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LVwG-AV-145/001-2020•LVwG N LVwG-AV-145/001-2020
LVwG-AV-145/001-2020Tribunal administratif régional27 avr. 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Baugebrechen; Konsenslosigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, des Herrn B und der Frau C, alle vertreten durch die D Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, vertreten durch E, Rechtsanwälte in ***, ***, vom 11.11.2019, Zl. ***, betreffend einen Abbruchauftrag des auf Grundstück Nr. ***, KG ***, südöstlich des Wohnhauses bestehenden Nebengebäudes, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid in Stattgebung der Berufung dahingehend abgeändert wird, dass im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 11. Juni 2019, Zl. ***, die Wortfolge „Der Abbruch ist von einem hiefür befugten Unternehmen durchführen zu lassen. Vor Beginn der Abbrucharbeiten sind sämtliche vorhandenen Versorgungsleitungen wie z.B. Wasser oder Strom entsprechend abzusichern und Entsorgungsleitungen (z.B. Kanal) abzuschließen. Bauschutt und Abbruchmaterial sind auf eine hiefür behördlich genehmigte Deponie nach Baumaterialien getrennt zu verführen. Der angeordnete Abbruch hat in der im § 68 NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung angeordneten Weise zu erfolgen. Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist der Bauführer der Baubehörde schriftlich bekanntzugeben und ist gemäß § 16 NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung der Baubehörde der Abschluss der Arbeiten innerhalb von 4 Wochen nach deren Fertigstellung schriftlich zu melden.“ entfallen und die Leistungsfrist anstatt “mit den Abtragungsarbeiten innerhalb eines Monates ab Rechtskraft des vorliegenden Bescheides zu beginnen ist und diese innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides abgeschlossen sein müssen” mit “der Abbruch binnen vier Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung abzuschließen ist” festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum behördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 11. Juni 2019, Zl. ***, wurde A, B und C (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) folgender Abbruchauftrag erteilt:
„Der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde l. lnstanz ordnet gemäß § 35 Abs.2 Ziffer 2 der NÖ Bauordnung 2014 in der derzeit geltenden Fassung den Abbruch des auf Grundstück Nr. *** KG *** südöstlich des Wohnhauses bestehenden Nebengebäudes im tatsächlich gegebenen Umfang an, wobei weiters angeordnet wird, dass mit den Abtragungsarbeiten innerhalb eines Monates ab Rechtskraft des vorliegenden Bescheides zu beginnen ist und diese innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides abgeschlossen sein müssen.
Der Abbruch ist von einem hiefür befugten Unternehmen durchführen zu lassen.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten sind sämtliche vorhandenen Versorgungsleitungen wie z.B. Wasser oder Strom entsprechend abzusichern und Entsorgungsleitungen (z.B. Kanal) abzuschließen.
Bauschutt und Abbruchmaterial sind auf eine hiefür behördlich genehmigte Deponie nach Baumaterialien getrennt zu verführen.
Der angeordnete Abbruch hat in der im § 68 NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung angeordneten Weise zu erfolgen.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten ist der Bauführer der Baubehörde schriftlich bekanntzugeben und ist gemäß § 16 NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung der Baubehörde der Abschluss der Arbeiten innerhalb von 4 Wochen nach deren Fertigstellung schriftlich zu melden.
Der Antrag der Bescheidadressaten die Frist zur Äußerung zum Gutachten des
Amtssachverständigen F bis 15.07.2019 zu verlängern wird zurückgewiesen.“
In der Begründung dieses Bescheides wird von der Baubehörde erster Instanz dargelegt, dass die Bescheidadressaten zu je einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft EZ. , Katastralgemeinde *** (), bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und ***, Grundstücksadresse ***, ***, sind.
Nachdem der Baubehörde zur Kenntnis gebracht worden sei, dass sich auf dem Grundstück Nr. *** ein nicht bewilligtes Nebengebäude befindet, seien die Bescheidadressaten mit Schreiben der Baubehörde vom 22.07.2014 darauf hingewiesen und aufgefordert worden, unter Vorlage geeigneter Einreichunterlagen um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen.
Am 16.03.2016 hätten die Bescheidadressaten einen Bauantrag eingereicht und sei ihnen mit Schreiben vom 20.04.2016 das Ergebnis der Vorprüfung dahingehend mitgeteilt worden, dass aus diversen Gründen die beantragte Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Die Bescheidadressaten hätten in der Folge das Bauansuchen zurückgezogen und bekanntgegeben, dass auf dem betroffenen Grundstück ein landwirtschaftlicher Betrieb entstehen solle und die entsprechenden Nachweise hiefür vorgelegt würden. Festgehalten werde in diesem Zusammenhang, dass die Widmung des vom Abtragungsauftrag betroffenen Grundstückes Grünland-Land-und Forstwirtschaft ist und dass das auf diesem Grundstück befindliche Wohngebäude als Grünland - erhaltenswertes Gebäude in Grünland gekennzeichnet ist, eine solche Kennzeichnung aber für das vom Abtragungsauftrag betroffene Nebengebäude nicht vorliegt.
Die Bescheidadressaten hätten in der Folge ein über ihren Auftrag ausgearbeitetes Betriebskonzept des G vom 07.07.2017 und eine "Vorauskopie" eines Einreichplans, verfasst von H vom 26.06.2017, vorgelegt. Ein Bauansuchen sei aber nicht eingereicht worden. Die Baubehörde habe daraufhin den Vorausplan und das Betriebskonzept gutachtlich durch den Amtssachenverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung überprüfen lassen. Dieser Sachverständige habe im Gutachten vom 15.03.2019 zusammenfassend festgehalten, dass das vorgelegte Betriebskonzept weder schlüssig noch plausibel nachvollzogen werden kann und die vorgesehene landwirtschaftliche Tätigkeit keine planvolle nachhaltige und zumindest nebenberufliche land - oder forstwirtschaftliche Nutzung darstellt und daher auch das vom Abtragungsbescheid betroffene Bauwerk nicht der Ausübung einer widmungskonformen Land - und Forstwirtschaft dient.
Am 09.04.2019 habe die Bescheidadressatin C dazu der Baubehörde mitgeteilt, dass sie innerhalb der gesetzten Frist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten könne und hat um Fristverlängerung bis 15.07.2019 angesucht.
