 47/2018, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, lauten:

(1) Für alle Schulen sind Schulsprengel festzusetzen, wobei diese lückenlos aneinander anzugrenzen haben. Für die Volksschulen, die Neuen NÖ Mittelschulen, die Polytechnischen Schulen sowie für die Berufsschulen sind jeweils Pflichtsprengel zu bilden. Für die Sonderschulen kann der Schulsprengel in einen Pflicht- und einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Sind einer Volksschule, Neuen NÖ Mittelschule, Sonderschule anderer Art oder Polytechnischen Schule Sonderschulklassen angeschlossen, ist der Besuch solcher Klassen auf den Sprengel der Schule beschränkt, an welche die Sonderschulklasse angeschlossen ist. Die Bildungsdirektion kann den Schulsprengel der Sonderschulklasse unter Bedachtnahme auf die Zumutbarkeit des Schulweges und die Behinderungsart der Schüler und Schülerinnen erweitern oder einengen. Für die Neuen NÖ Mittelschulen und Klassen von Neuen NÖ Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung können eigene Berechtigungssprengel festgesetzt werden, wobei die Festsetzung so erfolgen kann, dass der Bereich des gesamten Bundeslandes in einem Berechtigungssprengel erfasst wird.

(2) Der Schulsprengel besteht aus

(3) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel für allgemeinbildende Pflichtschulen erfolgt durch die Bildungsdirektion entweder von Amts wegen oder über Antrag des Schulerhalters, einer beteiligten Gemeinde oder der Landesregierung durch Verordnung. Die Landesregierung, alle beteiligten gesetzlichen Schulerhalter und Gemeinden sind anzuhören.

(4) Sofern sich ein Schulsprengel auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken soll, sind von der Landesregierung vor seiner Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) die erforderlichen Vereinbarungen mit den beteiligten anderen Bundesländern zu treffen. Die Aufteilung des Schulaufwandes ist durch Vereinbarung der beteiligten Schulerhalter zu treffen.

(5) Dem Schulsprengel einer allgemeinbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen. Dem Schulsprengel einer berufsbildenden Pflichtschule gehören jene Schulpflichtigen an, die in einem Betrieb, dessen Standort im Schulsprengel liegt, im Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehen.

(6) Jeder und jede Schulpflichtige ist in die Schule aufzunehmen, die für ihn oder sie nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er oder sie angehört.

(7) Schulpflichtigen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach den die Schulpflicht regelnden Vorschriften zum freiwilligen Besuch der Schule berechtigt sind.

(8) Bestehen in einer Gemeinde oder im Gebiet einer Schulgemeinde mehrere Schulen derselben Schulart, so kann für mehrere oder alle Schulen derselben Schulart mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. Welche dieser Schulen ein sprengelangehöriger Schüler oder eine sprengelangehörige Schülerin zu besuchen hat, entscheidet der gesetzliche Schulerhalter vor der Aufnahme des Schülers oder der Schülerin.

(9) Als sprengelangehörig gelten auch Schüler und Schülerinnen

(10) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen durch den Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Pflichtschule darf jedenfalls nicht erfolgen, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der sprengeleigenen Schule eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Erfolgt aufgrund eines der Erziehungsberechtigten rechtszeitig gestellten Gesuchs an die Schulleitung der aufnehmenden Schule nicht längsten zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch eine schriftliche Mitteilung an diese durch die Schulleitung, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung an die Bildungsdirektion. Wird ein Schüler oder eine Schülerin in eine Schule aufgenommen, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört, so können die Schulerhalter Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren.“

(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist die Differenz der Ein- und Auszahlungen der operativen Gebarung zuzüglich der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit sowie jener Investitionen über € 400,-- in der investiven Gebarung, welche nicht ganz oder teilweise durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen bedeckt werden, zugrunde zu legen.

(3) Der gemäß Abs. 2 berechnete Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 47 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.

