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LVwG-AV-1302/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1302/001-2019
LVwG-AV-1302/001-2019Tribunal administratif régional30 avr. 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Emissionen; Einwendungen; subjektiv-öffentliches Recht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 17.07.2019, Zl. ***, mit dem der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.04.2019, Zl. ***, mit dem D die baubehördliche Bewilligung für die Erhöhung eines Kamins auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, erteilt wurde, keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2020,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit am 25.01.2019 beim Gemeindeamt der Marktgemeinde *** eingelangtem Bauansuchen beantragte D (in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet) die Erteilung der baubehördliche Bewilligung für die Erhöhung eines Kamins auf dem GSt. Nr. *** der EZ ***, KG ***, unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes.
Nach Durchführung eines Lokalaugenscheins unter gleichzeitiger Einholung eines Gutachtens des Amtssachverständigen für Bautechnik des NÖ Gebietsbauamtes *** E am 15.02.2019 verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz unter anderem A (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) mit Schreiben vom 20.02.2019 gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) als Nachbarin von dem geplanten Vorhaben sowie davon, dass in den Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten Einsicht genommen werden kann. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, andernfalls ihre Parteistellung erlösche. Der Beschwerdeführerin wurde dieses Schreiben am 22.02.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schreiben vom 05.03.2019 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben und brachte hierin im Wesentlichen vor, dass die in den Planunterlagen dargestellten Entfernungen und Höhen nicht digital vermessen seien, bei der Planeinsicht festgestellt worden sei, dass der rechtskräftige Grenzverlauf falsch dargestellt sei und der Lageplan nicht den tatsächlichen Grundgrenzen entspreche. Weiters sei das im Plan dargestellte Fenster ein Hauptfenster, welches dem Kamin zugewandt sei und habe dieser das Fenster somit um mindestens 3 m zu überragen. Das Erweitern des gemauerten Kamins mit einem rechteckigen Querschnitt durch das Aufsetzen eines Fertigteilkamins mit rundem Querschnitt entspreche nicht dem Stand der Technik. Die bestehenden und verlängerten Kaminquerschnitte seien für die heutzutage zulässigen Heizkessel überdimensioniert, wodurch Emissionen verursacht werden, die über das ortsübliche Maß hinausgehen. Außerdem liege keine Schornsteinberechnung vor, welche jedoch für eine ordentliche Funktion des Kamins unter Berücksichtigung der Kaminlänge und des Querschnitts Voraussetzung sei.Weiters erhebe sie Einwendungen hinsichtlich der Abstände, der Brandwände an der direkten Grundgrenze sowie der Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung (Rauch-Abgasfänge) oder einer unzumutbaren Belästigung. Aufgrund des Abstands und der Bauführung an der direkten Grundgrenze sei wegen der bau- und brandschutztechnischen Ausführung der Außenwände und der Dachflächen sowie des beidseitigen Altbestands von Öffnungen eine hohe Brandgefahr zu befürchten. In diesem Zusammenhang weise sie auf einen bedenklichen Rauchfangkehrerbefund vom 30.11.2017, wonach sich im Dachgeschoss des Nachbargebäudes über Jahre Strohunterlagen um den Fang und die Kehröffnung befunden haben, hin. Durch die Benützung des beantragten Rauchfanges sei zu befürchten, dass sie durch Geruch und Abgase unzumutbar beeinträchtigt und in ihrer Gesundheit gefährdet werde. Die nun beantragte Erhöhung des Rauchfanges sei nur geringfügig und werde nicht berücksichtigt, dass ihr unmittelbar daran angrenzendes Wohnhaus höher, als die nunmehr vorgesehene Rauchfangerhöhung sei und es daher nicht zur gewünschten Verbesserung des Abzugs der Rauchfangemissionen kommen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Länge und der Querschnitt des Kamins für eine ordnungsgemäße Funktion nicht ausreichen werden. Nicht jede Feuerstätte könne an jeden Schornstein angeschlossen werden, weshalb zuerst eine „korrekte“ Schornsteinberechnung durch einen Fachmann durchzuführen sei. Zudem befürchte sie weitere Emissionen, wodurch für sie als Nachbarin die Belüftung ihrer Räumlichkeiten nicht mehr gewährleistet sei. Die zu erwartenden Immissionen entsprechen nicht einer normalen Wohnnutzung. Die Behörde habe daher von sich aus Immissionsschutz gemäß § 48 NÖ BO 2014 zu gewährleisten, insbesondere, um der steigenden Luftraumverschmutzung durch unsachgemäß betriebene oder technisch veraltete Kamine und Feuerungsanlagen und den möglichen Ursachen für einen qualmenden Kamin entgegenzuwirken. Der krebserregende Feinstaub aus Schornsteinen könne zu massiven Gesundheitsschäden führen, weshalb auch ein sachgemäßes Heizen mit gesetzlich zulässigen Brennstoffen seitens des Bauwerbers zu gewährleisten sei.