Zum bisherigen Verfahrensablauf sei festzuhalten, dass die Bescheidadressaten bereits seit etwa 5 Jahren über die Problematik des nicht baubehördlich bewilligten Nebengebäudes informiert sind und mehrfach zum Teil monatelange Fristerstreckungsansuchen eingebracht haben, welchen entweder ausdrücklich oder tatsächlich entsprochen worden sei. Nachdem sie offensichtlich zur Kenntnis genommen haben, dass eine nachträgliche Baubewilligung nur über den Umweg eines landwirtschaftlichen Betriebes möglich ist, hätten sie das Bauansuchen zurückgezogen und in der Folge versucht die Existenz eines solchen landwirtschaftlichen Betriebes und die Notwendigkeit des strittigen Gebäudes für diesen zu begründen. Der Amtssachverständige für Land-und Forstwirtschaft sei aber auf Basis der von den Bescheidadressaten vorgelegten Unterlagen letztlich zum eindeutigen Ergebnis gekommen, dass die Angaben zum Teil unrichtig, zum Teil rechnerisch falsch sind und die Aktivitäten der Bescheidadressaten auf dem vom Bescheid betroffenen Grundstück keineswegs als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb eingeordnet werden können. Aus diesen Gründen siehe sich die Baubehörde auch nicht veranlasst neuerlich eine wiederum monatelange Fristverlängerung zu gewähren, sondern zur Herstellung der Rechtsordnung genötigt, den vorliegenden Abbruchbescheid zu erlassen. In rechtlicher Hinsicht sei hiezu festzuhalten, dass Behörden nach der einschlägigen Judikatur für Mängelbehebungen, aber auch für Äußerungen zu Gutachten, eine angemessene Frist zu setzen haben und solche Fristen von der Behörde auch erstreckt werden können. Allerdings sei weiters festzuhalten, dass ein dahingehender Antrag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weder den Fristenablauf hemmt (VwGH 9.10.2001, 2001/05/0676) noch über den Fristverlängerungsantrag förmlich abzusprechen ist (VwGH 23.5.1979, 398/79) und die Behörde in der Begründung ihres Bescheides bezüglich der Angemessenheit der Frist bzw. die Gründe warum eine Fristverlängerung von ihr nicht ins Auge gefasst worden ist, darzulegen hat. Diese Begründung wurde schon vorab gegeben und wird noch einmal zusammenfassend darauf hingewiesen, dass die Bescheidadressaten für ihr Vorbringen, dass das von diesem Bescheid betroffene Nebengebäude für einen landwirtschaftlichen Betrieb unbedingt erforderlich sei, völlig mangelhafte und widersprüchliche Unterlagen vorgelegt haben und der Sachverständige diesen Umstand und die Tatsache, dass dieses Nebengebäude für einen land-und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht erforderlich ist eindeutig und logisch begründet festgehalten habe. Bei dieser Situation habe dem neuerlichen Fristverlängerungsantrag keine Folge gegeben werden können.
Dagegen wurde rechtzeitig von den Beschwerdeführern, nunmehr vertreten durch die D Rechtsanwalts GmbH Berufung erhoben. In dieser wurde Folgendes vorgebracht:
„1. Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten, da der Abbruchsauftrag hinsichtlich des Nebengebäudes ob dem Grundstück Nr. *** KG *** zu Unrecht angeordnet wurde.
2. Es werden sowohl die Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren als auch die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes releviert.
3. Die Behörde trifft eine Ermittlungspflicht, sie hat alle für den Sachverhalt relevanten Umstände zu erheben und festzustellen. Dies hat die Baubehörde erster Instanz nicht getan. Sie übernahm unkritisch die Ausführungen des Amtssachverständigen F und gestand den Brufungswerbern nicht einmal eine angemessene Äußerungsfrist zu. Die tatsächlich vorhandenen Rechenfehler im Konzept des I sowie die „rein betriebswirtschaftlichen“ Überlegungen des Amtssachverständigen F können nicht darüber hinwegtäuschen, dass C tatsächlich Landwirtin und folglich Mitglied der Landwirtschaftskammer ist, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ordnungsgemäß veranlagt und als Landwirtin sozialversichert ist. sowie seit mehreren Jahren sämtliche für diesen Betrieb notwendigen Aktivitäten setzt. Exemplarisch sei dargetan:
Seit Beginn ihrer landforstwirtschaftlichen Tätigkeit veräußert C Eier. Die unbehandelte Wolle der Alpakas ist zuletzt nach der Schur im April verkauft worden; hinkünftig wird sie gekämmt werden. was zu einem höheren Erlös führt. Die Landwirtin verarbeitet Obst und Holunderblüten zu Sirup und veräußert diesen. Die gepachteten Grünflächen dienen allesamt zur Futtergewinnung. Das gewonnene Futter wird als Grünfutter verkauft. Die Landwirtin bezieht folglich auch eine Grünflächenförderung und eine Junglandwirtförderung.
4. Infolge der bestehenden Rechtsunsicherheit konnte C das Betriebskonzept noch nicht zur Gänze umsetzen und den Betrieb entsprechend ihren Vorstellungen ausbauen. Weitere Investitionen würde sie erst tätigen, wenn Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes, der von ihr genutzten Gebäude besteht. Dies ist wohl nachvollziehbar.
Die Ausführungen des Amts für Sachverständigen nehmen auf den konkreten Fall nicht hinreichend Bezug. fingieren bereits einen „Vollbetrieb“ und verkennt die Dimension und den Nebenerwerb des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes. Auch ein relativ kleiner Nebenerwerbsbetrieb kann auf Nachhaltigkeit und „Einnahmenverteilung“ ausgerichtet sein. Der Ansatz der Sachverständigen setzt Einnahmen und Gewinne gleich insbesondere verkennt er die Eigenbedarfserzeugung, die rechtlich als „Einnahme“ zu werten ist. Bei fast allen Betrieben ist es im Übrigen so, dass in den ersten Jahren Anlaufverluste in Kauf genommen werden müssen.
5. Verfahrensrechtlich unzulässig ist, dass der Antrag der Bescheidadressatin um eine Fristverlängerung, gleichzeitig mit dem gegenständlichen Bescheid vom 11.06.2019 (überraschend) zurückgewiesen wurde. Fristen sind grundsätzlich einer Erstreckung zugänglich. Die Berufungswerber vertrauten jedenfalls darauf, dass die Frist noch offen sei, da die Baubehörde nicht über ihren Verlängerungsantrag absprach. Sie waren dabei selbst auf ihren Privatgutachter I angewiesen, der erst am 24.06.2019 eine entsprechende Stellungnahme zum Amtsgutachten überließ. Die Berufungswerber verweisen auf dieses beigeschlossene Gutachten (Beilage ./1).
Der Privatgutachter zeigt in nachvollziehbarer Weise auf, dass die Rauhfutterproduktion keiner täglichen Betreuung oder ständigen Beaufsichtigung bedürfe, dass mit einer zwei - bis viermaligen Mahd das Auslangen zu finden sei. Der gegenständliche Streuobstbestand bedürfe keiner intensiven Betreuung, es handle sich nicht um sogenanntes Plantagenobst.
Auch die Betriebserstattung sei der Größe eines Betriebes sinnvollerweise anzupassen. Jede Leistung eines Betriebes, gleich ob sie dem Verkauf oder dem Eigenverbrauch diene, habe als wirtschaftlicher nachhaltiger Beitrag dem Ertrag des Betriebes angerechnet zu werden.
6. Festzuhalten ist, dass die Berufungswerber um eine Tatsacheninstanz verkürzt sind und die Berufungsbehörde den entsprechenden Mangel durch eigene Verfahrensergänzung nicht zu sanieren vermag.
