LVwG N LVwG-AV-383/001-2020

LVwG-AV-383/001-2020Tribunal administratif régional30 avr. 2020

Regest

Finanzrecht; Spielplatz-Ausgleichsabgabe; Spielplatz; Feststellungsverfahren;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-383/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.383.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, vom 4. März 2020 gegen den Spruchteil A des Berufungsbescheides des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 6. Februar 2020, GZ.: ***, betreffend die Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe eines nichtöffentlichen Spielplatzes für das Vorhaben der Wohnungsteilung einer bestehenden Wohnung auf der Liegenschaft *** in ***, zu Recht:

1. Der angefochtene Spruchteil A des Berufungsbescheides des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 6. Februar 2020 wird dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Berufung vom 11. September 2019 der Spruchpunkt III. des Bescheides des Magistrates Krems vom 28. August 2019, GZ.: ***, aufgehoben wird.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist alleiniger Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***. In dem auf diesem Grundstück bestehenden Wohngebäude waren bis 2017 vier Wohneinheiten vorhanden.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 6. November 2017, GZ.: ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für diverse Um- und Zubaumaßnahmen beim verfahrensgegenständlichen Wohnobjekt erteilt. Unter anderem wurden die Aufstockung des Wohnhauses sowie die Errichtung eines hofseitigen Zubaues bewilligt. Durch das Bauvorhaben wurden im Dachgeschoß des Altbestands zwei Wohnungen und im 2. OG des Zubaus eine neue Wohnung, also in Summe drei zusätzliche Wohneinheiten geschaffen.

Eine Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe eines nichtöffentlichen Spielplatzes war in dieser Baubewilligung vom 6. November 2017 für dieses Vorhaben nicht enthalten.

Diese Baubewilligung vom 6. November 2017, GZ.: ***, ist in Rechtskraft erwachsen und wurde durch Bescheid des Magistrates vom 26. Februar 2018, GZ.: ***, abgeändert.

Mit Schreiben vom 21. November 2018 wurde der Baubehörde die Fertigstellung dieses Bauvorhabens angezeigt. Mit Schreiben vom 9. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Wohnungsteilung des bestehenden TOP *** in zwei kleinere Wohneinheiten.

Mit Bescheid des Magistrates Krems vom 28. August 2019, GZ.: ***, wurde im Spruchpunkt I. die beantragte Baubewilligung für diese Wohnungsteilung (TOP *** zu TOP *** und TOP ***) erteilt.

Der Spruchpunkt III. (übertitelt mit „Spielplatzausgleichsabgabe“) lautete wie folgt:

„Es wird festgestellt, dass der erforderliche nicht öffentliche Kinderspielplatz im Ausmaß von 150 m² auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht hergestellt werden kann, somit ist eine Ausgleichsabgabe für 150 m² Kinderspielplatz zu entrichten.“

Als Kosten wurden zu III. „für den erforderlichen Kinderspielplatz im Ausmaß von 150 m² eine Spielplatz-Ausgleichsabgabe in der Höhe von EUR 38.812,50“ festgesetzt.

Dieser Bescheid des Magistrates Krems vom 28. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 4. September 2019 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Die Berufung richtete sich ausdrücklich nur gegen den Spruchpunkt III. dieses Bescheides. Es handle sich beim gegenständlichen Objekt nicht um eine Wohnhausanlage, sondern um ein Wohngebäude, welches die gesetzlich vorgesehene Anzahl der Wohnungen nicht überschreite. Eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Spielplatzausgleichsabgabe werde bei Erweiterungen erst ab der fünften zusätzlichen Wohnung schlagend. Der Altbestand bis ins Jahr 2017 habe sich aus vier Wohneinheiten zusammengesetzt, zusätzlich seien nun insgesamt vier weitere Wohnungen bewilligt worden. § 66 NÖ Bauordnung 2014 sei auf das gegenständliche Bauvorhaben nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Spruchpunktes III. des Bescheides des Magistrates Krems vom 28. August 2019 wurde beantragt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 6. Februar 2020 wurde über die Berufung vom 11. September 2019 insoweit entschieden, als sich die Berufung gegen den Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides Magistrates Krems vom 28. August 2019, GZ.: ***, richtet.

Im Spruchteil A des Berufungsbescheides wurde der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Feststellung, dass der erforderliche nicht öffentliche Kinderspielplatz im Ausmaß von 150 m² auf dem Grundstück Nr. *** KG ***, nicht hergestellt werden könne dafür und eine Ausgleichsabgabe für 150 m² Kinderspielplatz zu entrichten sei, vollinhaltlich bestätigt.