Die Beschwerdeführerin beantragte daher die Abweisung des Bauansuchens, die Untersagung der Nutzung sowie den Abbruch des konsenslosen Rauchfangs.
Mit Ladung vom 01.04.2019 verständigte die Baubehörde I. Instanz den Bauwerber von einem Lokalaugenschein am 12.04.2019. Hierzu gab der Bauwerber mit Schreiben vom 09.04.2019 vorab bekannt, dass er ausschließlich feste Brennstoffe in Form von Holz verwende, welches mindestens zwei bis drei Jahre gelagert worden sei. Dem Verbrennungsprozess werde keinerlei Müll, Unrat oder dergleichen zugeführt, da der Ofen dem nicht standhalten würde. Auch ein Verheizen von feuchtem Holz schränke den Wirkungsgrad des Ofens und seine Lebensdauer durch Verschlackung ein.
Am 12.04.2019 erstattete der Amtssachverständige für Bautechnik E eine bautechnische Stellungnahme u.a. zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 05.03.2019.
Mit Bescheid vom 25.04.2019, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Erhöhung eines Kamins auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Überprüfung des Ansuchens dem Bauvorhaben keiner der in § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 genannten Punkte entgegengestanden sei. Zu den baurechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde im Einzelnen ausgeführt, dass eine Vermessung der Entfernungen und Höhen in digitaler Form für ein Einreichverfahren nach der NÖ BO 2014 unüblich sei. Gemäß § 18 NÖ BO 2014 sei der Planverfasser für die Richtigkeit und Vollständigkeit der unterfertigten Projektunterlagen verantwortlich. Daher sei von der Behörde davon auszugehen, dass die in dem Einreichplan angegeben Koten und Höhenangaben stimmen. Zudem seien im Zuge des durchgeführten Ortsaugenscheines keine signifikanten Abweichungen oder Fehler festgestellt worden. Hinsichtlich der Einwendung des falschen Grenzverlaufs sei festzuhalten, dass auch hier der Projektant für die Richtigkeit der Projektunterlagen, dies beinhalte auch die korrekte Darstellung des Grenzverlaufs, verantwortlich sei. Aus technischer Sicht liege laut Grundrisskotierung der hinsichtlich seiner Situierung bereits bestehende Schornstein zumindest 2,40 m von der vermeintlichen Grundgrenze entfernt und sei es daher nicht maßgeblich, ob der Grenzverlauf um einige Zentimeter mehr oder weniger entfernt verlaufe.Das von der Beschwerdeführerin angesprochene Fenster, welches dem Kamin direkt zugewandt sei, stelle sich laut den im Bauakt des Wohnhauses der Beschwerdeführerin aufliegenden Planunterlagen als Nebenfenster eines im Obergeschoss befindlichen Badezimmers dar.Das Erhöhen eines bestehenden Schornsteines sei beispielsweise bei der Aufstockung von Gebäuden eine gängige Praxis. Da bei alten Bestandsobjekten noch keine Kaminformsteine verwendet worden seien, seien Kamine ursprünglich aus normalformatigen Ziegeln gemauert worden, wobei die Fangkonfiguration üblicherweise quadratisch oder rechteckförmig gewesen sei. Bei der Verlängerung eines Kamins würden heutzutage zugelassene Fangsysteme mit Rundquerschnitten eingesetzt. Aus technischer Sicht stelle die Verbindung bzw. der Übergang von der Rechteck- auf die Kreisform kein Problem dar. Ein abgeänderter Kamin dürfe jedoch erst nach Vorliegen eines positiven Rauchfangbefundes, der auch die Dichtheit des Fangsystemes umfasse, benützt werden.Durch die Vorlage eines mit 24.10.2017 datierten Eignungsbefundes des Rauchfangkehrermeisters F, ***, sei baurechtlich der Nachweis erbracht worden, dass der gegenständliche Fang in Verbindung mit dem angeschlossenen Einzelofen entspreche. Im Übrigen stelle das Nichtvorliegen einer Schornsteinberechnung kein Nachbarrecht dar.Zu der Einwendung hinsichtlich der Abstände, der Brandwände an der direkten Grundgrenze und der Vermeidung einer Brandgefahr sei festzuhalten, dass durch die Kaminverlängerung