(…)
Die Berufungswerber stellen daher an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu *** vom 11.06.2019 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz ersatzlos aufzuheben und folglich keinen Abbruchsauftrag wider die Prüfungswerber zu erteilen; hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Baubehörde erster Instanz die Verfahrensergänzungen und Neuschöpfung der Entscheidung aufzutragen.
Es wird eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt.“
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 11.11.2019, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. De Begründung dieses Bescheides ist insbesondere Nachstehendes zu entnehmen:
„Die Berufung erweist sich aus nachstehenden Gründen als unberechtigt:
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der mit Berufung bekämpfte Bescheid auf Grundlage der Bestimmung des § 35 Abs. 2 Zi 2 der NÖ Bauordnung 2014 erlassen worden ist. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.“
Diese Gesetzesbestimmung sieht keine vorherige Verständigung des betroffenen Liegenschaftseigentümers vor, wobei aber festgehalten wird, dass die Berufungswerber bereits auf Grund der am 14.06.2016 durchgeführten Bauverhandlung Kenntnis darüber haben, dass für das betroffene Objekt keine Baubewilligung vorliegt. Da die Berufungswerber auf Grund dieser Situation den Bauantrag zurückgezogen, in der Folge aber damit argumentiert haben, dass das Gebäude für landwirtschaftliche Zwecke benötigt wird, wurde den Berufungswerbern mit Schreiben vom 20.03.2019 das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen F vom 15.03.2019 mit dem Bemerken übermittelt, dass sie zu diesem binnen 2 Wochen Stellung nehmen können. Die Einräumung dieser Möglichkeit war aber lediglich ein Entgegenkommen und keine gesetzliche Verpflichtung, sodass die gesetzte Frist auch nicht verlängert werden musste. Dass der von ihnen in dieser Sache beigezogene Privatgutachter innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgeben konnte, ist rechtlich unerheblich. Dazu kommt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch einen Fristerstreckungsantrag der Fristablauf nicht gehemmt wird (VwGH 09.10.2001, 2001/05/0676) noch über den Fristverlängerungsantrag förmlich abzusprechen ist (VwGH 23.05.1979, 398/79) und darüber hinaus der Bürgermeister im bekämpften Bescheid ausführlich dargelegt hat, warum die Fristverlängerung nicht gewährt worden ist.
Entgegen dem Vorbringen in der Berufung wurden die Berufungswerber auch nicht in einer Tatsacheninstanz verkürzt und entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass allfällige Verfahrensmängel auch noch im Berufungsverfahren behoben werden können. Die Berufungswerber haben jedenfalls bis zur Einreichung ihrer Berufung genügend Zeit gehabt, sich von ihrem Privatgutachter ausführlich beraten zu lassen.
2. Auch der Vorwurf, der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** hätte seine Ermittlungspflicht nur ungenügend erfüllt, trifft nicht zu. Dieser hat einen landwirtschaftlichen Sachverständigen beigezogen und seinen Spruch auf dessen Ausführungen gestützt. Da das eingeholte Gutachten logisch und nachvollziehbar war, konnte es der Entscheidung des Bürgermeisters zu Grunde gelegt werden.
3. Der Stadtrat der Stadtgemeinde *** hat ungeachtet des der Entscheidung I. Instanz zu Grunde gelegten Gutachtens zur Vermeidung eines Verfahrensmangels zur Berufung und zur mit dieser vorgelegten undatierten Stellungnahme des Privatgutachters noch einmal eine Stellungnahme des Amtssachverständigen eingeholt. Dieser kommt in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, dass die Einwendungen in der Berufung und die Stellungnahme des Privatgutachters keinen Anlass darstellen vom Erstgutachten abzugehen und hat er dieses vollinhaltlich aufrecht erhalten. Eine Ablichtung dieser Stellungnahme wird beigelegt und festgehalten, dass auf Grund der beiden Gutachten des Amtssachverständigen der Berufung keine Folge zu geben war. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der Land- und Forstwirtschaft nach dem NÖ Raumordnungsgesetz anders als etwa im Sozialversicherungsrecht auszulegen ist und der Verwaltungsgerichtshof von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur dann spricht, wenn eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit vorliegt. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine Eigenversorgung keine landwirtschaftliche Tätigkeit im raumordnungsrechtlichen Sinne begründet und daher im gegenständlichen Fall durch den Verkauf geringfügiger, den Eigenbedarf übersteigender Erzeugnisse, kein Iand- und forstwirtschaftlicher Betrieb angenommen werden kann. Festzuhalten ist auch, dass bezüglich des hohen Fremdgrundanteiles keine langfristig gesicherten Nutzungsvereinbarungen vorliegen und dass auf den gepachteten Flächen in Götzwiesen das Obst der Grundeigentümerin zusteht und die tatsächliche Bearbeitung und Pflege der Pachtflächen einem Dritten obliegt.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung daher keine Folge zu geben.“
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. In dieser wurde insbesondere Folgendes vorgebracht:
„(…)
II.) Die Beschwerdeführer Frau A, Herr B und Frau C sind zu je einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft EZ ***. Kastralgemeinde ***. bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und ***. mit der Grundstücksadresse ***, ***.
Die Grundstücke werden von der Beschwerdeführerin C landwirtschaftlich bewirtschaftet. wozu sie auch die auf diesen Grundstücken liegenden Gebäude (ein älteres Wohngebäude. sowie ein Nebengebäude) nutzt. Weiters werden von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes auch umliegende Grünflächen zugepachtet. Die Grundstücke der Beschwerdeführer sind als Grünland/Land-und-Forstwirtschaft gewidmet.
Das Wohngebäude ist als erhaltenswertes Gebäude im Grünland zu klassifizieren und damit widmungskonform errichtet: hinsichtlich des Nebengebäudes stellte sich jedoch heraus. dass dies nicht der Fall ist und keine Baubewilligung vorlag. ln Folge wurde diesbezüglich ein nachträgliches Baubewiligungsverfahren durchgeführt, da das betreffende Objekt bereits im Rahmen der bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin C notwendig ist. die Beschwerdeführerin zudem den Ausbau des Betriebes plant und diesem Nebengebäude im Ausbaukonzept ein wesentlicher Stellenwert zukommt.
Eine nachträgliche Baubewilligung wurde von der Baubehörde 1. Instanz jedoch nicht erteilt und beschied der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Bescheid vom 11.06.2019 zu GZ: ***. dass das Nebengebäude abzureißen sei. lm selben Bescheid wurde für die Beschwerdeführer überraschend - auch ihr Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme auf das von der Behörde eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen F zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführer mittels Berufung vorn 26.06.2019 fristgerecht ein Rechtsmittel an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** als 2. lnstanz eingebracht.
Mit Bescheid vom 11.11.2019 zu GZ: *** des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als 2. lnstanz. den Beschwerdeführern zugestellt am 22.11.2019. wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und der Bescheid vom 11.06.2019 des Bürgermeisters vollinhaltlich bestätigt.
