LVwG N LVwG-S-2712/001-2019

LVwG-S-2712/001-2019Tribunal administratif régional24 avr. 2020

Regest

Glücksspielrecht; Betriebsschließung; Barauslagen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2712/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2712.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24.10.2019, ***, betreffend Vorschreibung von Barauslagen nach dem Glücksspielgesetz - GSpG, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 50 Abs. 10, § 56a Glücksspielgesetz – GSpG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit Bescheid vom 3.9.2019 hat die Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: „belangte Behörde“) im Zuge einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz den Betrieb mit der Bezeichnung „C“ in ***, ***, gemäß § 56a GSpG gänzlich geschlossen. Lokalbetreiberin war damals die Beschwerdeführerin.

Die Schlosserei D legte am 5.9.2019 an die belangte Behörde eine Rechnung über 328,20 Euro für die im Zuge der Kontrolle am 3.9.2019 erbrachten Leistungen, nämlich Austausch von drei Schließzylindern samt An- und Abfahrt; diese Rechnung wurde am 12.9.2019 aus der Amtskasse beglichen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.10.2019 hat die belangte Behörde – gestützt auf § 64 Abs. 3 VStG – die Beschwerdeführerin (wörtlich) „verpflichtet, die im Zuge der Glücksspielkontrolle am 03.09.2019 Uhr im C in ***, *** entsprechend beiliegender Kostennote der Schlosserei D GmbH, Rechnung Nr. *** vom 05.09.2019 entstandenen Kosten in Höhe von € 328,20 zu tragen“ und dies damit begründet, dass zur Sicherung der Betriebsschließung die Schlösser an den Eingangstüren auszutauschen waren.

In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom 21.11.2019 beantragt die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides, weil er fälschlicherweise an die Beschwerdeführerin und nicht an deren Geschäftsführer adressiert sei. Eine Kostenvorschreibung nach § 64 Abs. 3 VStG setze voraus, dass der Beschuldigte einer Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden sei; eine Bestrafung des Bescheidadressaten sei aber nicht erfolgt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde und ihren Akt vorgelegt hat, hat darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht u.a. jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50 Abs. 10 GSpG lautet: "Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren Barauslagen, so sind diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen.“

Auf diese Bestimmung hat sich die belangte Behörde zu Recht nicht gestützt, da sie selbst davon ausgeht, dass die verfahrensgegenständlichen Kosten der Schlosserei für den Austausch der Türschlösser des Betriebes „C“ keine Barauslagen „im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren“ (§§ 53, 54 GSpG) sind (vgl. in diesem Zusammenhang die Erläuterungen (RV 1960 BlgNR 24. GP, 51, 52) zur GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2012, wo davon die Rede ist, dass „im Zuge dieser Verfahren regelmäßig Barauslagen entstehen, die Kosten für den Abtransport von Eingriffsgegenständen sowie für deren Lagerung und Vernichtung umfassen“), sondern solche „zur Sicherung der Betriebsschließung“ (§ 56a GSpG); die Geräte waren ja nicht im Lokal belassen, sondern von dort abtransportiert worden. – Eine andere Norm über Barauslagenersatz gibt es im GSpG nicht, insbesondere auch nicht hinsichtlich der im Zuge einer Betriebsschließung anfallenden Kosten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verfahren zur Erlassung eines Beschlagnahme- oder Einziehungsbescheides "Verwaltungsstrafsachen" und handelt es sich bei § 50 Abs. 10 GSpG um eine lex specialis zu der für das Verwaltungsstrafverfahren allgemein geltenden Bestimmung des § 64 Abs. 3 VStG (vgl. VwGH 21.11.2018, Ro 2017/17/0026 mwN). Die Formulierung des § 50 Abs. 1 GSpG („Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind … zuständig“) deutet hingegen darauf hin, dass der Gesetzgeber Verfahren betreffend eine Betriebsschließung eben nicht als Strafverfahren sehen will. Selbst wenn aber die Ansicht der belangten Behörde, dass § 64 Abs. 3 VStG (wonach der Ersatz von im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erwachsenen Barauslagen dem Bestraften aufzuerlegen ist) im gegenständlichen Betriebsschließungsverfahren anzuwenden wäre, zuträfe, könnte diese Bestimmung keine Rechtsgrundlage für eine Vorschreibung der Barauslagen an die Beschwerdeführerin darstellen, denn die Beschwerdeführerin wurde im gegenständlichen Verfahren gar nicht bestraft und könnte als juristische Person (außer im hier nicht relevanten Bereich des § 52c GSpG) auch niemals ein „Bestrafter“ sein (dies könnten – wie die Beschwerde richtig aufzeigt – allenfalls die im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufenen der Beschwerdeführerin sein). - Die gegenständlichen Schlosserkosten sind auch nicht als Kosten eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren (vgl. dazu VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322), zumal bei der Kontrolle sogleich ein Betriebsschließungsbescheid erging. Schlussendlich scheidet auch § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Kostenvorschreibung aus, zumal § 50 Abs. 10 GSpG nach der oben genannten Judikatur auch eine lex specialis zu der für das Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Bestimmung des § 76 AVG darstellt und für eine planwidrige Lücke (durch die Nichtanführung von Betriebsschließungsverfahren) beim Barauslagenersatz keine Anhaltspunkte vorliegen. Selbst bei gegenteiliger Ansicht würde eine Prüfung durch das Landesverwaltungsgericht, ob die Schlosserkosten „durch das Verhalten der Beschwerdeführerin herbeigeführt worden sind“ (vgl. § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG) die „Sache“ des angefochtenen Bescheides überschreiten.

Aus all diesen Gründen war die Auferlegung von Barauslagen an die Beschwerdeführerin auf Basis des § 64 Abs. 3 VStG, weil sie nicht hätte ergehen dürfen, ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht vom klaren Gesetzeswortlaut und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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