Im Spruchteil B des Berufungsbescheides wurde der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der im Kostenteil zu Spruchpunkt III. ergangenen Festsetzung einer Spielplatz-Ausgleichsabgabe in der Höhe von € 38.812,50 ersatzlos aufgehoben.

Im gegenständlichen Fall handele es sich aus Sicht der Berufungsbehörde um eine Wohnhausanlage, weil das Gebäude unstrittig über mehrere Wohnungen verfüge und das Gebäude ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werde.

Am 1. Februar 2015 seien innerhalb des verfahrensgegenständlichen Gebäudes nur vier Wohnungen baubehördlich bewilligt gewesen, während eine erste Erweiterung um drei Wohnungen mit der Baubewilligung vom 6. November 2017 erfolgt sei und mit zu Spruchpunkt I. des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides ergangenen Baubewilligung vom 28. August 2019 eine zweite Erweiterung auf eine achte Wohnung durch die Teilung der Wohnung *** in TOP *** und TOP *** erfolgt sei.

Altbestand am 1. Februar 2015 sei somit eben keine Wohnhausanlage „mit mehr als 4 Wohnungen“ gewesen, weshalb dem Gesetzestext nach der letzte Satz des § 66 Abs. 1 NÖ Bauordnung für den verfahrensgegenständlichen Fall nicht anzuwenden sei. Anzuwenden sei vielmehr lediglich der 2. Satz des § 66 Abs. 1 NÖ Bauordnung: „Dies gilt auch, wenn die erforderliche Anzahl der Wohnungen erst durch eine Änderung oder Erweiterung der Wohnhausanlage erreicht wird.“

Tatsächlich seien mehr als 4 Wohnungen geschaffen worden, einerseits durch die Baubewilligung vom 6. November 2017, nach der 7 Wohnungen bestanden, und andererseits durch nunmehrige Baubewilligung vom 28. August 2019, mit welcher 8 Wohnungen baubehördlich bewilligt seien.

Es stehe fest, dass auf Eigengrund zu wenig Fläche für die Errichtung eines Spielplatzes zur Verfügung und auch ein Vertrag über eine Kostenbeteiligung an einem öffentlichen Spielplatz nicht zustande mit der Stadt *** nicht zustande gekommen sei. Auch die Herstellung eines Spielplatzes auf einem anderen Grundstück sei nicht erfolgt bzw. möglich. Die Feststellung gemäß § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung sei daher zu Recht erfolgt.

Da jedoch diese Feststellung noch nicht rechtskräftig sei, sei der abgabenauslösende Tatbestand noch nicht verwirklicht, weshalb die Abgabenvorschreibung verfrüht ergangen und aufzuheben sei.

Mit Schreiben vom 4. März 2020 brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig die nunmehrige Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau ein.

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Spruchteil A des Berufungsbescheides des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau vom 6. Februar 2020, GZ.: ***, betreffend die Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe eines nichtöffentlichen Spielplatzes für das Vorhaben der Wohnungsteilung einer bestehenden Wohnung auf der Liegenschaft *** in ***.

Vorgebracht wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit mit im Wesentlichen dem Berufungsvorbringen entsprechender Begründung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von näher beschriebenen Verfahrensvorschriften. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des Spruchteiles A des Berufungsbescheides.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 30. März 2020 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Beschwerdeschriftsatz sowie den vorgelegten Behördenakt.

Im Wesentlichen ist der festgestellte Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerde, soweit diese den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG:

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

2.2. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015 idgF:

§ 66 Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze

(1) Beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, ausgenommen Reihenhäuser und solche auf Grund deren Verwendungszweck ein Bedarf nach einem Spielplatz nicht zu erwarten ist, ist auf den das oder die Wohngebäude umgebenden freien Flächen des Bauplatzes ein nichtöffentlicher Spielplatz im Sinn des § 4 Z 28 zu errichten. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Anzahl der Wohnungen erst durch eine Änderung oder Erweiterung der Wohnhausanlage erreicht wird. Bei am 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen, bei denen noch kein nichtöffentlicher Spielplatz errichtet werden musste und auch keine Spielplatz-Ausgleichsabgabe vorgeschrieben wurde, entsteht die Verpflichtung zur Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes, sobald die Wohnhausanlage um insgesamt mehr als 4 Wohnungen erweitert wird.