(…)
lll.) Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid vom 11.11.2019 zu GZ: *** des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde 2. Instanz in ihren Rechten verletzt und erheben diese binnen offener Frist durch ihre bevollmächtigte Vertreterin gem. Art. 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG und § 55 8 ff VWGVG hiermit Beschwerde und stellen höflich die
ANTRÄGE,
1. das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und folglich keinen Abbruchsauftrag wider die Beschwerdeführer erteilen; hilfweise gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. sowie
2. gemäß § 24 Abs 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung in der Sache durchzuführen.
IV.) Die Anträge der Beschwerdeführer begründen sich im Einzelnen wie folgt:
Es werden sowohl die Rechtswidrigkeit des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens als auch die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes releviert.
l. Die Behörde trifft eine Ermittlungspflicht und hat sie alle für den Sachverhalt relevanten Umstande zu erheben und festzustellen. Entgegen den Ausführungen des Stadtrates als 2. Instanz ist der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** in seiner Funktion als Baubehörde 1. Instanz dieser Ermittlungspflicht jedoch nicht nachgekommen. sondern übernahm dieser lediglich unkritisch die Ausführungen des beauftragten Amtssachverständigen F. Zu den Ausführungen des Amtssachverständigen wurde den Beschwerdeführern ursprünglich eine Äußerungsfrist von lediglich 2 Wochen (!) eingeräumt. Um den Ausführungen auf einem fachlich hohen Niveau entgegentreten zu können, waren die Beschwerdeführern gezwungen, ein Privatgutachten in Auftrag zu geben und entsprechend um Fristerstreckung zur Stellungnahme anzusuchen, welche von der Behörde nicht zugestanden wurde.
Die belangte Behörde kommt in ihrem Bescheid unrichtigerweise zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin C auf den betreffenden Grundstücken keine landwirtschaftlichen Betrieb führe und stützt sich hierfür auf die unkritisch übernommenen Ausführungen des Amtssachverständigen.
Dessen Gutachten ist jedoch insofern mangelhaft, als dessen Ausführungen auf den konkret zu begutachtenden Fall nicht hinreichend Bezug nehmen und bereits einen „Vollbetrieb“ fingieren. Der Amtssachverständige verkennt zudem klar die Dimension und den Nebenerwerb des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes, der sich gerade in der Aufbauphase befindet und sich dementsprechend noch in vergleichsweise kleinem Rahmen hält. F verkennt in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten auch, dass selbst, wenn „nur“ ein relativ kleiner Nebenerwerbsbetrieb vorliegt, dies nicht ausschließt, dass auch dieser auf Nachhaltigkeit und „Einnahmenverteilung“ ausgerichtet sein kann und im vorliegenden Fall auch ist.
Der Ansatz der Sachverständigen setzt Überdies Einnahmen und Gewinne gleich und übersieht, dass die Eigenbedarfserzeugung rechtlich auch als „Einnahme“ zu werten ist. Die tatsächlich vorhandenen Rechenfehler im Konzept des I sowie die „rein betriebswirtschaftlichen“ Überlegungen des Amtssachverständigen F können nicht darüber hinwegtäuschen, dass C tatsächlich Landwirtin und folglich Mitglied der Landwirtschaftskammer ist, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ordnungsgemäß veranlagt und als Landwirtin sozialversichert ist, sowie seit mehreren Jahren sämtliche für diesen Betrieb notwendigen Aktivitäten setzt.
2. Die Beschwerdeführerin Frau C fokussiert ihre landwirtschaftliche Tätigkeit vornehmlich auf die Zucht von Alpakas und den Verkauf deren Schurwolle, sowie den Anbau von Obstbäumen und Holunderpflanzen und die Grünfuttergewinnung. Zudem veräußert die Beschwerdeführerin C auch Hühnereier aus eigener Produktion und hält Honigbienen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit erfolgt dabei planvoll und zielorientiert und erbringt auch Betriebserfolge; der Betrieb befindet sich jedoch wie erwähnt noch in der Aufbauphase und müssen daher - wie bei fast allen Betrieben üblich -, gerade in den ersten Jahren auch Anlaufverluste in Kauf genommen werden, Der landwirtschaftliche Betrieb ist noch im Auf- bzw. Ausbau begriffen und ist eine schrittweise Erweiterung geplant, wozu seitens der Beschwerdeführerin auch ein umfassendes Konzept ausgearbeitet und der belangten Behörde bereits vorgelegt wurde.
Ein derartiges schrittweises Vorgehen ist insbesondere auch dadurch bedingt, dass zuerst auch die baulichen Voraussetzungen vorliegen müssen, um die Erweiterung wirtschaftlich sinnhaft umsetzen zu können und ist hierfür unter anderem eben der Umbau des betreffenden Nebengebäudes notwendig (vgl. auch die eingeholte Stellungnahme des Privatgutachters des I vom 18.12.2019 zum Gutachten und Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen. Beil. ./5‚ Si).
Das Konzept für den Ausbau des landwirtschaftlichen Betriebes sieht insbesondere vor, dass zukünftig die Anzahl der Alpakas (von derzeit 3 auf 10 und später auf bis zu 13 Tiere) erhöht wird und diese Tiere anschließend auch zur Zucht verwendet werden sollen. Durch die Aufstockung der Anzahl der Tiere wird mit einer einzigen Schur bereits Wolle in ausrechendem Ausmaß gewonnen werden können, um eine ökonomisch sinnhafte Weiterverarbeitung zu rechtfertigen. Insbesondere wird es sich aufgrund des erhöhten Woll-Ertrages nunmehr rechnen, die gewonnene Wolle vorzubehandeln (zu kämmen). Da vorbehandelte Wolle auf dem Markt einen wesentlich höheren Preis zu erzielen vermag als unbehandelte Wolle, ist folglich mit der geplanten Ausweitung der Alpaka-Zucht auch mit einer wesentlichen Steigerung des Erlöses zu rechnen.
Die gepachteten Grünflächen dienen der Grünfutterproduktion und liefern gute Erträge. Entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen ist das Vorliegen eines langfristigen Nutzungsübereinkommens keinesfalls Voraussetzung, um die Nutzung einer gepachteten landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsfläche als Teil einer landwirtschaftlichen Tätigkeit klassifizieren zu können. Im Gegenteil ist es, wie auch der Privatgutachter I darlegt, für eine nachhaltige und planvolle Disposition eines im Aufbau befindlichen Landwirtschaftsbetriebes unabdingbar, dass der Betriebsleiter vorausschauend agiert und dementsprechend auch jede wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit zur Betriebserweiterung und -absicherung wahrnimmt: wobei dies selbstverständlich nicht nur Investitionen zum Ausbau einschließt, sondern eben auch vorausschauendes Zuwarten mit einer Investition oder Erweiterung des Tätigkeitsfeldes umfasst (vgl. Stellungnahme vom 18.12.2019. Beil. /5. S. 3). Zudem ist die Gestaltung einer Nutzungs- bzw. Pachtvereinbarung selbstverständlich auch dergestalt möglich, dass der Fruchtertrag (mittelfristig. planvoll und nachhaltig) auch dem Flächenbewirtschafter zufällt (vgl. Privat-GA, Beil. /6: S. 2). Der Privatgutachter weist zudem richtigerweise daraufhin, dass jede Betriebsleistung unabhängig davon, ob sie dem Verkauf oder dem Eigenverbrauch dient, als wirtschaftlicher nachhaltiger Beitrag dem Ertrag des Betriebes anzurechnen ist (ebenda. sowie auch Stellungnahme des Privat-GA. S. 3 mit weiteren Ausführungen).
Entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen (GA. S. 8f) ist im gegenständlichen Fall auch keine aufwendige Bearbeitung der Grünflächen notwendig, um die Futterproduktion sicherzustellen. Dementsprechend ist auch keine große Anzahl an Maschinen notwendig und sind die Gerätschaften, die für den Betrieb in seiner derzeitigen Größe erforderlich sind, bereits vorhanden. Insbesondere ist festzuhalten. dass bereits eine Schermaschine und Nagelpflegeprodukte für die Alpakas angeschafft wurden und ist im Betrieb auch ein Motormäher für die Grünlandbewirtschaftung vorhanden. Dieser ist auch nach Ansicht des Privat-Gutachters I jedenfalls ausreichend, um die Bewirtschaftung der Grünflächen sicherzustellen, da die vorgesehene Rauhfutterproduktion einerseits keiner täglichen Betreuung bzw. ständiger Beaufsichtigung bedarf und hierzu auch mit einer zwei - bis viermaligen Mahd das Auslangen zu finden ist (vgl. Privat-GA. Beil. /6. S. 1 und S. 3) und der angeschaffte Motormäher gerade auch auf den eigenen Grundflächen, die eine Hanglage aufweisen, gut einsetzbar ist. Nach Ansicht des Privat-Gutachters eignet sich dieser Mäher jedenfalls dafür, die Bewirtschaftung rationell und praktisch gefahrlos sicherzustellen, ohne dabei allenfalls die Futterqualität zu beeinträchtigen (vgl. Stellungnahme vom 18.12.2019, Beil. /5. S. 2). Weiters erfolgt, wie auch der Privat-Gutachter festhält - die Bewirtschaftung der ebeneren Flächen aufgrund von betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Überlegungen im kostengünstigen Lohnverfahren (ebenda). Wie bereits ausführlich dargelegt, handelt es sich um einen Betrieb in der Aufbauphase und werden Anschaffungen vor diesem Hintergrund und auch in Rücksicht auf die bestehende erhebliche Rechtsunsicherheit getätigt.
Die Obst- und Holunderernte wird vornehmlich zu Sirupen weiterverarbeitet. Es werden dabei Mengen produziert, die den Eigenbedarf übersteifen und für den Verkauf vorgesehen sind. Es erfolgt lediglich der Anbau von Streuobst und wird kein Plantagenobst angebaut, welches einer umfassenderen Betreuung und der Einsatz von Maschinen nicht notwendig und daraus nicht abgeleitet werden, dass deshalb schon kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt (vgl. Privat-GA, Beil. ./6, S. 3). Auch in diesem Bereich ist mittelfristig ein weiterer Anbau der Produktion geplant. Aus arbeitsökonomischen Überlegungen wurde seitens der Beschwerdeführerin C bisher bewusst auf das Angebot der Verpächterin, deren Streuobst zu verarbeiten, noch verzichtet und liegt hierzu eine schriftliche Vereinbarung mit der Verpächterin vor, dass auch das Obst der Verpächterin von der Beschwerdeführerin mitübernommen wird, wenn die Zeitressource es zulassen und ein Mehrbedarf an Verarbeitungsprodukten nachhaltig gesichert erscheint (Stellungnahme des Privat-GA, Beil. ./5, S. 3-4).
Infolge der bestehenden Rechtsunsicherheit konnte die Beschwerdeführerin C das Betriebskonzept jedoch noch nicht zur Gänze umsetzen und den Betrieb entsprechend ihren Vorstellungen ausbauen. Weitere Investitionen würde sie erst tätigen. wenn Rechtssicherheit hinsichtlich des Bestandes der von ihr genutzten Gebäude besteht. Dies ist wohl nachvollziehbar.
Hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben, eine effektive Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen abzugeben, wäre diese zu dem Schluss gekommen, dass entgegen der Ansicht des Amtssachverständigen ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.
(…)
3. Verfahrensrechtlich unzulässig ist, dass der Antrag der Beschwerdeführer um eine Fristverlängerung im Verfahren 1. Instanz überraschend zurückgewiesen wurde und erst gleichzeitig mit dem Abriss-Bescheid vom 11.06.2019 des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** den Beschwerdeführern zur Kenntnis gelangte. Fristen sind grundsätzlich einer Erstreckung zugänglich und wurde wie die belangte Behörde 1. Instanz selbst ausführt - mehrfach Fristverlängerungen eingeräumt, so eine solche erforderlich war.
Einem durchschnittlichen Bewilligungswerber wird es keinesfalls möglich sein, einem 13-seitigen Gutachten eines Amtssachverständigen und dessen fachkundigen Ausführungen innerhalb von nur 2 Wochen (!) konkret entgegenzutreten und ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer hierfür einen fachkundigen Privatgutachter beauftragten. Dass die Einholung eines Privatgutachtens eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, darf als bekannt vorausgesetzt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die belangte Behörde 1. Instanz die Fristverlängerung nicht bewilligte und auf die Stellungnahme der Beschwerdeführer wartete, bevor sie zu ihrer Entscheidung kam, insbesondere dann nicht, wenn die belangte Behörde vorher wie sie selbst angibt -. sogar mehrere Jahre lang zugewartet hatte, dass das Bewilligungsverfahren seinen Abschluss findet. Von dem Nebengebäude ging zu keiner Zeit eine Gefahr aus und wäre ein Zuwarten iSe Fristverlängerung um einige Wochen jedenfalls zumutbar gewesen. Die Beschwerdeführer vertrauten insbesondere auch auf das bisherige Verhalten der belangten Behörde darauf, dass die Frist noch offen sei, da die Baubehörde nicht über ihren Verlängerungsantrag absprach.
Sie waren dabei selbst auf ihren Privatgutachter I angewiesen, der erst am 24.06.2019 eine entsprechende Stellungnahme zum Amtsgutachten überließ, während der Abrissbescheid bereits am 11.06.2019 gefällt wurde.
Das beauftragte Privatgutachten legten die Beschwerdeführer sodann auch im Berufungsverfahrens - dort bezeichnet als „Beilage ./1“, im gegenständlichen Verfahren als „Beilage ./6“ beigeschlossen - vor, wobei sich die zweite Instanz mit diesem Privatgutachten ebenfalls nicht auseinandersetzt‚ sondern sich lediglich wieder unreflektiert auf die ergänzenden Ausführungen des Amtssachverständigen F zum Privatgutachten des I beruft.