keine zusätzlichen oder anderen Brandrisiken für das Nachbarobjekt der Beschwerdeführerin entstehen. Wie bei einer baupolizeilichen kommissionellen Überprüfung festgestellt worden sei, seien die angeführten Strohunterlagen um den Fang und die Kehröffnung im Dachgeschoss zwischenzeitlich entfernt worden.Hinsichtlich der Einwendung der unzumutbaren Belästigung bzw. der Gesundheitsgefährdung durch Geruch und Abgase durch die Benützung des gegenständlichen Kamins wurde festgestellt, dass aus bautechnischer und baurechtlicher Sicht lediglich zu prüfen sei, ob der Fang und die daran angeschlossene Küchenherdheizung entsprechen. Dies sei gegenständlich der Fall, weshalb eine nähere Prüfung hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung nicht durchzuführen sei. Im Übrigen sei mit baupolizeilichem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz die Benützung des bis dato konsenslosen Fanges untersagt worden. Für den von der Beschwerdeführerin beantragten Abbruch des Fanges gebe es keine Notwendigkeit, da die vorgelegten Einreichunterlagen über die Kaminerhöhung aus bautechnischer und baurechtlicher Sicht für die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung entsprechen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 10.05.2019 wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die baubehördliche Bewilligung und führte hierzu begründend aus, dass der schadhafte Abgasfang derzeit unverputzt und damit mangelhaft sei. Dies schließe einen ordnungsgemäßen Betrieb aus. Sie fordere die Baupolizei auf, das Heizverbot zu kontrollieren. Weiter sei aus ihrer Sicht ein Lokalaugenschein auf ihrem Grundstück notwendig gewesen. Zudem sei nicht geprüft worden, ob es durch die Emissionen aus dem Bauwerk und dessen Benützung zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Anrainer komme, obwohl der Baubehörde aufgrund ihrer zahlreichen Beschwerden bekannt sein hätte müssen, dass es durch den Rauchfang zu erheblichen Rauchgasbelästigungen komme. Gegenständlich sei keine ordnungsgemäße Nutzung des Gebäudes zu Zwecken der Wohnnutzung gegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 17.07.2019, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im konkreten Fall keine weiteren erheblichen Erkenntnisse von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden seien, welche einer Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen.
Durch ihre bevollmächtigten Vertreter erhob die Beschwerdeführerin am 05.08.2019 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragte hierin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens aus dem Bauchfach, die Durchführung eines Lokalaugenscheines, die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für den Kamin versagt wird, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides dürftig und einer Überprüfung nicht zugänglich sei. Die Behörde sei davon ausgegangen, dass die im Einreichplan angegebenen Koten und Höhenangaben stimmen. Jedoch sei selbst für einen Laien unschwer zu erkennen, dass der gegenständliche Rauchfang den Erfordernissen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) unter Berücksichtigung der Höhen und Entfernungen nicht entspreche. Die Behörde hätte daher eine genaue Vermessung vornehmen bzw. ein Amtssachverständigengutachten einholen müssen und werde sich sodann zeigen, dass der Schornstein nicht bewilligungsfähig sei. Schon in ihrem Schreiben vom 05.03.2019 habe sie darauf hingewiesen, dass die Planunterlagen nicht korrekt seien und der rechtskräftigte Grenzverlauf falsch dargestellt sei. Das Grundstück sei vermessen und sei eine Mappenberichtigung vorgenommen worden, welche am 29.08.2018 abgeschlossen und der Marktgemeinde *** zur Kenntnis gebracht worden sei. Da gemäß § 19 NÖ BO 2014 ein Bauplan alle Angaben zu enthalten