LVwG N LVwG-AV-334/001-2020

LVwG-AV-334/001-2020Tribunal administratif régional4 mai 2020

Regest

Sozialrecht; Grundversorgung; Verpflegungsgeld; Kürzung; Integrationsmaßnahme; Sprachkurs;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-334/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.334.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14. Februar 2020, Zl. ***, betreffend die Kürzung von Grundversorgungsleistungen aufgrund von Missachtung von Integrationsverpflichtungen, nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Frau A zur Vorlage einer Integrationserklärung nicht zu verpflichten ist und die Kürzung des Verpflegungsgeldes auf den Betrag in der Höhe von € 160,-- festgesetzt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. Februar 2020, Zl. ***, wurde seitens der belangten Behörde betreffend die Grundversorgung der Beschwerdeführerin wie folgt entschieden:

„I. Das Frau A seitens des Landes Niederösterreich als Leistung im Rahmen der Grundversorgung gewährte monatlich auszubezahlende Verpflegungsgeld in Höhe von derzeit € 180,- wird ab dem ersten Tag des auf den Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides kalendermäßig folgenden Monats auf € 126,- gekürzt.

II. Frau A wird verpflichtet, den nachstehenden verwaltungsbehördlichen Anordnungen binnen einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, Folge zu leisten:

Sie haben die diesem Bescheid beiliegend übermittelte Integrationserklärung eigenhändig zu unterfertigen und der Abteilung Staatsbürgerschaft und Wahlen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung (IVW2), Koordinationsstelle für Ausländerfragen mit Sitz in ***, ***, ***, vorzulegen bzw zu übermitteln;

Sie haben innerhalb der oa Frist beim regional zuständigen Integrationszentrum des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF), Integrationszentrum Niederösterreich des ÖIF mit Sitz in ***, ***, vorzusprechen und der Behörde einen Nachweis vorzulegen bzw zu übermitteln, wonach Sie zu einem Deutschkurs zur Erreichung der Sprachniveaustufe A1 (bzw sofern erforderlich Alpha [Alphabetisierung]) nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und/oder zur Deutschkurseinstufung zugebucht wurden;

Sollten Sie bereits über einen anerkannten Nachweis betreffend die Erreichung der Sprachniveaustufe Alpha respektive A1 verfügen, haben Sie sich - sofern nicht bereits erfolgt - wiederum innerhalb der oa Frist beim regional zuständigen Integrationszentrum des ÖIF, Integrationszentrum Niederösterreich des ÖIF mit Sitz in ***, ***, zu einem Deutschkurs zur Erreichung der Sprachniveaustufe A1 oder A2 nach dem GER, zubuchen zu lassen und ist der Behörde auch diesbezüglich je nach Kursstufe ein entsprechender Nachweis vorzulegen bzw zu übermitteln;

oNach Kursbeginn haben Sie der Behörde die jeweilige Teilnahmebestätigung vorzulegen bzw zu übermitteln;

Sollten Sie bereits über einen anerkannten Nachweis betreffend den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Sprachniveaustufe A2 nach dem GER verfügen, haben Sie der Behörde selbigen (Zeugnis, Zertifikat oder Bestätigung) binnen der oa Frist vorzulegen bzw zu übermitteln.

III. Frau A wird verpflichtet, der Behörde binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, (je nach Ausgangsstufe) anerkannte Nachweise (Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen) über den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache auf den Sprachniveaustufen A0, A1 bzw A2 nach dem GER vorzulegen bzw zu übermitteln.“

Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 18. Mai 2018, Zl. ***, das der nunmehr erneut zu sanktionierenden bzw. vorlaufend verpflichtenden, in Österreich als subsidiär schutzberechtigt anerkannten, Staatsangehörigen der Republik Armenien Frau A, bis dahin gewährte monatliche ausbezahlende Verpflegungsgeld in Höhe von € 2.015,-- unter Anführung der einschlägigen Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes, in der damals geltenden Fassung, ab dem ersten Tag auf den Eintritt der Rechtskraft besagten Rechtsaktes kalendermäßig folgenden Monats auf € 150,-- gekürzt werde und sei die Beschwerdeführerin unter Setzung einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab letztgenannten Zeitpunkt, sowie explizit der Androhung weiterer Reduktionen mittels verwaltungsbehördlicher Anordnung zur Erbringung der nachstehenden sinngemäß angeführten Integrationsleistungen aufgefordert worden:

Vorlage einer Bestätigung über die Arbeitslosenmeldung,

Vorlage der unterfertigten Integrationserklärung,

Vorlage der Bestätigung über die Zubuchung zu einem Sprachkurs des AMS oder des ÖIF oder Vorlage eines Nachweises über die Teilnahme an einem Deutschkurs bis zum Niveau A2.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19. September 2019, Zl. LVwG-AV-774/002-2018 wurde der von der Beschwerdeführerin gegen den angeführten Bescheid erhobenen Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Ausmaß der verwaltungsbehördlich verfügten Leistungskürzung von € 150,-- auf € 180,-- abgeändert wurde und die Leistungsempfängerin von der Verpflichtung zur Vorlage einer Bestätigung über die Arbeitslosenmeldung suspendiert wurde. Die verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Vorlage bzw. Übermittlung einer unterfertigten Integrationserklärung im Sinne der Anlage A des NÖ Grundversorgungsgesetzes sowie einer Bestätigung über die Zubuchung respektive die Teilnahme an einem Deutschkurs des AMS oder des ÖIF bis zu dem Niveau A2 seien demgegenüber bestätigt worden und seien besagte Vorschreibungen sohin in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise Kontakt mit der zur Entscheidung berufenen Behörde aufgenommen, geschweige denn die dort geforderten Unterlage im Zuge einer persönlichen Vorsprache respektive auf elektronischem Wege vorgenommen und seien hierorts von amtswegen im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens Erhebungen durchgeführt und hätte am 14. Februar 2020 durch Nachschau in der Grundversorgungsdatenbank/Schnittstelle ÖIF festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin jenen bis dato nicht nachgekommen sei und sei bis zum Tag der Entscheidung auch keine eigenhändig unterfertigte Integrationserklärung eingelangt.

Es seien der Behörde keinerlei Faktoren erkennbar aus denen abgeleitet werden könnte oder gar müsste, der Leistungsempfängerin wäre es nicht möglich oder zumutbar gewesen, den ihr obliegenden Integrationsverpflichtungen nachzukommen und lägen keine Gründe vor, weshalb die Beschwerdeführerin an der Erfüllung dieser Verpflichtung gehindert sei.

Ob in den persönlichen Verhältnissen begründeten Umstände vorlägen, die der Befolgung der verwaltungsbehördlichen Anordnung bislang entgegenstünden, entziehe sich den der zur Entscheidung berufenen Behörde im Hinblick auf allfällige Feststellungen Berücksichtigung verfügbaren Mitteln, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass es die Leistungsempfängerin gänzlich unterlassen habe, sich in welcher Art auch immer in das gegenständliche Verwaltungsverfahren einzulassen, entsprechend an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und ihre rechtlichen Interessen zu vertreten.

Nach Anführung der wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass keinerlei Umstände vorlägen, die geeignet gewesen wären, die Leistungsempfängerin ernsthaft und zwingend an deren Befolgung zu hindern.

Da die zur Entscheidung berufene Behörde keine Gesichtspunkte erkennen hätte können, die geeignet gewesen wären, die verfahrensrelevante Missachtung zu rechtfertigen oder gar zu entschuldigen, müsse sie davon ausgehen, dass keine derartigen Umstände vorlägen.

In der unumstößlich festgestellten Weigerung respektive Unterlassung der Beschwerdeführerin, den von Seiten der belangten Behörde in Konkretisierung der auf unmissverständlichen gesetzlichen Bestimmungen gegründeten Integrationsverpflichtungen verfügten verwaltungsbehördlichen Anordnungen Folge zu leisten, oder auch nur in substantieller Weise an dem sie betreffenden Verwaltungsverfahren mitzuwirken, sei nach Auffassung der belangten Behörde in der Beschwerdeführerin klar und eindeutig ein erheblicher Unwille zur Integration in die österreichische Gesellschaftsordnung erkennbar, sodass die weitere Reduktion des ihr seitens des Landes NÖ gewährten monatlich auszubezahlenden Verpflegungsgeldes als Bestandteil der erbrachten Grundversorgungsleistungen letztlich als einzig zweckmäßiges Mittel verbleibt, um sie zur Setzung der im obigen angeführten Integrationsmaßnahmen zu bewegen.