Festzuhalten ist dass die Beschwerdeführer um eine Tatsacheninstanz verkürzt sind und die Berufungsbehörde den entsprechenden Mangel durch eigene Verfahrensergänzung nicht zu sanieren vermochte. (…)“
Der Stadtrat der Stadtgemeinde ***, vertreten durch E, (in der Folge: belangte Behörde) legte dem Landesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und führte dazu Nachstehendes aus:
„(…)
II. Vorlage der Beschwerde und der relevanten Aktenbestandteile
Wir legen zunächst die Beschwerde vom 19.12.2019 als Beilage ./32 vor und halten fest, dass diese aufgrund der Zustellung des Berufungsbescheides am 22.11.2019 rechtzeitig eingebracht worden ist.
(…)
Zu diesen Beilagen wird zunächst darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche
Grundstücksnummer *** in die neue Grundstücksnummer *** inneliegend in
EZ*** abgeändert worden ist (siehe vor allem Benützungsbewilligungsbescheid 08.04.1970) und dass die äußeren Umrisse des baubewilligten Wohnhauses laut
Einreichplan 5 mal 9 Meter, sohin 45 m2 ausmachen und die Innenmaße des Kellers
35,64 m2 und jene des Erdgeschoßes 36,27 m2 erreichen.
Festgehalten wird auch, dass die tatsächliche Ausführung gegenüber dem Plan etwas geändert und der Vorraum verkleinert und die Küche vergrößert worden ist.
Aus dem Lageplan ergibt sich, dass das Grundstück *** vom ursprünglichen
Grundstück *** abgetrennt worden ist und das Wohnhaus (bezeichnet als Geb PR11) etwas anders konfiguriert ist, als es dem Einreichplan entspricht. Es ist geringfügig größer geworden.
(…)
III. Äußerung zur Beschwerde
(…)
2. Die Rechte, in welchen die Beschwerdeführer verletzt zu sein behaupten, sind in
Punkt III. ihrer Beschwerde nur ungenügend dargestellt und entspricht diese
Darstellung nicht den gesetzlichen Anforderungen. In diesem Punkt wird lediglich
festgehalten, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren
Rechten verletzt wurden. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist aber eine
genauere Darstellung der behaupteten Rechtsverletzungen erforderlich, wobei auf
die Judikatur des VerwaItungsgerichtshofes zur Darstellung der Beschwerdepunkte
verwiesen wird. Der Beschwerde wird daher bereits aus diesem Grunde keine Folge
zu geben sein.
Die Beschwerde vertritt die Rechtsmeinung, dass sowohl der Bürgermeister der
Stadtgemeinde ***, als auch die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht
verletzt hätten. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
a) Zunächst wird festgehalten, dass den Beschwerdeführern der mangelnde
Konsens seit vielen Jahren bekannt war. Laut den mit den Bauansuchen
vorgelegten Grundbuchsausdrucken sind sie aufgrund einer
Einantwortungsurkunde vom 14.04.1999 jedenfalls Miteigentümer der
streitgegenständlichen Liegenschaft. Hiezu wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Schreiben vom 22.07.2014 ergibt, dass an dem Nebengebäude erst vor
Kurzem Umbauarbeiten stattgefunden haben. Dazu kommt, dass mit dem vorzitierten Schreiben vom 22.07.2014 die Aufforderung ergangen ist, um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen und dass darüber hinaus mit Schreiben vom 05.10.2015 die Einleitung eines Verfahrens betreffend Abbruch angekündigt worden ist. Es wäre daher ihre Aufgabe gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass kein Abbruchtatbestand nach § 35 NÖ BauO 2014 vorliegt. Die Überprüfungspflicht der Gemeindeorgane geht im Falle der vorzitierten Gesetzesstelle nur soweit, als sie zu überprüfen haben, ob für ein abzubrechendes Gebäude eine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Zu dieser Gesetzesbestimmung ist zusätzlich noch darauf hinzuweisen, dass die Baubehörde den Abbruch eines nicht bewilligten oder ordnungsgemäß angezeigten Bauwerkes ungeachtet eines allfälligen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 der NÖ BauO 2014 jedenfalls anzuordnen hat. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang weiters, dass die
Beschwerdeführer letztlich fünf Jahre Zeit hatten, um einen Abbruchantrag durch
ein entsprechendes bewilligungsfähiges Bauansuchen zu verhindern. Ein solches
Ansuchen wurde bisher aber noch nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführer
übersehen bei ihrer Argumentation vor allem den Umstand, dass die von ihnen
vermisste amtswegige Überprüfungspflicht lediglich für Bauverfahren von Belang
sein kann, die Baubehörde aber bezüglich eines Abbruchantrages nur zu
überprüfen hat, ob eine Baubewilligung oder ordnungsgemäße Anzeige vorliegt
oder nicht und den Abtragungsauftrag ungeachtet eines anhängigen
Bauverfahrens oder einer Anzeige zu erlassen hat. Lediglich die Vollstreckung
eines Abtragungsauftrages kann allenfalls durch derartige Verfahren gehemmt
werden.
Im Übrigen übersehen die Beschwerdeführer auch, dass die Organe der
Stadtgemeinde *** eine ausreichende Prüfung ihrer Argumente ohnehin
durch Einholung des Gutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme des
Amtssachverständigen vorgenommen haben. Es ist auch unrichtig, dass die
Organe der Stadtgemeinde *** das Gutachten und die ergänzende
Stellungnahme des Amtssachverständigen völlig unkritisch übernommen haben.
In den Bescheiden erfolgte sehr wohl eine Auseinandersetzung mit dem
Gutachten und dessen Ergänzung. Dass diese nicht zugunsten der
Beschwerdeführer ausgefallen ist, macht die erlassenen Bescheide nicht
unrichtig. Die weitwendigen Ausführungen der Beschwerdeführer zu diesen
Gutachten erweisen sich auch inhaltlich als nicht zutreffend, doch wird in diesem
Zusammenhang noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage
einer möglichen Bewilligungsfähigkeit der eingereichten Bauansuchen in
Abtragungsverfahren gemäß § 35 NÖ BauO 2014 nicht zu prüfen ist.