(2) Nichtöffentliche Spielplätze müssen zusammenhängend eine Fläche von mindestens 150 m² und zusätzlich 5 m² je Wohnung ab der 10. Wohnung aufweisen.

(3) Mehrere Bauwerber von Gebäuden im Sinne des Abs. 1 können unter Berücksichtigung der Mindestfläche im Sinne des Abs. 2 für alle Gebäude gemeinsam einen nichtöffentlichen Spielplatz errichten. Dieser muss in einer Wegentfernung von höchstens 200 m zu jedem Gebäude gelegen sein.

(4) Von der Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes kann dann Abstand genommen werden, wenn

  • die Gemeinde in einer Wegentfernung von höchstens 400 m zu der Wohnhausanlage im Sinne des Abs. 1 einen öffentlichen Spielplatz zu errichten plant oder errichtet hat und

  • der zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes Verpflichtete einen entsprechenden Vertrag über eine Kostenbeteiligung an diesem öffentlichen Spielplatz mit der Gemeinde abschließt. Das Höchstausmaß der Kostenbeteiligung richtet sich nach § 42 Abs. 3.

(5) Ist die Herstellung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auf dem Bauplatz technisch nicht möglich, kann dieser auf einem anderen Grundstück hergestellt werden.

Dieses Grundstück muss

  • in einer Wegentfernung von höchstens 200 m liegen und

  • für die Verwendung als Spielplatz für das Gebäude im Sinne des Abs. 1 grundbücherlich sichergestellt sein, wenn dieses Grundstück nicht im Eigentum des Verpflichteten steht.

(6) Wenn auch das nicht möglich ist, ist die erforderliche und nicht herstellbare Größe des Spielplatzes in der Baubewilligung festzustellen.

Die Baubehörde nach § 2 Abs. 1 hat diese Feststellung in einem eigenen Bescheid vorzunehmen, wenn

  • sie für die Erteilung der Baubewilligung nicht zuständig ist oder

  • eine Maßnahme nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a gesetzt wird.

In diesen Fällen ist nach Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 Abs. 1 die Spielplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 42 vorzuschreiben.

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Rechtliche Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Umfang der Anfechtung und dem angefochtenen Spruchteil A des Berufungsbescheides ausschließlich die Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe eines nichtöffentlichen Spielplatzes aus Anlass einer baubehördlich bewilligten Wohnungsteilung auf der Liegenschaft *** in *** gemäß § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014.

Eine Feststellung gemäß § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 ist von der zuständigen Baubehörde in der Baubewilligung für jenes Vorhaben zu treffen, durch welches eine Verpflichtung zur Errichtung eines Spielplatzes ausgelöst wird.

§ 66 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 regelt die Tatbestände, welche eine Verpflichtung zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes auslösen.

Eine solche Verpflichtung besteht jedenfalls nur für Wohnhausanlagen.

Während der Begriff Wohngebäude („Gebäude das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird“) in § 4 leg.cit. ausdrücklich bestimmt ist, fehlt eine solche Definition für den Begriff der Wohnhausanlage.

Den Materialien zur NÖ Bauordnung 2014 zufolge (Ltg.-477/B-23/2-2014, Erläuterungen zu § 66) liegt der Zweck der Regelung darin, im Falle einer Ansammlung von Wohnungen auf engerem Raum – unabhängig von deren spezieller Anordnung oder Ausgestaltung – für Kinder ausreichend Spielraum im Freien zu schaffen.

Dementsprechend stellt sich eine Wohnhausanlage als eine Anlage mit mehreren Wohnungen dar, gleich ob diese in einem oder mehreren Gebäuden angeordnet sind. Auch bei einem einzelnen Wohngebäude mit mehreren Wohnungen handelt es sich somit um eine Wohnhausanlage, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides für das verfahrensgegenständliche Objekt auch zutreffend ausgeführt hat.

Die Verpflichtung zur Errichtung eines Spielplatzes besteht gemäß § 66 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 2014 beim Neubau von Wohnhausanlagen mit mehr als 4 Wohnungen.

Entsprechend dem Bescheid des Magistrates Krems vom 28. August 2019, GZ.: ***, ist auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nunmehr eine Wohnhausanlage mit insgesamt 8 Wohnungen bewilligt.

Allerdings handelt es sich im gegenständlichen Fall nicht um den Neubau einer Wohnhausanlage mit mehr als 4 Wohnungen, sondern wurde die Erweiterung der bestehenden Wohnhausanlage von 7 auf 8 Wohnungen bewilligt, weshalb der Tatbestand eines Neubaus nach § 66 Abs. 1 erster Satz NÖ Bauordnung 2014, der erste Tatbestand des § 66 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, im gegenständlichen Fall nicht erfüllt ist.