Die vorgenommene Reduktion sei aufgrund des § 7d Abs. 5 NÖ Grundversorungs-

gesetzes im gegenständlichen Fall (mögliche Reduktion um 30 %) als angemessen zu sehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen dazu vor, dass sie Staatsangehörige der russischen Förderration sei und gemeinsam mit ihrer Tochter nach Österreich geflohen sei. Im Jahr 2011 stellten beide einen Antrag auf internationalen Schutz und sei sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Tochter der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ihre Tochter B leide an einer hochgradigen Sehbehinderung und weise einen Behinderungsgrad von 90 % auf. Die Krankheit ihres Kindes sei mit einem sehr hohen Pflegeaufwand verbunden. Wie der Behörde bereits im Jahr 2017 mitgeteilt, habe ihre Tochter aufgrund ihrer Krankheit einen erhöhten Betreuungs- und Hilfsbedarf und beziehe sie seit August 2016 Pflegegeld der Pflegestufe 3.

Der Großteil des Pflegegeldes und der ihnen zur Verfügung gestellten Grundversorgung werde für den Pflegebedarf, Medikamente sowie spezielle Nahrung und Behandlungen in Innsbruck für B aufgewendet (vgl. dazu ausführlich die am 26.02.2020 eingebrachte Stellungnahme betreffend die von der IVW2 beabsichtigten Rückforderung von Grundversorgungsleistungen).

Eine Reduktion der ihr gewährten Leistungen würde dazu führen, dass sie nicht mehr alle für die Gesundheit ihrer Tochter unabdingbaren Mitteln beziehen könne und würde damit höchstwahrscheinlich auch eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes anher gehen.

Sie sei sehr um ihre Integration bemüht und sei im Zeitraum von 01.01.2017 bis 26.03.2017 sowie vom 14.06.2018 bis 30.07.2018 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Da sie im Alter von 52 Jahren nach Österreich gekommen sei über keine hier anerkannte Schul- oder Berufsausbildung verfügte und mittlerweile bereits das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht habe und zudem einen erhöhten Betreuungsaufwand für ihre hochgradig sehbehinderte Tochter habe, sei ihr der Abschluss eines Deutschkurses bisher nicht möglich gewesen.

Wie aus den von ihr abgegebenen Unterlagen und ihrem Vorbringen in der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die beabsichtigte Rückforderung von Grundversorgungsleistungen hervorgeht, sei sie aufgrund ihres Alters und der Pflegebedürftigkeit ihrer Tochter nicht im Stande die geforderten Integrationsmaßnahmen zu erfüllen und Zertifikate vorzulegen. Die Ausführungen der Behörde auf Seite 8 seien daher aktenwidrig, da sie bereits mehrfach darauf hingewiesen habe, dass ihr die Erfüllung der ihr auferlegten Pflichten nicht möglich und nicht zumutbar seien.

Seitens der Behörde seien keine Ermittlungsschritte gesetzt worden und sei sie insbesondere auch nicht darüber informiert worden, dass eine erneute Kürzung der ihr gewährten Leistungen im Raum stehe.

Die genannten Umstände würden ihr die Erfüllung somit unmöglich iSd § 7d Abs. 4 NÖ Grundversorgungsgesetz machen und hätte die Behörde von einer Kürzung jedenfalls absehen müssen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige und floh gemeinsam mit ihrer Tochter nach Österreich. Im Jahr 2011 stellten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Tochter B in ***, ***, die Miete dafür beträgt ca.530 Euro (inkl BK und Heizung).

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde am 19. Juli 2011 zugelassen. Der Status als subsidiärer Schutzberechtigter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Asylgesetz 2005 wurde mit 08. Februar 2012 zuerkannt.

Die Beschwerdeführerin wurde in die niederösterreichische Grundversorgung aufgenommen und seit 21. Juli 2011 nach den Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes versorgt. Neben einem Verpflegungsgeld in der Höhe von zuletzt € 180,--/monatlich, erhält die Beschwerdeführerin noch Leistungen aus der Unterbringung „Miete/Einzelperson“ in der Höhe von zuletzt € 150,--monatlich sowie Bekleidungshilfe in der Höhe von zuletzt € 75,--/zweimal jährlich. Die Beschwerdeführerin ist bei der NÖ Gebietskrankenkasse krankenversichert.

Die Tochter der Beschwerdeführerin ist schwer sehbehindert und weist einen Behinderungsgrad in der Höhe von 90 % auf. Die Tochter der Beschwerdeführerin wird seitens der Pensionsversicherungsanstalt seit 01. August 2016 zu dem ein Pflegegeld (Pflegestufe 3) in der Höhe von € 459,90/monatlich ausbezahlt.