habe, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig seien, wozu auch ein Lageplan gehöre, aus dem die richtige Grenze ersichtlich sein müsse, hätte die belangte Behörde von sich aus auf diesen Mangel hinweisen müssen und die Bewilligung nicht erteilen dürfen. Unter Hinweis auf § 43 Abs. 1 und § 48 NÖ BO 2014 führte die Beschwerdeführerin weiters aus, dass die Behörde in Kenntnis von den unzumutbaren Beeinträchtigungen sei, welche von dem Rauchfang des Bauwerbers ausgehen. Es sei evident, dass mit einer Erhöhung des Kamins um nur 20 cm nicht das Auslangen gefunden werden könne, um ihre Immissionen zu vermeiden, da die Abgase weiterhin direkt in ihr Fenster hineinrauchen würden. Anzuwenden sei auch die NÖ BTV 2014 unter Berücksichtigung der OIB-Richtlinie 3, Punkt 5 betreffend die Abgase von Feuerstätten, da die darin angeführten Abstände selbstverständlich für sämtliche Zuluftöffnungen, insbesondere auch für WC-Fenster, Badezimmerfenster, etc., gelten. Hinzu komme, dass das gegenständliche Haus und der Kamin nicht so ausgeführt seien, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerks begrenzt werden. Die Brandwand des Hauses des Bauwerbers weise eine völlig desolate Feuermauer auf. Schließlich sei der Bescheid nicht rechtens, da darin über „die Errichtung eines bestehenden Kamins“ abgesprochen worden sei. Etwas Bestehendes könne jedoch nicht erst errichtet werden.
Unter einem wurde ein Konvolut von elf Fotos vorgelegt, welche im Wesentlichen die Emissionen aus dem Rauchfang sowie die Brandwand beim Wohnhaus des Bauwerbers zeigen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 12.11.2019, hg. eingelangt am 18.11.2019, legte der Rechtsvertreter der Marktgemeinde *** die Beschwerde sowie den Originalakt zur Zl. *** zur Entscheidung über diese Beschwerde vor. Zugleich wurde eine Stellungnahme erstattet und darin ausgeführt, dass der Berufungsbescheid nicht die gesamte, umfangreiche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wiederholen müsse. Bei einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektbewilligungsverfahren, weshalb Fotos vom derzeitigen Zustand des Bauvorhabens schon aus Gründen der Perspektive nicht aussagekräftig und auch nicht relevant seien. Die Baubehörde sei nicht verpflichtet, eine Vermessung vorzunehmen. Sie habe sich jedoch im Ermittlungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Bescheid mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sei zudem ein bautechnisches Gutachten eingeholt worden. Demzufolge seien die Einwendungen nicht begründet gewesen und sei das eingereichte Bauprojekt bewilligt worden. Die Beschwerdeführerin begründe auch nicht, welche Abweichungen ihrer Ansicht nach zwischen dem tatsächlichen und dem im Einreichplan dargestellten Grenzverlauf vorliegen sollen. Im Übrigen sei es nicht Sache der Baubehörde die Mängelfreiheit von Plänen oder deren Übereinstimmung mit der Natur zu prüfen, soweit dies für die Beurteilung des eingereichten Bauvorhabens nach den Gesichtspunkten der NÖ BO 2014 nicht relevant oder erforderlich sei. Da der gegenständliche Kamin der Abfuhr von Rauchgasen diene, die sich aus der Wohnnutzung des Wohngebäudes des Bauwerbers ergeben, können die draus resultierenden Emissionen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ausdrücklich keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn betreffen. Allfällige, am bestehenden und bewilligten Gebäude des Bauwerbers vorliegende Baumängel oder Baugebrechen stellen jedenfalls keinen Grund dar, ein eingereichtes Bauprojekt abzulehnen.Die belangte Behörde beantragte daher die Beschwerde ab- bzw. zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 04.12.2019 legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeindevorstandssitzung vom 27.06.2019 und eine Kopie der Einladungskurrende vor.