Die Verpflichtung zur Errichtung eines Spielplatzes besteht gemäß § 66 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014 jedoch auch bei Änderungen oder Erweiterungen von Wohnhausanlagen, durch welche die erforderliche Anzahl der Wohnungen (mehr als 4) erst erreicht wird.

Für das gegenständliche Objekt wurde die erforderliche Anzahl der Wohnungen (mehr als 4) bereits zuvor mit dem mit Bescheid des Magistrates vom 6. November 2017, GZ.: ***, bewilligten Vorhaben (Erweiterung von 4 auf 7 Wohnungen) erreicht. In dieser Baubewilligung („erste Erweiterung“) wäre von der Baubehörde eine Feststellung gemäß § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 vorzunehmen gewesen, wurde jedoch nicht vorgenommen.

Dieser Baubewilligungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen und begründet – auch hinsichtlich des darin unterlassenen Ausspruches gemäß § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 – eine entschiedene Sache („res iudicata“). Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache.

Maßgebliche Wirkungen eines rechtskräftigen Bescheides sind dessen Unwiederholbarkeit und dessen Unabänderbarkeit. Parteien und Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten („res iudicata ius facit inter partes“). Die Unwiederholbarkeitswirkung („ne bis in idem“) verbietet, dass über die rechtskräftig erledigte Sache neuerlich entschieden wird (VwGH 2006/12/0066).

Eine Feststellung gemäß § 66 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 in einem späteren Bescheid als in der tatbestandsbegründenden Baubewilligung ist ausgeschlossen, sofern nicht aufgrund eines späteren Vorhabens durch Änderung des Ausmaßes der erforderlichen Spielplatzfläche gemäß § 66 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eine Änderung des Sachverhaltes eintritt.

Mit Bescheid des Magistrates Krems vom 28. August 2019, GZ.: ***, wurde im Spruchpunkt I. die Baubewilligung erteilt für eine Wohnungsteilung.

Diese „zweite Erweiterung“ der Wohnhausanlage von 7 auf nunmehr 8 Wohnungen erfüllt allerdings den Tatbestand des § 66 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014 nicht mehr, wird doch nicht „erst“ durch diese Erweiterung die erforderliche Anzahl von Wohnungen (mehr als 4) erreicht, sondern war die für die Verpflichtung zur Errichtung eines Spielplatzes erforderliche Anzahl mit 7 Wohnungen schon vor dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Vorhaben durch ein früheres Vorhaben (durch die „erste Erweiterung“) bereits erreicht.

Auch blieb das gemäß § 66 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 erforderliche Flächenausmaß für Spielplätze durch die Erweiterung von 7 auf 8 Wohnungen unverändert, weshalb gegenüber der Baubewilligung vom 6. November 2017 („erste Erweiterung“) kein neuer Sachverhalt eintrat.

Auch der Tatbestand einer Erweiterung nach § 66 Abs. 1 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014, der zweite Tatbestand des § 66 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend festgestellt hat, ist schließlich auch der Tatbestand des § 66 Abs. 1 dritter Satz NÖ Bauordnung 2014 für das verfahrensgegenständliche Objekt schon deshalb nicht erfüllt, weil am 1. Februar 2015 nur vier Wohnungen baubehördlich bewilligt waren, somit keine „am 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligte Wohnhausanlage mit mehr als 4 Wohnungen“ vorlag.

Somit ist der Tatbestand nach § 66 Abs. 1 dritter Satz NÖ Bauordnung 2014, der dritte Tatbestand des § 66 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht erfüllt.

Aus Anlass des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens („zweite Erweiterung“) wurde eine Verpflichtung zur Errichtung eines nichtöffentlichen Spielplatzes nicht mehr ausgelöst und war daher eine Feststellung der erforderlichen und nicht herstellbaren Größe eines nichtöffentlichen Spielplatzes in der Baubewilligung für dieses Bauvorhaben mangels Vorliegen eines eine solche Verpflichtung auslösenden Tatbestandes nicht rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien einerseits nicht beantragt und stand andererseits auch der maßgebliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage unbestritten fest und war in Ansehung dieser Entscheidung im Beschwerdeverfahren ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären, weshalb schon die Akten erkennen lassen, dass auch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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