(4) Der Schulaufwand ganztägiger Schulformen ist zu teilen nach Unterricht und Tagesbetreuung. Bei fehlendem Übereinkommen sind die Kosten der Tagesbetreuung im Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Schüler und Schülerinnen zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler und Schülerinnen aufzuteilen.

(5) Die Aufteilung des in der investiven Gebarung aufgenommenen Schulaufwandes, welcher durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen ganz oder teilweise bedeckt wird, ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben. Kommt ein solches Übereinkommen nicht zustande, sind der Aufteilung sowohl die Zahl der Schüler und Schülerinnen nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre als auch die Finanzkraft der Gemeinde zu gleichen Teilen zugrunde zu legen.

(6) Liegt ein gemeinsamer Schulaufwand mehrerer gesetzlicher Schulerhalter vor und können sich diese bis zur Erstellung des Voranschlages über die Aufteilung der Kosten nicht einigen, so ist das Aufteilungsverhältnis auf Antrag einer beteiligten Gemeinde von der Bildungsdirektion durch Bescheid festzusetzen.

(7) Für Schulgemeinden sind die Bestimmungen der §§ 30 und 31 Abs. 3 letzter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600, für die Wirtschafts- und Haushaltsführung sinngemäß anzuwenden, wobei die gemäß § 43 Abs. 9 gewählten Rechnungsprüfer zumindest einmal während des Haushaltsjahres die Gebarung der Schulgemeinde und weiters den Rechnungsabschluss auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen haben.

(8) Die Abwicklung der mit dem Betrieb der Schule erforderlichen Finanztransaktionen kann über eigene Verrechnungskonten des Schulerhalters erfolgen.

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde oder der Obmann oder die Obfrau der Schulgemeinde, jedoch nach Anhörung des Schulausschusses, hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Erforderlichenfalls sind bis zur Erstellung des Voranschlages für das nächstfolgende Haushaltsjahr Nachtragsvoranschläge zulässig und sind ebenfalls mit Bescheid bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.

(3) Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der Schulsitzgemeinde (Obmann oder Obfrau der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluss zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.

(4) Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anlässlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.

[…]

(1) Für Schüler und Schülerinnen, die gemäß § 7 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 45 bis 47 sinngemäß Anwendung.“

4. Erwägungen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 hat das Verwaltungsgericht soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß der Verordnung über die Schulsprengel und Schulgemeinden der Polytechnischen Schulen in Niederösterreich, LGBl. 5000/40-19, gehört die Marktgemeinde *** dem Pflichtsprengel der Polytechnischen Schule *** an.

Die Marktgemeinde *** begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Schülerin A im Sprengel der Polytechnischen Schule *** wohnt und von der Marktgemeinde *** eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Schulerhaltungsbeitrages für den Besuch der Polytechnischen Schule *** nicht abgegeben wurde. Bestritten wird, dass die Schülerin gemäß § 7 Abs. 9 Z. 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 als zur Polytechnischen Schule *** sprengelangehörig gilt. Der von der Schülerin an der Polytechnischen Schule *** gewählte Fachbereich „***“ werde auch an der Polytechnischen Schule ***, zu der die Marktgemeinde , in welcher die Schülerin zu Schulbeginn gewohnt habe, gehöre, angeboten. Im Lehrplan der Polytechnischen Schule würden taxativ sieben Fachbereiche aufgezählt, wovon einer der Fachbereiche „“ sei. Inwieweit eine einzelne Schule individuelle Differenzierungen innerhalb eines Fachbereichs vorsieht, sei nicht relevant. Ob ein Schüler bzw. eine Schülerin als sprengelangehörig im Sinne des § 7 Abs. 9 Z 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 gelte, hänge davon ab, ob der Fachbereich an der Schule des eigenen Sprengels geführt werde.

Nachdem der Fachbereich „***“ in der sprengeleigenen Polytechnischen Schule *** geführt werde, gelte die Schülerin nicht im Sinne der zitierten Gesetzesstelle als sprengelangehörig zur Polytechnischen Schule ***.