Die Beschwerdeführerin war vom 01.01.2017 bis 26.03.2017 und vom 04.06.2018 bis 17.08.2018 beim österreichischen Arbeitsmarktservice (AMS) als arbeitssuchend vorgemerkt. Aufgrund der Pflegestufe 3 der Tochter der Beschwerdeführerin und der daher notwendigen Pflege durch die Beschwerdeführerin ist der Einsatz ihrer Arbeitskraft unzumutbar. Die Beschwerdeführerin absolvierte am 06.03.2018 einen Werte- und Orientierungskurs beim Integrationszentrum Wien und hat eine Bestätigung vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat erstmals mit der Beschwerde eine unterfertigte Integrationsvereinbarung (Anlage A des NÖ Grundversorgungsgesetzes) vorgelegt.

Der Beschwerdeführerin ist es nicht unzumutbar bzw. liegen keine Gründe vor, sich beim ÖIF zu melden und im Rahmen einer Integrationsmaßnahme sich zu einem Deutschkurs anzumelden, in der Folge diesen zu absolvieren und in der Folge innerhalb der vorgeschriebenen Frist ein entsprechendes Zertifikat bei der belangten Behörde vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin hat sich bis dato für keinen Deutschsprachkurs angemeldet und auch an keinem Sprachkurs zum Erwerb der Deutschkenntnisse teilgenommen bzw. entsprechende Nachweise, Zertifikate oder Bestätigungen vorgelegt bzw. eine Buchung zu einem Sprachkurs veranlasst.

Die Beschwerdeführerin zeigt derzeit aktiv kein Verhalten, sich integrieren zu wollen.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergibt sich aufgrund des unbedenklichen Akteninhaltes von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem Auszug über die Grundversorgungsleistungen im Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten Schreiben der belangten Behörde vom 16. April 2020.

Die Feststellungen zur Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin sowie zum Bezug des Pflegegeldes ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.

Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten wie folgt:

§ 17:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs. 1:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Grundversorgungsgesetzes lauten:

§ 4 Abs. 1:

Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf im Sinne der in den §§ 5 und 6 angeführten Leistungen in der im § 7 angeführten Höhe für sich und seine mit ihm in Niederösterreich im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen bzw. Stellen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen oder gleichartiger Leistungen – ausgenommen Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205 – verpflichtet sind; dies gilt auch aufgrund von Ansprüchen, die sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergeben.

[…]

§ 4 Abs. 2 Z 5schutzbedürftig sind:

[…]

Schutzbedürftig sind Fremde, denen nach asylrechtlichen Vorschriften der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

[…]

§ 6 Abs. 4:

[…]

Im Rahmen der Grundversorgung ist außer im Hinblick auf unbegleitete minderjährige Fremde im Einzelfall auch die spezielle Situation von besonders hilfsbedürftigen Personen, Menschen mit besonderen Bedürfnissen, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt ausgesetzt waren, zu erfassen und berücksichtigen.

§ 7 Abs. 1:

Grundversorgungsleistungen gemäß § 5 und § 6 können bis zur Höhe der in Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden. Sie können in Form von Geld- oder Sachleistungen oder auch in Mischform, unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen und, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform. Auflagen, Bedingungen und Anordnungen können insbesondere erteilt werden, wenn dies zum Schutz der Interessen an einem geordneten Ablauf der Grundversorgung in einer Unterkunft oder zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder des öffentlichen Wohles dringend geboten erscheint.

[…]

§ 7 Abs. 4:

[…]

Art und Ausmaß der Leistungen können insbesondere bei Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 6 davon abhängig gemacht werden, dass sie unter Berücksichtigung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einsetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemühen. Dabei ist auf deren persönliche Verhältnisse, insbesondere deren Lebensalter und gesundheitlichen Zustand, angemessen Bedacht zu nehmen.

[…]

§ 7a:

(1) Unbeschadet des § 7 Abs. 4 müssen Hilfe suchende Personen nach § 4 Abs. 2 Ziffer 5 und 6 alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z. B. Deutschkurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die soziale Stabilisierung zu verbessern.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können den Hilfe suchenden Personen befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden angeboten werden, sofern nicht zeitgleich das Arbeitsmarktservice Maßnahmen angeordnet hat oder anordnet.