Mit Schriftsatz vom 11.02.2019 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass die vorgebrachten Begründungsmängel vorlägen, so sei bereits die bautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen wortgleich in den erstinstanzlichen Bescheid übernommen worden. Die Behörden hätten jedenfalls von sich aus Immissionsschutzmaßnahmen wahrzunehmen gehabt. Weiters fänden sich im Bauakt zahlreiche Widersprüche, so sei z.B. in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides von einem „Nebenfenster“, in der Baubeschreibung jedoch von einem „Hauptfenster“ die Rede. Bei einem Badezimmerfenster handle es sich jedoch um kein Nebenfenster, sondern vielmehr um eine Zuluftöffnung, welche um 3 m und nicht nur um 1 m überragt werden müsse. Die Bestimmungen über die zulässige Höhe von Bauwerken begründe gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 subjektiv-öffentliche Nachbarrechte und seien diese durch die Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstands verletzt worden. Zum Beweis hierfür wurde die Einvernahme des G, Baumeister in ***, beantragt. Die örtliche Zumutbarkeit von Rauchemissionen, welche subjektiv-öffentliche Nachbarrechte darstellen, könne nicht von einem bautechnischen Sachverständigen beurteilt werden. Im gegenständlichen Fall handle es sich aufgrund ihres Ausmaßes nicht um typischerweise mit der Wohnnutzung verbundene Immissionen. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurden die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Einvernahme des H, p.A. NÖ Umweltanwaltschaft, der I sowie des J beantragt. Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften seien bei der Erhöhung des Kamins zu beachten. Unter einem wurden acht Lichtbilder des gegenständlichen Schornsteins und des Wohnhauses der Beschwerdeführerin sowie eine CD mit Videos von Emissionen vorgelegt.
In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zum Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes am 12.03.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Rechtsvertreter der belangten Behörde, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Bauwerber sowie der Amtssachverständige für Bautechnik des NÖ Gebietsbauamtes *** E teilnahmen.
In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben wurde durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes zur Zl. *** und des Verwaltungsgerichtsaktes, durch Einsichtnahme in den Bauakt betreffend das Wohnhaus der Beschwerdeführerin in ***, GSt. Nr. ***, KG ***, sowie durch Einvernahme des Bauwerbers und des Zeugen E.
Mit Bauansuchen vom 25.01.2019 beantragte der Bauwerber D die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Erhöhung eines Kamins auf dem GSt. Nr. *** der EZ ***, KG ***, unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes.
Demzufolge wird der bestehende Schornsteinkopf bis auf den Dachraum abgetragen und erfolgt danach die Anbringung einer Kragplatte. Darüber wird der Fang mit einem Durchmesser von 20 cm auf die erforderliche Fanghöhe höhenmäßig verlängert. Die Kaminerhöhung wird aus einem zugelassenen Fangsystem errichtet und besteht das 40 cm lange Endstück aus Edelstahl. Das Endstück aus Edelstahl überragt dabei den Kaminkopf um dieses Höhenmaß.
In einem Umkreis von 10 m, gemessen von der Fangausmündung, befindet sich ein nach Süden ausgerichtetes Hauptfenster beim Nachbarobjekt der Beschwerdeführerin mit einer Sturzhöhe + 6,66 m über Fußbodenoberkante. Die Ausmündungsöffnung des Schornsteines befindet sich aus diesem Grund auf einer Höhenkote von + 7,66 m. Zwei in der östlichen, der Liegenschaft des Bauwerbers direkt zugewandten Wand des Wohnhauses der Beschwerdeführerin auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, befindliche Fensteröffnungen sind die Fenster eines Abstellraumes sowie eines Badezimmers. Der First des Wohnhauses des Bauwerbers liegt auf einer Höhe von + 7,16 m über Erdgeschoßfußboden, sodass die Firstlinie von der zukünftigen Fangausmündung um 50 cm überragt wird.Der bestehende Kamin befindet sich in der Küche des Bauwerbers und ist an diesen ein Wohnetagenofen angeschlossen, welcher Heizzwecken dient und zirka vor dem Jahr 1968 in Betrieb gesetzt wurde.
Der Bauwerber ist grundbücherlicher Eigentümer des GSt. Nr.***, KG ***.Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin des GSt. Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück grenzt westlich unmittelbar an das GSt. Nr. ***, KG *** an.Beide Grundstücke weisen die Flächenwidmung „Bauland – Agrar“ auf.