Ungeachtet des Umstandes, dass eine Prüfung der Bewilligungsfähigkeit der
eingereichten Bauansuchen im Abtragungsverfahren nicht zu erfolgen hat, wird
aber darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer bezüglich des
Bauansuchens aus dem Jahre 2016 ohnehin eingesehen haben, dass eine
Bewilligungsfähigkeit desselben nicht möglich ist und sie daher ihr
diesbezügliches Ansuchen zurückgezogen haben.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass das Bauansuchen des Jahres 2016 primär
auf die Errichtung von Unterbringungsmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge
ausgerichtet war und besonders darauf hinzuweisen ist, dass der in diesen
Plänen vorgesehene Kleintierstall und die Futterkammer ebenflächig nur über die
Autoabstellfläche begehbar gewesen wären und schon dies zeigt, dass diese
Räume zwar so bezeichnet, allerdings in der Praxis wohl kaum für
landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden sollten. Erst als die Beschwerdeführer
erkannt haben, dass sie Nebengebäude nur bewilligt bekommen können, wenn
diese ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen, haben sie die
Einreichpläne in diese Richtung umgearbeitet und den Versuch unternommen,
auf diesem Wege ein bewilligungsfähiges Gebäude zu erhalten. Sämtliche
Bedenken aus dem ersten Bauverfahren (verwiesen wird insbesondere auf das
Schreiben der Stadtgemeinde *** an die Bauerwerber vom 20.04.2016
und die dort enthaltenen Hinweise, dass nach der Bauordnung Nebengebäude
50 m2 nicht überschreiten und nur ein oberirdisches Geschoß aufweisen dürfen)
wurden durch die eingereichten Pläne nicht ausgeräumt. Die vorzitierten
Bedenken bedeuten aber auch für das derzeit anhängige Bauverfahren, dass
eine Baubewilligung nicht erreicht werden kann. Aus den neu eingereichten
Plänen ergibt sich eindeutig das Vorhandensein zweier Geschoße, wobei auf die
Bestimmung des § 4Abs. 15 der NÖ Bauordnung 2014 verwiesen wird. Nach
dieser Bestimmung ist ein Nebengebäude ein solches, das oberirdisch nur ein
Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem
Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist (wobei als Beispiele
Kleingaragen und Werkzeughütte angeführt sind). Außerdem wird auf § 20 Abs. 5
des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 verwiesen, wonach erhaltenswerte
Gebäude im Grünland nur dann baulich erweitert und bewilligt werden dürfen,
wenn diese Maßnahmen gegenüber dem ursprünglichen Baubestand in einem
untergeordneten Verhältnis stehen. Es wurde schon eingangs dieser Eingabe
darauf hingewiesen, dass der bewilligte Bestand des Haupthauses von den
Außenabmessungen her 45 m2 und von den Nutzflächen her rund 72 m2 aufweist,
während nach dem zuletzt vorgelegten Bauplan das geplante Objekt im
Obergeschoß eine Nutzfläche von 71,73 m2 haben soll. Dass die bauliche
Erweiterung sohin eine größere Fläche und Kubatur als das bewilligte
erhaltenswerte Gebäude im Grünland aufweist, ist somit evident, sodass auch
aus diesem Grunde der beantragten Baubewilligung nicht näher getreten werden
können wird. Dass der Amtssachverständige das der neuen Baueinreichung
zugrunde gelegte Gutachten des Herrn I als keine geeignete
Grundlage für eine Bewilligung dieses Gebäudes angesehen hat, sei noch
zusätzlich festgehalten ebenso wie darauf hinzuweisen ist, dass die Entscheidung
über das neu eingereichte Projekt im Bauverfahren zu treffen sein wird, diese
Entscheidung aber für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde
keine direkten Auswirkungen hat.
4. Auch der behauptete Verfahrensmangel durch Abweisung des
Fristerstreckungsantrages erweist sich als unberechtigt. Hiezu wird darauf
hingewiesen, dass die Abweisung dieses Antrages etwa 5 Jahre ab der ersten
Beanstandung des konsenslosen Gebäudes erfolgt ist und diese Zeitspanne wohl
ausreichend war, um den Nachweis eines bewilligungsfähigen Vorhabens zu
erbringen. Dazu kommt, dass Fristerstreckungen nach ständige Rechtsprechung
nicht ausdrücklich gewährt, sondern lediglich eingeräumt werden müssen. Hiezu ist
darauf hinzuweisen, dass die Aufforderung zur Äußerung binnen 2 Wochen zum
Gutachten des Amtssachverständigen den Beschwerdeführern am 25.03.2019
zugestellt worden ist und sie bis zur Erlassung des Bescheides vom 11.06.2019
zweieinhalb Monate Zeit hatten, die von ihnen in Aussicht genommene, ergänzende
Stellungnahme ihres Privatgutachters vorzulegen. Außerdem können allfällige
Verfahrensmängel auch im Verfahren zweiter Instanz behoben werden und hat der
Stadtrat der Stadtgemeinde *** sich mit der ergänzenden Stellungnahme I befasst und hiezu eine neuerliche gutachtliche Stellungnahme des
Amtssachverständigen eingeholt und auf Basis dieser beiden gutachtlichen
Äußerungen seine Entscheidung getroffen. Der behauptete Verfahrensmangel in
erster Instanz wurde - wenn ein solcher vorgelegen haben sollte - jedenfalls geheilt.
Außerdem ist noch festzuhalten, dass keine gesetzliche Pflicht besteht,
Fristverlängerungsanträgen nachzukommen und durch solche Anträge auch der
Fristablauf nicht gehemmt wird (VwGH 09.10.2001, 2001/05/0676) noch über den
Fristverlängerungsantrag förmlich abzusprechen ist (VwGH 23.05.1979, 398/79).
IV. Anträge
Da im Verfahren gemäß § 35 NÖ BauO 2014 die Baubehörde den Abbruch eines
Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen
Anzeige nach § 15 dann anzuordnen hat, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt und die Frage, ob ein nachträgliches Bauansuchen oder eine nachträgliche Anzeige eingebracht worden ist, im Abtragungsverfahren nicht zu klären ist, wird der
Beschwerde schon aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden sein und bedürfte es
unseres Erachtens auch der Durchführung einer Verhandlung nicht, wobei wir uns gegen einen solchen Termin aber nicht ausdrücklich aussprechen.
Wir stellen sohin den Antrag das LandesverwaItungsgericht Niederösterreich wolle der unberechtigten Beschwerde der Beschwerdeführer keine Folge geben.“
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Des Landesverwaltungsgerichten Niederösterreich führte am 19. Februar 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes, insbesondere einschließlich des vorgelegten Pachtvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und J (in der Folge: Verpächter) betreffend die verfahrensgegenständliche Pachtfläche.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
A, B und C sind zu je einem Drittel Eigentümer der Liegenschaft EZ. , Katastralgemeinde *** (), bestehend aus den Grundstücken Nr. *** und ***, Grundstücksadresse ***, ***.
Das Grundstück Nr. ***, KG ***, ist als Grünland-Land-und Forstwirtschaft gewidmet. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohngebäude und südöstlich davon ein Nebengebäude, wobei das Wohngebäude als Grünland - erhaltenswertes Gebäude im Grünland -gekennzeichnet ist. Eine solche Kennzeichnung liegt für das vom Abtragungsauftrag betroffene Nebengebäude nicht vor.
Die Errichtung des Wohngebäudes (Einfamilienhaus) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 30.7.1963, Zl. ***, baubehördlich bewilligt und mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 8.4.1970, Zl. ***, die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung für dieses erteilt.
Für das Nebengebäude liegt keine Baubewilligung vor und wurde auch keine Bauanzeige erstattet. Diese wurde jedenfalls nach dem 29.Mai 1969 (im Akt dokumentierter Lokalaugenschein bei der Liegenschaft, bei welchem das Nebengebäude noch keine Erwähnung findet).
Diese Feststellungen sind unstrittig und stehen sowohl im Einklang mit den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes als auch den Angaben der Beschwerdeführer selbst.
4.1. NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014:
Am 01.02.2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 die NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015, in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1
NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ BO 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Mit 13.07.2017 ist die Änderung der NÖ BO 2014 durch LGBl. Nr. 50/2017 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Gegenständlich handelt es sich um ein seit 18.07.2014 anhängiges baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996), weswegen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren unabhängig davon, wann die verfahrensgegenständlichen Abbruchobjekte errichtet wurden, die Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 106/2016, anzuwenden sind.