(3) Kommt die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach oder lehnt sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Abs. 2 ab oder beendet sie diese wiederholt grundlos vorzeitig, ist nach § 7d Abs. 5 vorzugehen.

§ 7b:

(1) Personen ab der Vollendung des 15. Lebensjahrs nach § 4 Abs. 2 Ziffer 5 und 6 haben mögliche und zumutbare Maßnahmen zur besseren Integration zu ergreifen.

(2) Maßnahmen zur besseren Integration im Sinne des Abs. 1 sind:

(3) Von dieser Verpflichtung sind jene Personen ausgenommen, die zur Unterzeichnung der Integrationserklärung und Erfüllung von Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz oder nach dem Mindestsicherungsgesetz verpflichtet sind.

§ 7c:

(1) Personen nach § 7b Abs. 1 haben sich im Rahmen einer Integrationserklärung (Anlage A) zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7b zu verpflichten.

(2) Die Integrationserklärung ist von jeder Person nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Antragstellung oder Aufforderung persönlich zu unterschreiben. Eine Vertretung ist, mit Ausnahme der Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, nicht zulässig.

§ 7d:

(1) Die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b ist mittels entsprechender Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen nachzuweisen.

(2) Für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs hat die Behörde eine Frist von sechs Monaten zu setzen.

(3) Für den Nachweis von Deutschkenntnissen im Umfang des Sprachniveaus A0, A1 bzw. A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen hat die Behörde eine Frist von jeweils sechs Monaten zu setzen.

(4) Ist der Hilfe suchenden Person die Erfüllung der Maßnahmen nach § 7b nachweislich nicht möglich oder zumutbar, kann die Behörde auf Antrag die Frist erstrecken oder von der Erfüllung der Auflage endgültig absehen.

(5) Kommt die Hilfe suchende Person den angeordneten Verpflichtungen nach § 7b und 7c bzw. den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, sind die Leistungen der Grundversorgung um 30% zu kürzen oder sind Ersatzmaßnahmen zu fordern und hat die Behörde eine Nachfrist für die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu setzen. Mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat ist die Kürzung aufzuheben. Eine weitergehende Kürzung oder gänzliche Einstellung von Leistungen ist bei wiederholter Pflichtverletzung zulässig.

§ 8:

(1) Grundversorgungsleistungen können verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn die Hilfe suchende bzw. leistungsempfangende Person:

(2) Grundversorgungsleistungen können weiters verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn

(3) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.

§ 9:

Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders hilfsbedürftiger Personen (§ 6) ist Rücksicht zu nehmen. Der Zugang zur medizinischen Notversorgung und die unbedingt notwendige Behandlung von Krankheiten sind zu gewährleisten.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG) idF BGBl. Nr. 25/2019 lauten:

Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen in ihrer Beschwerde vor, dass die belangte Behörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte und sie über die bevorstehende Kürzung des Verpflegungsgeldes nicht informiert habe sowie die von ihr vorgebrachten Stellungnahme betreffend die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Auflagen nicht ordnungsgemäß gewürdigt hätte. Insbesondere sei es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alterszustandes nicht möglich, an einem Deutschkurs teilzunehmen bzw. sich mit der betreffenden Stelle in Verbindung zu setzen, da die Behinderung ihrer Tochter sehr viel Pflegezeit von ihr beanspruche.

Daher würde ein Anwendungsbereich des § 7d Abs. 5 vorliegen, aufgrund dessen ihr die Erfüllung der Integrationsmaßnahmen nicht möglich seien.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg.

Die von der belangten Behörde vorgeschriebene Zubuchung eines Deutschkurses als geeignete Maßnahme iSd § 7a Abs. 1 ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich eine geeignete Maßnahme und ist die Buchung eines Sprachkurses als Integrationsmaßnahme iSd § 7b Abs. 2 Z 2 NÖ Grundversorgungsgesetzes zu werten. Diese Auslegung wird auch durch die explizite Erwähnung im Text der Integrationserklärung im Anhang A des NÖ Grundversorgungsgesetzes durch die Wortfolge „Erlernung der deutschen Sprache – verpflichtender Besuch von Deutschkursen“ und den Verweis im § 7c NÖ Grundversorgungsgesetz, wonach sich Personen im Rahmen der Integrationserklärung zur Umsetzung der Maßnahmen nach § 7b NÖ Grundversorgungsgesetz verpflichten, gestützt. Die Verpflichtungen gelten auch unabhängig von der Frage des Vorliegens einer unterfertigten Integrationserklärung.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Erfüllung der Maßnahmen seien aufgrund der Pflege ihrer Tochter nicht möglich, ist auf § 7b Abs. 1 NÖ Grundversorgungs-

gesetz Bezug zu nehmen, der auf mögliche und zumutbare Maßnahmen verweist.