Aufgrund dieses Ansuchens vom 25.01.2019 führte die Baubehörde I. Instanz am 15.02.2019 einen Ortsaugenschein im Beisein des Bauwerbers und unter Beiziehung des Amtssachverständigen für Bautechnik des NÖ Gebietsbauamtes *** E durch, welcher ein Gutachten zu der beantragten Kaminerhöhung erstattete. Hierin hielt er fest, dass aus bautechnischer Sicht bei Einhaltung von vier Auflagen kein Einwand gegen die geplante Ausführung besteht.
Innerhalb der mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 20.02.2019 nach § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 gewährten Einwendungsfrist wurden von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2019 wegen Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 sowie aufgrund der Verletzung baurechtlicher Vorschriften Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben.
In ihren Rechten sah sich zusammengefasst darin verletzt an:
1. als hinsichtlich der Abstände, der Brandwände an der direkten Grundgrenze sowie der Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung (Rauch-Abgasfänge) oder einer unzumutbaren Belästigung ihr Recht auf Brandschutz verletzt sei. Dies ergebe sich aus dem Abstand und der Bauführung an der direkten Grundgrenze, weshalb wegen der bau- und brandschutztechnischen Ausführung der Außenwände und der Dachflächen sowie des beidseitigen Altbestands von Öffnungen eine hohe Brandgefahr zu befürchten sei, und
2. als sie durch Geruch und Abgase unzumutbar beeinträchtigt und in ihrer Gesundheit gefährdet werde. Die nun beantragte Erhöhung des Rauchfanges sei zu gering und entsprechen die zu erwartenden Immissionen nicht einer normalen Wohnnutzung. Die Behörde habe Immissionsschutz gemäß § 48 NÖ BO 2014 zu gewährleisten.
Am 12.04.2019 erstattete der Amtssachverständige für Bautechnik E eine bautechnische Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin.
Mit Bescheid vom 25.04.2019, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Erhöhung eines Kamins auf dem GSt. Nr. ***, EZ ***, KG ***.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.05.2019 fristgerecht Berufung und machte hierin ihr in § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 genanntes subjektiv-öffentliches Recht auf den Schutz vor Emissionen geltend.
Der Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 17.07.2019,Zl. ***, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden I. und II. Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. hinsichtlich des Verfahrensganges auf den schlüssigen Verwaltungsakt, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Die Feststellungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück sowie dem Nachbargrundstück ergeben sich aus einer Einsicht in das öffentliche Grundbuch sowie aus dem im vorgelegten Akt einliegenden Grundbuchsauszug, datiert mit 29.01.2019.
Die festgestellte Flächenwidmung stützt sich auf den im Bauakt einliegenden Auszug aus dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde ***.
Die Feststellungen hinsichtlich des Aussehens, der Ausmaße und der Situierung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens sowie im Speziellen in Bezug auf das Grundstück und das Wohngebäude der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem dem Bauansuchen angeschlossenen Einreichplan und dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 15.02.2019 in Zusammenhalt mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung, dass es sich bei den beiden in der westlichen Wand des Wohnhauses der Beschwerdeführerin befindlichen, dem Haus des Bauwerbers direkt zugewandten Fenstern auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, um jene eines Abstellraumes und eines Bades handelt, ergibt sich aus dem im Bauakt des Wohnhauses ***, GSt. Nr. ***, KG ***, einliegenden Einreichplan in Zusammenhalt mit den Angaben des Amtssachverständigen in der Beschwerdeverhandlung.
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich handelt es sich um ein seit 25.01.2019 (verfahrensgegenständliches Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung) anhängiges Baubewilligungsverfahren, weswegen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren unabhängig davon, wann mit der Ausführung des verfahrensgegenständlichen Bauwerkes begonnen wurde, die Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 53/2018, anzuwenden sind.
Gemäß § 4 NÖ BO 2014 gelten im Sinne des Gesetzes als
[...]
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
[...]
15. Hauptfenster: Fenster, die zumindest zum Teil über dem Bezugsniveau liegen und zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Ein Fenster gilt auch dann als Hauptfenster, wenn nur ein Teil, der jedenfalls über dem Bezugsniveau liegen muss, für die ausreichende Belichtung herangezogen wird;Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude: Hauptfenster der zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähigen Gebäude;Hauptfenster zulässiger Gebäude: Hauptfenster der künftig zulässigen und darüber hinaus auch der bestehenden bewilligten Gebäude;
[...]