Gemäß § 7 Abs. 5 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 gehören dem Schulsprengel einer allgemein bildenden Pflichtschule jene Schulpflichtigen an, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.

Gemäß § 7 Abs. 6 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 ist jeder und jede Schulpflichtige in die Schule aufzunehmen, die für ihn oder sie nach den schulrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt und deren Schulsprengel er oder sie angehört.

Gemäß § 7 Abs. 9 Z 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 gelten Schüler von Polytechnischen Schulen als sprengelangehörig, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird.

In der Anlage zur Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule, BGBl. II Nr. 236/1997, in der geltenden Fassung, wird in den Abschnitten II. und III Folgendes ausgeführt (auszugsweise, Unterstreichungen nicht im Original):

Der Rahmencharakter des Lehrplans für die Polytechnische Schule räumt dem Lehrer Entscheidungsfreiräume hinsichtlich der Auswahl, der Gewichtung und der zeitlichen Verteilung der Lehrinhalte und Lernziele sowie hinsichtlich der Festlegung der Unterrichtsmethoden und -mittel nach verschiedenen didaktischen Gesichtspunkten ein.

Im Rahmen der Pflichtgegenstände ermöglichen alternative Pflichtgegenstände unter Bedachtnahme auf die ausstattungsmäßigen Gegebenheiten die Berücksichtigung der Interessen der Schüler. Die alternativen Pflichtgegenstände sind jeweils zu Fachbereichen zusammengefaßt.

Im Lehrstoff aller Pflichtgegenstände wird zum besseren Erkennen des Wesentlichen ein Kernbereich festgelegt.

Bei den alternativen Pflichtgegenständen (im Fachbereich) wird ein Erweiterungsbereich mit zusätzlichen Lehrinhalten ausgewiesen, wodurch leistungsfähige Schüler zusätzliche Qualifikationen erlangen können.

Um den besonderen Erfordernissen in der Region Rechnung zu tragen, weist der Lehrplan für die Polytechnische Schule Freiräume für schulautonome Bestimmungen auf (siehe Abschnitt III).

Die Berufsgrundbildung wird in Form von Fachbereichen, die großen Berufsfeldern der Wirtschaft entsprechen, den Schülern als Bereiche von alternativen Pflichtgegenständen zur Wahl angeboten. In den Fachbereichen werden grundlegende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse (Schlüsselqualifikationen) vermittelt. Durch betont handlungsorientiertes Lernen soll die Erschließung der individuellen Begabungen und die Lernmotivation gefördert werden.

Die Fachbereiche eröffnen eine Vielfalt der beruflichen Möglichkeiten und die abgestimmte Fortsetzung des Bildungsweges in weiterführenden Schulen. Entsprechend den beruflichen Interessen der Schüler und den Möglichkeiten am Standort sind daher möglichst viele verschiedene Fachbereiche den Schülern zur Wahl anzubieten. Jeder Schüler hat einen Fachbereich zu wählen.

Die Fachbereiche gliedern sich in technische Fachbereiche

An jedem Standort sind je nach Schülerzahl in Abstimmung mit den ausstattungsmäßigen Gegebenheiten mindestens drei verschiedene Fachbereiche anzubieten, wobei ausstattungsmäßige Verbesserungen zur Erweiterung des Angebotes beitragen. Die Fachbereiche können auch klassen- oder schulübergreifend geführt werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann vorgesehen werden, daß die Fachbereiche METALL und ELEKTRO, BAU und HOLZ sowie DIENSTLEISTUNGEN und TOURISMUS kombiniert oder auch in Form einer inneren Differenzierung geführt werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann auch ein im Lehrplan nicht enthaltener Fachbereich vorgesehen werden (siehe Abschnitt III, schulautonome Lehrplanbestimmungen).

C. …

[…]

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung.

Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes (Schulprofil).