Allerdings muss der Beschwerdeführerin in diesem Fall entgegengehalten werden, dass mangels entsprechender Ausführungen oder Nachweise davon auszugehen ist, dass sie keinerlei Maßnahmen dahingehend gesetzt hat, sich etwa beim AMS und/oder ÖIF, wie seitens der belangten Behörde aufgetragen, über die angebotenen Deutschkurse und einen unter Umständen bestehende Möglichkeit der Teilnahme oder Absolvierung eines Sprachkurses unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin zu informieren. Mit ihrem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters (61 Jahre) und der Pflegebedürftigkeit ihrer Tochter die Maßnahmen unzumutbar seien, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, denn ist es einer 61-jährigen Person durchaus möglich, eine unglücklicherweise durch eine Sehbehinderung beeinträchtigte erwachsene Tochter stundenweise für die Absolvierung eines Deutschkurses alleine zu lassen bzw. betreffend die Kontaktaufnahme mit dem ÖIF betreffend einer anderen Form der Absolvierung eines Sprachkurses sich in Verbindung zu setzen.

Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine gegenteiligen Argumente vor.

Dass die Behörde, die Beschwerdeführerin nicht von der geplanten Kürzung in Kenntnis gesetzt hat, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in Ihren Rechten. Die belangte Behörde war weder verpflichtet eine von ihr in einem anderen Verfahren abgegebene Stellungnahme zu berücksichtigen, noch hat die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren die Relevanz der Unterlassung der Verständigung aufgezeigt, bzw. in ihrer Beschwerde neue Argumente diesbezüglich dargelegt.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist es der Beschwerdeführerin möglich, die Kontaktaufnahme mit den betreffenden Stellen in die Wege zu leiten bzw. einen Deutschkurs zu absolvieren und in der Folge die geeigneten Nachweise innerhalb von einer angemessenen Frist vorzulegen.

Bis dato zeigte die Beschwerdeführerin jedoch keine Bestrebungen das zu tun, obwohl sie seit 2011 in Österreich aufhältig ist.

Betreffend das Absehen der Vorlage der Integrationserklärung ist auszuführen, dass mit der Beschwerde nunmehr erstmals am 12.03.2020 eine von der Beschwerdeführerin unterschriebene Integrationserklärung vorgelegt wurde.

Die Beschwerdeführerin ist daher der Verletzung ihrer Verpflichtung betreffend die Integrationsmaßnahmen, Kontaktaufnahme mit der betreffenden Stelle zwecks Buchung eines Deutschkurses sowie Vorlage der entsprechenden Nachweise und Teilnahme oder Absolvierung eines Kurses zum Erwerb der deutschen Sprache, zur Last zu legen.

Dennoch ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die im Ausmaß der von der belangten Behörde durchgeführte Kürzung als zu hoch anzusehen ist, weshalb der Beschwerde dahingehend Folge zu geben war und die Kürzung auf den Betrag in der Höhe von € 160,-- festzusetzen war. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin nicht zum ersten Mal ihren auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommt, sondern es sich bereits um ein wiederholtes Nichterfüllen von Auflagen handelt, dennoch aber unter Berücksichtigung der §§ 6 Abs. 4 und 9 des NÖ Grundversorgungsgesetzes, insbesondere auf die spezielle Situation verbunden mit der Betreuung ihrer behinderten Tochter, das Alter der Beschwerdeführerin und unter Bezugnahme auf die Verhältnismäßigkeit der nunmehr festgesetzte Betrag ausreichend erscheint, um die Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Integrationsmaßnahmen hinzuwirken.

Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, dass die Kürzung der Erfüllung der ausstehenden Verpflichtungen im darauf folgenden Monat wieder aufgehoben wird.

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde ausreichend erhoben wurde und keine Änderungen eingetreten sind. Des Weiteren wurden keine Sachverhaltselemente erhoben, welche der Beschwerdeführerin nicht ohnehin bekannt sind, weshalb Artikel 6 EMRK und Artikel 47 der Grundrechte der Charta der Europäischen Union dem Unterbleiben der mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zu kommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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