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen der NÖ BO 2014, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung- auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
beeinträchtigt werden könnte.
Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[...]
§ 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 bestimmt: Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.
§ 48 NÖ BO 2014 lautet:
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.Ausgenommen davon sind:
-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
-Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
-Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Voranzustellen ist zunächst, dass es sich gegenständlich (unstrittig) bei dem beantragten Bauvorhaben – die Erhöhung eines Kamins bei einem bestehenden Wohnhaus – um die Errichtung einer baulichen Anlage gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 handelt, zumal dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und es mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Auf Grund dessen ist eine Baubewilligung nach § 14 Z 2 NÖ BO 2014 erforderlich.
Weiters ist voranzustellen, dass das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende GSt. Nr. ***, KG ***, direkt an das Baugrundstück Nr. ***, KG ***, angrenzt, sodass die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 anzusehen ist.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. vom Spruch des dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bescheides die Erteilung einer Baubewilligung für die Erhöhung eines Kamins auf dem GSt. Nr. ***, KG ***, aufgrund eines Bauansuchens des Bauwerbers vom 25.01.2019.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (VwGH 17.11.1981, 81/05/0104), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (VwGH 01.07.1986, 82/05/0015). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).
Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der NÖ BO 2014 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060). Zudem ist auch zu beachten, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann (VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051). Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.
Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Eine Einwendung ist als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, dies jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können, als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A; VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025, mwN). Soweit Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behauptetet materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang materieller Rechte hinaus zu.
Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zudem noch § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beachten. Demnach hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf und hat sie gleichzeitig die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Mit Schreiben der Baubehörde I. Instanz vom 20.02.2019 wurden die Nachbarn des Baugrundstückes gemäß § 21 NÖ BO 2014 von dem gegenständlichen Bauvorhaben sowie davon, dass in den Antrag, seine Beilagen und allfällige Gutachten Einsicht genommen werden kann, nachweislich informiert. Weiters wurde die Beschwerdeführerin als Nachbarin aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, andernfalls ihre Parteistellung erlösche.
Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 erhob die Beschwerdeführerin innerhalb der eingeräumten Frist gegen das verfahrensgegenständliche Projekt Einwendungen betreffend den Brandschutz sowie den Schutz vor Emissionen.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Brandschutzes, wonach aufgrund des Abstands und der Bauführung an der direkten Grundgrenze wegen der bau- und brandschutztechnischen Ausführung der Außenwände und der Dachflächen sowie des beidseitigen Altbestands von Öffnungen beim Wohnhaus des Bauwerbers eine hohe Brandgefahr zu befürchten sei, ist festzuhalten, dass in Bezug auf eine Verletzung des Rechtes auf Brandschutz dieses aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf dessen Grundstück gewährleistet. Bei der Frage des Brandschutzes steht dem Nachbarn aber nur dort ein Mitspracherecht zu, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist. Der Nachbar kann also – wie die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen vermeint - keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996 ableiten und das auf seine Bauwerke beschränkte Recht auf Brandschutz kann somit nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003). In seinem Gutachten vom 15.02.2019 führte der bautechnische Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass aus bautechnischer Sicht kein Einwand gegen die geplante Ausführung des Bauvorhabens besteht. Zudem wurde von ihm in seiner Stellungnahme vom 12.04.2014 zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin festgehalten, dass durch die Kaminverlängerung keine zusätzlichen oder anderen Brandrisiken für das Objekt der Beschwerdeführerin entstehen.Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 durch das Bauvorhaben liegt daher nicht vor.
Die Beschwerdeführerin wendete des Weiteren ein, dass sie durch die Benützung des beantragten Rauchfanges durch Geruch und Abgase unzumutbar belästigt und in ihrer Gesundheit gefährdet werde. Zudem würden die zu erwartenden Immissionen nicht jenen einer normalen Wohnnutzung entsprechen.