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben auf den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und auf die räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule Bedacht zu nehmen.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind auf das allgemeinbildende, das berufsorientierende und berufsgrundbildende Ausbildungsziel der Polytechnischen Schule sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens abzustimmen. Bemerkungen zur Stundentafel und Rahmenvorgaben

Durch schulautonome Bestimmungen kann im vorgegebenen Rahmen (siehe Z 2 der Stundentafel – Ermächtigung für schulautonome Bestimmungen) die Wochenstundenanzahl bei jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen Religion) erhöht bzw. verringert werden. Im Ausmaß von schulautonom festgelegten Reduktionen können auch zusätzliche alternative Pflichtgegenstände vorgesehen werden.

Aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen kann ein Pflichtgegenstand geteilt werden bzw. mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden. Aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände hervorgehen.

Ferner sind durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Differenzierungsmaßnahmen und erforderlichenfalls ein besonderes Förderprogramm festzulegen. Erfolgt schulautonom keine derartige Festlegung, so sind die erforderlichen Lehrplanbestimmungen durch den Landesschulrat zu treffen.

Weiters können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen eine verbindliche Übung, zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, Abweichungen vom Förderunterrichtsangebot, ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen sowie eine nähere Bezeichnung der unverbindlichen Übung „Interessen- und Begabungsförderung, Sport“ festgelegt werden.

Soweit in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Unterrichtsgegenstandsbezeichnung sowie das Stundenausmaß, Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff sowie Didaktische Grundsätze zu enthalten.

Im Wege schulautonomer Bestimmungen können einzelne Unterrichtsgegenstände auch in Kursform über einen Teil des Schuljahres geführt werden. Stundenplanmäßige Blockungen der Wochenstunden sind in allen Unterrichtsgegenständen aus pädagogischen oder organisatorischen Gründen zulässig.

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können in verschiedenen organisatorischen Formen (zB Kurse, Projekte, klassenübergreifend) geführt werden. Die unverbindliche Übung „Interessen- und Begabungsförderung, Sport“ kann im Rahmen eines Gesamtstundenausmaßes von bis zu 80 Unterrichtsstunden auch kursmäßig über einen Teil des Schuljahres geführt werden. Diese unverbindliche Übung kann auch integriert in andere Unterrichtsgegenstände geführt werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann für einzelne Klassen oder Gruppen einer Schule eine Verminderung der Gesamtwochenstundenanzahl um 2 Wochenstunden festgelegt werden, sofern folgende Bedingungen zutreffen:

Die Lernvoraussetzungen in der Klasse oder Gruppe sind nach den örtlichen Gegebenheiten außerordentlich schwierig, und es liegt ein besonderes Konzept der Förderung vor.

Falls die berufliche Interessenslage einer genügend großen Gruppe von Schülern andere als die im Lehrplan vorgesehenen Fachbereiche erfordert, können im Lehrplan angeführte Unterrichtsgegenstände und im genannten Ausmaß (siehe Stundentafel) auch zusätzliche alternative Pflichtgegenstände zu einem schulautonomen Fachbereich zusammengefaßt werden.

Die Fachbereichsbezeichnung muß den inhaltlichen Schwerpunkt des Fachbereiches wiedergeben.

[…]“

Aus dieser Verordnung über den Lehrplan der Polytechnischen Schule ergibt sich zusammengefasst, dass am Standort einer Polytechnischen Schule entsprechend den beruflichen Interessen der Schüler und den Möglichkeiten möglichst viele der taxativ aufgezählten Fachbereiche, mindestens jedoch drei, den Schülern zur Wahl anzubieten sind und jeder Schüler einen Fachbereich zu wählen hat.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann auch ein im Lehrplan nicht enthaltener (nicht taxativ im Lehrplan aufgezählter) Fachbereich vorgesehen werden; dies jedoch nur dann, wenn dies die berufliche Interessenslage einer genügend großen Gruppe von Schülern erfordert. Dabei können im Lehrplan angeführte Unterrichtsgegenstände und in einem bestimmten Ausmaß laut Stundentafel zusätzliche alternative Pflichtgegenstände zu einem schulautonomen Fachbereich zusammengefasst werden. Die Fachbereichsbezeichnung muss den inhaltlichen Schwerpunkt des Fachbereiches wiedergeben.