Die im gegenständlichen Verfahren sohin maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl. Nr. 106/2016 lauten:
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)
§ 35. (1) (…)
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(…)
4.2. NÖ Bauordnung 1996 – NÖ BO 1996:
§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2
Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; (…)
(…)
§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
(…)
4.3. NÖ Bauordnung 1976 – NÖ BO 1976 (= NÖ BO 1969):
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
5. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; enthält ein Bauwerk ein Dach und wenigstens zwei Wände, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, dann ist es ein Gebäude, ansonsten ist es eine bauliche Anlage;
(…)
§ 92. (1) Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde:
1. Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden;
(…)
4.4. Bauordnung für Niederösterreich 1883:
§ 16. (1) Zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, Herstellung von Einfriedungen gegen die Straße oder Gasse sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Abänderungen an bestehenden Gebäuden oder an bestehenden Einfriedungen, sobald an diesen die konstruktiven Hauptbestandteile zur Auswechslung gelangen, ist mit Ausnahme der im § 29 dieser Bauordnung bestimmten Fälle die Bewilligung des Gemeindevorstehers erforderlich.
(…)
§ 17. (1) Ausbesserungen und Abänderungen geringerer Art sind vor Beginn derselben ohne Einholung einer Baubewilligung dem Gemeindevorsteher schriftlich anzuzeigen.
(2) Diesem bleibt es jedoch vorbehalten, erforderlichenfalls die Ausführung dieser Ausbesserungen und Abänderungen von der Vorlage und Genehmigung des Planes abhängig zu machen.
4.5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(…)
4.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
(…)
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist insbesondere infolge der Erlassung des Bescheides gegenüber den Beschwerdeführern zulässig.
Die zulässige Beschwerde erweist sich wie folgt als unbegründet:
§ 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruches eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.
Entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ BO 2014 ist im Verfahren nach
§ 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerkes nicht entscheidungsrelevant (vgl. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend
§ 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf die Baubehörde – anders als nach § 35 Abs. 2 Z 3
NÖ BO 1996 – sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder eine Anzeige) vorliegt; eine Überprüfung, ob für das konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, ist nicht vorzunehmen. Dementsprechend kommt es auch nicht mehr darauf an, dass die Baubehörde den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachholen lässt.
Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 ist im Grünland ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.
In diesem Zusammenhang ist klar zu stellen, dass das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Erforderlichkeitsprüfung nicht Gegenstand des Abbruchverfahrens ist; demgemäß können auch allfällige Verfahrensmängel (Fristen) dahingehend von den Beschwerdeführern im konkreten Fall nicht geltend gemacht werden.
Weiters ist festzuhalten, dass gemäß ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung durch einen baupolizeilichen Auftrag die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert wird. Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (z.B. VwGH 23.05.2002, Zl. 2001/05/0835). Gleiches hat nicht nur für Mängel, sondern auch für Konsenslosigkeit infolge Fehlens einer Baubewilligung zu gelten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205; VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027 bis 0030). Eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag muss sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen (vgl. VwGH 18.03.2004, 2003/05/0230; 24.02.2004, 2003/05/0234).
Entscheidungsrelevant ist daher, ob hinsichtlich des gegenständlichen Bauwerks zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages sowie zum Zeitpunkt der Errichtung jeweils eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.
Bei dem vom Abbruchauftrag betroffenen Objekt handelt es sich um ein Gebäude, dessen Errichtung ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt (VwGH 18.1.2005, 2004/05/0122). Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die Neuerrichtung von Gebäuden gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014 und auch den Vorgängerbestimmungen (§ 14 Z. 1 NÖ BO 1996, § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 16 Abs. 1 der Bauordnung für NÖ 1883) einer Baubewilligung bedarf bzw. bedurfte. Die Baubewilligung muss (bzw. musste) zwingend schriftlich (mit Bescheid) erfolgen (siehe § 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 23 Abs. 1 NÖ BO 1996,§ 118 Abs. 3 NÖ BO 1976 bzw. NÖ BO 1969 und § 26 der Bauordnung für NÖ 1883).
Die Feststellung, dass das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, bestehende Nebengebäude baubehördlich bewilligungspflichtig ist und dies zum Zeitpunkt seiner Errichtung auch war, wird von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt.
Ein Abbruchauftrag kann auch während eines anhängigen Baubewilligungsverfahrens erteilt werden. Allerdings darf ein derartiger Abbruchauftrag während der Anhängigkeit des Baubewilligungsverfahrens nicht vollstreckt werden. Durch eine nachträgliche Baubewilligung wird ein wegen Konsenslosigkeit erteilter Abbruchauftrag obsolet (VwGH 17.08.2010, 2009/06/0052).
§ 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist dem Wortlaut nach nur Grundlage dafür, den „Abbruch“ selbst anzuordnen, aber räumt der Baubehörde nicht die Befugnis ein, noch Zusatzaufträge betreffend die Modalitäten der Abbruchsausführung auszusprechen. Indem die Baubehörde zusätzlich die Entsorgungsweise des Abbruchmaterials vorgeschrieben und abfallrechtliche Belange (im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der nach diesem erlassenen Verordnungen, also einer Kompetenz des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) zu regeln versucht hat, hat sie ihre in der NÖ BO 2014 festgelegte Kompetenz eindeutig überschritten; diese Belange können allenfalls im Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sein (vgl. dazu W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, NÖ Baurecht9, S. 502).
Darüber hinaus ist der Beschwerde insoweit stattzugeben, als für die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vorgesehenen Auflagen keine rechtliche Grundlage besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Auflagen pflichtbegründende Nebenbestimmungen von begünstigenden Verwaltungsakten (vgl. VwGH 16.02.2017, Ro 2014/05/0038, mwN), die nur dann zulässig sind, soweit sie gesetzlich bestimmt sind (vgl. VwGH 29.01.2020, Ro 2019, 05/0002, mwN). Bei der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken gemäß der NÖ BO 2014 handelt es sich weder um einen begünstigenden Verwaltungsakt, noch ist die Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit der Anordnung eines Abbruchs in § 35 NÖ BO 2014 vorgesehenen (soweit die Behörde auf § 16 NÖ BO 2014 verweist, ist auszuführen, dass diese Bestimmung nur für meldepflichtige Abbrüche in Betracht kommt, die nicht infolge eines Abbruchauftrags durchgeführt werden). Die angeordneten Auflagen für den Abbruch haben sohin zu entfallen.
Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen (vgl. z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). Zur Klarstellung (im Hinblick auf das Eintreten der „Rechtskraft“) war die Frist vom erkennenden Gericht neu festzusetzen, wobei eine Frist ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses praktikabler erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin geht. Das von der belangten Behörde gewählte Fristausmaß von vier Monaten wurde im bisherigen Verfahren von den Beschwerdeführern nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht für den Abbruch der gegenständlichen Baulichkeit durchwegs angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen der NÖ BO 2014 stützen kann (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086)
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