Gemäß § 48 NÖ BO 2014 können Emissionen in Form von Lärm, Geruch, Staub, Abgasen und Erschütterungen ausgehen. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 ergibt sich ein Einwendungsausschluss in jenen Fällen, in denen sich die Emissionen nach § 48 leg. cit. aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung (z.B. aus Heizungs- und Klimaanlagen) ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung diesbezüglich konkretisierend herausgebildet, dass die mit jeder Art der Wohnnutzung typsicherweise verbundenen Emissionen vom Nachbarn hinzunehmen sind, wobei darüber hinaus auch Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, vom Nachbarn hingenommen werden müssen (VwGH 31.03.2005, 2002/05/1237). Zudem hat der VwGH wiederholt darauf hingewiesen, dass Heizungsanlagen in Wohngebäuden und die sich daraus ergebenden Emissionen vom Nachbarn hingenommen werden müssen, dies eben unter Berücksichtigung des Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (VwGH 29.04.1997, 94/05/0072; VwGH 28.10.1997, 96/05/0110; VwGH 31.03.2005, 2002/05/1237).
Darüber hinaus wurde von der Beschwerdeführerin auch auf die ungünstige, zu nahe Lage des verfahrensgegenständlichen Rauchfanges in Bezug auf die Fenster ihres Badezimmers und ihres Abstellraumes, welche sich in einem Umkreis innerhalb von 10 m von diesem Rauchfang befinden sollen, verwiesen. Dazu ist festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte OIB-Richtlinie 3 unter Punkt 5.1.3 zwar festlegt, dass die Mündungen von Abgasanlagen so hoch geführt werden müssen, dass sie innerhalb eines horizontalen Umkreises von 10 m die Sturzunterkanten aller öffenbaren Fenster von Aufenthaltsräumen sowie die Oberkante von Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen um mindestens 3 m, wenn die Mündung vor einem Fenster bzw. einer Zuluftöffnung liegt, ansonsten um mindestens 1 m, überragen. Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund einer Einsicht in den Einreichplan des Wohnhauses der Beschwerdeführerin durch den bautechnischen Amtssachverständigen das Vorliegen eines Hauptfensters in der südlichen Wand des Wohnhauses der Beschwerdeführerin angenommen, dessen Oberkante sich auf + 6,66 m befindet, weshalb gegenständlich diese Sturzoberkante durch den Kamin um mindestens 1 m überragt werden muss. Die beiden anderen von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fenster in der westlichen Wand ihres Wohnhauses sind nicht solche von Aufenthaltsräumen und somit Nebenfenster, die außer Betracht bleiben. Es handelt sich hierbei auch nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeint, um Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen. Daher spricht auch die vorgenannte Richtlinie nicht gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben.
Schließlich wurde von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die gegenständlichen Emissionen darauf zurückgeführt werden, dass der Bauwerber falsch heize, das heißt untaugliches Brennmaterial einheize. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf zu verweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, sodass ausschließlich auf Grund der von dem Bauwerber vorgelegten Einreichunterlagen die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen ist. Dementsprechend ist für die Frage der Bewilligungsfähigkeit auch von einem ordnungsgemäßen und fachgerechten Betrieb der Heizungsanlage auszugehen.
Zusammenfassend liegt daher eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 durch das Bauvorhaben nicht vor.
Abschießend sei zu dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin noch darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung kein Nachbarrecht darauf besteht, dass die Pläne und Einreichunterlagen in jeder Hinsicht dem Gesetz entsprechen; sie müssen vielmehr nur ausreichen, dem Nachbarn soweit Auskunft zu geben, als dies zur Verfolgung seiner Nachbarrechte notwendig ist (VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Der Nachbar hat grundsätzlich kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Haben die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausgereicht, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht, dann steht ihm kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Geringfügige Mängel bedeuten keine Beeinträchtigung der Nachbarn. Ist jedoch das Projekt unzureichend dargestellt, werden Nachbarrechte verletzt (VwGH 25.06.1996, 96/05/0293).Solch ein Fall liegt hier aber nicht vor, schließlich sind sämtliche erforderliche Angaben den Einreichunterlagen zu entnehmen und ist dadurch ausreichend gewährleistet, dass die Nachbarin eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten anhand dieser Unterlagen behaupten bzw. darlegen kann.
Im Ergebnis zeigt die Beschwerdeführerin keine Verletzung in gesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf, weshalb ihrer Beschwerde somit insgesamt der Erfolg zu versagen war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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