Es können somit in einem schulautonomen Fachbereich jedenfalls nur im Lehrplan angeführte Unterrichtsgegenstände mit einem (von der Stundentafel abhängigen) bestimmten Ausmaß an zusätzlichen alternativen Pflichtgegenständen zusammengefasst werden.

Gemäß § 7 Abs. 9 Z 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 gelten Schüler von Polytechnischen Schulen, welche eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende Schule deshalb besuchen, weil an der Schule des eigenen Schulsprengels der gewünschte Fachbereich nicht geführt wird, als sprengelangehörig.

In dieser Bestimmung ist von einem „gewünschten Fachbereich“ die Rede. Dabei wird nicht ausdrücklich unterschieden, ob es sich um einen im Lehrplan taxativ aufgezählten oder um einen durch einen schulautonom kreierten Fachbereich handelt.

Bei der Auslegung des § 7 Abs. 9 Z 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, der im Übrigen ident ist mit der Vorgängerbestimmung des § 8 Abs. 9 lit. d des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und des § 13 Abs. 3c des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes BGBl. Nr. 163/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018 zu beachten:

„§ 13. (1) …

(2) ….

(3) Die Schulsprengel der Volksschulen und der Polytechnischen Schulen sowie zumindest die Berechtigungssprengel der Mittelschulen und der einzelnen Arten der Sonderschulen, ferner die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinanderzugrenzen.

(3a) ….

(3b) ….

(3c) Um Schülern der Polytechnischen Schulen die Wahlmöglichkeit für verschiedene Fachbereiche einzuräumen, können für Polytechnische Schulen eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.

(4) ….

[…]“

Der Lehrplan der Polytechnischen Schule (BGBl. II Nr. 236/1997) sieht basierend auf der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 766/1996 Fachbereiche als alternative Pflichtgegenstände vor. Wie den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 135/1998 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, hervorgeht, soll durch den neu geschaffenen Abs. 3c des § 13 dieser Neuordnung der Polytechnischen Schule durch die Ermöglichung der Schaffung von Berechtigungssprengeln für die Fachbereiche Rechnung getragen werden.

Wie schon den Materialien zu der hierauf erfolgten Novelle des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, und der mit ihr geschaffenen Regelung des § 8 Abs. 9 lit. d des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000-28, zu entnehmen ist, war ausdrücklich nicht beabsichtigt, eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) für bestimmte Polytechnische Schulen mit genau bezeichneten Fachbereichen zu verordnen. Dadurch waren auch bestimmten Schulstandorten keine konkreten Fachbereiche zuzuordnen, wie dies bei einer Festlegung von eigenen Berechtigungssprengeln durch Verordnung der Fall wäre.

Laut dem oben bereits angeführten Lehrplan der Polytechnischen Schule müssen abhängig von der Schülerzahl mindestens drei verschiedene der im Lehrplan angeführten Fachbereiche an Polytechnischen Schulen angeboten werden.

Die im § 8 Abs. 9 lit. d NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000-28, bzw. in der Folge im § 7 Abs. 9 Z 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 jeweils in Ausführung des § 13 Abs. 3c des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes erfolgte Regelung eröffnete die Möglichkeit, auch eine außerhalb des Pflichtsprengels gelegene Polytechnische Schule zu besuchen, um aus der Gesamtzahl der im Lehrplan enthaltenen Fachbereiche wählen zu können.

Im Lehrplan selbst sind nur die dort abschließend aufgezählten sieben Fachbereiche genannt. Allerdings können, falls die berufliche Interessenslage einer genügend großen Gruppe von Schülern andere als die im Lehrplan vorgesehenen Fachbereiche erfordert, im Lehrplan angeführte Unterrichtsgegenstände und im laut Stundentafel genannten Ausmaß auch zusätzliche alternative Pflichtgegenstände zu einem schulautonomen Fachbereich zusammengefast werden, wobei die Fachbereichsbezeichnung den inhaltlichen Schwerpunkt des Fachbereiches wiedergeben muss.

Die Polytechnische Schule *** führt den Fachbereich „“ zwar in Form einer inneren Differenzierung. Damit führt sie aber keinen anderen als den im Lehrplan vorgesehenen Fachbereich „“.

Der Fachbereich „***“ wird auch in der Polytechnischen Schule *** – wenn auch nicht in innerer Differenzierung – angeboten.

Der von der Schülerin A „gewünschte“ Fachbereich „***“ wird somit sowohl in der Polytechnischen Schule *** als auch in der Polytechnischen Schule *** angeboten, auch wenn der in der Polytechnischen Schule *** differenzierter und im Hinblick auf eine von der Schülerin beabsichtigte Lehre als Fußpflegerin oder Kosmetikerin für diese ansprechender sein sollte.

Auch im Motivenbericht zum NÖ Pflichtschulgesetz 2018 wird ausgeführt, dass lediglich schulautonome Schwerpunktsetzungen von im § 7 Abs. 9 getroffenen Regelungen nicht umfasst seien.

Wie unstrittig feststeht, wurde die im Sprengel der Polytechnischen Schule *** wohnhafte Schülerin A in die Polytechnische Schule *** aufgenommen und hat diese auch zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 (siehe § 46 Abs. 3 erster Satz NÖ Pflichtschulgesetz) tatsächlich besucht. Sie hat einen im Lehrplan taxativ genannten Fachbereich „***“ gewählt, ein solcher Fachbereich wird auch in der Polytechnischen Schule ***, deren Sprengel sie zu Schulbeginn angehörte, geführt.

Eine Sprengelangehörigkeit der Schülerin im Sinne des § 7 Abs. 9 Z 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 zur Polytechnischen Schule *** ergibt sich somit nicht.

Dies hat zur Folge, dass im gegenständlichen Fall § 49 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 für die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages nicht anzuwenden ist.

Da keine Sprengelangehörigkeit gemäß § 7 Abs. 9 Z 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 vorliegt und die Wohngemeinde *** mit der Stadt *** eine Verpflichtung zur Übernahme des Schulerhaltungsbeitrages für die Schülerin A nicht eingegangen ist, kann der Marktgemeinde *** ein Schulerhaltungsbeitrag nicht vorgeschrieben werden.

Die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages an die Marktgemeinde *** war daher rechtswidrig.

Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, die Beschwerdevorentscheidung entsprechend abzuändern und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Angemerkt wird, dass nur für den Fall, dass zwischen der Schulerhalterin der Polytechnischen Schule ***, nämlich der Marktgemeinde ***, mit der Stadt *** eine Vereinbarung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages für die Schülerin A vorliegt, der schulerhaltenden Marktgemeinde *** im Sinne des § 7 Abs. 10, letzter Satz, NÖ Pflichtschulgesetz 2018 der Schulerhaltungsbeitrag vorgeschreiben werden könnte.

Eine solche Vereinbarung zwischen den Schulerhaltern der Polytechnischen Schule *** (Marktgemeinde ***) und der Polytechnischen Schule *** (Stadt ***) ist im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Parteien haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem nicht entgegensteht.

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den Akten und hängt die Lösung des Falles in rechtlicher Hinsicht ausschließlich von der Lösung einer Rechtsfrage ab.

Da eine öffentliche mündliche Verhandlung sohin aufgrund der ausschließlichen Rechtsfrage keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

6. Zur Zulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 49 und 7 Abs. 9 Z 4 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018 im Hinblick auf deren Nichtanwendung, wenn sich der an einer außerhalb des Schulsprengels gelegenen Polytechnischen Schule angebotene „gewünschte Fachbereich“ von dem an der im Pflichtsprengel liegenden Polytechnischen Schule angebotenen Fachbereich (bloß) durch innere Differenzierung unterscheidet, fehlt.

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